DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0235
++++ XV . FISCHEREI 1 . In den nachstehenden Rechtsakten wird in den genannten Artikeln die Zahlenangabe " fünfundvierzig " durch " vierundfünfzig " ersetzt . a ) Verordnung ( EWG ) Nr . 3796/81 des Rates vom 29 . Dezember 1981 ( ABl . Nr . L 379 vom 31 . 12 . 1981 , S . 1 ) , geändert durch : Verordnung ( EWG ) Nr . 3655/84 des Rates vom 19 . Dezember 1984 ( ABl . Nr . L 340 vom 28 . 12 . 1984 , S . 1 ) : Artikel 33 Absatz 2 b ) Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 des Rates vom 25 . Januar 1983 ( ABl . Nr . L 24 vom 27 . 1 . 1983 , S . 1 ) , berichtigt in ABl . Nr . L 73 vom 19 . 3 . 1983 , S . 42 : Artikel 14 Absatz 2 c ) Verordnung ( EWG ) Nr . 2908/83 des Rates vom 4 . Oktober 1983 ( ABl . Nr . L 290 vom 22 . 10 . 1983 , S . 1 ) : Artikel 21 Absatz 2 d ) Verordnung ( EWG ) Nr . 2909/83 des Rates vom 4 . Oktober 1983 ( ABl . Nr . L 290 vom 22 . 10 . 1983 , S . 9 ) : Artikel 16 Absatz 2 e ) Richtlinie 83/515/EWG des Rates vom 4 . Oktober 1983 ( ABl . Nr . L 290 vom 22 . 10 . 1983 , S . 15 ) : Artikel 13 Absatz 2 . 2 . Verordnung ( EWG ) Nr . 103/76 des Rates vom 19 . Januar 1976 ( ABl . Nr . L 20 vom 28 . 1 . 1976 , S . 29 ) , geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr . 3049/79 der Kommission vom 21 . Dezember 1979 ( ABl . Nr . L 343 vom 31 . 12 . 1979 , S . 22 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 273/81 der Kommission vom 30 . Januar 1981 ( ABl . Nr . L 30 vom 2 . 2 . 1981 , S . 1 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 3166/82 des Rates vom 22 . November 1982 ( ABl . Nr . L 332 vom 27 . 11 . 1982 , S . 4 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 3250/83 der Kommission vom 17 . November 1983 ( ABl . Nr . L 321 vom 18 . 11 . 1983 , S . 20 ) . In Anhang B werden die Angaben für Seehechte durch folgende Angaben ersetzt : * " kg/Fisch * Grösse 1 * 2,5 und mehr * Grösse 2 * 1,2 bis weniger als 2,5 * Grösse 3 * 0,6 bis weniger als 1,2 * Grösse 4 * a ) 0,2 bis weniger als 0,6 * * b ) 0,15 bis weniger als 0,2 für Seehechte des Mittelmeers " * 3 . Verordnung ( EWG ) Nr . 104/76 des Rates vom 19 . Januar 1976 ( ABl . Nr . L 20 vom 28 . 1 . 1976 , S . 35 ) , geändert durch : - Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 3575/83 des Rates vom 14 . Dezember 1983 ( ABl . Nr . L 356 vom 20 . 12 . 1983 , S . 6 ) . In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ) wird im zweiten Gedankenstrich folgendes hinzugefügt : " quisquilla " " camarao negro " . 4 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3796/81 des Rates vom 29 . Dezember 1981 ( ABl . Nr . L 379 vom 31 . 12 . 1981 , S . 1 ) , geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 3655/84 des Rates vom 19 . Dezember 1984 ( ABl . Nr . L 340 vom 28 . 12 . 1984 , S . 