4.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2008

zur Änderung der Anlage des Anhangs VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2775)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/547/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, die für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) durch bestimmte milchverarbeitende Betriebe gelten.

(2)

Die Anlage des Anhangs VI der Beitrittsakte wurde durch die Entscheidungen 2007/26/EG (2), 2007/689/EG (3), 2008/209/EG (4) und 2008/331/EG (5) der Kommission geändert.

(3)

Bulgarien hat Garantien dafür vorgelegt, dass ein milchverarbeitender Betrieb den Modernisierungsprozess abgeschlossen hat und nun in vollem Umfang dem Gemeinschaftsrecht entspricht. Dieser Betrieb darf Rohmilch annehmen und verarbeiten, die nicht EU-konform ist. Dieser Betrieb sollte daher in das Verzeichnis in Kapitel I der Anlage des Anhangs VI aufgenommen werden.

(4)

Die Anlage des Anhangs VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Anlage des Anhangs VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird in Kapitel I folgender Eintrag angefügt:

„1.

BG 1312002 ‚Milk Grup‘ EOOD s. Yunacite“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(2)   ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 35.

(3)   ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 60.

(4)   ABl. L 65 vom 8.3.2008, S. 18.

(5)   ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 97.