32002D0498

2002/498/EG: Beschluss der Kommission vom 5. Juni 2002 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung unter anderem in Litauen

Amtsblatt Nr. L 168 vom 27/06/2002 S. 0051 - 0052


Beschluss der Kommission

vom 5. Juni 2002

zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung unter anderem in Litauen

(2002/498/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates(2), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001(3) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine ein und nahm ein Verpflichtungsangebot eines ausführenden Herstellers in Bulgarien an.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 92/2002(4) (nachstehend "endgültige Verordnung" genannt) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine ein; davon ausgenommen wurde ein bulgarischer ausführender Hersteller, da die Kommission ein Verpflichtungsangebot des betreffenden Unternehmens angenommen hatte.

(3) Im Verlauf der Untersuchung unterbreitete der einzige litauische ausführende Hersteller der betroffenen Ware, Joint Stock Company Achema (nachstehend "Achema" genannt), noch vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen ein Verpflichtungsangebot, das die Kommission aus den unter Erwägungsgrund 237 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen nicht annehmen konnte.

(4) Nach der Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Zölle zu empfehlen, unterbreitete Achema den Kommissionsdienststellen fristgerecht ein überarbeitetes Preisverpflichtungsangebot. Dieses Verpflichtungsangebot konnte nicht angenommen werden, da Achema auch andere Düngemittel als Harnstoff in die Gemeinschaft ausführte. Denn unter diesen Bedingungen hätten die vereinbarten Mindestpreise für Harnstoff durch den Verkauf anderer Düngemittel zu niedrigeren Preisen leicht umgangen werden können.

(5) In der Folge unterbreitete Achema ein grundlegend überarbeitetes Verpflichtungsangebot. Es wird die Auffassung vertreten, dass dieses neue Angebot nicht nur die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings gewährleistet, sondern auch die Gefahr einer Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte mit anderen Waren deutlich begrenzt, denn das Unternehmen schlug vor, nicht nur den Mindestpreis für Harnstoff, sondern auch bestimmte Preise für die anderen von ihm in die Gemeinschaft ausgeführten Düngemittel einzuhalten. Das Unternehmen erklärte sich auch bereit, die sonstigen formalen Kriterien und Berichterstattungspflichten, die normalerweise im Rahmen von Verpflichtungen gelten, für sämtliche in die Gemeinschaft ausgeführten Düngemittel zu beachten.

(6) Achema unterbreitete dieses endgültige, annehmbare Preisverpflichtungsangebot vor der Veröffentlichung der endgültigen Feststellungen, aber in einem so späten Stadium des Verfahrens, dass die Annahme dieses Angebots aus verwaltungstechnischen Gründen im Rahmen der endgültigen Verordnung nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich das Unternehmen während des Verfahrens wiederholt um die Unterbreitung eines Verpflichtungsangebots bemühte, bei dem die Kommission keinerlei Bedenken mehr im Hinblick auf die Gefahr einer Umgehung und die Beseitigung der Schädigung hätte, erscheint es ausnahmsweise angemessen, das Verpflichtungsangebot anzunehmen, obwohl es nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung für Stellungnahmen gesetzten Frist unterbreitet wurde.

(7) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde über dieses überarbeitete Verpflichtungsangebot unterrichtet und beharrte auf seinem Standpunkt, dass Verpflichtungen in Form von Mindestpreisen aufgrund der allgemeinen Bedingungen auf dem Düngemittelmarkt, für den erhebliche Preisschwankungen kennzeichnend seien, nicht effizient wären und die Wirkung der Antidumpingmaßnahmen untergraben würden. Dazu ist anzumerken, dass die auf dem Harnstoffmarkt beobachteten Preisschwankungen nicht stark genug waren, um Verpflichtungen generell unwirksam erscheinen zu lassen. Dies wurde auch dadurch bestätigt, dass schon seit mehreren Monaten eine Verpflichtung eines bulgarischen ausführenden Herstellers, der von der Untersuchung, die zur Einführung der endgültigen Zölle führte (nachstehend "Ausgangsuntersuchung" genannt), betroffen gewesen war, Anwendung fand und dass nichts darauf hindeutete, dass diese Verpflichtung unwirksam war. Somit besteht kein Grund für die Annahme, dass die von Achema angebotene Verpflichtung nicht wirksam sein würde.

(8) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhob auch Einwände dagegen, dass eine Verpflichtung schon so kurz nach der Einführung der endgültigen Antidumpingzölle in Form spezifischer Zölle angenommen wird. Ferner wandte er ein, das endgültige Verpflichtungsangebot unterscheide sich nicht wesentlich von dem zuvor abgelehnten Angebot des Unternehmens, in dessen Rahmen es vorgeschlagen hatte, bei den anderen in die Gemeinschaft eingeführten Düngemitteln den Marktpreisen zu folgen.

(9) Aus den unter den Erwägungsgründen 5 und 6 dargelegten Gründen mussten diese Argumente zurückgewiesen werden.

(10) Schließlich machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, Achema stelle noch andere Waren her, die für Ausgleichsgeschäfte in Betracht kämen. Darauf ist zu entgegnen, dass die Verpflichtung eine Klausel enthält, der zufolge das "Unternehmen", d. h. Achema und die mit ihm verbundenen Unternehmen, keinerlei Ausgleichsvereinbarungen mit ihren unabhängigen Kunden schließen dürfen. Zudem ist die Gefahr von Ausgleichsgeschäften mit anderen Waren aufgrund der vorgeschlagenen Form der Verpflichtung ohnehin begrenzt.

(11) Schließlich wandte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein, durch die Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter Ausführer würden andere von der Ausgangsuntersuchung betroffene Ausführer, deren Verpflichtungsangebote nicht angenommen wurden, in ungerechtfertigter Weise diskriminiert.

(12) Dazu ist anzumerken, dass alle Verpflichtungsangebote auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern nach Lage des Einzelfalls zu prüfen sind. Somit können Verpflichtungsangebote nur dann angenommen werden, wenn sie die Beseitigung des schadensverursachenden Dumpings gewährleisten und wirksam überwacht werden können. Dies ist bei Achema und dem bulgarischen Unternehmen der Fall, nicht aber bei den übrigen Unternehmen, die Verpflichtungsangebote unterbreiteten.

(13) Somit entkräftet keines der Argumente des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Schlussfolgerung der Kommission, dass die von Achema angebotene Verpflichtung die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings gewährleistet und die Gefahr einer Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte mit anderen Waren deutlich begrenzt.

B. VERPFLICHTUNG

(14) Aufgrund der vorstehenden Feststellungen kann das Verpflichtungsangebot von Achema nach Ansicht der Kommission angenommen werden, denn es gewährleistet die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings. Aufgrund der regelmäßigen detaillierten Berichte, die das Unternehmen der Kommission vorlegen muss, kann die Einhaltung der Verpflichtung zudem wirksam überwacht werden. Angesichts der vom Unternehmen eingegangenen Preisverpflichtungen kann die Kommission ferner den Schluss ziehen, dass die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung hinreichend begrenzt ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Verpflichtungsangebot, das Joint Stock Company, Achema, Litauen, (TARIC-Zusatzcode A375) gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Harnstoff unter anderem mit Ursprung in Litauen unterbreitet hat, wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Brüssel, den 5. Juni 2002

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

(3) ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 4.

(4) ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 1.