1 ) : a ) In Artikel 10 Absatz 1 werden die Angabe " A und D " durch " A , D und E " ersetzt . b ) Artikel 12 erhält folgende Fassung : " Artikel 12 ( 1 ) Für jedes in Anhang I - Abschnitte A und D aufgeführte Erzeugnis wird ein gemeinschaftlicher Rücknahmepreis - Abschnitt E aufgeführte Erzeugnis wird ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis nach Maßgabe von Frische , Grösse oder Gewicht und Aufmachung dieses Erzeugnisses , nachstehend " Erzeugnisklasse " genannt , in der Weise festgesetzt , daß ein Betrag von mindestens 70 v . H . und höchstens 90 v . H . des Orientierungspreises mit dem Anpassungsköffizienten der betreffenden Erzeugnisklasse multipliziert wird . Diese Koeffizienten spiegeln das Preisverhältnis zwischen der betreffenden Erzeugnisklasse und der zur Festsetzung des Orientierungspreises dienenden Erzeugnisklasse wider . Dieser gemeinschaftliche Rücknahmepreis und dieser gemeinschaftliche Verkaufspreis dürfen jedoch auf keinen Fall über 90 v . H . des Orientierungspreises liegen . ( 2 ) Um den Erzeugern in den Anlandegebieten , die von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegen , zufriedenstellende Bedingungen für den Zugang zu den Märkten zu gewährleisten , können für diese Gebiete auf die in Absatz 1 genannten Preise Anpassungsköffizienten angewandt werden . ( 3 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel , insbesondere die Festsetzung des Hundertsatzes des Orientierungspreises , der bei der Berechnung des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises oder Verkaufspreises als Grundlage dient , und die Festlegung der in Absatz 2 erwähnten Anlandegebiete sowie die Preise , werden nach dem Verfahren des Artikels 33 festgelegt . " c ) Folgender Artikel wird eingefügt : " Artikel 14a ( 1 ) Die Mitgliedstaaten gewähren Erzeugerorganisationen , die während des gesamten Fischwirtschaftsjahres die Erzeugnisse des Anhangs I Buchstabe E nicht unter dem nach Artikel 12 festgesetzten gemeinschaftlichen Verkaufspreis verkaufen , eine Lagerprämie ; dabei ist jedoch eine Abweichung von diesem Preis von 10 v . H . nach oben oder nach unten zulässig , um insbesondere den jahreszeitlich bedingten Schwankungen der Marktpreise Rechnung zu tragen . ( 2 ) Die Lagerprämie wird nur für Mengen gewährt , die - von einem Erzeuger , der Mitglied einer Organisation ist , geliefert wurden , - bestimmte Anforderungen hinsichtlich Qualität und Aufmachung erfuellen , - zum Verkauf angeboten wurden , wobei festgestellt wurde , daß sie zum gemeinschaftlichen Verkaufspreis nicht verkäuflich sind , - entweder nach zum Zweck des Gefrierens durchgeführter Verarbeitung gelagert werden oder unter noch festzulegenden Bedingungen aufbewahrt werden . ( 3 ) Die Erzeugnisse , die unter den Umständen des Absatzes 2 dritter Gedankenstrich nicht verkauft wurden oder die nicht für Vorgänge nach Absatz 2 vierter Gedankenstrich bestimmt sind , werden so abgesetzt , daß sie den normalen Absatz der betreffenden Erzeugung nicht behindern . ( 4 ) Die Lagerprämie wird nur für Mengen gewährt , die nicht über 20 v . H . der jährlichen Mengen des betreffenden Erzeugnisses hinausgehen , das gemäß Artikel 5 Absatz 1 in den Handel gebracht wurde . Die Höhe der Prämie darf die technischen und finanziellen Kosten der für die Haltbarmachung und die Lagerung unerläßlichen Maßnahmen nicht übersteigen . ( 5 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 festgelegt . " d ) In Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach der Zahl " 14 " die Angabe " 14a " eingefügt . e ) In Artikel 21 Absatz 2 wird am Ende des Unterabsatzes 1 fölgender Satz hinzugefügt : " Bei den in Anhang I Buchstabe E aufgeführten Erzeugnissen entspricht der Referenzpreis dem gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgesetzten gemeinschaftlichen Verkaufspreis . " f ) In Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird die Angabe " A und D " durch " A , D und E " ersetzt . g ) In Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b ) wird die Angabe " Anhang I Abschnitte C und D " durch " Anhang I Abschnitte C , D und E " ersetzt . h ) In Artikel 26 Absatz 2 wird nach der Zahl " 14 " die Angabe " 14a " eingefügt . i ) In Anhang I Buchstabe A werden in der Spalte " Warenbezeichnung " die Worte " Scomber scombrus " durch " Scomber scombrus und Scomber japonicus " ersetzt . j ) In Anhang I Buchstabe A wird folgendes hinzugefügt : " 14 . 03.01 B I u ) 1 Scheefsnut ( Lepidorhombus spp . ) 15 . 03.01 B I v ) 1 Brachsenmakrelen ( Brama spp . ) 16 . 03.01 B I w ) 1 Seeteufel ( Lophius spp . ) " . k ) In Anhang I wird folgender Abschnitt hinzugefügt : " E . Frische , gekühlte oder nur in Wasser gekochte Erzeugnisse : 1 . ex 03.03 A III b ) Taschenkrebse ( Cancer pagurus ) 2 . ex 03.03 A V a ) 2 Kaisergranate ( Nephrops norvegicus ) " . l ) In Anhang II Abschnitt B werden die Zeilen Nummern 1 und 2 gestrichen . Die Zeilen Nummern 3 bis 7 erhalten die Nummern 1 bis 5 . m ) Anhang IV Abschnitt B erhält folgende Fassung : " Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * B . Gefrorene oder gesalzene Erzeugnisse der folgenden Fische : Rotbarsche , Goldbarsche oder Tiefenbarsche ( Sebastes spp . ) , Kabeljau ( Gadus morhua ) , Köhler ( Pollachius virens ) , Schellfisch ( Melanogrammus äglefinus ) , Merlan ( Merlangus merlangus ) ) und gekühlte Erzeugnisse der folgenden Krebstiere : - ex 03.01 B I ( ganz , ohne Kopf oder zerteilt ) * * - ex 03.01 B II b ) ( Filets ) * * - ex 03.02 A I und II * * - ex 03.03 A III b ) * * - ex 03.03 A V a ) 1 * * - ex 16.04 C I * * - ex 16.04 F und ex 16.04 G I ( Filets , roh , lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut ( paniert ) ) * * * Leng ( Molva spp . ) , Makrele ( Scomber scombrus und Scomber japonicus ) , Scholle oder Goldbutt ( Pleuronectes platessa ) , Seehechte ( Merluccius merluccius ) , Dornhai oder Katzenhai ( Squalus acanthias oder Scyliorhinus spp . ) , Heringe , Scheefsnut ( Lepidorhombus spp . ) , Brachsenmarkrelen ( Brama spp . ) , Seeteufel ( Lophius spp . ) , Taschenkrebse ( Cancer pagurus ) , Kaisergranate ( Nephrops norvegicus ) " * n ) Anhang V erhält folgende Fassung : " ANHANG V Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gefrorene oder gesalzene Erzeugnisse der folgenden Fische und Krebstiere : - ex 03.01 B I ( ganz , ohne Kopf oder zerteilt ) * * - ex 03.01 B II b ) ( Filets ) * * - ex 03.02 A I und II * * - ex 16.04 F und ex 16.04 G I ( Filets , roh , lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut ( paniert ) ) * * - ex 03.03 A IV * * - ex 16.05 B ( geschält , nur in Wasser gekocht ) * * * Kabeljauarten , ausgenommen Kabeljau der Art Gadus morhua * * Makrelen , andere