31990D0223

90/223/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 1989 über ein Beihilfevorhaben der Bundesregierung zugunsten eines Schiffbauauftrags, um den Werften in verschiedenen Mitgliedstaaten konkurrieren (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 118 vom 09/05/1990 S. 0039 - 0041


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. April 1989

über ein Beihilfevorhaben der Bundesregierung zugunsten eines Schiffbauauftrags, um den Werften in verschiedenen Mitgliedstaaten konkurrieren

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(90/223/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Stellungnahme der Beteiligten im Einklang mit dieser Bestimmung,

gestützt auf die Richtlinie 87/167/EWG des Rates vom 26. Januar 1987 über Beihilfen für den Schiffbau (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 87/167/EWG hat die niederländische Regierung die Kommission mit Fernschreiben vom 24. Juni 1987 gebeten, sich in einem Beihilfefall einzuschalten, in dem Werften verschiedener Mitgliedstaaten um einen Schiffbauauftrag für einen 1 700-BRT-Weintanker für den deutschen Reeder Paul Häse KG im Wettbewerb stehen.

Zugleich teilte die niederländische Regierung der Kommission mit, daß sie eine direkte auftragsbezogene Produktionsbeihilfe an die als Bieter auftretende niederländische Werft zu vergeben beabsichtige.

Als sich herausstellte, daß es sich bei dem anderen am Wettbewerb beteiligten Mitgliedstaat um die Bundesrepublik Deutschland handelte, forderte die Kommission diesen Mitgliedstaat auf, die beabsichtigte Beihilfe zugunsten der als Bieter auftretenden nationalen Werft zu notifizieren und machte sie darauf aufmerksam, daß dieses Beihilfevorhaben nicht durchgeführt werden könne, bevor die Kommission ihre Zustimmung erteilt habe.

Die Bundesregierung antwortete der Kommission mit Verbalnote vom 2. Juli 1987, daß sie in diesem Stadium der als Bieter auftretenden deutschen Werft keine Beihilfe zu gewähren beabsichtige.

In dem Bericht der 1 136. Ministerratstagung vom 22. Dezember 1986 erklärte die Kommission, daß sie bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie in Verbindung mit der Notifizierung von Beihilfevorhaben für Werften, die die gleichen Voraussetzungen erfuellen, bei der Anwendung von Artikel 93 des Vertrages nur die niedrigste Beihilfegrenze für zulässig erklärt, es sei denn, ein höheres Beihilfeniveau im Rahmen der Hoechstgrenze erweist sich als notwendig, um sicherzustellen, daß der Auftrag in der Gemeinschaft bleibt.

Augenscheinlich wurde von der niederländischen Regierung eine höhere Beihilfeintensität als von der Bundesregierung gemeldet, die seinerzeit keine Beihilfe zu geben beabsichtigte.

Aus diesem Grund hat die Kommission der niederländischen Regierung mit Schreiben vom 3. August 1987 das von der Bundesregierung geplante Beihilfeniveau mitgeteilt. Zugleich wurde die Bundesregierung aufgefordert, endlich zu bestätigen, daß für den Auftrag keine Beihilfe gewährt werde.

Anschließend unterrichtete die niederländische Regierung die Kommission am 20. August 1987, daß sie ihr Beihilfeniveau mit demjenigen der Bundesregierung abgestimmt habe, d. h. ohne eine Beihilfe vorzusehen. Die entsprechende Bestätigung der Bundesregierung wurde mit Verbalnote vom 26. August 1987 mitgeteilt.

Angesichts dieser Gegebenheiten teilte die Kommission den betroffenen beiden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 24. November 1987 mit, sie habe festgestellt, daß für den betreffenden Auftrag keine Beihilfe geplant sei und daß sie demgemäß keine Veranlassung für ein weiteres Tätigwerden nach Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie sehe.

Mit Verbalnote vom 10. Juni 1988 teilte die Bundesregierung der Kommission mit, daß sie der als Bieter auftretenden deutschen Werft letztlich doch eine direkte auftragsbezogene Produktionsbeihilfe von 16,6 % des Auftragswerts vor Beihilfe gewähren wolle. Diesmal nahm die Bundesregierung auch auf den Wettbewerb aus einem Drittland Bezug. Ausserdem teilte sie der Kommission mit, daß die betreffende deutsche Werft den Auftrag erhalten habe, der am 10. August 1987 abgeschlossen worden sei.

