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10.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/21 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1920 DER KOMMISSION
vom 26. Januar 2022
über die staatliche Beihilfe SA.59974 — 2021/C (ex 2020/N, ex 2020/PN), die Rumänien zugunsten von Complexul Energetic Oltenia SA teilweise durchgeführt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 553)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen, die im Laufe des Verfahrens von dritten Parteien eingegangen sind,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Nach Vorabkontakten (2) meldete Rumänien am 4. Dezember 2020 sein Vorhaben an, Complexul Energetic Oltenia SA (im Folgenden „CE Oltenia“) eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 setzte die Kommission Rumänien von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die Umstrukturierungsbeihilfe ein Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. Rumänien übermittelte am 8. März 2021 eine Stellungnahme zu den in diesem Schreiben enthaltenen Bemerkungen. |
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(3) |
Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde am 19. März 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. |
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(4) |
Bei der Kommission gingen innerhalb der vorgeschriebenen Frist Stellungnahmen von folgenden Dritten ein: Europäisches Umweltbüro, Bankwatch Romania/ClientEarth und Greenpeace. Die Kommission leitete diese Stellungnahmen an Rumänien weiter, um ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben; mit Schreiben vom 1. Juni 2021 ging die Stellungnahme bei der Kommission ein. |
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(5) |
Rumänien übermittelte der Kommission am 10. Mai, 1. und 24. Juni, 14. September, 21. Oktober, 9., 14., 15., 20., 21., 22. und 29. Dezember 2021 sowie am 20. und 21. Januar 2022 weitere Informationen. |
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(6) |
Rumänien stimmte einem ausnahmsweisen Verzicht auf die Rechte, die sich aus Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates von 1958 (4) ergeben, sowie der Annahme und Bekanntgabe dieses Beschlusses nach Artikel 297 AEUV in englischer Sprache zu (5). |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN
2.1. Der Begünstigte
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(7) |
CE Oltenia ist ein öffentliches Unternehmen, das in den Bereichen Bergbau, Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen und der lokalen Wärmeversorgung tätig ist. Das Unternehmen wurde am 12. Oktober 2011 im Zuge des Zusammenschlusses folgender vier Unternehmen gegründet und am 31. Mai 2012 eingetragen: Complexul Energetic Craiova S. A., Complexul Energetic Turceni S. A., Complexul Energetic Rovinari S. A. und Societatea Nationala a Lignitului Oltenia S. A. CE Oltenia gehört zu keiner größeren Unternehmensgruppe und wird nicht gemeinsam mit anderen öffentlichen Unternehmen geführt. Es ist ein unabhängiges Entscheidungszentrum innerhalb des Staates. Nach Angaben der rumänischen Behörden kontrolliert der rumänische Staat, vertreten durch das Energieministerium, 77,15 % der Anteile von CE Oltenia. Ein weiterer Anteilseigner ist der Investmentfonds Fondul Proprietatea S. A. (mit einer Beteiligung von 21,56 %) (6), die übrigen Anteile befinden sich im Eigentum der Electrocentrale Grup S. A. (0,84 %) und der Inchidere si conservare Mine (0,44 %). Der Aufsichtsrat von CE Oltenia besteht aus sieben Mitgliedern, von denen Fondul Proprietatea nur zwei ernennen kann, außerdem wird das Unternehmen von einem Direktorium geleitet (fünf Mitglieder, deren geschäftsführender Direktor vom Aufsichtsrat ernannt wird). Entscheidungen über wesentliche Aspekte der Geschäftstätigkeit von CE Oltenia wie den Haushalt, den Geschäftsplan und andere finanzielle und geschäftliche Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Anteilseigner getroffen. Fondul Proprietatea hat keine Sperrminorität und keine Vetorechte. Die Rechte von Fondul Proprietatea sind die für Minderheitsaktionäre üblichen Rechte. Für bestimmte Beschlüsse wie Änderungen des gezeichneten Aktienkapitals sind 90 % der Stimmen in der Hauptversammlung oder der außerordentlichen Versammlung erforderlich, bedürfen also der Zustimmung von Fondul Proprietatea. Die staatliche Mehrheitsbeteiligung und die Vertretung im Aufsichtsrat ermöglichen es dem rumänischen Staat jedoch, eine wirksame und alleinige Kontrolle über CE Oltenia auszuüben. |
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(8) |
CE Oltenia hat seinen Hauptsitz in Südwestoltenien (NUTS-2-Code RO41), beschäftigt 12 268 Mitarbeiter in seinen Bergwerken (Rovinari, Motru, Jilț und Mehedinți) und verfügt über Kraftwerke in den Kreisen Dolj und Gorj. Die Arbeitslosenquote in der Region liegt mit 5,5 % über dem nationalen Durchschnitt von 3,4 % und ist die höchste im gesamten Land (7). Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, lag die Arbeitslosenquote in Südwestoltenien in den letzten Jahren (mit 8,2 % bis 5,5 % in den Jahren 2015 bis 2020) über der nationalen Arbeitslosenquote (mit 5 % bis 3,4 % im selben Zeitraum). Auch wenn die von Eurostat (8) und dem Nationalen Statistischen Institut vorgelegten Daten leicht voneinander abweichen, zeigt der Trend, dass die Arbeitslosenquote in der betreffenden Region durchweg höher ist als auf nationaler Ebene. Tabelle 1 Arbeitslosenquote von Makroregionen, Entwicklungsregionen und auf nationaler Ebene
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(9) |
Nach Angaben Rumäniens gehen diese hohen Arbeitslosenquoten mit der Schwierigkeit einher, neue Arbeitsplätze in der Region zu schaffen. Der Territorialplan für einen gerechten Übergang des Kreises Gorj (9) zeigt, dass die Bevölkerung im Alter von 45 bis 65 Jahren — ehemalige Beschäftigte im Bergbau- und Energiesektor, die in den Genuss von Vorruhestands- und/oder Ausgleichszulagen kommen — eine gewisse Zurückhaltung bei Umschulungen und der aktiven Arbeitssuche an den Tag legt. Die negativen Auswirkungen werden durch den Lehrplan in den Schulen noch verstärkt, da er nicht den Anforderungen des lokalen (aktuellen oder zukünftigen) Arbeitsmarkts entspricht, wobei die Arbeitgeber zusätzliche Ausbildung in den Bereichen Digitalisierung, Automatisierung von Robotikprozessen, künstliche Intelligenz usw. als notwendig erachten. |
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(10) |
CE Oltenia erzeugt Strom in vier Kraftwerken. Bei diesen handelt es sich um Rovinari mit vier Blöcken und insgesamt 1 320 MW, über 40 Jahre alt, Turceni (vier Blöcke, 1 320 MW, 33 Jahre alt), Ișalnița (zwei Blöcke, 630 MW, 50 Jahre alt) und Craiova II (zwei Blöcke, 300 MW aus Kraft-Wärme-Kopplung (im Folgenden auch „KWK“), 30 Jahre alt). Chișcani, eine fünfte Anlage mit einer Kapazität von 415 MW, ist nicht funktionsfähig. CE Oltenia ist auf dem Stromgroßhandels- und Endkundenmarkt tätig und verkauft auch Wärme an die Stadt Craiova. Die Kraftwerke des Unternehmens verwenden für die Stromerzeugung Braunkohle zu einem Anteil von 99,5 % als Brennstoff. CE Oltenia baut dazu für den Eigenverbrauch, aber auch zum Verkauf an andere Stromerzeuger Braunkohle in eigenen Tagebauen ab (10). Außerdem versorgt das Unternehmen etwa 300 000 Einwohner der Stadt Craiova mit Wärme und Warmwasser. |
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(11) |
Nach Angaben der nationalen Energieregulierungsbehörde ANRE (Autoritatea Națională de Reglementare in Domeniul Energiei) hat Hidroelectrica (mit einem Marktanteil von 31,3 %) den größten Anteil an der rumänischen Stromerzeugung, gefolgt von Nuclearelectrica (mit 18,09 %) und CE Oltenia (mit 14,08 %) (11). Alle drei Unternehmen werden vom rumänischen Staat kontrolliert. |
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(12) |
Rumänien trägt vor, dass CE Oltenia eine wichtige Funktion auf dem rumänischen Strommarkt bekleidet. Der Betrieb von CE Oltenia ist auch hinsichtlich der Sicherheit und Angemessenheit des nationalen Energiesystems (im Folgenden „NES“) von Bedeutung. Das rumänische Energiesystem befindet sich am östlichen Rand des europäischen Kontinentalsystems, und operiert zur gleichen Zeit an den Grenzen zu Bulgarien, Serbien, Ungarn und dem südwestlichen Teil der Ukraine. Stromimporte werden dadurch behindert, dass das ungarische Stromnetz bei Spitzenlast Leistungsdefizite aufweist und die Nutzung von Ausschreibungskapazitäten an der ukrainischen Grenze von der schriftlichen Zustimmung des Übertragungsnetzbetreibers (im Folgenden „ÜNB“) in der Ukraine abhängt. Darüber hinaus weist der Jahressaldo der Länder der Region — sowohl der EU-Mitgliedstaaten als auch der Drittländer — in erster Linie Stromimporte auf. Wenn im NES ein Stromdefizit besteht, sind die Ressourcen daher auch in benachbarten Systemen begrenzt. |
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(13) |
Rumänien trägt vor, dass im Falle einer Abschaltung der Anlagen von CE Oltenia die unmittelbare und reale Gefahr einer Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung bestehe, was zu einer wirtschaftlichen Störung mit nachteiligen Folgen für Rumänien führen könne. In diesem Zusammenhang zeigt eine Analyse (12) von OPCOM (13) — dem rumänischen Strom- und Gasmarktbetreiber — außerdem, dass der Marktausstieg von CE Oltenia eine Verdoppelung des durchschnittlichen jährlichen Strompreises auf dem Day-Ahead-Markt und eine Preiserhöhung von rund 70 % auf dem zentralisierten Markt für bilaterale Verträge mit sich brächte. |
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(14) |
Darüber hinaus führte der rumänische ÜNB, CNTEE Transelectrica S. A. (im Folgenden „Transelectrica“), im Mai 2021 eine Analyse der Angemessenheit des NES unter der Annahme der vollständigen Abschaltung der Energiekapazitäten von CE Oltenia im Jahr 2022 bei Beibehaltung des Betriebs dreier Blöcke in Rovinari im Jahr 2021 durch. Die Schlussfolgerung war, dass das NES ein erhebliches Angemessenheitsproblem hätte, da es selbst unter Berücksichtigung der maximalen Nutzung grenzüberschreitender Einfuhrkapazitäten nicht mehr über die notwendigen Ressourcen zur Deckung des nationalen Stromverbrauchs verfügte. |
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(15) |
Nach Angaben Rumäniens führe eine Insolvenz von CE Oltenia zu einem direkten Verlust von mehr als 12 000 direkten Arbeitsplätzen und einem erheblichen Verlust von indirekt mit dem Unternehmen verbundenen Arbeitsplätzen, berücksichtige man die große Zahl der derzeitigen Partner von CE Oltenia entlang der gesamten Wertschöpfungskette. |
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(16) |
Rumänien trägt ferner vor, dass CE Oltenia einer der wichtigsten Anbieter technischer Hilfsleistungen für Transelectrica sei, die über die Teilnahme an vom ÜNB veranstalteten Auktionen erbracht würden. Daher sei das Unternehmen von Bedeutung für die Erbringung von Hilfsleistungen, mit deren Hilfe ein ÜNB Reserven zur Deckung der Netzverluste von den Stromerzeugern beziehen könne, um so die Systemsicherheit zu gewährleisten. |
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(17) |
Rumänien verfügt über Stomverbundnetze mit Bulgarien und Ungarn sowie zu Drittländern, einschließlich der Ukraine, die an Polen und Serbien angeschlossen ist, während Serbien wiederum an Kroatien angeschlossen ist. Rumänien exportiert und importiert Strom auf regelmäßiger Basis. Mehrere Vorhaben gemeinsamen Unionsinteresses hinsichtlich des Ausbaus der Stromverbundleitungen Rumäniens zu Bulgarien und Serbien sind geplant oder werden derzeit umgesetzt. |
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(18) |
Rumänien trägt ferner vor, dass CE Oltenia laut Aufzeichnungen für das Jahr 2019 Geschäftsbeziehungen zu rund 120 Unternehmen im Kreis Gorj unterhielt. Insgesamt habe sich der Umsatz dieser Unternehmen nach Ausweis der dem Finanzministerium für 2019 vorgelegten Bilanzen auf rund 1 082 Mio. RON (ca. 218 Mio. EUR) belaufen. Derselben Quelle zufolge habe CE Oltenia im Jahr 2019 einen Umsatz von 3 116 Mio. RON (etwa 630 Mio. EUR) erzielt. Nach Angaben des Nationalen Statistischen Amtes belief sich der Umsatz aller Unternehmen im Kreis Gorj im Jahr 2019 auf rund 9 100 Mio. RON (ca. 1 840 Mio. EUR). So unterstützen CE Oltenia und die 120 wichtigsten Anbieter die Wirtschaft des Kreises mit einem Anteil von etwa 50 %. Darüber hinaus ist fast die Hälfte der Geschäftspartner von CE Oltenia (z. B. Sicherheitsunternehmen, Anbieter von Bergbauausrüstungen, Transport oder Vermietung von Betriebsmitteln) mit einem indikativen Anteil von 70 % und bis zu 90 % von dem Unternehmen abhängig. […] (*1). |
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(19) |
Rumänien zufolge hat die derzeitige COVID-19-Krise CE Oltenia getroffen. Rumänien trägt vor, dass sein Bruttoinlandsprodukt 2020 im Vergleich zum Vorjahr um rund 4 % zurückgegangen sei. Die am stärksten betroffenen Sektoren seien der Dienstleistungssektor, das Baugewerbe und die Industrie. Nach Angaben der Internationalen Energieagentur (IEA) (14) hat die COVID-19-Pandemie aufgrund des dramatischen Rückgangs von Dienstleistungs- und Industrietätigkeiten, insbesondere während der Zeiten der Ausgangsbeschränkungen, im Allgemeinen zu einem Rückgang des Strombedarfs geführt. |
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(20) |
