31972D0478

72/478/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1972 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/89-26349 - "Beschlüsse der Unternehmensvereinigung G.I.S.A.") (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 303 vom 31/12/1972 S. 0045 - 0049


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1972 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/89-26349 "Beschlüsse der Unternehmervereinigung G.I.S.A.") (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (72/478/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3,

im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 1969, nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 von Amts wegen ein Verfahren wegen mutmaßlichen Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags gegen die Vereniging van Groothandelaren in sanitaire Artikelen (G.I.S.A.) in Den Haag, Niederlande, einzuleiten,

im Hinblick auf die von der G.I.S.A. mit Schreiben vom 14. Juni 1972 mitgeteilten Änderungen in der Satzung, in der Geschäftsordnung sowie in der "G.I.S.A.-Prijsregeling",

nach Anhörung dieser Unternehmensvereinigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2),

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 21. November 1972 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I 1. Die nach niederländischem Recht gegründete Vereniging van Groothandelaren in sanitaire Artikelen (G.I.S.A.), nachstehend "G.I.S.A." genannt, ist eine Unternehmensvereinigung, die das Ziel verfolgt, den Wohlstand der Händler für sanitäre Einrichtungen zu mehren und unter ihnen gute Beziehungen zu fördern. Die Satzung sieht zu diesem Zweck u.a. folgende Mittel vor : Festsetzung von Verkaufsbedingungen und Preisen, Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit anderen Personen oder Verbänden, die mit diesen Artikeln handeln, die Verpflichtung der Mitglieder zur Einhaltung der festgesetzten Regeln, die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen. Die Mitglieder sind Großhändler für sanitäre Einrichtungen, die ihren Geschäftssitz in den Niederlanden haben. Die Organe des Verbandes sind die Hauptversammlung, in der die Mitglieder beratende Stimme haben, und der Vorstand aus mindestens drei von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern, der für die Anwendung der Beschlüsse der Hauptversammlung zuständig ist.

2. Die Geschäftsordnung der G.I.S.A. enthält folgende Bestimmungen: A. Allgemeine Verpflichtungen: a) Schließt die G.I.S.A. eine Vereinbarung ab, aus der sich Verpflichtungen für die Mitglieder herleiten, so ist jedes Mitglied der G.I.S.A. gegenüber für die Einhaltung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen verantwortlich (Geschäftsordnung Artikel 54 Paragraph 1).

b) Für alle Mitglieder verbindlich sind Beschlüsse der Hauptversammlung, die eine Vorschrift enthalten, die von jedem Mitglied in seinen Beziehungen zu den Lieferanten, Käufern oder deren Beauftragten, Vertretern oder Verbänden zu beachten ist (Geschäftsordnung Artikel 13 Paragraph 2).

c) Beschließt die Hauptversammlung die Aufstellung einer Preisregelung für sanitäre Einrichtungen, so kann der Vorstand die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen treffen und insbesondere Mindestverkaufspreise und Mindestbedingungen festsetzen (Geschäftsordnung Artikel 45 Paragraph 2).

d) Der Beauftragte der Vereinigung oder sein Vertreter sind befugt, Anweisungen für den Verkauf oder Vorschriften für die Verwaltung zu erteilen, die für die Kontrolle oder den normalen Geschäftsgang der Vereinigung als erforderlich gelten, zu entscheiden, welche Preise und Bedingungen von den Mitgliedern veröffentlicht werden können, und bestimmte Formen der Angebotsabgabe oder Rechnungsstellung zu verbieten (Geschäftsordnung Artikel 45 Paragraph 3). (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63.

e) Es ist den Mitgliedern untersagt, zu günstigeren Bedingungen oder niedrigeren Preisen als den vom zuständigen Organ festgesetzten selbst oder durch Dritte Angebote zu unterbreiten, zu verkaufen, zu liefern oder irgendein Geschäft abzuschließen (Geschäftsordnung Artikel 52).

