83/472/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. September 1983 über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Vorhabens "Straße Evzoni - Volos - Teilstrecke zwischen Kleidi und Axios" (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 259 vom 20/09/1983 S. 0032 - 0034
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. September 1983 über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Vorhabens »Strasse Evzoni - Volos - Teilstrecke zwischen Kleidi und Axios" (Nur der griechische Text ist verbindlich) (83/472/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/82 des Rates vom 30. Dezember 1982 über eine begrenzte Aktion auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die griechische Regierung hat der Gemeinschaft den Antrag auf einen Beitrag zu den Kosten des Vorhabens »Strasse Evzoni - Volos - Teilstrecke zwischen Kleidi und Axios" unterbreitet. Alle für die Gewährung des Beitrags durch die Gemeinschaft erforderlichen Voraussetzungen sind erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Finanzierung der Arbeiten zur Durchführung des Vorhabens »Strasse Evzoni - Volos - Teilstrecke zwischen Kleidi und Axios" wird eine Hilfe von 2,5 Millionen ECU gewährt. Als technische Angaben für die Arbeiten und die Zahlungsmodalitäten gelten diejenigen, die im Anhang aufgeführt sind. Artikel 2 (1) Unbeschadet der Kontrollen, die von Griechenland aufgrund der griechischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen werden, und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 206a des Vertrages sowie jeglicher Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages werden von den zuständigen griechischen Stellen und Bediensteten der Kommission oder anderen von ihr zu diesem Zweck beauftragten Personen Nachprüfungen an Ort und Stelle oder Erhebungen über das durch diese Entscheidung finanzierte Vorhaben durchgeführt. Die Kommission setzt Fristen für die Durchführung dieser Nachprüfungen und benachrichtigt Griechenland im voraus, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. (2) Mit den Nachprüfungen an Ort und Stelle oder Erhebungen über das im Rahmen dieser Entscheidung finanzierte Vorhaben soll festgestellt werden: a) ob die Verwaltungsverfahren mit den Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmen; b) ob Belege vorhanden sind und diese mit dem durch diese Entscheidung finanzierten Vorhaben übereinstimmen; c) unter welchen Bedingungen das durch diese Entscheidung finanzierte Vorhaben durchgeführt und überprüft wird; d) ob die durchgeführten Vorhaben mit dem durch diese Entscheidung finanzierten Vorhaben übereinstimmen. Artikel 3 Werden die Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse nicht erfuellt oder werden bei Kontrollen Unregelmässigkeiten festgestellt, so können die vorgesehenen Zahlungen durch eine Entscheidung der Kommission, die Griechenland mitgeteilt wird, ausgesetzt, gekürzt oder widerrufen werden. Die gegebenenfalls zu Unrecht gezahlten Beträge werden der Gemeinschaft von Griechenland innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe der vorgenannten Entscheidung zurückerstattet. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet. Brüssel, den 12. September 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1982, S. 10. ANHANG Modalitäten für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Griechenland für bestimmte Arbeiten im Zuge der Strasse Evzoni - Volos (Axios-Brücke - Strassenkreuzung bei Kleidi). 1. Ort des Vorhabens Das Vorhaben, dem diese Entscheidung gilt, umfasst Arbeiten im Zuge der Fernstrasse Evzoni - Saloniki - Volos. Es handelt sich um die Teilstrecke zwischen der Axios-Brücke und der Strassenkreuzung bei Kleidi. 2. Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben betrifft den Ausbau der bestehenden, zweispurigen, in beide Richtungen zu befahrenden Strasse durch die Anlage einer zweiten Fahrbahn von insgesamt 11,5 km Länge; durch weitere Arbeiten soll diese Strasse auf dem fraglichen Streckenabschnitt zu einem Verkehrsweg mit den Merkmalen einer sechsspurigen Autobahn ausgebaut werden. 