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10.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/17 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Februar 2011
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) zum EWR-Abkommen
(2011/153/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang XX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für den Umweltschutz. |
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(2) |
Es empfiehlt sich, die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Anhang XX des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur geplanten Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
FELLEGI T.
ANHANG
Entwurf
BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „das EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang XX des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert, um unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) in dieses Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Die Beschlussfassung zur Umsetzung der Richtlinie wird in enger Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten erfolgen. |
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(4) |
Die Vertragsparteien haben eine Gemeinsame Erklärung abgegeben, in der sie unter anderem betonen, dass sie alle Anstrengungen unternehmen werden, um sicherzustellen, dass rasch die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erlassen werden und in Kraft treten, die zur Ausdehnung der betreffenden Durchführungsbeschlüsse, die durch die Europäischen Kommission zu erlassen sind, auf die EFTA-Staaten erforderlich sind; dies betrifft insbesondere die Durchführungsbeschlüsse nach Maßgabe des Artikels 3e Absatz 3 und des Artikels 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/101/EG — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21al wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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2. |
Nach Anpassung b werden folgende Anpassungen eingefügt:
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3. |
Nach Anpassung i werden folgende Anpassungen eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/101/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu … .
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. …/2011 zur Aufnahme der Richtlinie 2008/101/EG in das EWR-Abkommen
„Richtlinie 2008/101/EG bestimmt, dass die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für den Luftverkehr für die Bekämpfung des Klimawandels verwendet werden sollten. Die Anwendung der betreffenden Bestimmung durch die EFTA-Staaten berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.
Hinsichtlich der Beschlüsse über die Richtwerte nach Artikel 3e Absatz 3 und Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/101/EG werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme aller Beschlüsse der Europäischen Kommission rasch angenommen werden und in Kraft treten. Zur Gewährleistung der Homogenität des EWR und seines gemeinsamen Emissionshandelssystems wird den Beschlüssen der Europäischen Kommission, die erforderlichenfalls im schriftlichen Verfahren in das EWR-Abkommen aufgenommen werden, ein gemeinsamer, paralleler Prozess der Vertragsparteien vorausgehen.
Um im EWR ein transparentes Emissionshandelssystem für alle betroffenen Luftfahrzeugbetreiber bereitzustellen, wird die Europäische Kommission in ihre Beschlüsse zur Anwendung der Richtlinie 2008/101/EG besondere Klauseln aufnehmen, in denen darauf hingewiesen wird, dass diese Beschlüsse durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auf die EWR-EFTA-Staaten ausgedehnt werden.“
(1) ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 92.
(2) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(3) ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]