94/500/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen zur Änderung von Anhang IVb des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Polen andererseits und des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits
Amtsblatt Nr. L 202 vom 05/08/1994 S. 0019 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0121
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0121
BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen zur Änderung von Anhang IVb des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Polen andererseits und des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (94/500/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß im Anschluß an einen Antrag der polnischen Behörden Anhang IVb des mit Polen geschlossenen Interimsabkommens und des Europa-Abkommens durch den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zu ändern ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen zur Änderung von Anhang IVb des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Polen andererseits und des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der Wortlaut einer diesbezueglichen Erklärung der Gemeinschaft sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS