21.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Dezember 2013

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

(2013/786/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Oktober 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 (1) über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) angenommen.

(2)

Das derzeit geltende Protokoll zu diesem partnerschaftlichen Fischereiabkommen (2) läuft am 30. Dezember 2013 aus.

(3)

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, ein neues Protokoll auszuhandeln, das Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den komorischen Gewässern einräumt. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 5. Juli 2013 ein neues Protokoll paraphiert.

(4)

Damit die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sollte das neue Protokoll ab dem 1. Januar 2014 bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden.

(5)

Das neue Protokoll sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (im Folgenden „das Protokoll“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 6).

(2)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 3).