B. Verpflichtungen in bezug auf die Kontrolle: a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Beauftragten der Vereinigung innerhalb der von der Hauptversammlung, dem Vorstand oder dessen Vertreter festgesetzten Frist alle Dokumente, Daten und Empfangsbescheinigungen auszuhändigen, die dieser Beauftragte für erforderlich hält (Geschäftsordnung Artikel 48 Absatz 1).

b) Jedes Mitglied ist verpflichtet, unverzueglich Zugang zu seinen Büro- und Lagerräumen zu gewähren, Einzelheiten mitzuteilen oder Einsicht in die Dokumente und generell rasch seine Unterstützung zu gewähren, wenn der Beauftragte der Vereinigung seine Mitarbeit und genauere Angaben zur Überprüfung der von den Mitgliedern zu erfuellenden Verpflichtungen verlangt (Geschäftsordnung Artikel 48 Paragraph 2).

C. Zwangsmaßnahmen:

Es können folgende Geldbussen verhängt werden : nach Überschreitung der Frist, in der dem Vertreter des Vorstandes die Dokumente ausgehändigt werden müssen, höchstens 10 Gulden für die ersten drei Tage und 25 Gulden für jeden weiteren Tag (Geschäftsordnung Artikel 48 Paragraph 3) ; höchstens 10 Gulden für die ersten drei Tage und 100 Gulden für jeden weiteren Tag, wenn dem Vertreter des Vorstandes die Mitarbeit oder der Zugang zu den Büro- und Lagerräumen verweigert wird (Geschäftsordnung Artikel 48 Paragraph 4) ; 10 000 Gulden für jede Mitteilung falscher Daten (Geschäftsordnung Artikel 50 Paragraph 2) ; höchstens 1 000 Gulden für jeden Verstoß bei der Veröffentlichung von Preisen und Bedingungen, die nach Auffassung des Vorstandes nicht veröffentlich werden dürfen, oder für eine Veröffentlichung, die nicht mit den vom Vorstand festgelegten Regeln übereinstimmt, sowie für eine vom Vorstand verbotene Form der Angebotsabgabe oder Rechnungsstellung (Geschäftsordnung Artikel 53) ; höchstens 50 000 Gulden für jeden Verstoß gegen die Verpflichtung, für Angebote, Verkäufe, Lieferungen oder Geschäfte keine günstigeren Bedingungen oder niedrigeren Preise zu gewähren, als von der G.I.S.A. festgesetzt wurden, oder für jede Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die sich aus einer von der G.I.S.A. abgeschlossenen Vereinbarung ergibt (Geschäftsordnung Artikel 52 und 54 Paragraph 2).

3. Die G.I.S.A. hat auf Grund der Bestimmungen der Artikel 45 Paragraphen 2 und 3 und Artikel 52 die "G.I.S.A.-PRIJSREGELING" (G.I.S.A.-Preisregelung) in Form allgemeiner Vorschriften vom 11. Februar 1961 aufgestellt, in der sie die für ihre Mitglieder ihren Kunden gegenüber verbindlichen Preise und Verkaufsbedingungen für die nachstehend genannten Artikel sowie die Preisberechnungsmethode festsetzt.

Dieser Preisregelung unterliegen alle sanitären Einrichtungen, die nicht für Schiffe, Flugzeuge und Kraftfahrzeuge, zur Ausfuhr oder zur Lieferung an Mitglieder bestimmt sind. Ausgenommen sind eine bestimmte Anzahl spezieller Artikel (Warmwasserbereiter, Siphons, Ausgüsse und Waschbecken aus rostfreiem Stahl, bestimmte Badewannenkombinationen, die nicht an ein festes Abflußrohr angeschlossen sind, kleine Schränke, Apothekenschränke und Abfalleimer für Badezimmer, Zubehör), die nicht der Regelung unterliegen.

Die Verkaufspreise für die betreffenden Artikel, für die die "G.I.S.A-Prijsregeling" gilt, sind in einer den Mitgliedern ausgehändigten Broschüre enthalten, die vom Vorstand stets auf den letzten Stand gebracht wird und "Gisa-prijscourant" (Gisa-Preisliste) heisst. Sie stehen neben den der Regelung unterliegenden Artikeln unter dem Namen des oder der Hersteller dieser Artikel. Diese Preise waren bis zum 1. Januar 1972 Bruttoverkaufspreise für den Endverbraucher und sind seither Nettoverkaufspreise für den "gewerblichen Abnehmer". Von diesem Zeitpunkt an hat die G.I.S.A. ausser diesen Nettoverkaufspreisen in der "Gisa-prijscourant" empfohlene Bruttopreise festgesetzt, die in den Ausstellungsräumen ausgehängt werden sollen, wobei sie zugegeben hat, daß keine Verpflichtung besteht, sie in Rechnung zu stellen.