In Bezug auf CE Oltenia trägt Rumänien vor, dass die erzeugte Strommenge aufgrund der Verringerung des Energiebedarfs, der technischen Verfügbarkeit von Produktionsanlagen und der vorübergehenden Freistellung von Teilen des Personals von 12,4 TWh auf 8,2 TWh gesunken sei. Der Rückgang der Stromnachfrage habe insbesondere auf dem Day-Ahead-Markt zu niedrigeren Preisen geführt und bisweilen mit einem Preis von weniger als 20 EUR/MWh das niedrigste Niveau der letzten zehn Jahre erreicht. Darüber hinaus habe CE Oltenia aufgrund der Pandemie Störungen auf verschiedenen Ebenen der Wertschöpfungskette erlitten, z. B. durch Verzögerungen oder Stornierungen bei der Lieferung von Ersatzteilen und Material durch seine Lieferanten, was zu einer Einschränkung und bisweilen sogar zu einer vollständigen Einstellung der Produktion geführt habe. Nach der Wiederaufnahme der Ersatzteilproduktion sei es zu enormen Preisanstiegen gekommen, die auch zu Vertragskündigungen geführt hätten. So sei beispielsweise der Preis für Metallersatzteile um 100 % bis 300 % gestiegen und Methangas habe sich um mehr als 700 % verteuert. Im Zusammenhang mit der Krise habe der Begünstigte Sicherheitsmaßnahmen ergreifen müssen, damit die für wesentlich erachteten Arbeitnehmer ihre Arbeit ohne weitere Unterbrechungen des Produktionsprozesses fortführen konnten. In diesem Zusammenhang seien die Verträge von etwa 10 % der Arbeitnehmer ausgesetzt worden, was einer Arbeitszeitunterbrechung von etwa 192 500 Tagen entspreche. |
2.2. Hintergrund der Maßnahme
2.2.1. Rettungsbeihilfen
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(21) |
Im Februar 2020 meldete Rumänien bei der Kommission seine Pläne an, Rettungsbeihilfen zugunsten von CE Oltenia zu gewähren. Zum Zeitpunkt der Anmeldung beliefen sich die geschätzten Verluste für 2019 auf rund 1,1 Mrd. RON (232 Mio. EUR) (15). Nach Angaben Rumäniens waren diese Verluste hauptsächlich auf folgende Faktoren zurückzuführen: i) Nichteinziehung von Schulden insolventer staatseigener Unternehmen, ii) Wechselkursschwankungen bei Krediten, iii) erheblicher Preisanstieg bei Treibhausgasemissionszertifikaten (im Folgenden „CO2-Zertifikate“) (16). Mit ihrem Beschluss vom 24. Februar 2020 (17) genehmigte die Kommission das Rettungsdarlehen für CE Oltenia in Höhe von 251 Mio. EUR auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in der Auslegung durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) (18). |
2.2.2. Die finanziellen Schwierigkeiten von CE Oltenia und ein Teil der durchgeführten Umstrukturierungsbeihilfe
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(22) |
Rumänien trägt vor, CE Oltenia sei ein Unternehmen in Schwierigkeiten, da es die Kriterien des nationalen Rechts für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfülle. Infolgedessen erfülle CE Oltenia seit Ende 2019 die genannten Kriterien und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Rettungsbeihilfe hätten seine 46 Lieferanten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen können. CE Oltenia sei nicht in der Lage, das gewährte Rettungsdarlehen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen und daher verpflichtet, einen Umstrukturierungsplan anzumelden, da das Unternehmen nach nationalem Recht andernfalls automatisch in Liquidation gehe. |
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(23) |
Rumänien bringt vor, es gebe mehrere Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten von CE Oltenia. Der erste Grund liege darin, dass CE Oltenia vier in die Jahre gekommene Kraftwerke betreibe, die mit Braunkohle aus neun Bergwerken betrieben würden. Die Anlagen erforderten kostspielige regelmäßige Wartungs- und Umweltschutzinvestitionen. Der zweite Grund betreffe den aus den hohen Kosten für die Einhaltung der Umweltvorschriften resultierenden Mangel an Investitionskapital (Einhaltung von Vorschriften zur Asche- und Schlackendeponierung und Einhaltung der SO2-, NOx- und PM10-Emissionsgrenzwerte). Um die Umweltanforderungen der EU und der nationalen Behörden zu erfüllen, habe CE Oltenia seit 2008 rund 880 Mio. EUR investiert. Diese Investitionen hätten es unmöglich gemacht, Investitionsprogramme zur Steigerung der Energieeffizienz und damit zur Senkung der CO2-Emissionen zu finanzieren. |
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(24) |
Der dritte Grund für die Schwierigkeiten ergebe sich aus der Tatsache, dass staatliche Energieerzeugungsunternehmen in Rumänien nach den verbrauchten Brennstoffen organisiert und somit „Monobrennstoffunternehmen“ seien: Wasserkraft (Hidroelectrica S. A.), Kernenergie (Nuclearelectrica S. A.), fossile Brennstoffe (CE Oltenia). Dieses Organisationsmodell habe zusammen mit der Einführung der CO2-Zertifikate zu Ungleichheiten im Wettbewerb geführt, die CE Oltenia benachteiligt hätten. Nach dem derzeitigen Modell, bei dem Braunkohle die einzige Quelle für die Stromerzeugung für CE Oltenia ist, sei es für den Beihilfeempfänger unmöglich, das gleiche Rentabilitätsniveau zu erreichen wie seine Wettbewerber, die niedrigere Grenzkosten für die Stromerzeugung hätten und weniger umweltschädliche Brennstoffe zur Stromerzeugung nutzten und daher keine oder weniger CO2-Zertifikate erwerben müssten. |
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(25) |
CE Oltenia sei verpflichtet, spätestens am 30. April eines jeden Jahres eine Anzahl von CO2-Zertifikaten abzugeben, die der Höhe der Gesamtemissionen der im vorhergehenden Kalenderjahr emittierten Treibhausgase entspreche. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung führe zu einer Vertragsstrafe von 100 EUR für jede Tonne CO2-Äquivalenten, die nicht abgegeben wurde (19). Die Preise für CO2-Zertifikate seien in den letzten Jahren und Monaten stetig gestiegen, so hätten sie beispielsweise im September 2021 über 60 EUR/t CO2 und im Dezember 2021 80 EUR/t CO2 betragen (20). |
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(26) |
Darüber hinaus trägt Rumänien vor, ein weiterer Grund für die finanziellen Probleme von CE Oltenia hinge mit der Kostenstruktur zusammen. Die Personalkosten hätten 39 % der gesamten Betriebskosten für 2020 ausgemacht und die Umweltschutzausgaben, die hauptsächlich mit dem Erwerb von CO2-Zertifikaten zusammenhängen, betrügen 35 % der Gesamtkosten. Aufgrund dieser Kostenstruktur habe das Unternehmen von 2014 bis 2019 (mit Ausnahme des Jahres 2017) jedes Jahr Betriebsverluste verzeichnet. |
2.3. Maßnahmen
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(27) |
Dieser Beschluss betrifft die Umstrukturierungsbeihilfe für CE Oltenia, bestehend aus einem staatlichen Zuschuss von 1 090 Mio. EUR, einer staatlichen Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 195,8 Mio. EUR, einer bis zu 226 Mio. EUR entsprechenden Summe in RON als Kapitalzuführung für CE Oltenia, der Umwandlung des Rettungsdarlehens in Höhe von ungefähr 251 Mio. EUR in eine Umstrukturierungsbeihilfe sowie einem Zuschuss von 895,3 Mio. EUR aus dem Modernisierungsfonds (21), und zwar vorbehaltlich der Vorlage der entsprechenden Vorschläge durch Rumänien und ihrer Bestätigung durch die Europäische Investitionsbank bzw. ihrer Genehmigung durch den Investitionsausschuss des Modernisierungsfonds (im Folgenden „Maßnahmen“). Der Gesamtbetrag der Beihilfe beläuft sich auf 2 658,1 Mio. EUR (22). |
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(28) |
Mit dem Zuschuss in Höhe von 1 090 Mio. EUR wird der Erwerb der erforderlichen CO2-Zertifikate für den Zeitraum 2021-2025 finanziert, er wird jährlich entsprechend dem Finanzbedarf zugeteilt, deckt allerdings die jährlichen Ausgaben für CO2-Zertifikate nicht vollständig ab. Im März 2021 verabschiedete die rumänische Regierung eine Dringlichkeitsverordnung, mit der ein Zuschuss von rund 1,18 Mrd. RON (etwa 241 Mio. EUR) zur Finanzierung des Erwerbs von CO2-Zertifikaten für CE Oltenia genehmigt wurde. Infolgedessen trägt Rumänien vor, CE Oltenia sei am 26. April 2021 den Verpflichtungen in Bezug auf die CO2-Zertifikate nachgekommen und habe den Erwerb von CO2-Zertifikaten für die im Jahr 2020 erzeugte Energie zu einem Gesamtpreis von 315 Mio. EUR abgeschlossen. Wie Rumänien vorträgt, sei die Differenz von 74 Mio. EUR zwischen dem Gesamtkaufpreis und dem Zuschuss aus Eigenmitteln des Unternehmens getragen worden. Der Zuschuss in Höhe von 241 Mio. EUR sei Teil des angemeldeten Zuschusses in Höhe von 1 090 Mio. EUR und über das Energieministerium aus dem Staatshaushalt finanziert worden. |
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(29) |
Im Jahr 2022 solle ein vom Staat verbürgtes Darlehen in Höhe von 195,8 Mio. EUR zur Finanzierung des Betriebskapitals von CE Oltenia in gleicher Höhe gewährt werden. Den rumänischen Behörden zufolge wird das Darlehen zu den zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen verzinst. Der Gesamtzinssatz […] werde auf rund […] % geschätzt. |
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(30) |
Die Kapitalzuführung von bis zu 226 Mio. EUR an CE Oltenia erfolge durch Beiträge des Energieministeriums in bar (180 Mio. EUR) und in Form von Sachleistungen (Grundstücke mit einem geschätzten Wert von 46 Mio. EUR). |
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(31) |
Die rumänischen Behörden bringen vor, dass das Rettungsbeihilfedarlehen in Höhe von 251 Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund 21), das in eine Umstrukturierungsbeihilfe umgewandelt worden sei, da es noch nicht zurückgezahlt wurde, in einen Zuschuss umgewandelt werde, sobald der Umstrukturierungsplan von der Kommission genehmigt worden sei. |
2.4. Ursprünglicher Umstrukturierungsplan für CE Oltenia
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(32) |
Am 4. Dezember 2020 meldete Rumänien bei der Kommission einen Umstrukturierungsplan an (im Folgenden „ursprünglicher Umstrukturierungsplan“), der von einer Umstrukturierungsbeihilfe von 1,33 Mrd. EUR, bestehend aus bereits gewährten Rettungsbeihilfen in Höhe von 0,25 Mrd. EUR, zusätzlichen 0,31 Mrd. EUR in Form eines staatlich verbürgten Darlehens und 0,77 Mrd. EUR in Form eines staatlichen Zuschusses unterstützt wurde. Darüber hinaus war geplant, weitere 711 Mio. EUR an staatlichen Beihilfen aus dem Modernisierungsfonds zu erhalten, um den Energiemix diversifizieren zu können, indem Braunkohle (hauptsächlich) durch Erdgas und erneuerbare Energien ersetzt wird. |
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(33) |
Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan betraf den Zeitraum 2021 bis 2030, wobei sich der Zeitraum der Umstrukturierungsbeihilfe jedoch lediglich auf die Jahre 2021 bis 2025 erstreckte. Dieser Umstrukturierungsplan sah vor, dass CE Oltenia im Jahr 2022 Gewinne einstellt, bis 2025 eine Rendite des eingesetzten Kapitals (im Folgenden „ROCE“ – return on capital employed) von […] % erzielt und bis 2030 eine langfristige Wettbewerbsfähigkeit mit […]% ROCE erreicht. |
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(34) |
Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan sah folgende Maßnahmen vor:
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(35) |
CE Oltenia plante, in den Jahren 2022 und 2023 schrittweise Sonnenenergie und Wasserkraft als Energiequellen hinzuzufügen. Der tatsächliche Rückgang des Umsatzes von Energie aus Braunkohle wurde für die Zeit ab 2026 prognostiziert; zu diesem Zeitpunkt sollten zwei erdgasbefeuerte Blöcke der SE Turceni und der SE Işalniţa betriebsbereit sein und der Energiemix aus 41 % Braunkohle, 53 % Gas und dem Rest aus Sonnenenergie und Wasserkraft bestehen. |
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(36) |
Die bis Ende 2025 zur Deckung der Umstrukturierungskosten erforderlichen Finanzmittel hätten sich auf […] EUR belaufen, zu denen EC Oltenia angeblich […] EUR aus eigenen Mitteln beigetragen hätte. Der Eigenbeitrag von CE Oltenia hätte unter Berücksichtigung der potenziellen Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds 42 % der gesamten Umstrukturierungskosten betragen, ohne die potenzielle Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds 53 %. Die wichtigsten Quellen für den Eigenbeitrag von CE Oltenia wären i) Einnahmen aus Stromverkäufen auf den zentralisierten OPCOM-Märkten in Höhe von insgesamt […] EUR für den Zeitraum 2020-2025, ii) Einnahmen aus langfristigen bilateralen Strombezugsverträgen, bei denen es sich um langfristige Bezugs- und Lieferverträge von mehr als zwei Jahren handelt, in einer Höhe von […] EUR und iii) der Verkauf von Vermögenswerten im Wert von […] EUR gewesen. |
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(37) |
Von allen Anteilseignern von CE Oltenia hätte nur der Staat (entweder mit Finanzmitteln oder durch Übernahme von Verlusten) zur Umstrukturierung von CE Oltenia beigetragen, und keiner der Gläubiger von CE Oltenia wäre an den Lasten beteiligt gewesen. |
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(38) |
Zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen waren folgende Maßnahmen erwogen worden: i) die Ausgliederung des KWK-Kraftwerksblocks S. E. Craiova II (im Folgenden „Craiova II“), der hauptsächlich thermische Energie für die Gemeinde Craiova produziert, durch Übertragung an die Gemeinde und ii) die Stilllegung von Kraftwerksblöcken oder Bergwerken nach einem Zeitplan, dem zufolge die installierte Braunkohlekapazität zwischen 2020 und 2025 um 1 605 MW (45 % der Braunkohlekapazität bis Ende 2025) gesenkt werden sollte. Die Gesamtproduktionskapazität von CE Oltenia hätte sich jedoch nicht wesentlich geändert, da der Verlust an Produktionskapazitäten auf Braunkohlebasis durch die Installation neuer Fotovoltaik- und Wasserkraftanlagen ausgeglichen worden wäre. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan sah ferner vor, dass bestimmte Bergwerke vor allem aus Effizienzgründen, wegen sinkender Nachfrage oder wegen der Erschöpfung der Braunkohlereserven stillgelegt oder als Bereitschaftsreserve vorgehalten werden sollten. Im Plan zur Stilllegung der Abbaukapazitäten wurde von einer Verringerung der Braunkohleförderung um etwa 3 700 000 t ausgegangen (26 % bis Ende 2026). |
2.5. Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens
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(39) |
Da die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in der Auslegung der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien hatte, beschloss sie, vor allem aus folgenden Gründen ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten: |
2.5.1. Zweifel an der Geeignetheit der Beihilfe
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(40) |