als solche der Art Scomber scombrus und Scomber japonicus * * Seehechte ( Merluccius spp . , ausgenommen Merluccius merluccius ) * * Pazifischer Pollack ( Theragra chalcogramma ) * * Pollack ( Pollachius pollachius ) * * Flundern ( Platichthys flesus ) * * Garnelen , andere als der Art Crangon crangon * * Garnelen , andere als der Art Crangon crangon " * o ) Der Wortlaut des Kapitels des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang VI Tarifstelle 03.01 B I erhält nach der Position t ) folgende Fassung : " Tarifnummer * Warenbezeichnung * Zollsatz * * * autonom ( % ) oder Abschöpfung ( Ab ) * vertragsmässig % * 1 * 2 * 3 * 4 * 03.01 ( Fortsetzung ) * B . I . u ) Scheefsnut ( Lepidorhombus spp . ) : * * * * 1 . frisch oder gekühlt * 15 * 15 * * 2 . gefroren * 15 * 15 * * v ) Brachsenmakrelen ( Brama spp . ) : * * * * 1 . frisch oder gekühlt * 15 * 15 * * 2 . gefroren * 15 * 15 * * w ) Seeteufel ( Lophius spp . ) : * * * * 1 . frisch oder gekühlt * 15 * 15 * * 2 . gefroren * 15 * 15 * * x ) Blauer Wittling ( Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou ) * 15 * 15 * * y ) andere * 15 * 15 " * p ) Der Wortlaut des Kapitels des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang VI Tarifstelle 03.01 B II b ) erhält nach der Position 13 folgende Fassung : " Tarifnummer * Warenbezeichnung * Zollsatz * * * autonom % oder Abschöpfung ( Ab ) * vertragsmässig % * 1 * 2 * 3 * 4 * 03.01 ( Fortsetzung ) * B II . b ) 14 . von Scheefsnut ( Lepidorhombus spp . ) * 18 * 15 * * 15 . von Brachsenmakrelen ( Brama spp . ) * 18 * 15 * * 16 . vom Seeteufel ( Lophius spp . ) * 18 * 15 * * 17 . andere * 18 * 15 " * q ) Der Wortlaut des Kapitels des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang VI Tarifstelle 03.03 A III erhält folgende Fassung : " Tarifnummer * Warenbezeichnung * Zollsatz * * * autonom % oder Abschöpfung ( Ab ) * vertragsmässig % * 1 * 2 * 3 * 4 * 03.03 ( Fortsetzung ) * A . III . Krabben und Süßwasserkrebse : * * * * a ) Krabben der Arten Paralithodes camchaticus , Callinectes sapidus und der Chionöcetes-Arten * 18 * 8,9 * * b ) Taschenkrebse ( Cancer pagurus ) * 18 * 15 * * c ) andere * 18 * 15 " * 5 . Verordnung ( EWG ) Nr . 2203/82 des Rates vom 28 . Juli 1982 ( ABl . Nr . L 235 vom 10 . 8 . 1982 , S . 4 ) . Der Anhang erhält folgende Fassung : " ANHANG Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Frische ( 1 ) * Aufmachung ( 1 ) * I . * * * * 1 . ex 03.01 B I f ) 1 * Rotbarsche , Goldbarsche oder Tiefenbarsche ( Sebastes spp . ) * E , A * ganz * 2 . ex 03.01 B I h ) 1 * Kabeljau ( Gadus morhua ) * E , A * ausgenommen , mit Kopf * 3 . ex 03.01 B I ij ) 1 * Köhler ( Pollachius virens ) * E , A * ausgenommen , mit Kopf * 4 . ex 03.01 B I k ) 1 * Schellfisch ( Melanogrammus äglefinus ) * E , A * ausgenommen , mit Kopf * 5 . ex 03.01 B I l ) 1 * Wittling ( Merlangus merlangus ) * E , A * ausgenommen , mit Kopf * 6 . ex 03.01 B I u ) 1 * Scheefsnut ( Lepidorhombus spp . ) * E , A * ausgenommen , mit Kopf * 7 . ex 03.01 B I v ) 1 * Brachsenmakrele ( Brama spp . ) * E , A * ausgenommen , mit Kopf * 8 . ex 03.01 B I w ) 1 * Seeteufel ( Lophius spp . ) * E , A * ausgenommen , mit Kopf * 9 . ex 03.03 A IV b ) 1 * Garnelen der Gattung Grangon ( Crangon crangon ) * A * nur in Wasser gekocht * II . Ab 1 . Januar 1987 : * * * * 1 . ex 03.01 B I d ) 1 * Sardinen ( Sardina pilchardus ) * E , A * ganz * 2 . ex 03.01 B I p ) 1 * Sardellen ( Engraulis spp . ) * E , A * ganz * ( 1 ) Die Frische - und Aufmachungsklassen sind die in Anwendung von Artikel 2 der Grundverordnung definierten Klassen . " 6 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3138/82 der Kommission vom 19 . November 1982 ( ABl . Nr . L 335 vom 29 . 11 . 1982 , S . 9 ) , geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 3646/84 der Kommission vom 21 . Dezember 1984 ( ABl . Nr . L 335 vom 22 . 12 . 1984 , S . 57 ) , berichtigt in ABl . Nr . L 15 vom 18 . 1 . 1985 , S . 55 . In Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt : " - Transformacion que se beneficie de una prima por venta diferida especial : ( precisar el tipo de transformacion ) Reglamento ( CEE ) n * 3796/81 , articulo 14 ; - Transformaçao que beneficia de um prémio de reporte especial ( especificar o tipo de transformaçao ) Regulamento ( CEE ) n * 3796/81 , artigo 14 . " 7 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3321/82 der Kommission vom 9 . Dezember 1982 ( ABl . Nr . L 351 vom 11 . 12 . 1982 , S . 20 ) . In Artikel 7 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt : " - Transformacion que se beneficie de una prima por venta diferida ( precisar el tipo de transformacion y el periodo de almacenamiento ) Regulamento ( CEE ) n * 3796/81 , articulo 14 ; - Transformaçao que beneficia de um prémio de reporte ( especificar o tipo de transformaçao e o periodo de armazenamento ) Regulamento ( CEE ) n . * 3796/81 , artigo 14 . " 8 . Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 des Rates vom 25 . Januar 1983 ( ABl . Nr . L 24 vom 27 . 1 . 1983 , S . 1 ) . a ) Die Tabelle " Küstengewässer von Frankreich " in Anhang I wird wie folgt ergänzt : " Atlantikküste zwischen 6 und 12 Seemeilen * * * * französisch-spanische Grenze bis 46 * 08' N * Spanien * Sardelle * - gezielte Fischerei , unbeschränkt nur während März bis 30 . Juni * * * * - Fischerei mit lebendem Köder , nur während Juli bis 31 . Oktober * * * Sardine * - unbeschränkt , nur während Januar und Februar sowie während Juli bis 31 . Dezember * * * * Ferner wird die Fangtätigkeit bei den genannten Arten nach Maßgabe und in den Grenzen der Fangtätigkeit des Jahres 1984 ausgeuebt . * Mittelmeerküste zwischen 6 und 12 Seemeilen * * * * spanische Grenze/Cap Leucate * Spanien * alle Arten * - unbeschränkt " * b ) In Anhang I wird folgende Tabelle hinzugefügt : " KÜSTENGEWÄSSER VON SPANIEN Geographisches Gebiet * Mitgliedstaaten * Arten * Umfang oder besondere Merkmale * Atlantikküste zwischen 6 und 12 Seemeilen * * * * spanisch-französische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor ( 3 * 47' W ) * Frankreich * pelagische Arten * unbeschränkt , nach Maßgabe und in den Grenzen der Fangtätigkeit des Jahres 1984 * Mittelmeerküste zwischen 6 und 12 Seemeilen * * * * französische Grenze/Cap Creus * Frankreich * alle Arten * unbeschränkt " * 9 . Verordnung ( EWG ) Nr . 