Zur Berechnung dieser Preise wurden die Artikel bis 1969 in zwei Kategorien, "Normal" und "Luxus" eingeteilt. Die letztgenannte Kategorie enthielt die "weniger verwendeten, besonderen oder tatsächlich luxuriösen Artikel". Ab 1969 gibt es vier Kategorien "mit hoher Umschlaggeschwindigkeit", "mit normaler Umschlaggeschwindigkeit", "mit geringerer Umschlaggeschwindigkeit", "Luxus", wobei für jede dieser Katogerien ein gestaffelter "Umrechnungsfaktor" (Aufschlag in %) festgesetzt wird, der für die Kategorie "Luxus" am höchsten ist. Dieser Faktor ist ohne Berücksichtigung etwaiger Jahresprämien auf den Verkaufspreis des Herstellers in seiner Preisliste für den Großhandel oder in einer Rechnung vor Abzug des Mengen- und Barzahlungsrabatts anzuwenden. Diese "Umrechnungsfaktoren" umfassen alle üblichen Anlieferungskosten (Transport-, Verpakkungskosten, Zölle usw.) und enthielten, solange es sich um Bruttopreise handelte (bis 1. Januar 1972), die Rabatte (Handels-, Mengen- und Abnehmerrabatte), welche die G.I.S.A.-Mitglieder bei Verkäufen an Unternehmer, Händler und Installateure anwenden mussten.

Zur Bestimmung der Verkaufspreise für Artikel der Hersteller, die in der "Gisa-prijscourant" nicht namentlich aufgeführt werden - was im wesentlichen für die aus den anderen Ländern der Gemeinschaft stammenden Fabrikanten gedacht ist - nennt die G.I.S.A. unter jedem Artikel oder jeder Artikelgruppe in der "Gisa-prijscourant" den geltenden "Umrechnungsfaktor", der unter Berücksichtigung des Ursprungslandes oder des Namens des Herstellers der erfassten Artikel anzuwenden ist. Bis zum 14. Mai 1971 hatte die G.I.S.A. bestimmt, daß der Preis der "Gisa-prijscourant" angewendet werden musste, wenn ein derart berechneter Verkaufspreis unter dem Preis der "Gisa-prijscourant" für einen entsprechenden oder gleichwertigen Artikel lag, daß eine solche Angleichung aber nicht vorgenommen werden durfte, wenn der Verkaufspreis über dem Preis der "Gisa-prijscourant" lag ; seit dem 14. Mai 1971 gilt diese Bestimmung nur für Artikel, die aus Ländern ausserhalb des Gemeinsamen Marktes eingeführt werden.

Die in der Preisregelung festgesetzten Verkaufsbedingungen umfassen die bei der Angebotsabgabe und Angebotsbestätigung sowie bei Änderungen oder Verlängerungen von Kaufaufträgen zu beachtenden Modalitäten, die Verkaufsmodalitäten und die mit vorheriger Genehmigung der G.I.S.A. zulässigen Rabatte für beschädigte Artikel sowie die Zahlungsbedingungen. Bis zum 1. Januar 1972 enthielten sie Handels-, Mengen- und Abnehmerrabatte, die auf die Bruttoverkaufspreise der "Gisa-prijscourant" zu gewähren waren. Seit diesem Zeitpunkt enthalten sie, da die "Gisa-prijscourant" nunmehr die Mindestverkaufspreise nennt, die Verpflichtung, einen Aufschlag von 10 % auf den Nettorechnungsbetrag als Provision für den Installateur in Direktangeboten für Zwischenhändler zu erheben, die nicht selbst die Installation vornehmen, sowie Mengen- und Abnehmerrabatte für "gewerbliche Abnehmer". Für den Verkauf von aus dem Ausland eingeführten beschädigten Artikeln sehen die Verkaufsbedingungen die Unterrichtung der G.I.S.A. über den erteilten Auftrag, ihre Genehmigung des Verkaufs und die Festsetzung des Verkaufspreises und des zulässigen Rabatts vor, der nicht geringer als 20 % sein darf.

