31984D0416

84/416/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1984 über die von der französischen Regierung beabsichtigte Übernahme einer besonderen Wechselkursversicherung für französische Exporteure, die sich an einer Ausschreibung für den Bau eines Kraftwerks in Griechenland beteiligen

Amtsblatt Nr. L 230 vom 28/08/1984 S. 0025 - 0027


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juni 1984

über die von der französischen Regierung beabsichtigte Übernahme einer besonderen Wechselkursversicherung für französische Exporteure, die sich an einer Ausschreibung für den Bau eines Kraftwerks in Griechenland beteiligen

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(84/416/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die griechische »Public Power Corporation" (PPC) hat eine öffentliche Ausschreibung für die Ausbaustufe IV (Lieferung und Einbau von einem Dampfgenerator und einem Dampfturbinengenerator des Kraftwerkes in Megalopolis) durchgeführt; letzter Abgabetermin für die Angebote war der 14. Februar 1984. Soweit der Kommission bekannt, bewerben sich Unternehmen aus mindestens drei Mitgliedstaaten - Frankreich, Bundesrepublik Deutschland und Vereinigtes Königreich - um den Vertrag.

Die Ausschreibung sieht vor, daß Angebote in griechischen Drachmen abzugeben sind, wobei die Ausschreibung eine Preisrevisionsformel enthält, die unterschiedlich beschrieben wird. Der Preis soll auf den Tag des Angebots bzw. Vertragsabschlusses kalkuliert werden. Zum Zeitpunkt der Lieferung, etwa vier Jahre später, wird der Preis nach der Preisrevisionsklausel nachkalkuliert. Basis der Nachkalkulation ist augenscheinlich die Inflationsrate der griechischen Drachme. Der neu kalkulierte Preis wird dann zum Tageskurs in die Währung des Verkäufers umgerechnet und Gegenstand eines Käuferkredits.

Demzufolge wird also zwar die griechische Inflationsrate durch die Preisgleitklausel ausgeglichen, dem Verkäufer verbleiben aber folgende Risiken:

- die Teuerungsrate in der Währung, in der der Verkäufer sein Angebot kalkuliert;

- die Abwertungsrate der griechischen Drachme gegenüber der Währung des Verkäufers.

Im Januar 1984 ersuchte ein deutscher Bewerber für den Megalopolis-Vertrag die Hermes Kreditversicherungs-AG, die für die deutsche Regierung Export-kreditversicherungsangelegenheiten bearbeitet, um die Übernahme des verbleibenden Wechselkursrisikos, da nach seinen Informationen die französische Regierung seine französischen Mitbewerber gegen dieses Risiko absichere. Dies war in der Sitzung des Arbeitskreises zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, Bürgschaften und Finanzkredite des Rates vom 7. Februar 1984 Gegenstand einer Erörterung. Die Auskunft der französischen Delegation war unklar. Die Kommission ersuchte daraufhin die französische Regierung umgehend durch Fernschreiben um vollständige Information. Da die Antwort auf sich warten ließ, sandte sie am 17. Februar 1984 ein weiteres Fernschreiben.

Am 29. Februar 1984 erhielt die Kommission eine Antwort von der französischen Regierung, in der diese ihre Absicht, ihre Exporteure gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, bestätigte. Am selben Tag fand eine weitere Besprechung in dieser Sache im Arbeitskreis des Rates statt. Die griechische Delegation erklärte, der Käufer übernehme das Wechselkursrisiko, und kündigte eine schriftliche Erklärung an, in der sie die Preisrevisionsklausel darlegen werde. Die französische Delegation erklärte daraufhin, das Angebot an die französischen Wettbewerber werde zurückgezogen, wenn die Preisrevisionsklausel ausreichend erscheine.

Die schriftliche Erklärung der griechischen Behörden lag am 1. März 1984 vor. Da nicht festzustellen war, ob die französische Regierung sich damit zufrieden geben oder ihr Angebot an die französischen Exporteure auf Absicherung des verbleibenden Risikos aufrechterhalten würde, beschloß die Kommission am 8. März 1984, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags gegen die Absicht der französischen Regierung der Absicherung französischer Exporteure gegen das verbleibende Abwertungsrisiko in dem Vertrag für die Ausbaustufe IV von Megalopolis einzuleiten.

II

In den Bemerkungen, die die französische Regierung der Kommission im Rahmen des Verfahrens mitteilte, machte sie geltend, daß die Preisrevisionsklausel, die die griechische Delegation dem Arbeitskreis des Rates dargelegt hatte, nicht geeignet sei, das Wechselkursrisiko in vollem Umfang abzudecken; sie beziehe sich nämlich ausschließlich auf die Inflationsrate der griechischen Drachme und weder auf Kursschwankungen im Verhältnis zu der Währung, in der die Materialkosten anfallen, noch auf die Teuerungsrate der Arbeitskosten.

Die französische Regierung machte ausserdem geltend, daß sie die praktischen Modalitäten der besonderen Wechselkursversicherung, mit der sie französische Exporteure gegen die entstehenden Risiken absichern wolle, falls einer von ihnen den Zuschlag erhält, noch nicht festgelegt habe und sie deshalb auch der Kommission nicht mitteilen könne.

Einige andere Mitgliedstaaten teilten der Kommission im Rahmen ihrer Bemerkungen zu dem Verfahren mit, daß nach ihrer Meinung das französische Beihilfevorhaben zugunsten der französischen Exporteure eine Exportbeihilfe darstelle, die gemäß Artikel 92 EWGV mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, und forderten die Kommission auf, eine dementsprechende Entscheidung zu treffen.

III

Eine staatliche Beihilfe, die Unternehmen eines Mitgliedstaates gewährt wird, um ein Abwertungsrisiko zu vermindern, das alle Wettbewerber der verschiedenen Mitgliedstaaten laufen, die sich um den Vertrag zum Verkauf eines Gutes bewerben, das in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden soll, ist eine Exportbeihilfe.

Die Kommission hat immer den Standpunkt vertreten, daß die Gewährung von Exportbeihilfen im Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist und auch nicht in den Genuß einer der Ausnahmevorschriften von Absatz 3 dieses Artikels gelangen kann. Diese Auffassung wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 6 und 11/69 (1) (französische Vorzugsrediskontsätze) unterstützt und von der Kommission bei zahlreichen Anlässen erneut bekräftigt.

Im vorliegenden Fall bewerben sich Unternehmen aus mindestens drei Mitgliedstaaten um diesen Vertrag. Die Bedingungen der öffentlichen Ausschreibung gelten gleichermassen für alle, d. h. Preise sind in griechischen Drachmen anzugeben und werden gemäß einer besonderen Formel nach Abschluß von Bau und Lieferung revidiert.

Um sich gegen das aus den besonderen Ausschreibungsbedingungen entstehende finanzielle Risiko abzusichern, müssen die Wettbewerber in ihren Angeboten einen Spielraum lassen, der mögliche Währungsverluste abdeckt, d. h. sie werden ihre Preise entsprechend höher kalkulieren müssen. Wenn nun die Regierung eines Mitgliedstaates eingreift und dieses Risiko ganz oder teilweise übernimmt, so erlangen die begünstigten Unternehmen einen künstlichen Wettbewerbsvorteil, der den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und im Sinne von Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, wobei es auf die Einzelheiten des Beihilfevorhabens nicht ankommt. Ausnahmen vom allgemeinen Prinzip der Unvereinbarkeit sind Beihilfen vorbehalten, die im Gemeinschaftsinteresse einen Beitrag zur Erreichung eines der Ziele leisten, die in den Ausnahmevorschriften von Artikel 92 Absatz 3 aufgeführt sind. Dies trifft auf die Beihilfe, welche die französische Regierung französischen Wettbewerbern um den Megalopolis-Vertrag zu gewähren beabsichtigt, nicht zu. Es würde sich dabei um eine Betriebsbeihilfe handeln, die durch keinerlei Gegenleistung von seiten der begünstigten Unternehmen gerechtfertigt wird und die den Unternehmen aus einem Mitgliedstaat einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten gibt. Eine solche Maßnahme stellt einen fundamentalen Verstoß gegen die im EWG-Vertrag verankerten Prinzipien dar.

Die Frage, ob die Preisrevisionsklausel der PPC die Abwertungsrisiken insgesamt oder nur teilweise abdeckt, ist dabei für die Beurteilung des Falles irrelevant -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die französische Regierung darf französischen Exporteuren für die Ausschreibung zum Ausbau eines Kraftwerkes in Griechenland (Megalopolis IV) keine Deckung des Wechselkursrisikos anbieten, da dies eine Beihilfe darstellen würde, die gemäß Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist und auf die keine der Ausnahmen in Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags Anwendung findet, und zwar ungeachtet der Ausgestaltung des Beihilfevorhabens im einzelnen.

Artikel 2

Die französische Regierung bestätigt der Kommission innerhalb von vier Wochen nach dem Datum dieser Entscheidung, daß sie für den in Artikel 1 bezeichneten Vertrag keine Wechselkursabsicherung gewährt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 1984

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission

(1) Slg. 1969, S. 523.