Offensichtlich betraf die neue Notifizierung durch die Bundesregierung eine Änderung der im Zeitpunkt des Wettbewerbs um den Auftrag herrschenden Umstände, aufgrund derer die Kommission seinerzeit das Verfahren beendet hatte. Die Verpflichtung der niederländischen Regierung, keine Beihilfe für den Auftrag zu gewähren, war also noch gültig.

Obwohl die Werft des Drittlandes einen niedrigeren als den Preis der niederländischen und der deutschen Werften nannte, wies die Kommission nach, daß das höhere Beihilfeniveau der Bundesregierung nicht bewirkte, daß der Angebotspreis der deutschen Werft wettbewerbsfähiger als derjenige der niederländischen Werft war. Somit war kein höheres Beihilfeniveau notwendig, damit der Auftrag in der Gemeinschaft blieb.

Mit Schreiben vom 25. Juli 1988 teilte die Kommission daher der Bundesregierung und der niederländischen Regierung mit, daß sie gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 26. Januar 1987 über Beihilfen für den Schiffbau das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags hinsichtlich des Beihilfevorhabens der Bundesregierung eröffnet und beide Regierungen aufgefordert habe, ihre Äusserungen zu übermitteln.

Die anderen Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 3. Januar 1989 um Mitteilung ihrer Äusserungen gebeten. Die anderen Beteiligten wurden durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften über diese Entscheidung unterrichtet (1).

II

Die Bundesregierung hat ihre Äusserungen zu der Entscheidung der Kommission mit Verbalnote vom 17. August 1988 übermittelt und geltend gemacht, daß kein innergemeinschaftlicher Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie vorliege, da die von den beiden Werften angebotenen Schiffe wegen erheblicher Unterschiede in den technischen Spezifikationen nicht vergleichbar seien. Das Preisangebot der deutschen Werft liege deshalb über demjenigen der niederländischen Werft, weil das von der erstgenannten Werft angebotene Schiff seetüchtiger sei.

Mit Verbalnote vom 13. Dezember 1988 hatte die Bundesregierung der Kommission mitgeteilt, daß die niederländische Werft in den Schlussphasen des Ausschreibungsverfahrens nicht an dem Auftragswettbewerb beteiligt gewesen sei.

Mit Fernschreiben vom 2. September 1988 befürwortete die niederländische Regierung den Beschluß der Kommission, das Verfahren zu eröffnen und wies nachdrücklich darauf hin, wie wichtig es sei, das Beihilfeniveau auf Null zu belassen.

Auf die Aufforderung der Kommission zu der Behauptung der Bundesregierung, die niederländische Werft sei an dem Ausschreibungsverfahren die ganze Zeit nicht beteiligt gewesen, Stellung zu nehmen, bestätigte die niederländische Regierung mit Schreiben vom 9. Februar 1989 erneut, daß die niederländische Werft sich bis zuletzt um den Auftrag beworben habe.

Die anderen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten haben zu dem Beschluß der Kommission nicht Stellung genommen.

III

Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 26. Januar 1987 über Beihilfen für den Schiffbau soll grundsätzlich verhindern, daß Beihilfen eine Wettbewerbsverzerrung zwischen Werften in verschiedenen Mitgliedstaaten verursachen. In ihrer Erklärung zu Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie im Protokoll der 1136. Tagung des Ministerrates vom 22. Dezember 1986 stellte die Kommission fest, daß sie in Ausübung ihrer Befugnisse in Verbindung mit der Notifizierung von Beihilfevorhaben für Werften in den um denselben Auftrag konkurrierenden Mitgliedstaaten in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 93 des Vertrages nur die niedrigste Beihilfegrenze für zulässig erklärt, es sei denn, es erweist sich ein höheres Beihilfeniveau unterhalb der Hoechstgrenze als notwendig, um sicherzustellen, daß der Auftrag in der Gemeinschaft verbleibt; zugleich wird sie nicht gestatten, daß dieser besondere Auftrag bei der Berechnung anderer Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 5 Absatz 1 mit zugrunde gelegt wird.