Die Mitglieder der G.I.S.A. sind verpflichtet, ihr innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung eine Kopie aller an die Kunden verteilten Preislisten und Preisrundschreiben sowie innerhalb von 7 Tagen nach Angebotsabgabe eine Kopie aller Angebote zu übersenden, die als unverbindlich zu verstehen sind.

4. Die Bedeutung der vorstehenden Bestimmung wird aus dem nun folgenden historischen Zusammenhang deutlich, in den sie eingereiht werden müssen. In Anwendung der von ihrer Versammlung getroffenen Beschlüsse und mit Rundschreiben an ihre Mitglieder setzte die G.I.S.A seit 1963 die Mindestabnahmequote fest, welche ihre Mitglieder im Verhältnis zu ihren jährlichen Gesamtkäufen der betreffenden Artikel den Mitgliedern der am 31. Dezember 1971 aufgelösten Stichting fabrikanten van sanitaire Installatieartikelen "Fabrisan", nachstehend "Fabrisan" genannt, einräumen mussten.

Diese Mitglieder waren 22 niederländische Hersteller, die fast die gesamte niederländische Produktion dieser Artikel repräsentieren und nach der Art ihrer Fabrikationsprogramme gruppenweise zusammengeschlossen sind. Diese jährlichen Mindestabnahmequoten schwankten zwischen 25 und 75 % nach Art der Artikel. Als Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission hat die G.I.S.A. angegeben, daß sie diese Verpflichtung ab 1970 aufgehoben habe.

Ab 2. Januar 1963 hatte die G.I.S.A. in Anwendung der Beschlüsse ihres Vorstandes ihre Mitglieder mit Rundschreiben verpflichtet, ihr eine Durchschrift aller Aufträge für Artikel der Gruppen "sanitäre Artikel aus Kupfer", "Schwimmerhähne" und "Spiegel" zu übersenden, die mit den vorgeschriebenen Mindestabnahmequoten zusammenhingen. Da die Fabrisan ihr anschließend eine Aufstellung der Lieferungen ihrer Gruppen zur Verfügung stellte, hatte die G.I.S.A. diesen Beschluß ab 13. Mai 1963 durch die Verpflichtung ersetzt, ihrem Sekretariat eine monatliche Aufstellung des Rechnungswertes der Waren der gleichen Gruppen zu übersenden, welche ausländischen Hersteller, bei denen den G.I.S.A.-Mitgliedern der Bezug untersagt war, ihnen im jeweiligen Monat geliefert hatten (Rundschreiben Nr. 36/1963 vom 10. Mai 1963 und Nr. 40/1963 vom 15. Mai 1963).

