BESCHLUSS DES RATES vom 23. April 1990 betreffend den Abschluss des Protokolls ueber den Beitritt Costa Ricas zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (90/416/EWG)
Amtsblatt Nr. L 219 vom 14/08/1990 S. 0058 - 0058
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0070
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0070
***** BESCHLUSS DES RATES vom 23. April 1990 betreffend den Abschluß des Protokolls über den Beitritt Costa Ricas zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (90/416/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, in Erwägung nachstehender Gründe: Costa Rica hat mit der Gemeinschaft und den anderen Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Verhandlungen über seinen Beitritt zum GATT aufgenommen. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist für die Gemeinschaft annehmbar - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll über den Beitritt Costa Ricas zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 23. April 1990. Im Namen des Rates Der Präsident A. REYNOLDS