Dem Einleitungsbeschluss (23) zufolge würde die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe in Form eines beträchtlichen (unvergüteten) Zuschusses in Höhe von 768 Mio. EUR den Staat, der als Beihilfegeber tätig ist, nicht in die Lage versetzen, Nutzen aus einer erfolgreichen Umstrukturierung zu ziehen, und ist daher kein geeignetes Finanzinstrument. Darüber hinaus würde ein staatlicher Zuschuss an CE Oltenia dazu führen, dass Minderheitsaktionäre von CE Oltenia (die keine vergleichbaren nicht rückzahlbaren Finanzinstrumente zur Verfügung gestellt haben) indirekt von dem Zuschuss profitieren, da sich der Wert ihrer Beteiligung erhöhen kann, ohne dass sie einen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten geleistet haben. Der geplante Zuschuss würde es dem Staat weder ermöglichen, die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen geforderte angemessene Vergütung zu erhalten, noch die mit der Finanzierung des Plans verbundenen Vorteile allein zu nutzen. |
2.5.2. Zweifel am Vorliegen eines konkreten und tatsächlichen beihilfefreien Eigenbeitrags sowie am Vorliegen und der Wirksamkeit einer Lastenverteilung
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(41) |
Die vorläufige Bewertung des ursprünglichen Umstrukturierungsplans ergab, dass von einem angeblichen Eigenbeitrag von […] EUR höchstens […] EUR als konkret und tatsächlich angesehen werden konnten. In Bezug auf den übrigen Betrag stützte sich Rumänien lediglich auf die erwarteten Einnahmen aus Stromverkäufen auf den zentralisierten OPCOM-Märkten im Zeitraum 2021-2025, die aber weder konkret noch tatsächlich waren, da für die Jahre 2022-2025 keine festen Verpflichtungen bestanden. Die Laufzeit der auf den zentralisierten OPCOM-Märkten geschlossenen Kaufverträge betrug höchstens 1,5 Jahre. Obwohl Rumänien angab, ein Verfahren zu Aktualisierung seiner Rechtsvorschriften in Angriff genommen zu haben, um es den Akteuren auf den zentralisierten OPCOM-Märkten zu ermöglichen, Verträge mit einer längeren Laufzeit abzuschließen, hätte die Vereinbarkeit solcher Änderungen mit den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Elektrizitätsversorgung noch geprüft werden müssen. Darüber hinaus stützte sich Rumänien auf den möglichen Abschluss bilateraler Strombezugsverträge, die mit energieintensiven Unternehmen erörtert wurden und während des Umstrukturierungszeitraums zu Einnahmen in Höhe von […] EUR hätten führen sollen. Rumänien konnte jedoch keine Nachweise für Vereinbarungen vorlegen, die eine tatsächliche Finanzierung des ursprünglichen Umstrukturierungsplans gewährleistet hätten (24). |
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(42) |
Der Eigenbeitrag von CE Oltenia belief sich höchstens auf 42 % der Umstrukturierungskosten, selbst wenn man unter Vernachlässigung von Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien davon ausgeht, dass künftig erwartete Gewinne aus regelmäßigen Verkäufen und erwartete Gewinne eine Quelle des konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrags darstellen, da, wie die Kommission erläuterte, die potenziellen Mittel aus dem Haushalt des Modernisierungsfonds als staatliche Beihilfen eingestuft werden müssten und daher nicht als beihilfefreie Eigenmittel von CE Oltenia gelten können (25). |
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(43) |
Kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalanleger oder Kreditgeber unterstützte den ursprünglichen Umstrukturierungsplan. Zum einen wurde keine einzige Absichtserklärung von Finanzinstituten vorgelegt, aus der die Bereitschaft ersichtlich wird, Zahlungen für künftige Stromlieferungen von CE Oltenia vorzufinanzieren, wobei deren erwartete Einnahmen fast den gesamten Eigenbeitrag von CE Oltenia ausmachten. Zweitens haben weder Finanzinstitute noch marktwirtschaftlich handelnde Investoren Interesse bekundet, die Investitionen in den Brennstoffwechsel von Braunkohle zu Erdgas oder in die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu unterstützen oder mitzufinanzieren. Drittens wurde nicht nachgewiesen, dass potenzielle externe Anleger oder Finanzinstitute den Plan unterstützen oder dass entsprechende Verhandlungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aufgenommen werden. Obwohl Rumänien auch den Verkauf von Vermögenswerten von CE Oltenia als weitere Finanzierungsquelle anführte und veranschlagte, dass ein solcher Verkauf Einnahmen in Höhe von 2 Mio. EUR generieren würde, war noch kein Verfahren zur Veräußerung dieser Vermögenswerte eingeleitet worden (26). |
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(44) |
Darüber hinaus räumte Rumänien ein, dass weder die Minderheitsaktionäre von CE Oltenia (insbesondere Fondul Proprietatea S. A.) noch die Gläubiger des Unternehmens eine angemessene Lastenverteilung gleich welcher Art vorgesehen hätten (27). |
2.5.3. Zweifel an der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und der Umstrukturierung innerhalb eines angemessenen Zeitraums
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(45) |
Obwohl für den ursprünglichen Umstrukturierungsplan eine formale Laufzeit von 2021 bis 2025 vorgesehen war, wurden die ersten deutlich positiven Nettoergebnisse in Höhe von insgesamt rund […] EUR erst nach Ende des Umstrukturierungszeitraums in den Jahren 2026 bis 2030 erwartet. Nach dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan hätte CE Oltenia bis 2025 einen ROCE von 4,3 % erreichen können, was deutlich niedriger ist als die marktkonforme Vergütung oder die Eigenkapital-Opportunitätskosten, die rumänischen Unternehmen allgemein zugeführt werden. Darüber hinaus wurde die geringe Rentabilität von CE Oltenia durch die Betriebszuschüsse aus staatlichen Beihilfen künstlich aufgebauscht. Schließlich beruhten die von CE Oltenia prognostizierten Ergebnisse auf optimistischen Annahmen in Bezug auf externe Faktoren, wie etwa die Preise für CO2-Zertifikate, die in der Prognose für den Umstrukturierungszeitraum trotz des starken Anstiegs dieser Kosten in den Jahren 2018-2019 relativ unverändert blieben. Während CE Oltenia in den Prognosen davon ausging, dass die Preise für CO2-Zertifikate zwischen […] im Jahr 2020 und […] im Jahr 2030 lägen, belief sich der Preis bereits am 24. Januar 2021 auf […]. Die Kommission hatte daher Zweifel daran, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan von angemessener Dauer war und am Ende dieses Umstrukturierungszeitraums zur Wiederherstellung der Rentabilität von CE Oltenia führen würde, da nicht ersichtlich wurde, dass CE Oltenia eine ausreichende Rendite erwirtschaften und ohne weitere Beihilfen auf dem Markt verbleiben kann (28). |
2.5.4. Zweifel an der Existenz und Wirksamkeit sinnvoller Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen
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(46) |
Bei der Ausgliederung der KWK-Kraftwerksblöcke von Craiova II durch Übertragung an die Gemeinde Craiova blieben Form und Umfang einer solchen Ausgliederung unklar. Selbst wenn die Ausgliederung in Form einer Kapitaleinlage in das Gemeinschaftsunternehmen zwischen CE Oltenia und dem im Eigentum des Gemeinderats von Craiova stehenden Unternehmens zustande gekommen wäre, hätten CE Oltenia und der Staat die Kontrolle über dieses Gemeinschaftsunternehmen behalten. Dies macht den Sinn der Veräußerung als Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zunichte, da sie weder den Wettbewerb stärkt noch den Eintritt neuer Wettbewerber, die Expansion bestehender kleiner Wettbewerber oder grenzüberschreitende Tätigkeiten begünstigt (29). |
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(47) |
Darüber hinaus wäre bei Verringerung der Produktionskapazität von CE Oltenia (durch die Stilllegung von Braunkohlekraftwerksblöcken) und Schließung von Braunkohlebergwerken der gesamte daraus entstehende Verlust an Produktionskapazität von CE Oltenia weitgehend durch die Einrichtung neuer Produktionskapazitäten ausgeglichen worden. Dadurch hätte sich die Gesamtproduktionskapazität von CE Oltenia nicht wesentlich geändert (30). Der Braunkohleabbau hätte bis Ende 2024 zugenommen und wäre erst ab 2026 unter das Niveau von 2020 gefallen. Die Gaskraftwerksblöcke wären 2026 betriebsbereit, sodass der Rückgang der abgebauten Braunkohlemenge im Hinblick auf den Kapazitätsabbau bedeutungslos wäre (31). |
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(48) |
Schließlich schlug Rumänien, abgesehen davon, dass CE Oltenia während des Umstrukturierungszeitraums keine Beteiligungen an anderen Unternehmen hätte erwerben dürfen, es sei denn, dies sei für die Sicherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens unerlässlich gewesen, und dass das Unternehmen die Beihilfe nicht als Werbemaßnahme für den Verkauf seiner Produkte hätte verwenden dürfen, keine zusätzlichen Verhaltensmaßnahmen vor (32). |
3. STELLUNGNAHMEN ANDERER PARTEIEN
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(49) |
Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens gingen bei der Kommission die Stellungnahmen folgender Dritter ein: Europäisches Umweltbüro (im Folgenden „EUB“) (33), Bankwatch Romania/ClientEarth (34) und Greenpeace (35). Die Kommission behandelt diese Stellungnahmen als Marktinformationen, da keiner dieser Dritten nachweisen konnte, dass er Beteiligter im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates ist (36). |
3.1. Europäisches Umweltbüro (EUB)
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(50) |
Das EUB beanstandete die Genehmigung der Verwendung staatlicher Beihilfen zur Einhaltung von Unionsrecht in Bezug auf CO2-, Asche-, NOx- und SO2-Emissionen. Seiner Ansicht nach verstieße dies gegen den Grundsatz, dass Beihilfen nicht zur Einhaltung von Unionsnormen, insbesondere der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Emissionswerte und den Einsatz der besten verfügbaren Techniken (im Folgenden „BVT“) (37), gewährt werden dürfen. Der Ausschluss der Verwendung staatlicher Investitionsbeihilfen für die Einhaltung des Besitzstandes der Union im Umweltbereich stehe auch im Einklang mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (38). Dies sei im Fall von CE Oltenia nicht erfüllt worden, da nach Angaben des EUB die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Luftverschmutzung Teil des ursprünglichen Umstrukturierungsplans selbst gewesen sei. |
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(51) |
Das EUB äußerte auch Bedenken hinsichtlich der fehlenden Einhaltung der Emissionsnormen durch CE Oltenia in den letzten Jahren (NOx, SO2, Feinstaub usw.). Es wies darauf hin, dass die Braunkohleanlagen von CE Oltenia die Emissionswerte nach Richtlinie 2010/75/EU (39) überschritten hätten. |
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(52) |
Das EUB trug ferner vor, CE Oltenia könne zwar jederzeit bilaterale Verträge zu Festpreisen abschließen, aber kein privates Unternehmen würde einem Vertrag zustimmen, der es dazu brächte, für Energie aus teuren fossilen Brennstoffen zu viel zu bezahlen. Da es kein Interesse marktwirtschaftlich handelnder Kapitalanleger gebe, entsprächen bilaterale Verträge mit anderen öffentlichen Unternehmen nicht dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalanlegers und stellten höchstwahrscheinlich eine staatliche Beihilfe dar. |
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(53) |
Das EUB wies ferner darauf hin, dass CE Oltenia noch lange nach 2026 an fossile Brennstoffe gebunden bleibe, sodass es höchst fraglich sei, dass ein solcher Umstrukturierungsplan angesichts der steigenden CO2-Preise mittelfristig tragfähig sei. |
3.2. Bankwatch Romania/ClientEarth
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(54) |
Bankwatch und ClientEarth tragen vor, dass Betriebsbeihilfen für Umweltschutzkosten gegen das EU-Umweltrecht verstießen und nicht die Entwicklung einer wirtschaftlichen Tätigkeit förderten, wie es die Rechtsprechung zu Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Urteil Österreich/Kommission) (40) verlange. |
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(55) |
Bankwatch wies ferner darauf hin, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan von CE Oltenia nicht mit dem rumänischen Weg zur Dekarbonisierung vereinbar sei, keine Fristen für die Beseitigung von Braunkohle aus der Energieerzeugung von CE Oltenia vorsehe und somit die Gründe für die Verluste des Unternehmens nicht ausreichend bekämpfe, da die defizitären Tätigkeiten nicht aufgegeben würden. |
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(56) |
Schließlich brachte Bankwatch vor, dass der Umstrukturierungsplan auf unrealistischen Annahmen zu künftigen Preisen von CO2-Zertifikaten beruhe, es werde davon ausgegangen, dass diese Preise während des Umstrukturierungszeitraums relativ stabil blieben. Nach den Emissionsprognosen von Bankwatch dürften sich die Gesamtkosten, die CE Oltenia von 2021 bis 2030 für seine CO2-Emissionen zu zahlen habe, auf 4,76 Mrd. EUR belaufen und damit weit über den Prognosen von CE Oltenia liegen. |
3.3. Greenpeace
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(57) |
Greenpeace stellte fest, dass die fortgesetzte Abhängigkeit CE Oltenias von der Braunkohleverstromung im Widerspruch zu den Strategien und Zielen der Union stünden, wie sie im Grünen Deal festgelegt sind. Greenpeace brachte vor, dass staatliche Beihilfen für den Erwerb von CO2-Zertifikaten gegen Unionsrecht verstießen, insbesondere gegen das in Artikel 191 Absatz 2 AEUV und in der Richtlinie 2003/87/EG verankerte „Verursacherprinzip“, nach dem der Betreiber für das von ihnen emittierte CO2 aufkommen müsse. |
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(58) |
Nach der von Greenpeace durchgeführten Analyse öffentlich zugänglicher Informationen über den ursprünglichen Umstrukturierungsplan würden die jährlichen Gesamtemissionen CE Oltenias von 7 Mio. t CO2/Jahr im Jahr 2020 auf etwa 9 Mio. t CO2/Jahr im Jahr 2030 steigen. Dies laufe der derzeitigen Klima- und Energiepolitik der Union zuwider und habe auch direkte negative Auswirkungen auf die Betriebskosten von CE Oltenia (von denen die Kosten für CO2-Zertifikate einen großen Teil ausmachten). |
4. STELLUNGNAHME RUMÄNIENS
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(59) |
Rumänien änderte den ursprünglichen Umstrukturierungsplan und die zur Unterstützung dieses Plans vorgesehene Beihilfe erheblich, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. Im Interesse der Übersichtlichkeit ist die Stellungnahme Rumäniens in drei Teile gegliedert, und zwar in die Bemerkungen zu den wichtigsten von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken, die Bemerkungen Dritter und die Beschreibung des überarbeiteten Umstrukturierungsplans und der Umstrukturierungsbeihilfe. |
4.1. Stellungnahme zu den im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken
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(60) |
Rumänien übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss (41); Rumänien bestritt die in diesem Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken nicht und legte einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan vor. Die wichtigsten Elemente des überarbeiteten Umstrukturierungsplans sind: i) eine frühere Stilllegung der Braunkohleverstromungskapazitäten als im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehen, was zu einer Verringerung der jährlichen CO2-Emissionen und zum Erreichen der Rentabilität ab 2026 führe, ii) neue Investitionen in Gas- und Fotovoltaikanlagen nach dem Konzept von Zweckgesellschaften, von denen CE Oltenia 70 % der Anteile halten würde und 30 % für andere strategische Anleger oder Finanzinvestoren geöffnet würden, iii) Erarbeitung verbindlicher Vereinbarungen bezüglich des Eigenbeitrags — Kaufverträge, Finanzierungen durch Finanzinstitute und Kapital von privaten Investoren — und iv) Kontaktaufnahme zu Fondul Proprietatea mit dem Ziel, einen Beitrag des Fonds zu den Kosten der Umstrukturierung des Unternehmens zu erhalten oder alternativ die Möglichkeit einer Verwässerung der Beteiligung des Fonds an einer Kapitalerhöhung durch den Staat zu prüfen. |
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(61) |
Rumänien hob die strategische Bedeutung von CE Oltenia für die Sicherheit der nationalen Energieversorgung hervor. Rumänien führte an, es könne es sich aus Gründen der Sicherheit und Angemessenheit des NES nicht leisten, weitere Braunkohlekapazitäten früher als im überarbeiteten Umstrukturierungsplan vorgesehen stillzulegen, was durch die Analyse von Transelectrica (siehe Erwägungsgrund 14) untermauert werde. Es betonte die Schwierigkeit und die Komplexität des Umstrukturierungsprozesses für einen Stromerzeuger, dessen Produktion bei einem beschleunigten Ausstieg aus der Stromerzeugung aus Braunkohle nur auf einem einzigen Brennstoff basiere, da erhebliche Umstrukturierungskosten zu tragen seien, die stark von den rasch steigenden CO2-Kosten betroffen und durch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Produktionskapazität zur Gewährleistung der Sicherheit des nationalen Netzes unvermeidbar seien. Rumänien fügte hinzu, der Ersatz der Kapazitäten CE Oltenias durch Energieimporte setze Rumänien großen Risiken aus, da seine benachbarten Mitgliedstaaten vor allem Energie importierende Länder seien (Erwägungsgrund 17). |
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(62) |
Rumänien legte im Juni 2021 zusätzlich zu der im Mai 2021 von Transelectrica durchgeführten Analyse eine weitere Analyse vor, in der Folgendes betont wurde:
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4.2. Beobachtungen zu den Stellungnahmen Dritter
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(63) |
Hinsichtlich der Stellungnahme des EUB, etwaige bilaterale Verträge von CE Oltenia mit anderen öffentlichen Unternehmen entsprächen nicht dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalanlegers, wies Rumänien darauf hin, die Verträge von CE Oltenia würden auf OPCOM-Plattformen geschlossen und seien somit marktbasiert. |
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(64) |
Was die Schätzung der Gesamtkosten der CO2-Zertifikate angeht, stellte Rumänien klar, dass im überarbeiteten Umstrukturierungsplan ein verbessertes Szenario vorgelegt werde, das die neuesten Marktwerte berücksichtige. Zu den Bemerkungen von Greenpeace, die Gesamtemissionen würden steigen, merkte Rumänien an, dass die jährlichen CO2-Emissionen im überarbeiteten Umstrukturierungsplan, den es zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen werde, von 8,6 Mio. t im Jahr 2021 auf 2,6 Mio. t im Jahr 2027 sänken. |
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(65) |
Als Antwort auf die Anmerkungen von Bankwatch und ClientEarth zur Einstellung der Verstromung von Braunkohle erklärte Rumänien, CE Oltenia werde Energieeffizienzmaßnahmen ergreifen und Braunkohlekraftwerksblöcke durch neue Gaskraftwerksblöcke und Anlagen für erneuerbare Energien ersetzen. |
4.3. Überarbeiteter Umstrukturierungsplan vom 24. Juni 2021
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(66) |
Am 24. Juni 2021 legte Rumänien der Kommission einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan vor und übermittelte anschließend weitere Aktualisierungen des Plans sowie zusätzliche Informationen. |
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(67) |
Der überarbeitete Umstrukturierungsplan stützt sich auf den Dekarbonisierungsplan, mit dem Rumänien beabsichtigt, die Verstromung von Braunkohle durch Strom aus Erdgas und erneuerbaren Energien (Sonnenenergie und Wasserkraft) zu ersetzen, die in Bezug auf CO2-Zertifikate kostengünstiger sind. Der Umstrukturierungszeitraum des überarbeiteten Umstrukturierungsplans erstreckt sich von Anfang 2021 bis Ende 2026. Der Plan sieht verschiedene operative Maßnahmen vor, die während des Umstrukturierungszeitraums durchgeführt werden sollen und mit deren Umsetzung CE Oltenia im Januar 2021 begonnen habe. |
4.3.1. Beschreibung der operativen Umstrukturierungsmaßnahmen
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(68) |
Der überarbeitete Umstrukturierungsplan umfasst technische und technologische Maßnahmen, organisatorische und betriebliche Maßnahmen, Umweltschutzmaßnahmen und finanzielle Maßnahmen. |
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(69) |
Die erste Säule bezieht sich auf technische und technologische Maßnahmen, die auf die Diversifizierung des rumänischen Energiemixes durch die Ersetzung von Braunkohlekraftwerksblöcken durch Fotovoltaikanlagen und Gaskraftwerke abzielen. |
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(70) |
Eine der Maßnahmen im Rahmen der ersten Säule ist die Stilllegung oder Reservevorhaltung bestehender Kraftwerksblöcke und Bergwerke. Der Plan sieht drei Ausstiegsphasen aus der Verstromung von Braunkohle bis […] vor. Während der ersten Ausstiegsphase […] werde die Kapazität von […] MW auf […] MW reduziert. In der zweiten Phase des Ausstiegs ab […] werde die Kapazität […] weiter abgebaut. Im Zeitraum […]. |
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(71) |
Nach dem voraussichtlichen Zeitplan für die Inbetriebnahme der neuen Produktionskapazitäten sollen bis 2024 acht Fotovoltaikparks und bis 2023 ein Kleinstwasserkraftwerk in Betrieb sein und die beiden Erdgaskraftwerke Mitte 2026 ihre Produktion aufnehmen. Im Jahr 2023 werde die installierte Kapazität der geplanten weniger umweltschädlichen neuen Produktionsanlagen nur 0,6 % der installierten Gesamtkapazität von CE Oltenia ausmachen und aus Wasserkraft erzeugt werden. Im Jahr 2026 werde die Gesamtproduktion der neuen Anlagen 56 % erreichen, wovon 36 % auf die Gasanlagen, 20 % auf die Fotovoltaikparks und 0,4 % auf das Wasserkraftwerk entfallen würden. |
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(72) |
Die installierte Gesamtkapazität der neuen Produktionskapazitäten werde etwa 2 060 MW betragen, davon 1 325 MW aus Gas, 735 MW aus Sonnenenergie und 9,9 MW aus Wasserkraft. Die verfügbare Nettokapazität werde unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Auslastungsfaktors von […] % der Fotovoltaikparks […] MW betragen, davon […] MW aus Gas und […] MW aus Sonnenenergie. Über das Konzept der Zweckgesellschaften (siehe Erwägungsgrund 110) mit einer Beteiligung CE Oltenias in Höhe von […] % werde den Marktteilnehmern eine verfügbare Nettokapazität von rund […] MW zur Verfügung stehen. Die verfügbare Nettokapazität von CE Oltenia werde somit von […] MW auf etwa […] MW sinken. Tabelle 2 zeigt den Zeitplan für die Schließung der bestehenden und die Inbetriebnahme der neuen Anlagen. Tabelle 2 Zeitplan für die Abschaltung/Reservevorhaltung bestehender und die Inbetriebnahme neuer Kapazitäten
Quelle: Umstrukturierungsplan vom 24. Juni 2021. NB: bestehende MW-Kapazität in Erwägungsgrund 9; die graue Farbe gibt reservierte Kapazitäten gemäß Erwägungsgrund 70 an. |
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(73) |
Bis […] werden alle im Eigentum von CE Oltenia stehenden Braunkohlekraftwerke entweder endgültig stillgelegt oder am Netz gehalten, stehen aber nicht der regulären Versorgung zur Verfügung. Dies bedeutet eine Beschleunigung gegenüber dem im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehenen Zeitplan, nach dem […] Kraftwerksblöcke bis […] weiter betrieben werden sollten. Hinsichtlich der Bergwerke […] Dies bedeutet eine Beschleunigung gegenüber dem im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehenen Zeitplan, nach dem […] Bergwerke erst […] stillgelegt werden sollten. |
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(74) |
Darüber hinaus wird der Umstrukturierungsplan teilweise dazu beitragen, dass die im nationalen Aufbau- und Resilienzplan Rumäniens (42) festgelegten Etappenziele für die Stilllegung erreicht werden. Bei den stillgelegten Kapazitäten für den Zeitraum 2023-2025 handelt es sich um Beispiele, die unbeschadet der im Aufbau- und Resilienzplan geforderten Detailtiefe oder des Inhalts bereitgestellt werden, und dürfen weder dahin gehend ausgelegt werden, dass sie die in diesem Plan festgelegten Etappenziele und Zielwerte ändern, noch als Bestätigung der Änderung oder Erfüllung der Etappenziele verstanden werden (43). |
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(75) |
Die zweite Säule des Plans betrifft organisatorische und betriebliche Maßnahmen, zu denen unter anderem der Personalabbau und die -umschichtung gehören. Die Schließung von Produktionsanlagen im Zeitraum 2021-2026 würde sowohl zu Entlassungen als auch zu Umverteilungen von Beschäftigten führen. CE Oltenia hatte Ende 2020 […] Mitarbeiter; ihre Zahl soll schrittweise um […] % (gegenüber den im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehenen […] %) sinken und 2026 […] erreichen. Der Personalabbau soll vor allem durch Entlassungen aufgrund von Betriebsschließungen (die Zahl der von 2021 bis 2026 betroffenen Mitarbeiter beliefe sich auf […]) und Vorruhestandsregelungen erreicht werden. Die geschätzte Zahl der für den Betrieb der neuen Fotovoltaik- und Gasanlagen benötigten Beschäftigten beträgt […], sie alle würden aus dem derzeitigen Personalbestand CE Oltenias übernommen. Daher […]. |
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(76) |
Die dritte Säule des Plans besteht aus Umweltschutzmaßnahmen. Dazu gehören vor allem Maßnahmen, die die Einhaltung der jährlichen Verpflichtungen in Bezug auf CO2-Emissionen sicherstellen (44). Darüber hinaus werde sich die Diversifizierung des Energiemixes positiv auf die CO2-Emissionen aus der Stromerzeugung auswirken, da die Emissionen von Erdgaskraftwerken (und erst recht von Fotovoltaikanlagen) niedriger sind als die Emissionen von Braunkohlekraftwerken, sodass die CO2-Emissionen ab 2026 geringer ausfielen als zu Beginn des Umstrukturierungszeitraums. |
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(77) |
Darüber hinaus plant CE Oltenia während des Umstrukturierungszeitraums die Durchführung folgender Umweltschutzinvestitionen: i) Arbeiten zur Erhöhung der Schlacken- und Aschedeponien und ii) Arbeiten zur Verringerung der NOx-, SO2- und Staubemissionen aus den Rauchgasen bis zu den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten. |
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(78) |
Die vierte Säule des Plans betrifft finanzielle Maßnahmen, die insbesondere Kosten für Bankdarlehen und Kosten im Zusammenhang mit der Gründung der Zweckgesellschaften betreffen. Die Finanzierungskosten (Provisionen und Zinsen) im Zusammenhang mit bestehenden Darlehen belaufen sich für den Zeitraum 2021-2026 auf […] EUR. Für den Zeitraum 2022-2025 sind die Aufwendungen für Zinsen und Provisionen im Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Krediten im Vergleich zum ursprünglichen Umstrukturierungsplan aufgrund der gestiegenen Zinssätze für frühere Kredite gestiegen. In den Umstrukturierungskosten sind auch Zinsen in Höhe von rund […] EUR im Zusammenhang mit den neuen Darlehen enthalten, die während des Umstrukturierungszeitraums zurückgezahlt werden sollen. Eine weitere Kostenkategorie im Rahmen der finanziellen Maßnahmen steht im Zusammenhang mit der Schaffung von Zweckgesellschaften und umfasst die Kosten für die Durchführung von Machbarkeitsstudien, den Erwerb von städtebaulichen Zertifikaten, Umweltgenehmigungen und die Genehmigung für technische Anschlüsse. |
4.3.2. Finanzierung des Umstrukturierungsplans
4.3.2.1.
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(79) |
Rumänien trägt vor, dass sich die mit der Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen verbundenen und im Umstrukturierungszeitraum 2021-2026 voraussichtlich anfallenden Umstrukturierungskosten einschließlich des Investorenbeitrags auf 3,94 Mrd. EUR beliefen. Davon entfielen rund 1,52 Mrd. EUR auf die Entwicklung von Fotovoltaikparks und Erdgaskraftwerkblöcken sowie die Sanierung und Modernisierung des Mikrowasserkraftwerks, ca. 48 Mio. EUR auf die Stilllegung/Reservevorhaltung braunkohlebasierter Erzeugungskapazitäten, etwa 210 Mio. EUR auf Investitionen in Umlaufvermögen (z. B. Investitionen in die Instandsetzung alter Ausrüstung), weitere ca. 67 Mio. EUR auf organisatorische und betriebliche Maßnahmen (vorwiegend auf die Personalumstrukturierung), etwa 1,77 Mrd. EUR auf den Erwerb von CO2-Zertifikaten, rund 60 Mio. EUR auf finanzielle Maßnahmen (hauptsächlich Darlehen) und rund 259 Mio. EUR auf benötigte liquide Mittel, um die laufenden Mindestausgaben zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu decken. |
4.3.2.2.
a) Öffentliche Mittel
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(80) |
Der rumänische Staat werde die Umstrukturierung von CE Oltenia mit bis zu 1,76 Mrd. EUR unterstützen, und zwar in Form eines Zuschusses in Höhe von 1 090 Mio. EUR, einer staatlichen Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 195,8 Mio. EUR, einer Kapitalzuführung entsprechend 226 Mio. EUR (in RON) sowie einer Umwandlung des Rettungsdarlehens in Höhe von rund 251 Mio. EUR in einen Zuschuss (siehe Erwägungsgrund 27). Weitere 895,3 Mio. EUR sollen aus dem Modernisierungsfonds (45) ausbezahlt werden, sofern Rumänien die entsprechenden Investitionsvorschläge vorlegt und diese durch die Europäische Investitionsbank oder den Investitionsausschuss des Modernisierungsfonds bestätigt werden. Der geplante Gesamtbetrag der Umstrukturierungsbeihilfe für CE Oltenia beliefe sich somit auf 2 658,1 Mio. EUR, wovon 492 Mio. EUR bereits gewährt wurden (d. h. 251 Mio. EUR als Rettungsbeihilfe und 241 Mio. EUR als Teil des Zuschusses von 1 090 Mio. EUR, siehe Erwägungsgrund 28). |
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(81) |
Der Modernisierungsfonds unterscheidet zwischen vorrangigen und nicht vorrangigen Investitionen. Bei vorrangigen Investitionen können vorbehaltlich der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen bis zu 100 % der betreffenden Kosten aus dem Modernisierungsfonds finanziert werden, während bei nicht vorrangigen Investitionen vorbehaltlich der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen bis zu 70 % der betreffenden Kosten aus dem Fonds gedeckt werden können, sofern die übrigen Kosten aus privaten Quellen finanziert werden. Vorbehaltlich der Bestätigung des Status der Investitionen (vorrangig/nicht vorrangig) durch die Europäische Investitionsbank gelten die Investitionen in die beiden Erdgasblöcke mit einer Kapazität von 850 MW in Ișalnița und 475 MW in Turceni auf der Grundlage offizieller Stellungnahmen als nicht vorrangige Investitionen, während die Investitionen in die acht Fotovoltaikparks als vorrangige Investitionen betrachtet werden können. |
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(82) |
Um eine angemessene Vergütung für die Umstrukturierungsbeihilfe zu erreichen und die Vergütung für die staatliche Beihilfe zu erhöhen, haben sich die rumänischen Behörden verpflichtet, bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums im Jahr 2026 einen angemessenen Verkauf von Anteilen an CE Oltenia zu tätigen. Die Veräußerung von Anteilen werde im Wege eines öffentlichen Aktienangebots erfolgen, das so gestaltet ist, dass es zur höchstmöglichen Vergütung für den Staat kommt. Die endgültige Anzahl der zu veräußernden Anteile werde zu Beginn des Verkaufsprozesses unter Berücksichtigung der Struktur der künftigen Zweckgesellschaften sowie der Prozesse der Kapitalherabsetzung und -erhöhung ermittelt. In jedem Fall sollte die Veräußerung von Anteilen ausreichen, um den staatlichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan zu vergüten, was nicht weniger als 20 % der Eigentumsrechte entspräche. |
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(83) |
In Bezug auf die Zusage, die Beteiligung des rumänischen Staates an CE Oltenia zu verringern (Erwägungsgrund 82), führte Rumänien weiter aus, dass der Rechtsakt, auf dessen Grundlage der Verkaufsprozess durchgeführt werde, ein Regierungsbeschluss sei, mit dem die Privatisierungsstrategie für den Verkauf der vom rumänischen Staat an CE Oltenia gehaltenen Aktien genehmigt werde. Nach Annahme dieses Beschlusses werde ein Berater bestimmt, der die spezifischen Schritte des Verfahrens ab 2024 durchführt, damit das Verfahren vor Ende 2026 abgeschlossen werden kann. |
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(84) |
Rumänien legte eine von PricewaterhouseCoopers (im Folgenden „PwC“) erstellte Bewertungsanalyse zur Schätzung des Marktwerts der 20%igen Beteiligung des Staates am Eigenkapital von CE Oltenia vor, die der Staat bis Ende 2026 veräußern will. Die Bewertung basiert auf dem Ertragsansatz, d. h. der Methode der abgezinsten Zahlungsströme (Discounted Cash Flows), da dies die erwarteten spezifischen betrieblichen Merkmale der Geschäftstätigkeit von CE Oltenia nach der Umsetzung des Umstrukturierungsplans widerspiegelt. Nach der Bewertungsanalyse wurde der indikative Marktwert einer Beteiligung von 20 % am Eigenkapital von CE Oltenia zum 31. Dezember 2026 im Basisszenario auf […] EUR […] bzw. im Alternativszenario auf […] EUR geschätzt (mit prognostizierten Cashflows über die gesamte Betriebsdauer (d. h. 30 Jahre), keine Permanenz). Nach der Umsetzung stelle dieser Betrag eine nachträgliche Vergütung des Staates für die Unterstützung von CE Oltenia dar. |
b) Eigenbeitrag
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(85) |
Rumänien legte die Quellen für den Eigenbeitrag von CE Oltenia zu den Umstrukturierungskosten in Höhe von bis zu 1,98 Mrd. EUR dar. Davon entfielen 1 275 Mio. EUR auf den Verkauf von Strom auf dem OPCOM-Markt und über andere bestehende Kanäle (davon 315 Mio. EUR auf der Grundlage von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr), bis zu 350 Mio. EUR auf Bankdarlehen, 250 Mio. EUR auf die Beteiligung von Investoren in die Zweckgesellschaften und 104 Mio. EUR auf Sachbeiträge von CE Oltenia zu den Zweckgesellschaften. |
Stromverkäufe
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(86) |
Der größte Teil des von Rumänien angeführten Eigenbeitrags stammt aus Stromverkäufen auf inländischen Marktsegmenten, die vom Marktbetreiber (OPCOM) oder vom Übertragungsnetzbetreiber (Transelectrica) verwaltet werden: Day-Ahead- und Intraday-Markt, wettbewerbsorientierte Ausschreibungen/Verträge, regulierte Märkte oder Regelreservemärkte. |
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(87) |
Rumänien rechnet — als Teil des Eigenbeitrags — mit Einnahmen aus Stromverkäufen in Höhe von 1 275 Mio. EUR für den Zeitraum 2021-2025, von denen 574 Mio. EUR aus Stromverkäufen für 2021 bereits eingelöst wurden. |
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(88) |
Darüber hinaus hat CE Oltenia langfristige Bezugs- und Lieferverträge bis zu einem Zielwert von […] EUR verhandelt. Trotz der Tatsache, dass Mitte Juni 2021 die Bedingungen für mehrere potenzielle langfristige Verträge unterzeichnet wurden, ist noch kein langfristiger Vertrag abgeschlossen worden. Da der geplante Abschluss von langfristigen bilateralen Strombezugsverträgen bisher nicht zustande gekommen ist, auch weil diese Verträge derzeit nach rumänischem Recht noch nicht zulässig sind, sind sie nicht Teil des von Rumänien angeführten Eigenbeitrags. |
Verkauf von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerten
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(89) |
Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan ging vom Verkauf von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerten aus, der einen Eigenbeitrag von 2 Mio. EUR hervorbringen sollte. Das Verfahren zur Veräußerung dieser Vermögenswerte wurde jedoch noch nicht eingeleitet, und der überarbeitete Umstrukturierungsplan sieht einen solchen Verkauf nicht mehr als Quelle für den Eigenbeitrag vor. |
Partnerbeteiligung an Zweckgesellschaften
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(90) |
Der überarbeitete Umstrukturierungsplan sieht ferner die Gründung von Zweckgesellschaften als Eigenbeitrag vor, die gemeinsam mit anderen Betreibern in neue Gas- und Fotovoltaikanlagen investieren sollen (siehe Erwägungsgrund 110 ff.). Der Gesamtbeitrag der Investoren zum Stammkapital von […] Zweckgesellschaften beläuft sich auf rund […] EUR, sodass die Eigenkapitaleinlagen der Investoren — zusammen mit den von den Investoren zu finanzierenden Gesamtinvestitionen in Höhe von […] EUR — insgesamt rund […] EUR betragen. Der Beitrag der Investoren zu den Kosten für neue Kraftwerke werde durch eine Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds ergänzt, sofern Rumänien die entsprechenden Investitionsvorschläge vorlege und diese von der Europäischen Investitionsbank oder dem Investitionsausschuss des Modernisierungsfonds und, soweit einschlägig, von den Finanzinstituten und CE Oltenia bestätigt werden. |
Sachbeiträge von CE Oltenia zu Zweckgesellschaften
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(91) |
CE Oltenia werde Sacheinlagen zum Stammkapital der Zweckgesellschaften in Höhe von insgesamt rund 104 Mio. EUR einbringen, die sich aus materiellen und immateriellen Vermögenswerten zusammensetzen, darunter Grundstücke, der bestehende Anschluss an die Strom- und Gasnetze, Machbarkeits- und Lösungsstudien für den Anschluss an das Netz, an bestehende Versorgungsunternehmen, Logistikanlagen und andere. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Bewertung von PwC und wurde von den (ausgewählten) Investoren in Zweckgesellschaftsprojekte als beizulegender Zeitwert des Beitrags von CE Oltenia bestätigt und akzeptiert. |
Bankdarlehen
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(92) |
Die Finanzierung der GuD-Kraftwerksprojekte in Ișalnița und Turceni wird mit […] bzw. […] als Co-Leiter eines Konsortiums mit einem Gesamtvolumen von […] EUR aufgebracht (46). Die Finanzierung für den Bau und den Betrieb von acht Fotovoltaikparks wird im Rahmen einer Konsortialfinanzierung unter der Leitung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im Folgenden „EBWE“) aufgebracht; die EBWE hat sich des Interesses von fünf Geschäftsbanken an der Konsortialfinanzierung des Darlehens in Höhe von […] EUR versichert (47). Für die Bankfinanzierung von GuD-Kraftwerks- und Fotovoltaikprojekten bestehen noch keine unterzeichneten Darlehensverträge, die Finanzinstitute haben ihr Interesse bisher durch Unterzeichnung unverbindlicher Absichtserklärungen (Heads of Terms) bekundet (48). In diesen von den Leitern des Konsortiums unterzeichneten Absichtserklärungen und in den Interessensbekundungen anderer Finanzinstitute an einer Beteiligung an den Konsortien ist festgelegt, dass die Bereitstellung jeglicher Finanzierung durch die Banken von der Genehmigung des Umstrukturierungsplans von CE Oltenia durch die Kommission abhängig ist. Rumänien teilte der Kommission mit, dass CE Oltenia beabsichtigt, Bankdarlehen bis zu einem Höchstbetrag von […] EUR in Anspruch zu nehmen, obwohl die Finanzinstitute ihr Interesse bekundet hätten, GuD-Kraftwerks- und Fotovoltaikprojekte mit einem höheren Betrag ([…] EUR) zu finanzieren. |
4.3.2.3.
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(93) |
Um einen Beitrag des Minderheitsaktionärs Fondul Proprietatea (Erwägungsgrund 7) zur Umstrukturierung von CE Oltenia zu erreichen, soll ein Teil des Verlustvortrags durch eine Kapitalherabsetzung übernommen werden. Der Verlustvortrag betrug zum 31. Dezember 2020 etwa 345 Mio. EUR (1 710 Mio. RON); dieser Verlust wird durch die Umwandlung der Rettungsbeihilfe in Höhe von 1 217 Mio. RON (ca. 251 Mio. EUR) von einem Darlehen in einen Zuschuss auf rund 100 Mio. EUR (493 Mio. RON) reduziert. Die Deckung des Bilanzverlusts, bei dem es sich um einen kumulierten Verlustvortrag handelt, wird durch eine Kapitalherabsetzung von allen Anteilseignern anteilig getragen. |
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(94) |
Auf die Kapitalherabsetzung folge eine Erhöhung des Aktienkapitals um rund […] EUR, wodurch die Beteiligung von Fondul Proprietatea an CE Oltenia von […] % auf etwa […] % verwässert würde. Eine entsprechende Absichtserklärung wurde am 21. Dezember 2021 zwischen CE Oltenia, Fondul Proprietatea und dem Energieministerium unterzeichnet, um sicherzustellen, dass Fondul Proprietatea für eine solche Kapitalerhöhung stimmt, da die Gründungsurkunde von CE Oltenia eine Mehrheit von 90 % der Stimmen ihrer Anteilseigner für eine Kapitalerhöhung erfordert. |
4.3.3. Finanzprognosen
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(95) |
Die Laufzeit des überarbeiteten Umstrukturierungsplans wird von fünf auf sechs Jahre verlängert, um dem Zeitplan für den Braunkohleausstieg in Verbindung mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gaserzeugungskapazitäten Rechnung zu tragen. Während der Umstrukturierungsplan den Zeitraum von Anfang 2021 bis Ende 2026 abdeckt, reichen die Finanzprognosen von CE Oltenia daher bis 2030. Tabelle 3 Ausgewählte Finanzdaten aus dem überarbeiteten Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 2021 bis 2026 mit einer Perspektive bis 2028
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(96) |
Der Verkauf von Strom ist die wichtigste Einnahmequelle für CE Oltenia und trug in der Vergangenheit (2017 bis 2020) zu etwa 85 % der gesamten Betriebseinnahmen bei. Der Schätzung liegen folgende Annahmen zugrunde: installierte Leistung, Anzahl der Betriebsstunden/durchschnittlicher Auslastungsfaktor, technologischer Eigenverbrauch, Stromabsatzvolumen nach Marktsegmenten und durchschnittlicher Verkaufspreis in jedem Segment. |
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(97) |
Die erzeugte Strommenge aus den installierten Braunkohlekapazitäten wird voraussichtlich von […] im Jahr 2021 auf […] im Jahr 2025 und auf […] im Jahr 2026 sinken, während die erzeugte Strommenge des Mikrowasserkraftwerks und der Fotovoltaikparks ab […] etwa […] betragen wird und die Stromerzeugung in Gaskraftwerken nach ihrer Inbetriebnahme Mitte 2026 Ende 2026 auf […] geschätzt wird. In der Zeit nach der Umstrukturierung (ab 2027) wird die erzeugte Strommenge aus diesen Energiequellen (nunmehr ohne die Braunkohle) […] erreichen. |
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(98) |
Am Ende des Umstrukturierungszeitraums im Jahr 2026 wird der Stromverkauf nach Erzeugungsquellen nur noch […] wie folgt aufgeschlüsselt sein: […] aus Braunkohle, […] aus erneuerbaren Energien und […] aus Gasanlagen. Es sei darauf hingewiesen, dass […] für CE Oltenia ein außergewöhnliches Jahr ist, da […], aber gleichzeitig auch die Gaskraftwerke in Betrieb genommen werden […]. Daher wird […] das erste Jahr ohne Stromerzeugung aus Braunkohle und mit voller Kapazität aus Gasanlagen und Anlagen für erneuerbare Energien sein. Die insgesamt erzeugte Strommenge wird sich auf […] im Jahr […] gegenüber […] im Jahr […] belaufen, und die Betriebseinnahmen werden entsprechend steigen und […] EUR im Jahr […] gegenüber […] EUR im Jahr […] erreichen. |
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(99) |
Die nach Marktsegmenten aufgeschlüsselten Einnahmen im Jahr 2021 bestehen aus Verkäufen auf dem OPCOM-Markt (61 %), Verkäufen auf dem Day-Ahead-Markt (34 %), gefolgt vom Regelreservemarkt (5 %). Im Jahr 2024, wenn Einnahmen aus erneuerbaren Energien anfallen, wird es einen Rückgang von 6 % auf dem OPCOM-Markt geben, der durch einen Anstieg am Day-Ahead-Peak-Markt ausgeglichen wird, auf dem der Strom aus den Fotovoltaikparks gehandelt werden soll und auf dem Strom zwischen […] % und […] % über dem durchschnittlichen Jahrespreis gehandelt wird. Darüber hinaus rechnet CE Oltenia mit einem Anstieg des durchschnittlichen Strompreises um […] % im Jahr 2026 verglichen mit 2021. |
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(100) |
Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, dürften die Betriebskosten die Betriebseinnahmen bis einschließlich 2025 übersteigen, was in erster Linie auf die gestiegenen Kosten für CO2-Zertifikate zurückzuführen ist. Der überarbeitete Umstrukturierungsplan wurde im Juni 2021 mit der Annahme erstellt, dass der Durchschnittspreis für CO2-Zertifikate für das Jahr 2021 bei 44 EUR/t und 2026 bei 63 EUR/t liegen werde. Die Kosten der CO2-Zertifikate für 2021 machen 37 % aller Betriebskosten von CE Oltenia aus. Diese Werte für eine langfristige Prognose über fünf Jahre sind mit dem Durchschnittspreis für CO2-Zertifikate des Fünfjahreszeitraums von 2017 bis 2021 zu vergleichen, der 27,05 EUR/t beträgt. |
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(101) |
Am 21. Dezember 2021 legte Rumänien eine Sensitivitätsanalyse vor, die den Anstieg der Strompreise in den vorangegangenen Monaten des Jahres 2021 und den weiteren Anstieg der Kosten für CO2-Zertifikate widerspiegelt, wobei 80 EUR/t als durchschnittlicher Preis für die Zertifikate zugrunde gelegt wurden. Dies werde zu einem Anstieg der Kosten für die Einhaltung der Bestimmungen des EU-Emissionshandelssystems auf […] EUR für den Zeitraum 2021-2026 gegenüber […] EUR für denselben Zeitraum im Umstrukturierungsplan vom Juni 2021 führen. |
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(102) |
Rumäniens Angaben zufolge, die durch die Sensitivitätsanalyse bestätigt wurden, werde der starke Anstieg der Kosten für CO2-Zertifikate in den letzten Monaten des Jahres 2021 zum Teil durch eine Erhöhung des Beihilfebetrags, vor allem aber durch einen starken, zu höheren Einnahmen führenden Anstieg der Strompreise ausgeglichen. Rumänien betonte, dass 75 % der gesamten vertraglich vereinbarten Einnahmen für den Zeitraum 2021-2025 auf variablen Preisen beruhten, was bedeutet, dass CE Oltenia im Falle eines weiteren Anstiegs der Kosten für CO2-Zertifikate in der Lage wäre, den vertraglich festgelegten Strompreis nach oben zu korrigieren. Nur 25 % der gesamten Stromeinnahmen stammten aus Verträgen mit festen Preisen. Die meisten dieser Verträge liefen spätestens im Juni 2022 aus, sodass CE Oltenia anschließend seine Lieferungen noch flexibler steuern und während des Umstrukturierungszeitraums an die veränderten Inputkosten anpassen könne. |
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(103) |
Ein erheblicher Teil der Betriebskosten entfällt auf die Personalkosten, die von […] EUR im Jahr 2021 auf […] EUR im Jahr 2026 sänken. Dieser allmähliche Rückgang der Personalkosten stehe im Einklang mit der Zusage von CE Oltenia, sein Personal bis Ende 2026 um […] % zu reduzieren. Ab 2026 würden die jährlichen Gesamtbetriebskosten des Unternehmens aufgrund der geringeren Menge zu erwerbender CO2-Zertifikate sinken, da die Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen durch Stromerzeugung in Anlagen für erneuerbare Energien und Gasanlagen ersetzt werde, wobei Letztere weniger CO2-intensiv seien als Braunkohle (Erwägungsgrund 76). |
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(104) |
Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, wird das Unternehmen bis 2025 ein negatives Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisationen (im Folgenden „EBITDA“) ausweisen, jedoch ein positives Nettoergebnis (mit Ausnahme von 2022). Ab 2026, wenn der Ausstieg aus den Braunkohlekapazitäten erwartet wird, wird CE Oltenia ein positives EBITDA und einen positiven Cashflow ausweisen. Der im Dezember 2021 vorgelegten Sensitivitätsanalyse zufolge werden das Nettoergebnis und das EBITDA ab 2026 positiv ausfallen. |
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(105) |
Darüber hinaus erwartet CE Oltenia gegen Ende des Umstrukturierungszeitraums 2026 eine Eigenkapitalrendite (im Folgenden „ROE“) von […] % für die Jahre 2025 und 2026, die in der Zeit nach der Umstrukturierung, wenn der Begünstigte nicht mehr die hohen CO2-Zertifikatskosten zu tragen habe, weiter steigen werde. Diese Renditen liegen deutlich über den Eigenkapitalkosten von CE Oltenia, die […] % betragen (49). Die Kapitalrendite wird 2026 bei […] % liegen. Die Verschuldungsquote und die EBITDA-Zinsdeckungsquote betrügen bis 2026 […] bzw. […]. |
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(106) |
Darüber hinaus haben die rumänischen Behörden Prognosen für ein pessimistisches Szenario vorgelegt, das auf folgenden ungünstigeren Annahmen beruht: i) Senkung der Strompreise um 5 %, ii) Erhöhung der Gasbeschaffungskosten um 5 % und iii) Erhöhung der Kosten für CO2-Zertifikate um 5 %. Diese Prognosen werde Ende 2026 zu positiven Nettoerträgen, Eigenkapitalrenditen und EBITDA führen. Der Verschuldungsgrad werde […] und die EBITDA-Zinsdeckung […] erreichen. |
4.3.4. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen
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(107) |
Rumänien schlägt folgende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen durch CE Oltenia vor: i) die Stilllegung der Braunkohlekraftwerksblöcke und -bergwerke (Erwägungsgrund 70) und die Gründung der „Braunkohle-Tochtergesellschaft“ (Erwägungsgrund 108), ii) die Gründung von Zweckgesellschaften für neue Investitionen (Erwägungsgründe 110 bis 113) und iii) die Ausgliederung von Craiova II (Erwägungsgründe 116 bis 117). |
Ausstieg aus der Braunkohle
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(108) |
Der Umstrukturierungsplan sieht den allmählichen Ausstieg aus der Braunkohle durch Stilllegung der Braunkohlekraftwerksblöcke und -bergwerke vor (siehe Erwägungsgründe 70 bis 73). Rumänien hat die Stilllegung der Braunkohlekraftwerksblöcke in Verbindung mit der entsprechenden Schließung von Braunkohlebergwerken zwar als Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen vorgeschlagen, räumt aber gleichzeitig ein, dass auf der Grundlage der neuen Annahmen zu den Preisen der CO2-Zertifikate keiner der von CE Oltenia betriebenen Kraftwerksblöcke rentabel ist. |
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(109) |
Im Zusammenhang mit dem Braunkohleausstieg haben sich die rumänischen Behörden verpflichtet, eine Tochtergesellschaft von CE Oltenia (im Folgenden „Braunkohle-Tochtergesellschaft“) zu gründen, die die bestehenden Braunkohlekraftwerksblöcke und die damit verbundenen Vermögenswerte von CE Oltenia, die nicht für den Übergang zu Gas oder erneuerbaren Energien bestimmt sind, aufnehmen und betreiben wird. Die Bücher der Braunkohle-Tochtergesellschaft werden klar von denen der CE Oltenia getrennt. Diese Braunkohlekapazitäten sollten im Laufe der Zeit zurückgehen und schließlich im Einklang mit dem nationalen Zeitplan für den Ausstieg aus der Braunkohle abgebaut werden. Die rumänischen Behörden haben sich ferner verpflichtet, nach der Genehmigung des Umstrukturierungsplans für CE Oltenia durch die Kommission das Verfahren zur Gründung der Braunkohle-Tochtergesellschaft einzuleiten und vor Ablauf des Umstrukturierungszeitraums nach folgendem vorläufigen Zeitplan abzuschließen: Beschluss über die Einleitung der Braunkohle-Ausgliederung bis Februar oder März 2023, Vorbereitung des Braunkohle-Ausgliederungsprojekts bis März oder April 2023, Umsetzung der Braunkohleausgliederung bis September oder Oktober 2023. In jedem Fall haben sich die rumänischen Behörden verpflichtet, die Braunkohle-Tochter vor Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. vor Ende 2026, zu gründen. Bei der Gründung des Braunkohle-Tochterunternehmens werden die Wechselwirkungen mit anderen im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt, z. B. Kapitaltransaktionen (Erhöhung/Herabsetzung des Aktienkapitals, Ausgliederung von Craiova II) oder die Gründung von Zweckgesellschaften für die neuen Investitionen. |
Zweckgesellschaften für neue Investitionen
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(110) |
Im Rahmen des Umstrukturierungsplans werden Zweckgesellschaften für zwei neue Projekte zur Energieerzeugung aus Gas und acht Projekte für Fotovoltaikanlagen — eine Zweckgesellschaft pro Projekt — gegründet. Rumänien trägt vor, dass die Errichtung der Zweckgesellschaften den Wettbewerb stärke, indem sie die Gründung neuer Marktbeteiligter ermögliche. |
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(111) |
Rumänien hat eine Marktkonsultation durchgeführt (die verbindliche Phase wurde im Oktober 2021 eingeleitet), um Mitinvestoren in Zweckgesellschaften für neue Projekte (Gas und erneuerbare Energien) zu finden. Bis zum Ablauf der Frist am 6. Dezember 2021 gingen drei verbindliche Angebote ein, und zwar von Tinmar Energy S. A. (im Folgenden „Tinmar Energy“), OMV Petrom S. A. (im Folgenden „OMV Petrom“) und Electrica. Nach Auswertung der Angebote wurden Tinmar Energy und OMV Petrom ausgewählt, und sie erhielten den Zuschlag für 9 der insgesamt 10 Projekte für Zweckgesellschaften. Für das GuD-Kraftwerk Ișalnița ging kein Angebot ein. |
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(112) |
Tinmar Energy ist ein privater Anbieter von Strom, Erdgas und Erdölprodukten mit Sitz in Rumänien. Das Unternehmen ist Eigentümer von 13 Fotovoltaikparks mit einer installierten Kapazität von 75 MW und plant, sein Portfolio weiter auszubauen. OMV Petrom ist ein integriertes Öl-, Gas- und Chemieunternehmen, das Teil des in Österreich ansässigen OMV-Konzerns und eines der größten international tätigen Unternehmen in Rumänien ist. Das Unternehmen ist Eigentümer und Betreiber von 860 MW an GuD-Kraftwerkskapazitäten und plant, in 1 GW erneuerbare Energien zu investieren. |
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(113) |
OMV Petrom erhielt als erfolgreicher Bieter den Zuschlag für vier Fotovoltaikprojekte (Ișalnița, Tismana Rosia Rovinari, Tismana 1 TPP Rovinari und Rovinari Est) und wird 50 % des Aktienkapitals zur jeweiligen Zweckgesellschaft beisteuern, die restlichen 50 % werden von CE Oltenia getragen. Tinmar Energy erhielt den Zuschlag für ein Erdgasprojekt (GuD-Kraftwerk Turceni) und vier Fotovoltaikprojekte (Rovinari, SE Turceni, Pinoasa SE Rovinari und Bohorelu SE Rovinari) und wird sich zu 55 % am Stammkapital der jeweiligen Zweckgesellschaft beteiligen (die übrigen 45 % werden von CE Oltenia getragen). |
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(114) |
Der Gesamtbetrag der von den Anlegern geleisteten Beiträge zum Aktienkapital von 9 Zweckgesellschaften beläuft sich auf rund […] EUR. Die Beteiligungsquote der Anleger am Aktienkapital der Zweckgesellschaften liegt zwischen 50 % und 55 %. Zusammen mit den von Investoren zu finanzierenden Gesamtinvestitionen in Höhe von […] EUR beläuft sich der Gesamtbeitrag der Investoren für die Beteiligung an den 9 Zweckgesellschaften auf […] EUR. |
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(115) |
Für das GuD-Kraftwerk Ișalnița wurde kein Angebot abgegeben, was hauptsächlich auf die Ungewissheit hinsichtlich einer möglichen Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds zurückzuführen war, aber mehrere Bieter äußerten ein starkes Interesse, und Rumänien signalisierte, dass das Ausschreibungsverfahren für dieses Projekt wieder aufgenommen werde. Rumänien geht davon aus, dass das Projekt durch eine Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds unterstützt wird, und plant die Wiederaufnahme des Ausschreibungsverfahrens. Die Gesamtinvestitionskosten belaufen sich auf […] EUR, wovon die Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds, vorbehaltlich der Vorlage entsprechender Investitionsvorschläge durch Rumänien und der anschließenden Bestätigung durch den Investitionsausschuss des Modernisierungsfonds, voraussichtlich 50 % der Gesamtkosten ([…] EUR) betragen wird. Sollte sich ein privater Investor am GuD-Kraftwerksprojekt Ișalnița beteiligen, dürfte dies einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von […] EUR zum Stammkapital der entsprechenden Zweckgesellschaft und zusätzliche […] EUR an Investitionsaufwendungen des Investors mit sich bringen. Der Rest wird über ein Bankdarlehen finanziert. Falls kein Interesse von privaten Unternehmen besteht, wird der verbleibende Gesamtbetrag von CE Oltenia getragen und durch ein Bankdarlehen finanziert. Da es ungewiss ist, ob ein Bieter den Zuschlag erhält und zu diesem Projekt beitragen wird, gibt Rumänien als Eigenbeitrag von Investoren nur den Beitrag zu den 9 Zweckgesellschaften in Höhe von […] EUR an. |
Ausgliederung von Craiova
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(116) |
Im Rahmen des Umstrukturierungsplans würde der Kraftwerksblock S. E. Craiova II (Versorgung der Stadt Craiova mit Wärme) ausgegliedert und der Gemeinde Craiova übertragen. CE Oltenia ist der einzige Wirtschaftsteilnehmer, der im Kreis Dolj Wärme an die Gemeinde Craiova liefert. Die Aktionärshauptversammlung von CE Oltenia genehmigte die (partielle) Ausgliederung von Craiova II im August 2021, und die Durchführung der Transaktion erfolgt nach einem klaren Zeitplan mit einem Abschlusstermin Mitte Mai 2022. In jedem Fall könnte die Ausgliederung bis spätestens Juni 2022 umgesetzt werden. |
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(117) |
Rumänien vertritt die Auffassung, dass die Ausgliederung von Craiova II als Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen anzusehen ist, da dadurch auf dem Strommarkt ein rentabler Marktteilnehmer mit einer Kapazität von 120 MW entstehe. |
Verhaltensmaßnahmen
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(118) |
Darüber hinaus verpflichtete sich Rumänien, dass der Begünstigte davon absieht, i) während des Umstrukturierungszeitraums Unternehmensanteile zu erwerben, es sei denn, dies ist für die Sicherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens unerlässlich und wurde von der Kommission genehmigt und ii) bei der Vermarktung seiner Produkte und Dienstleistungen mit staatlichen Beihilfen als Wettbewerbsvorteil zu werben. |
5. WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN
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(119) |
Die Kommission wird zunächst prüfen, ob die Maßnahmen zur Finanzierung des in Erwägungsgrund 27 definierten Umstrukturierungsplans für Oltenia eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt und ob diese Beihilfe rechtmäßig und mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
5.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(120) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ |
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(121) |
Die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV setzt daher voraus, dass die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, iii) dieser Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
5.1.1. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat
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(122) |
Wie in Erwägungsgrund 31 des Rettungsbeihilfebeschlusses dargelegt, sollte das Darlehen in Höhe von 251 Mio. EUR zugunsten von CE Oltenia vom Ministerium für öffentliche Finanzen mit Einlagen auf das Fremdwährungskonto des Unternehmens gewährt werden, das in Umsetzung einer Dringlichkeitsverordnung der rumänischen Regierung bei der rumänischen Nationalbank eröffnet wurde. Daher war das Rettungsdarlehen dem Staat zuzurechnen und umfasste staatliche Mittel. Im Rahmen der Umstrukturierungsbeihilfe wird das Rettungsdarlehen in einen Zuschuss umgewandelt, der vom Staat gewährt und vom Staatshaushalt getragen wird. |
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(123) |
Wie in der (im Entwurf vorliegenden) Dringlichkeitsverordnung zur Schaffung des Rechtsrahmens für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für die Umstrukturierung von CE Oltenia dargelegt, wird die Finanzierung der Zuschüsse, der Kapitalerhöhung (Erwägungsgrund 30) und der Darlehen vom Ministerium für öffentliche Finanzen oder vom Ministerium für Energie und somit aus dem Staatshaushalt bereitgestellt, während die staatliche Bürgschaft für die Darlehen der Export-Import Bank of Romania EXIMBANK — S. A. (Erwägungsgrund 29) ebenfalls vom Ministerium für öffentliche Finanzen im Namen und auf Rechnung des Staates gewährt wird. Der bereits gewährte Zuschuss in Höhe von 241 Mio. EUR vom April 2021 umfasste auch Mittel aus dem Staatshaushalt und wurde mit der Dringlichkeitsverordnung Nr. 21/2021 der Regierung mit späteren Änderungen und Ergänzungen beschlossen. |
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(124) |