Die Geschäftsbeziehungen zwischen der G.I.S.A. und der Fabrisan gehen zurück auf den 15. Februar 1955 und fanden ihren Ausdruck in aufeinanderfolgenden Vereinbarungen ("Vereinbarung Fabrisan-G.I.S.A." vom 27. Februar 1960 und vom 7. Februar 1963, geändert am 30. Dezember 1966 und gekündigt am 1. Juli 1971). Die Mitglieder der Fabrisan wendeten innerhalb jeder Gruppe einheitliche Preise und Verkaufsbedingungen an, ausgenommen die Gruppen "sanitäre Keramik" und "Badewannen", für die es nur einen einzigen Hersteller gab, sowie ein Gesamtumsatzrabattsystem oder Rabatte, die ausgehend von einer Mindestabnahmequote im Verhältnis zur jährlichen Gesamtabnahme der G.I.S.A.-Mitglieder für die jeweiligen Artikel mit der Zunahme dieser Quote stiegen. Ferner hatten sie sich bis 1966 verpflichtet, ihre Artikel ausschließlich an die G.I.S.A.-Mitglieder und andere Großhändler zu verkaufen, die ohne Mitglieder zu sein, die gleichen kommerziellen Verpflichtungen übernommen hatten (Vereinbarungen 1960 und 1963, Artikel 2 d)). Nach 1966 hatten sie sich verpflichtet, andere Großhändler nicht zu günstigeren Bedingungen und Preisen zu beliefern, als den genannten Käufern geboten wurden (geänderte Vereinbarung 1966, Artikel 2 d)) und alles zu tun, damit diese Großhändler beim Verkauf die gleichen von der G.I.S.A. ihren Mitgliedern vorgeschriebenen Verpflichtungen einhalten (Protokoll der geänderten Vereinbarung 1966, Punkt 3 A.). Da die G.I.S.A. durch ihre Preisregelung Verkaufspreise festsetzt, zu denen ihre Mitglieder die betreffenden Artikel an Dritte abgeben können, hat sie sich auf Grund dieser Vereinbarungen verpflichtet, Fabrisan über dieses Preissystem und über gegebenenfalls von ihr später beabsichtigte Änderungen dieses Systems sowie der herkömmlichen Preisfestsetzungsmethoden von Inkrafttreten der Änderungen zu unterrichten, so daß sie, falls die Mitglieder der Fabrisan Einwendungen zu erheben hätten, alles tun könnte, was in ihrer Macht läge, um sie zu beseitigen (Protokoll der Vereinbarung 1960, Punkt 2 und Protokoll der Vereinbarung 1963, Punkt 1). Ausserdem hatte sie sich bis zum 7. Februar 1963 dazu verpflichtet, daß ihre Mitglieder auf Grund dieser Vereinbarungen und als Gegenleistung für das Alleinverkaufsrecht der Fabrisan-Mitglieder von diesen eine Mindestquote zwischen 25 und 75 % ihrer jährlichen Gesamtkäufe der betreffenden Artikel beziehen würde.

5. Die Mitglieder der G.I.S.A. kontrollieren einen sehr bedeutenden Teil des niederländischen Marktes. In dem Zeitraum 1962-1966, als sie den grössten Teil der betreffenden Artikel niederländischen Ursprungs absetzte, betrug dieser Artikel rund 85 %. Später bewirkte der Zugang neuer, nicht der G.I.S.A. angehörender Großhändler, zum niederländischen Markt einen Rückgang ihres Marktanteils, der jedoch immer noch bedeutend ist. Nach den Daten, welche die G.I.S.A. auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission bekanntgegeben hat, liegt dieser Marktanteil zwischen 75 und 80 %.

II 1. Die in Anwendung der Beschlüsse der Hauptversammlung der G.I.S.A. herausgegebenen Rundschreiben, die "G.I.S.A.-Prijsregeling" (G.I.S.A.-Preisregelung) und die Geschäftsordnung stellen Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar.

2. Die Bestimmung der in Titel I genannten Rundschreiben, nach der die Mitglieder der G.I.S.A. den der Fabrisan angehörenden niederländischen Herstellern Mindestabnahmequoten im Verhältnis zu ihren jährlichen Gesamtkäufen der betreffenden Artikel reservieren mussten, bezweckte und bewirkte eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes.

Diese Bestimmung schränkte die Versorgungsmöglichkeiten der G.I.S.A.-Mitglieder bei den Herstellern aus den anderen Mitgliedstaaten ein sowie die Absatzmöglichkeiten für diese Hersteller in den Niederlanden. Diese Bestimmung ist trotz der entgegengesetzten Behauptungen der betroffenen Vereinigung obligatorisch. Das Fortbestehen der Verpflichtung, sich ausschließlich bei den der Fabrisan angehörenden Herstellern einzudecken, die Praxis der von der G.I.S.A. ihren Mitgliedern gewährten "Befreiungen" für den freien Einkauf gewisser Artikel sowie der Inhalt der Rundschreiben und die genaue Übereinstimmung der vorgeschriebenen Mindestquoten mit den der Vereinbarung Fabrisan-G.I.S.A. aufgeführten Mindestquoten begründen dieses Urteil hinreichend. Diese Bestimmung wurde ferner durch den Artikel 48 Paragraphen 1, 2, 3 und 4, Artikel 50 und 54 der Geschäftsordnung der G.I.S.A. verstärkt, die die Durchsetzung der oben genannten Mindestabnahmequoten zuließen und garantierten.

