DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 163
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0072
++++ Artikel 163 ( 1 ) Für die in Artikel 160 Absatz 1 Buchstaben a ) und b ) genannten Fischereitätigkeiten erstellen die spanischen Behörden Basislisten ; für die anderen Fischereitätigkeiten nach Artikel 160 Absatz 1 erstellen sie eine Liste , aus der sich die technischen Merkmale jedes Schiffs ergeben . Sie unterbreiten der Kommission Entwürfe der periodischen Listen nach Artikel 158 Absatz 2 und Artikel 160 Absatz 1 . ( 2 ) Für die in Artikel 158 und in Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe g ) genannten Schiffe werden die periodischen Listen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat erstellt . Bei den anderen Schiffskategorien werden die Einzelheiten der Fischereitätigkeit nach dem Verfahren von Absatz 3 Unterabsatz 2 gemäß Artikel 160 Absatz 2 festgelegt . Nach Überprüfung werden diese Listen von der Kommission genehmigt ; die Kommission übermittelt sie den spanischen Behörden und den Kontrollbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten . ( 3 ) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Artikels durch die Beteiligten , einschließlich der Möglichkeit , dem betreffenden Schiff die Ausübung der Fangtätigkeit für einen gewissen Zeitraum nicht zu gestatten , werden nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 vor dem 1 . Januar 1986 erlassen . Die technischen Einzelheiten , die zur Sicherstellung der Anwendung der Artikel 156 bis 162 erforderlich sind , sowie diejenigen nach Anhang XI werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 vor dem 1 . Januar 1986 erlassen .