Von der Bundesregierung wurde ein höheres Beihilfeniveau als von der niederländischen Regierung vorgeschlagen. Die Tatsache, daß ein Drittland ein niedrigeres Preisangebot als die beiden gemeinschaftlichen Werften machten, rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht die Anwendung eines höheren Beihilfeniveaus, da dies nicht bewirkt, daß der Angebotspreis der betreffenden deutschen Werft wettbewerbsfähiger als derjenige der niederländischen Werft geworden ist.

Der Unterschied in den technischen Spezifikationen der angebotenen Schiffe führt nicht zu dem Ergebnis, daß die Werften nicht um denselben Auftrag miteinander konkurrierten. Die Angebote der Werften beruhten auf derselben Aufforderung des deutschen Reeders zur Angebotsabgabe, und es ist eine logische Folge, daß verschiedene Werften Pläne mit verschiedenen Spezifikationen vorlegen. Solche Unterschiede ebenso wie Unterschiede betreffend Qualität, Lieferfrist und marktwirtschaftliche Preisfestsetzung und nicht das Niveau der angebotenen staatlichen Beihilfe sind die üblichen Parameter, auf die der Reeder seine Entscheidung gründen sollte. Durch die Begründung, daß die Werften nicht um denselben Auftrag miteinander konkurrierten, würde der Mechanismus von Artikel 4 Absatz 5 ausgehöhlt und der Kommission ein wesentliches Instrument für die Anwendung der Beihilfepolitik in der Sechsten Richtlinie entzogen.

In Anbetracht der ausdrücklichen Bestätigung der niederländischen Regierung, daß der Wettbewerb zwischen den beteiligten Werften bis zum Endstadium des Ausschreibungsverfahrens andauerte mit Rücksicht auf die Tatsache, daß es die Bundesregierung war, die anschließend ihre Beihilfepläne im Hinblick auf eine Erhöhung änderte, und daß der Zuschlag anschließend der deutschen Werft erteilt wurde, kann die Kommission nicht umhin zu folgern, daß die Voraussetzungen für eine Behandlung des Falls nach Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie weiter gegeben sind.

Auch wenn die Behauptung der Bundesregierung zutreffen sollte, würde das an der vorerwähnten Folgerung nichts ändern. Es ist ein gewöhnliches Phänomen, daß der Reeder in einem bestimmten Abschnitt des Ausschreibungsverfahrens eine Werft für weitergehende Verhandlungen in Einzelheiten auswählt. Dies schließt nicht aus, daß anfänglich ein Wettbewerb um den Auftrag bestand und daß die Beihilfeniveaus, die von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurden, die Entscheidung des Reeders für eine Werft beeinflusst haben.

Im Sinne der oben genannten Erklärung der Kommission im Protokoll der Tagung des Ministerrates vom 22. Dezember 1986 wird die Kommission aufgrund ihrer in Artikel 11 der Richtlinie 87/167/EWG festgelegten Überwachungsbefugnisse darauf achten, daß die Bundesregierung keine anschließende Beihilfe gewährt, um die Verluste zu decken, die dadurch entstanden sind, daß der Auftrag unter Selbstkosten angenommen wurde, da Aufträge, die Gegenstand des Verfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie waren, nicht bei der Berechnung anderer Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 5 Absatz 1 mit zugrunde gelegt werden dürfen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 10. Juni 1988 notifizierte Beihilfevorhaben für den Bau eines 1 700-BRT-Weintanker für den deutschen Reeder Paul Häse KG in Form einer Direktbeihilfe an die Bauwerft von 16,6 % des Auftragswertes vor Beihilfe kann nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Artikel 2

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland darf das Beihilfevorhaben nicht durchführen.

Sie teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um ihren Beihilfeplan aufzugeben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 20. April 1989

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 69 vom 12. 3. 1987, S. 55.

(1) ABl. Nr. C 336 vom 31. 12. 1988, S. 2.