Diese Beschränkung der Versorgungsmöglichkeiten für die der G.I.S.A. angehörenden niederländischen Großhändler bei Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten und die Beschränkung der Absatzmöglichkeiten für diese Hersteller in den Niederlanden waren spürbar. Diese Großhändler, die einen sehr bedeutenden Teil des niederländischen Absatzmarktes repräsentieren, konnten bei diesen ausländischen Herstellern bis zu einem Hoechstsatz, der je nach dem einzelnen Erzeugnis zwischen 25 und 75 % ihres Gesamtumsatzes festgesetzt war, kaufen, während diese Hersteller ihrerseits das Volumen ihrer Verkäufe an diese Großhändler auf die genannten Prozentsätze beschränken mussten.

3. Die "G.I.S.A.-Prijsregeling" und die Bestimmungen der vorstehend zitierten Geschäftsordnung bezwecken eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes.

Mit der "G.I.S.A.-Prijsregeling" setzt die G.I.S.A. die Verkaufspreise und Bedingungen fest, welche ihre Mitglieder ihren Kunden gegenüber anwenden müssen, und nimmt ihnen damit die Möglichkeit, die Preise und Verkaufsbedingungen nach eigenem Ermessen festzusetzen sowie Aufträge für die betreffenden Artikel auf Kosten ihrer Konkurrenten durch Gewährung niedriger Preise, grösserer Rabatte und besserer Verkaufsbedingungen zu erhalten. Durch diese Festsetzung der Preise und Verkaufsbedingungen entgehen gleichzeitig den Herstellern dieser Artikel die Absatzmöglichkeiten, die ihnen der freie Wettbewerb auf dieser Verteilungsstufe geboten hätte, wenn diese für die Mitglieder der G.I.S.A. verbindliche Regelung nicht erlassen worden wäre. Die am 1. Januar 1972 in dieser Regelung vorgenommenen Änderungen beseitigen die Festsetzung der Preise und Verkaufsbedingungen nicht und lassen folglich die oben genannte Wettbewerbsbeschränkung bestehen. Schließlich wird diese Regelung durch die Artikel 13 Paragraph 2, 45 Paragraphen 2 und 3, 48 Paragraphen 1, 2, 3 und 4, 50, 52, 53 der Geschäftsordnung der G.I.S.A. verstärkt, die die Anwendung der oben genannten "G.I.S.A.-Prijsregeling" zulassen und garantieren sollen. Diese verschiedenen Bestimmungen haben nur Bedeutung im Zusammenhang mit der genannten Preisregelung und sind daher einer ihrer Bestandteile.

Ferner wird der Wettbewerb zwischen den Herstellern dadurch verfälscht, daß in der "G.I.S.A.-Prijsregeling" unterschiedliche Aufschläge nach der Kategorie vorgeschrieben werden, in die ein Artikel von der G.I.S.A. eingestuft ist. Diese Aufschläge werden bei der Berechnung des auf den Bruttoverkaufspreis des Herstellers anzuwendenden Umrechnungsfaktors berücksichtigt, wenn der den Mitgliedern vorgeschriebene Verkaufspreis ermittelt wird. Obwohl die Bruttoverkaufspreise von jedem Hersteller nach den Merkmalen der Artikel und nach seiner Wettbewerbsstellung festgelegt werden, erhöht die G.I.S.A. aus eigener Initiative die Preise der Artikel, die ihres Erachtens als hochwertiger anzusehen sind. So wird der Preis eines farbigen oder im allgemeinen in Luxuswohnungen verwendeten Artikels um 18 % des Bruttoverkaufspreises des Herstellers gegenüber einem gleichartigen weissen oder im allgemeinen in Standardwohnungen verwendeten Artikel erhöht und der Preis für diesen letzteren um 8 % im Vergleich zu einem vorwiegend in Sozialwohnungen verwendeten Artikel heraufgesetzt. Daraus ergibt sich, daß die Verbraucher, was die von den Mitgliedern der G.I.S.A. vertriebenen Erzeugnisse angeht, höhere Preise zahlen müssen. Zugleich wird das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Herstellern von der G.I.S.A. zum Nachteil der Hersteller hochwertiger Artikel geändert, nach denen die Nachfrage deshalb geringer als bei freiem Wettbewerb ist.

