DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 170
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0075
++++ Artikel 170 ( 1 ) Während des Zeitraums der Preisannäherung nach Artikel 169 wird ein Überwachungssystem geschaffen , das auf folgenden Referenzpreisen beruht : - einem Referenzpreis für die Einfuhr von Atlantiksardinen aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung , - einem Referenzpreis für Einfuhren von Sardellen aus den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Spanien . ( 2 ) Bei jedem Preisannährungsschritt werden die in Absatz 1 genannten Referenzpreise auf dem Niveau der Rücknahmepreise festgesetzt , die in Spanien für Sardellen bzw . in den übrigen Mitgliedstaaten für Mittelmeersardinen gelten . ( 3 ) Im Falle von Marktstörungen aufgrund von Einfuhren nach Absatz 1 zu unter den Referenzpreisen liegenden Preisen können nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3796/81 Maßnahmen entsprechend denen nach Artikel 21 der genannten Verordnung getroffen werden . ( 4 ) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3796/81 erlassen .