1992D0341 — DE — 01.01.1995 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Juni 1992

über die informatisierte Ermittlung der lokalen Einheiten von ANIMO

(92/341/EWG)

(ABl. L 188, 8.7.1992, p.37)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

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 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Juni 1992

über die informatisierte Ermittlung der lokalen Einheiten von ANIMO

(92/341/EWG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/628/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat am 19. Juli 1991 die Entscheidung 91/398/EWG ( 3 ) über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) und am 21. Februar 1992 die Entscheidung 92/175/EWG ( 4 ) mit dem Verzeichnis und den Kennungen der Einheiten des informatisierten Netzes „ANIMO“ erlassen.

Um das Funktionieren des informatisierten Netzes „ANIMO“ zu gewährleisten, muß ein informatisiertes System geschaffen werden, mit dem die Zieleinheit anhand ihrer postalischen Bestimmung ermittelt werden kann.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. Juni 1992 ►   ►  — im Falle Schwedens jedoch vor dem 1. September 1994 und im Falle Österreichs und Finnlands vor dem 1. Juni 1995 — ◄  ◄ eine alphabetische Liste der postalischen Bestimmungen in der im Anhang beschriebenen informatisierten Form. Für jede postalische Bestimmung ist die Kennung der lokalen Einheit anzugeben, zu der sie gehört.

(2)  Anhand der Daten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelt werden, erstellt die Kommission für die gesamte Gemeinschaft ein informatisiertes Verzeichnis der postalischen Bestimmungen mit den Kennungen der lokalen Einheiten. Dieses informatisierte Verzeichnis wird den Mitgliedstaaten übermittelt und in die Anwender-Software gemäß Artikel 2 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Entscheidung 91/398/EWG eingebaut.

(3)  Das Verzeichnis gemäß Absatz 2 wird anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten von der Kommission regelmäßig überarbeitet.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

Beschreibung des Registrierformats für die zur Ermittlung der lokalen Einheiten erforderlichen Angaben



Gebiet

Länge

Format

1.Name der „postalischen Bestimmung“:

— für Belgien: „commune“

— für Dänemark: „By“

— für Deutschland: „Gemeinde“

— für Griechenland: „Nomos“

— für Spanien: „Municipio“

— für Frankreich: „Département“

— für Irland: „County“

— für Italien: „Commune“

— für Luxembourg: „Pays“

— für die Niederlande: „Gemeente“

— für Portugal: „Freguesia“

— für das Vereinigte Königreich: „Post town“

44

Zeichen

2.Postleitzahl (falls vorhanden)

6

Zeichen

3.Code der lokalen Einheit für den Veterinärbereich gemäß der Entscheidung 92/175/EWG

7

Zeichen

Datenträger: 3½-Zoll-Diskette mit einer Kapazität von 720 K oder 1,44 MB.

Dateiformat: ASCII.



( 1 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

( 2 ) ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17.

( 3 ) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30.

( 4 ) ABl. Nr. L 80 vom 25. 3. 1992, S. 1.