Die Beschränkungen und die Verfälschungen des Wettbewerbs durch die Auferlegung der "G.I.S.A.-Prijsregeling" sind erheblich. Sie betreffen einen grossen Teil des niederländischen Großhandels und die betreffenden Erzeugnisse der Hersteller aller Mitgliedstaaten.

4. Die oben erwähnten Verpflichtungen waren oder sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Die den Mitgliedern der G.I.S.A. auferlegte Verpflichtung, den niederländischen Herstellern Mindestprozentsätze beim Einkauf zu reservieren, hinderte erstere, einen bedeutenden Anteil der fraglichen Artikel nach Belieben aus anderen Mitgliedstaaten einzuführen. Diese Verpflichtung stellte deshalb unmittelbar die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise in Frage, die geeignet war, der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zu schaden.

Die übrigen Verpflichtungen hindern die Mitglieder der G.I.S.A., ihre Preise und Verkaufsbedingungen für die hier maßgebenden Artikel, sowohl die Erzeugnisse aus den Niederlanden als auch die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten, nach Belieben festzusetzen ; aus diesem Grunde erstrecken sich, obwohl diese Verpflichtungen nur solche Unternehmen binden, die ihren Sitz in den Niederlanden haben, ihre Auswirkungen auch auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Diese Verpflichtungen gelten für das gesamte Gebiet der Niederlande und betreffen 75 % der auf dem nationalen Markt in den hier maßgebenden Erzeugnissen getätigten Käufe. Sie schaffen aus dieser Tatsache heraus eine Protektion der niederländischen Erzeuger und erschweren die von dem Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung.

5. Für die Kommission besteht keine Veranlassung, die etwaige Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zu prüfen, da die Rundschreiben, die "G.I.S.A-Prijsregeling" und die Bestimmungen der Geschäftsordnung, um die es sich hier handelt, nicht angemeldet wurden, obwohl sie nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in die Gruppe der meldepflichtigen Kartelle fallen. Entgegen der Auffassung der betroffenen Vereinigung bildete die "G.I.S.A.-Prijsregeling" durch die Auferlegung von Preisen und Verkaufsbedingungen für eingeführte Artikel, durch die Festsetzung von Mindestabnahmequoten für Artikel niederländischer Hersteller, durch die Gewährung eines teilweisen Exklusivrechts zugunsten der einheimischen Hersteller und die Bestimmungen der Geschäftsordnung, die die Auferlegung und Durchsetzung der G.I.S.A.-Prijsregeling und die Festsetzung von Mindestabnahmequoten zulassen und garantieren, ein organisches und koordiniertes Ganzes, auf das Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 anwendbar sind -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bestimmungen, mit denen die Vereninging van Groothandelaren in sanitaire Artikelen ",G.I.S.A.", für ihre Mitglieder Mindestabnahmequoten zugunsten der Mitglieder der Fabrisan für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 1. Januar 1970 festgesetzt hat, die G.I.S.A.-Prijsregeling, mit der sie einheitliche Preise und Verkaufsbedingungen festgelegt hat, sowie ihre Geschäftsordnung im Hinblick auf Artikel 45 Absätze 2 und 3, 48 Absätze 1, 2, 3 und 4, 50, 52 und 53 stellen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar.

Artikel 2

Die Vereniging van Groothandelaren in sanitaire Artikelen "G.I.S.A." ist verpflichtet, den in Artikel 1 festgestellten Verstoß, der in der "G.I.S.A.-Prijsregeling" und den in Artikel 1 aufgeführten Artikeln ihrer Geschäftsordnung liegt, abzustellen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Vereniging van Groothandelaren in sanitaire Artikelen "G.I.S.A.", Den Haag (Niederlande) gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1972

Für die Kommission

Der Präsident

S.L. MANSHOLT