Der Zuschuss aus dem Modernisierungsfonds (Erwägungsgrund 27) beinhaltet staatliche Mittel, da der Haushalt des Modernisierungsfonds teilweise aus zusätzlichen Zuwendungen ausgewählter Mitgliedstaaten, darunter auch Rumänien, besteht (Erwägungsgrund 80). Darüber hinaus kann dieser Zuschuss nur gewährt werden, wenn Rumänien die entsprechenden Investitionsvorschläge und deren Bestätigung durch die Europäische Investitionsbank oder den Investitionsausschuss des Modernisierungsfonds vorlegt (Erwägungsgrund 90). In dieser Hinsicht verfügen die rumänischen Behörden über einen Ermessensspielraum bei der Auswahl der Investitionsvorschläge, die dem Fonds vorzulegen sind, und die Mittel des Modernisierungsfonds werden, sobald sie übertragen wurden, von Rumänien kontrolliert. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei der Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds um staatliche Mittel, deren Verwendung dem Staat zuzurechnen ist. |
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(125) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die in Erwägungsgrund 27 beschriebenen Maßnahmen staatliche Mittel umfassen und dass die Entscheidung über die Gewährung der Maßnahmen dem Staat zuzurechnen ist. |
5.1.2. Vorteil
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(126) |
Die Kommission weist darauf hin, dass Rumänien die Maßnahmen als staatliche Beihilfen angemeldet hat. Diese Anmeldung entbindet die Kommission nicht davon, selbst zu prüfen, ob die Maßnahmen staatliche Beihilfen beinhalten und insbesondere, ob sie dem Begünstigten insofern einen Vorteil verschaffen, als ein Anteile haltender Marktteilnehmer, der sich in einer Lage befindet, die der Rumäniens möglichst ähnlich ist, vermeiden würde, entsprechende Entscheidungen zu treffen und dieselben Maßnahmen zu denselben Bedingungen zu gewähren, abgesehen von den Vorteilen, die er in seiner Eigenschaft als öffentliche Behörde zu erwarten hat (50). |
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(127) |
Die Kommission muss prüfen, ob die Maßnahmen insofern als Beihilfen einzustufen sind, als sie dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. (51) Das Vorliegen eines solchen Vorteils lässt sich daraus ableiten, dass sich der Begünstigte ohne öffentliche Unterstützung weder Kapital noch Fremdfinanzierungen zu Marktbedingungen beschaffen kann (Erwägungsgrund 92). |
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(128) |
Die Maßnahmen werden CE Oltenia dabei helfen, die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu finanzieren, indem das Unternehmen Zugang zu Finanzmitteln erhält, die sich CE Oltenia angesichts seiner besonderen Lage und der derzeitigen Umstände auf dem Markt nicht hätte beschaffen können. Insbesondere handelt es sich bei einem großen Teil der Umstrukturierungsbeihilfen um nicht zu vergütende direkte Zuschüsse des Staates, die auf dem Markt nicht verfügbar wären. Auch wenn CE Oltenia in der Lage war, eine gewisse Marktfinanzierung in Form von Investorenbeiträgen zu Zweckgesellschaften (Erwägungsgrund 90) und Bankfinanzierungen (Erwägungsgrund 92) zu mobilisieren, wäre dies ohne öffentliche Mittel nicht ausreichend, um die für die langfristige Rentabilität des Begünstigten erforderliche Umstellung auf Gas und erneuerbare Energien zu vollziehen. In diesem Zusammenhang ist zweifelhaft, ob der Begünstigte in der Lage wäre, ohne die öffentliche Finanzierung von Zweckgesellschaften dieselbe Marktfinanzierung für neue Investitionen anzuziehen. |
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(129) |
Rumänien wird CE Oltenia zwar Finanzmittel in Form von Kapitalerhöhungen und Bürgschaften zur Verfügung stellen, die auch von einem Anteilseigner in der gleichen Lage gewährt werden könnten, doch werden diese in einer einzigen Intervention kombiniert, zusammen mit Zuschussinstrumenten, die auf den Finanzmärkten, die in der (im Entwurf vorliegenden) Dringlichkeitsverordnung über die Schaffung des Rechtsrahmens für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für die Umstrukturierung der CE Oltenia aufgeführt sind, nicht verfügbar sind, sowie dem potenziellen Zuschuss aus dem Modernisierungsfonds und mit der Verlängerung eines Rettungsdarlehens, das eine Beihilfe beinhaltet. |
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(130) |
Wenngleich die Kombination der Instrumente insgesamt eine Vergütung und potenzielle Vorteile für die staatliche Beteiligung bietet, führen die zu Beginn des Umstrukturierungszeitraums erwarteten Verluste dazu, dass die Gesamterträge nicht als marktkonform angesehen werden können. Die angemeldeten Maßnahmen sind Teil einer staatlichen Einzelmaßnahme: Erstens sind Stammkapitalaufstockung, Bürgschaften und Zuschüsse des Staates in einem einzigen, gleichzeitig zu erlassenden Rechtsakt geregelt, wobei die Umsetzung in verschiedenen Zeiträumen erfolgen kann. Zweitens kann die Rendite der Aktien oder Bürgschaften nicht isoliert von den nicht vergüteten und nicht rückzahlbaren Zuschüssen geprüft werden, was die Vergütungen, die Rumänien jeweils für sich genommen aus der Bürgschaft und der Kapitalerhöhung erwarten könnte, unter ein marktkonformes Niveau drückt. Darüber hinaus kann die öffentliche Finanzierung nicht dem marktkonformen Verhalten eines Anteilseigners zugeschrieben werden, da die Einzelintervention, wie in der (im Entwurf vorliegenden) Dringlichkeitsverordnung zur Festlegung des Rechtsrahmens für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für die Umstrukturierung von CE Oltenia beschrieben, auf verschiedenen Gründen beruht, die einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalanleger fremd sind, und nicht auf vorherigen Berechnungen einer ausreichenden Rendite für den Staat. Zu den Gründen, die Rumänien in dem Verordnungsentwurf darlegt, gehört beispielsweise, dass CE Oltenia der größte Wirtschaftsteilnehmer in der Region Oltenia ist und somit die Unterbrechung seiner Tätigkeit zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit und einer Verschlechterung der Lebensumstände in den örtlichen Gemeinden führen könnte, oder die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das nationale Energiesystem ernsthaft gestört wird, sowie das Auftreten einiger erheblicher sozialer Schwierigkeiten in den Gemeinden der Region Oltenia, sollte CE Oltenia nicht über die notwendigen Finanzmittel für die Umstrukturierung seiner Tätigkeit verfügen. |
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(131) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschaffen. |
5.1.3. Selektivität
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(132) |
Die Maßnahmen werden ausschließlich zugunsten von CE Oltenia gewährt. Wie der Gerichtshof festgestellt hat (52), reicht bei Einzelbeihilfen im Prinzip schon die Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils dafür aus, die Vermutung einer selektiven Maßnahme zu untermauern. Dies gilt unabhängig davon, ob es auf den relevanten Märkten Teilnehmer gibt, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Zwar könnte Rumänien auch anderen Energieunternehmen, die mit CE Oltenia im Wettbewerb stehen, staatliche Beihilfen gewähren, doch sind die angemeldeten Maßnahmen nicht Teil einer umfassenderen Maßnahme der allgemeinen Wirtschaftspolitik, mit der allen Unternehmen im Energiesektor oder in anderen Wirtschaftszweigen, die sich im Hinblick auf das Ziel der Maßnahmen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden, dieselbe Art von Ad-hoc-Unterstützung gewährt wird, sondern stehen ausschließlich CE Oltenia zur Verfügung. |
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(133) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV selektiv sind. |
5.1.4. Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel
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(134) |
Wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, so ist davon auszugehen, dass der Handel innerhalb der Union durch die Beihilfe beeinträchtigt wird. Es genügt dabei bereits, dass der Begünstigte der Beihilfe auf für den Wettbewerb offenen Märkten mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht. Hierbei kann die Liberalisierung eines Wirtschaftssektors auf Unionsebene dazu dienen, festzustellen, dass sich die Beihilfe tatsächlich oder potenziell auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt. CE Oltenia liefert den Verbrauchern in Rumänien Strom und in geringerem Umfang Wärme; und Rumänien verfügt über Stomverbundnetze mit den Nachbarländern. Der Strommarkt steht dem Wettbewerb in der Union und der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten offen. |
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(135) |
Die angemeldeten Maßnahmen können daher den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
5.1.5. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(136) |
Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten von CE Oltenia darstellt. |
5.2. Rechtmäßigkeit der Maßnahmen
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(137) |
Während das Rettungsdarlehen, das nun in einen Zuschuss umgewandelt wird, um die Umstrukturierung weiter zu unterstützen, rechtmäßig gewährt wurde, übermittelte Rumänien der Kommission den Umstrukturierungsplan für CE Oltenia mehr als sechs Monate nach dem Erlass des Rettungsbeihilfebeschlusses (Erwägungsgrund 32) am 24. Februar 2020. |
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(138) |
Darüber hinaus gewährte Rumänien CE Oltenia im März 2021 einen Zuschuss in Höhe von 241 Mio. EUR zur partiellen Deckung der Kosten von CE Oltenia für die CO2-Zertifikate für 2020, als das förmliche Prüfverfahren für die Umstrukturierungsbeihilfe für CE Oltenia bereits lief. Diese Finanzhilfe ist Teil der Maßnahmen, nämlich der 1 090 Mio. EUR Finanzhilfe zur partiellen Deckung der Kosten für CO2-Zertifikate für den Zeitraum 2021-2026 (Erwägungsgrund 28). |
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(139) |
Folglich hat Rumänien die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht eingehalten, weshalb die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von CE Oltenia teilweise eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt. |
5.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
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(140) |
Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(141) |
Damit staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten können, müssen sie zwei Voraussetzungen erfüllen: sie müssen i) die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete erleichtern und dürfen ii) die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die beiden Voraussetzungen gelten unbeschadet der Tatsache, dass auf dieser Grundlage erlassene Beschlüsse der Kommission die Einhaltung des Unionsrechts sicherstellen müssen (53). Mit Blick auf die erste Voraussetzung prüft die Kommission, ob die Beihilfe der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen soll. Bei der zweiten Voraussetzung wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Binnenmarkt ab (54). |
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(142) |
Aus der Anmeldung und den im Rahmen der förmlichen Prüfung der Umstrukturierungsbeihilfe gesammelten Informationen ergibt sich nicht, dass die Umstrukturierungsbeihilfe oder die mit ihr verknüpften Bedingungen oder die durch die Beihilfe geförderte Wirtschaftstätigkeit der Stromerzeugung einen Verstoß gegen eine einschlägige Bestimmung des Unionsrechts darstellen könnte. Insbesondere hat die Kommission Rumänien weder eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu einem möglichen Verstoß gegen das Unionsrecht übermittelt noch diesbezüglich ein förmliches Verfahren in diesem Zusammenhang eingeleitet. Auch sind bei der Kommission keine einschlägigen Beschwerden eingegangen. |
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(143) |
Die Kommission erhielt Informationen von Dritten (Erwägungsgründe 49 bis 58), nach denen die staatliche Beihilfe, die an sie geknüpften Bedingungen oder die durch die Beihilfe geförderten wirtschaftlichen Tätigkeiten gegen das Unionsrecht verstoßen könnten. Insbesondere gaben Dritte an, dass CE Oltenia in den letzten Jahren die Emissionsgrenzwerte (in Bezug auf NOx, SO2, Feinstaub usw.) nicht eingehalten habe. |
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(144) |
Die Kommission stellt fest, dass die Einhaltung der geltenden Emissionsnormen, auf die sich Dritte berufen, von der Beihilfe und den damit verbundenen Bedingungen oder der Entwicklung der Stromerzeugungstätigkeit, die mit der Beihilfe gefördert wird, abtrennbar und nicht untrennbar mit ihr verbunden ist. Geeignete Technologien zur Schadstoffreduzierung und -vermeidung entkoppeln die Emissionen von NOx, SO2, Feinstaub oder anderen Schadstoffen von der Stromerzeugung. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe keine dem Unionsrecht zuwiderlaufende Tätigkeit unterstützt und nicht untrennbar mit einem möglichen Verstoß gegen andere Bestimmungen des Unionsrechts verbunden ist. Darüber hinaus umfasst der Umstrukturierungsplan Investitionen zur Verbesserung der Umweltleistung der Anlagen durch Minderung des Schadstoffausstoßes (Erwägungsgrund 77). Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gibt es keine Hinweise darauf, dass CE Oltenia gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf Emissionen von NOx, SO2, Feinstaub, oder anderen Schadstoffen oder sonstige Umweltvorschriften verstoßen würde. |
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(145) |
Die Kommission prüfte ferner, ob die Umstrukturierungsbeihilfe für CE Oltenia zur Deckung der Kosten von CO2-Zertifikaten dem in Artikel 191 Absatz 2 AEUV und in der Richtlinie 2003/87/EG verankerten „Verursacherprinzip“ zuwiderläuft, nach dem der Betreiber für das von ihm emittierte CO2 aufzukommen hat (Erwägungsgrund 57). Das „Verursacherprinzip“ ist in Artikel 191 Absatz 2 AEUV verankert, nach dem die Umweltpolitik der Union unter anderem auf dem „Verursacherprinzip“ beruht. |
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(146) |
In der Präambel der Richtlinie 2003/87/EG wird auf Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (derzeitiger Artikel 192 Absatz 1 AEUV) verwiesen, in dem das Verfahren festgelegt ist, nach dem der Rat beschließt, welche Maßnahmen die Union ergreifen sollte, um die Ziele des Artikels 174 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 191 AEUV) zu erreichen, zu denen neben dem „Verursacherprinzip“ auch das Ziel gehört, den unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Union und anderen Grundsätze Rechnung zu tragen. |
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(147) |
Das Vorbringen Dritter könnte dahin gehend ausgelegt werden, dass das Verursacherprinzip mit der Richtlinie 2003/87/EG vorbehaltlos umgesetzt wird, da davon ausgegangen wird, dass CO2 insofern ein Luftschadstoff ist, als seine Konzentration Umweltprobleme verursacht, und dass Emittenten von CO2, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, zwangsläufig die Kosten für CO2-Zertifikate tragen sollten. |
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(148) |