3 Technische Beschreibung Für den neuen Streckenabschnitt ist eine Fahrbahnbreite von 14 m geplant, die Platz für drei Fahrspuren bietet. Zwischen der vorhandenen und der neuen Fahrbahn wird ein mindestens 11 m breiter Mittelstreifen liegen, auf dem später, wenn der Verkehr es erfordert, zwei weitere Fahrspuren angelegt werden können. Zu den Arbeiten gehört auch der Bau zweier grosser Brücken über den Axios (780 m) und den Loudias (80 m). 4. Zeitplan für das Vorhaben Die Arbeiten an den Vorhaben dürften Mitte 1983 beginnen. Ihr Abschluß ist für Ende 1985 geplant. 5. Zahlungsschema 5.1. Die Gemeinschaft ist bereit, zu diesem Vorhaben bis zu 15 % der Gesamtkosten, höchstens jedoch 2,5 Millionen ECU beizutragen. Die restlichen Kosten sind aus dem griechischen Investitionshaushalt (Ministerium für öffentliche Arbeiten) zu finanzieren. Die Gesamtkosten des Vorhabens werden mit 1,4 Milliarden Drachmen (18,006 Millionen ECU zum Kurs vom Mai 1983) veranschlagt. Folgendes Zahlungsschema ist vorgesehen: 1. Zahlung: Nach Eingang des Nachweises, daß die griechischen Behörden den allgemeinen Auflagen der Kommission hinsichtlich der Ausschreibungen für die Verträge (siehe unten Ziffer 5.2) nachgekommen sind, genehmigt die Kommission die Zahlung eines Vorschusses von nicht mehr als 30 (dreissig) vom Hundert des Gesamtbetrags. 2. Zahlung: Nach Eingang des Nachweises, daß die Arbeiten zu 50 % des Vorhabens wie nachstehend definiert durchgeführt wurden, zahlt die Kommission einen Betrag, der 45 % des gesamten Beitrags entspricht, oder ordnet die Zahlung dieses Betrages an. 3. Zahlung: Nach Eingang des Nachweises, daß das Vorhaben abgeschlossen ist, zahlt die Kommission den noch verbleibenden Betrag oder ordnet die Zahlung dieses Betrags an. 5.2. Vor der Gewährung der ersten Zahlung (1. Zahlung) verlangt die Kommission von der griechischen Regierung die Anwendung der Richtlinien 71/305/EWG und 72/277/EWG, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung gewisser Bauarbeiten. 5.3. Als Voraussetzung für die zweite Zahlung fordert die Kommission den Nachweis, daß die bestätigten Zahlungen für das Vorhaben mindestens fünfzig vom Hundert (50 %) der vorstehend unter Ziffer 5.1 genannten Gesamtkosten betragen. 6. Führung der Konten Die Kommission verlangt, daß die zuständigen griechischen Behörden die Rechnungsführung und alle sonstigen Unterlagen, welche die Kommission für die wirksame Kontrolle der Ausgaben für das Vorhaben fordert, auf dem laufenden halten. Die Kommission behält sich das Recht vor, während der Arbeiten die Vorlage schriftlicher Unterlagen über deren Fortgang zu verlangen und die Baustelle zu inspizieren. Die Rechnungsführung für das Vorhaben ist für den Zeitraum von mindestens acht Jahren nach Abschluß der Arbeiten aufzubewahren. 7. Bestätigung der Zahlungen und Kontrolle der Arbeiten Für jede Zahlung wird die Kommission von den zuständigen Behörden die nachstehenden Erklärungen fordern: 1. eine Erklärung über die durchgeführten Arbeiten, die ausreicht, deren Fortgang zu überwachen. Diese Erklärung ist von dem verantwortlichen Beamten, der gegenüber den griechischen Behörden für das Vorhaben verantwortlich ist, zu unterzeichnen, 2. eine beglaubigte Erklärung über die durchgeführten Zahlungen. Nach Eingang aller Zahlungen der Kommission aufgrund dieser Entscheidung verlangt die Kommission die Ausstellung einer Quittung. 8. Zuständige Beamte Die in Griechenland für die Durchführung dieser Entscheidung zuständige Behörde ist das Ministerium für öffentliche Arbeiten in Athen. Seitens der Kommission ist der Leiter der Abteilung »Planung und Ausbau der Verkehrswege" der Generaldirektion Verkehr für die Durchführung verantwortlich. 9. Öffentlichkeitsarbeit Von den zuständigen Behörden wird verlangt, den Beitrag der Gemeinschaft durch die Aufstellung von Hinweistafeln an der Baustelle bekanntzumachen.