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5.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 257/6 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1850 DES RATES
vom 20. September 2022
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel in Bezug auf bestimmte Änderungen der Anlage 3 zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. November 1999 in Kraft und wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2006/871/EG des Rates (1) genehmigt. |
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(2) |
Gemäß Artikel X Absatz 5 des Abkommens kann die Versammlung der Vertragsparteien Änderungen von Anlagen des Abkommens annehmen. |
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(3) |
Es wird erwartet, dass auf der achten, vom 26. bis 30. September 2022 stattfindenden Tagung, die Versammlung der Vertragsparteien eine Entschließung über die Annahme von Änderungen der Anlage 3 des Abkommens annehmen wird. |
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(4) |
Es ist zweckmäßig, den auf der achten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu den vorgeschlagenen Änderungen festzulegen, da die Entschließung für die Union bindend ist und das Unionsrecht, d. h. die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), maßgeblich beeinflussen kann. |
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(5) |
Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Änderungen der Anlage 3 des Abkommens, die im Entwurf der Entschließung 8.2 aufgeführt sind und die folgenden fünf Arten betreffen: Graugans — Anser anser, Kolbenente — Netta rufina, Kiebitzregenpfeifer — Pluvialis squatarola squatarola, Austernfischer — Haematopus ostralegus longipes und Waldsaatgans — Anser fabalis fabalis, tragen dazu bei, ein höheres Schutzniveau für diese rückläufigen Populationen zu erreichen, und sollten deshalb im Namen der Union angenommen werden. Die Kommission muss jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2006/871/EG einen Vorbehalt in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen für diese fünf Arten einlegen, da diese eine Änderung der Richtlinie 2009/147/EG erfordern würden, welche nicht innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Annahme durch die Versammlung der Vertragsparteien möglich ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel zu vertreten ist, lautet wie folgt:
Die Union billigt die vom Vereinigten Königreich eingebrachten Änderungen der Anlage 3 des Abkommens, die im Entwurf der Entschließung 8.2 der achten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens aufgeführt sind und die folgenden fünf Arten betreffen: Graugans — Anser anser, Kolbenente — Netta rufina, Kiebitzregenpfeifer — Pluvialis squatarola squatarola, Austernfischer — Haematopus ostralegus longipes und Waldsaatgans — Anser fabalis fabalis.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Beschluss 2006/871/EG des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 24).
(2) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).