171/83 des Rates vom 25 . Januar 1983 ( ABl . Nr . L 24 vom 27 . 1 . 1983 , S . 14 ) , geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr . 2931/83 des Rates vom 4 . Oktober 1983 ( ABl . Nr . L 288 vom 21 . 10 . 1983 , S . 1 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 1637/84 des Rates vom 7 . Juni 1984 ( ABl . Nr . L 156 vom 13 . 6 . 1984 , S . 1 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 2178/84 des Rates vom 23 . Juli 1984 ( ABl . Nr . L 199 vom 28 . 7 . 1984 , S . 1 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 2664/84 des Rates vom 18 . September 1984 ( ABl . Nr . L 253 vom 21 . 9 . 1984 , S . 1 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 3625/84 des Rates vom 18 . Dezember 1984 ( ABl . Nr . L 335 vom 22 . 12 . 1984 , S . 3 ) . a ) In Artikel 1 Absatz 1 - erhält der Wortlaut unter " Region 3 " folgende Fassung : " Alle Gewässer in den südlich 48 * nördlicher Breite gelegenen Teilen des Nordostatlantiks , ausgenommen das Mittelmeer , seine Nebengewässer und die Regionen 4 und 5 . " - wird folgendes hinzugefügt : " Region 4 Alle Gewässer im nördlichen Zentralatlantik ( ICES-Untergebiet X ) . Region 5 Alle Gewässer in dem Teil des nördlichen Zentralatlantik , der die Abteilungen 34.1.1 , 34.1.2 , 34.1.3 und das Untergebiet 34.2.0 der Fischereizone 34 der Ernährungs - und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen ( FAO ) - Gebiet Copace , umfasst . " - wird der unter Region 4 , Region 5 und Region 6 aufgeführte Wortlaut zum Wortlaut unter Region 6 , Region 7 und Region 8 . b ) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung : " ( 2 ) Diese Regionen können unterteilt werden in Teilgebiete oder Abteilungen gemäß der Festlegung durch den Internationalen Rat für Meeresforschung ( ICES ) , in Teilgebiete , Abteilungen oder Unterabteilungen gemäß der Festlegung durch die Nordwestatlantische Fischereiorganisation ( NAFO ) , in Untergebiete oder Abteilungen gemäß der Festlegung durch die Ernährungs - und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen ( FAO ) oder in Teile dieser Unterteilungen oder nach anderen geographischen Kriterien . " 10 . Verordnung ( EWG ) Nr . 2807/83 der Kommission vom 22 . September 1983 ( ABl . Nr . L 276 vom 10 . 10 . 1983 , S . 1 ) . a ) Nach der Angabe " NAFO " in - Artikel 1 Absatz 1 ( erste Erwähnung ) , - Artikel 3 zweiter Gedankenstrich , - Anhang I , - Anhang III : wird die Angabe " /Copace " hinzugefügt . b ) In Anhang IV wird - bei Nummer 2.4.1 die Angabe " E = Spanien " gestrichen ; - unter Nummer 3 nach den Angaben " NAFO " jeweils die Angabe " /Copace " hinzugefügt . c ) Anhang VII Nummer 1 wird durch folgende Angaben ergänzt : " Wissenschaftlicher Name * Name * Kode * Pollachius pollachius * Pollack * POL * Nephrops norvegicus * Kaisergranat * NEP " * d ) In Anhang VIII werden unter Nummer 1 zweiter Gedankenstrich die Worte " das ICES - oder NAFO-Gebiet " durch " das ICES - , NAFO - oder " Copace-Gebiet " ersetzt . 11 . Beschluß 79/572/EWG der Kommission vom 8 . Juni 1979 ( ABl . Nr . L 156 vom 23 . 6 . 1979 , S . 29 ) . Artikel 3 erhält folgende Fassung : " Der Ausschuß besteht aus höchstens 28 Mitgliedern . "