Die Forderung stützt sich auf die Annahme, dass das Verursacherprinzip mit der Richtlinie 2003/87/EG vorbehaltlos umgesetzt wird und dass diese Umsetzung ohne Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten erfolgen sollte, auf die in Artikel 174 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 191 AEUV) aber ebenfalls abgehoben wird. Selbst wenn die Annahme richtig wäre, sei darauf hingewiesen, dass das Verursacherprinzip kein absolutes und unbedingtes Prinzip ist, das Vorrang vor allen anderen Erwägungen hat. Es muss gegen die anderen Ziele der Richtlinie 2003/87/EG abgewogen werden, deren übergeordnetes Ziel das Umweltziel ist, die Emissionen der von ihr erfassten Sektoren unter eine vorab vereinbarte Obergrenze zu bringen. Die Kommission stellt fest, dass die beschleunigte und garantierte Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und ihr partieller Ersatz durch Erdgas- und Fotovoltaikanlagen im vorliegenden Fall Emissionsreduktionen bewirken, die für das Erreichen des Umweltziels des Emissionshandelssystems von Bedeutung sind. Die Kommission stellt ferner fest, dass selbst für Unternehmen, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden, Fördermöglichkeiten bestehen, die das Kohlenstoffpreissignal abschwächen, aber zu Emissionsminderungen und anderen Umweltvorteilen führen, wie z. B. die Förderung neuer Technologien. Die Kommission stellt außerdem fest, dass CE Oltenia trotz der Tatsache, dass ein Teil der benötigten Zertifikate vom Staat finanziert wird, weiterhin für einen Teil seiner Zertifikate aufkommen wird und sich somit weiterhin einem Kohlenstoffpreissignal ausgesetzt sieht, da das Unternehmen durch Emissionsreduzierung weiterhin Kohlenstoffkosten einsparen kann. Sobald das begünstigte Unternehmen wieder rentabel ist, wird es wieder die gesamten CO2-Kosten übernehmen. Die Kommission ist daher nicht der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe für CE Oltenia — die auch die vorübergehende und partielle Finanzierung von CO2-Zertifikaten im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien beinhaltet — gegen die Richtlinie 2003/87/EG verstößt. |
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(149) |
In Bezug auf die von Dritten vertretene Auffassung, dass staatliche Beihilfen nicht die Kosten für die Einhaltung von Emissionsnormen decken dürfen, stellt die Kommission fest, dass der maßgebliche Rahmen für die Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von CE Oltenia die Prüfung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Anwendung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ist und nicht die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, auf die sich Dritte beziehen (Erwägungsgrund 50). Die letztgenannten Leitlinien sind auf die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe nicht anwendbar, da sich CE Oltenia als Unternehmen in Schwierigkeiten befindet und Umstrukturierungsbeihilfen keine Umwelt- oder Energiebeihilfen sind, für die dieselben Vereinbarkeitsbedingungen gelten. (55) Während staatliche Beihilfen zur Einhaltung verbindlicher Regulierungsstandards im Falle von Umweltschutzbeihilfen keinen Anreizeffekt haben (da für die Betreiber ausreichende Anreize bestehen, diese verbindlichen Vorschriften einzuhalten), können solche Beihilfen erforderlich sein, um die Umstrukturierung eines Unternehmens zu ermöglichen, das ohne eine solche Beihilfe nicht in der Lage gewesen wäre, seine Kosten während des für die Durchführung der Umstrukturierung erforderlichen Zeitraums zu decken. |
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(150) |
Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen können nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für verschiedene Kostenarten verwendet werden, z. B. für Betriebskosten oder Kosten für die Erfüllung von Sozial- oder Umweltverpflichtungen, einschließlich der Kosten für den Erwerb von CO2-Zertifikaten, wie dies bei der Rettungsbeihilfe der Fall war, die CE Oltenia rechtmäßig erhalten hat. In der Praxis würde eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, die für andere Zwecke als die Deckung von CO2-Betriebskosten vorgesehen ist, dazu führen, dass bei dem Unternehmen Einnahmen freigesetzt würden, die es für die Zahlung damit verbundener CO2-Zertifikate verwenden könnte, und zwar mit der gleichen praktischen Wirkung wie eine Beihilfe, die für solche Kosten vorgesehen ist. |
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(151) |
Darüber hinaus wird die Umstrukturierungsbeihilfe die Umstellung auf weniger umweltschädliche Brennstoffe unterstützen und hat nicht zur Folge, dass CE Oltenia keine ausreichenden Anreize für die Einhaltung der Umweltvorschriften erhält. Ohne das Beihilfepaket, einschließlich seiner Komponente zur Einhaltung des Umweltrechts, würde CE Oltenia abrupt aus dem Markt ausscheiden, was die Entwicklung der Stromerzeugungsaktivitäten in der Region, in der CE Oltenia ansässig ist, nicht angemessen sicherstellen würde. Angesichts des temporären Charakters des Plans zur Verringerung der CO2-Emissionen und der regionalen Situation, auf die Artikel 191 AEUV ebenfalls Bezug nimmt, verstößt die in Rede stehende Umstrukturierungsbeihilfe hinsichtlich des Verursacherprinzips daher nicht gegen Artikel 191 AEUV. |
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(152) |
Rumänien ist ferner der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. |
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(153) |
In Anbetracht der Art und der Ziele der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe und der Vorbringungen der rumänischen Behörden wird die Kommission prüfen, ob die geplante Umstrukturierungsbeihilfe mit den einschlägigen Bestimmungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im Einklang steht. In den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien legt die Kommission die Voraussetzungen fest, unter denen staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. |
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(154) |
Bei der Prüfung, ob eine Umstrukturierungsbeihilfe die Handelsbedingungen in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, führt die Kommission eine Abwägungsprüfung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien durch. Wenn der Beihilfeempfänger für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kommt, wägt die Kommission bei dieser Prüfung die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ab. Bei dieser Prüfung berücksichtigt sie die Notwendigkeit eines staatlichen Eingreifens, die Geeignetheit, die Verhältnismäßigkeit, die Transparenz der Beihilfe, den Grundsatz der einmaligen Beihilfe und Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. |
Förderfähigkeit: Unternehmen in Schwierigkeiten
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(155) |
Um für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht zu kommen, muss ein Begünstigter als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 2.2 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien eingestuft werden. Nach Randnummer 20 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es ohne staatliche Eingriffe mit ziemlicher Sicherheit dazu verurteilt ist, seine Geschäftstätigkeit kurz- oder mittelfristig einzustellen. Dies wäre der Fall, wenn mindestens einer der in Randnummer 20 Buchstaben a bis d der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien beschriebenen Umstände vorliegt. |
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(156) |
Wie im Einleitungsbeschluss (56) und im Rettungsbeihilfebeschluss (57) erläutert, erfüllt CE Oltenia nach nationalem Recht seit dem 31. Dezember 2019 die Voraussetzungen für die Eröffnung eines kollektiven Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger, da 46 Lieferanten von CE Oltenia spätestens ab dem 31. Dezember 2019 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten beantragen können. Wie in Erwägungsgrund 22 dargelegt, ist CE Oltenia nicht in der Lage, das gewährte Rettungsdarlehen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, und würde ohne die Anmeldung eines Umstrukturierungsplans automatisch in Liquidation gehen. Daraus folgt, dass CE Oltenia die Kriterien des nationalen Rechts für die Eröffnung eines kollektiven Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt und seit 2019 im Sinne von Randnummer 20 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist. |
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(157) |
Nach Randnummer 21 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kommt ein neugegründetes Unternehmen nicht für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht. CE Oltenia ist als Begünstigter im vorliegenden Fall kein neu gegründetes Unternehmen im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, da es bereits 2011 gegründet wurde (siehe Erwägungsgrund 7), d. h. vor mehr als drei Jahren. |
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(158) |
Nach Randnummer 22 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kommt ein Unternehmen, das zu einer größeren Unternehmensgruppe gehört oder gerade von einer solchen übernommen wird, grundsätzlich nur dann für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, wenn es sich bei den Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens nachweislich um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handelt, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und die zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. |
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(159) |
Die Schwierigkeiten von CE Oltenia im Wettbewerb auf dem rumänischen Strommarkt ergeben sich hauptsächlich aus ihrem Geschäftsmodell und ihren für die Stromerzeugung eingesetzten Brennstoffen (Erwägungsgründe 23 bis 26). CE Oltenia gehört nicht zu einer größeren Unternehmensgruppe, und die alleinige Kontrolle über das Unternehmen liegt über das Energieministerium in den Händen des Staates (Erwägungsgrund 7), sodass es sich um ein öffentliches Unternehmen handelt, über das der Staat aufgrund der Eigentumsverhältnisse und seiner finanziellen Beteiligung die alleinige Kontrolle ausübt (58). Aus dem Umstand, dass der Staat die alleinige Kontrolle ausübt, ergibt sich, dass im vorliegenden Fall jede finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der Schwierigkeiten von CE Oltenia durch den Staat als Beihilfe anzusehen ist, sofern sie nicht zu Marktbedingungen erfolgt. Da die Schwierigkeiten von CE Oltenia inhärent sind, stellt sich nicht die Frage, ob sie das Ergebnis einer willkürlichen Kostenverteilung innerhalb eines Konzerns sind und ob die Schwierigkeiten zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. |
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(160) |
Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass CE Oltenia ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist und für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kommt. |
5.3.1. Die Beihilfe dient der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete
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(161) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV müssen staatliche Beihilfen, um als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu gelten, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern. |
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(162) |
Um nachzuweisen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe die Entwicklung solcher Tätigkeiten oder Gebiete fördern soll, muss der Mitgliedstaat, der eine solche Beihilfe gewährt, nachweisen, dass die Beihilfe darauf abzielt, soziale Härten zu verhindern oder ein Marktversagen zu beheben. Im Kontext von Umstrukturierungsbeihilfen stellt die Kommission fest, dass, wie in Randnummer 43 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgestellt, ein Marktaustritt für den allgemeinen Prozess des Produktivitätswachstums von Bedeutung ist, sodass das bloße Verhindern des Austritts eines Unternehmens aus dem Markt keine ausreichende Rechtfertigung für eine staatliche Beihilfe darstellt. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gehören vielmehr zu den am stärksten wettbewerbsverfälschenden Arten staatlicher Beihilfen, da sie den Prozess des Marktaustritts beeinträchtigen. In bestimmten Situationen kann die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten jedoch auch über die Tätigkeiten des Begünstigten hinaus zur Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder -gebieten beitragen. Dies ist der Fall, wenn das Versagen des Begünstigten ohne eine solche Beihilfe zu einem Marktversagen oder zu sozialen Härten führen würde, die die Entwicklung der betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten und/oder Gebiete behindern würden. Eine nicht erschöpfende Liste solcher Situationen findet sich in Randnummer 44 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. |
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(163) |
Das ist unter anderem der Fall, wenn der Begünstigte, dessen Scheitern mit der Beihilfe abgewendet werden soll, in einer Region (NUTS-2-Ebene) ansässig ist, in der die Arbeitslosenquote dauerhaft über dem nationalen Durchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen mit Schwierigkeiten verbunden ist, oder wenn der Beihilfeempfänger eine wichtige systemrelevante Funktion in einer bestimmten Region oder einem bestimmten Wirtschaftszweig hat und sein Ausstieg möglicherweise negative Auswirkungen hätte (Randnummer 44 Buchstaben a und c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). Indem die Beihilfe es dem Begünstigten ermöglicht, seine Tätigkeit fortzusetzen, verhindert sie ein solches Marktversagen oder soziale Härten. Bei Umstrukturierungsbeihilfen ist dies jedoch nur dann der Fall, wenn die Beihilfe den Begünstigten in die Lage versetzt, aus eigener Kraft auf dem Markt im Wettbewerb zu bestehen, was nur gewährleistet werden kann, wenn die Beihilfe an die Durchführung eines Umstrukturierungsplans geknüpft ist, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Begünstigten zum Ziel hat. |
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(164) |
Die Kommission wird daher zunächst prüfen, ob mit der Beihilfe ein Marktversagen oder soziale Härten verhindert werden sollen (Abschnitt 5.3.1.1) und ob sie von einem Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Beihilfeempfängers begleitet wird (Abschnitt 5.3.1.2). |
5.3.1.1.
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(165) |
Zu den Situationen, in denen die Rettung eines Unternehmens in Schwierigkeiten zur Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsgebieten beitragen kann, werden in Randnummer 44 Buchstaben a und c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien Fälle genannt, in denen die Arbeitslosenquote in der Region, in der der Begünstigte ansässig ist, dauerhaft über dem nationalen Durchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen mit Schwierigkeiten verbunden ist (Randnummer 44 Buchstabe a Ziffer ii der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien) oder in denen durch die Beihilfe die Gefahr einer Behinderung des Wirtschaftswachstums durch den Marktaustritt eines Unternehmens mit einer wichtigen systemrelevanten Funktion in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder der betreffenden Region abgewendet werden soll (Randnummer 44 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). |
Arbeitslosenquote in der Region, in der der Begünstigte ansässig ist
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(166) |
In diesem Zusammenhang verweist Rumänien auf die in Randnummer 44 Buchstabe a Ziffer ii der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Umstände, d. h., darauf, dass der Beihilfeempfänger in einer Region (NUTS-2-Ebene) ansässig ist, in der die Arbeitslosenquote dauerhaft über dem nationalen Durchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen mit Schwierigkeiten verbunden ist. Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu der Einschätzung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe unter den in Randnummer 44 Buchstabe a Ziffer ii der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Umständen der Vermeidung sozialer Härten dient (59). Diese Schlussfolgerung wurde von Dritten, die im Verfahren Stellung genommen haben, nicht infrage gestellt. |
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(167) |
Die Arbeitslosenquote in der Region Südwestoltenien liegt seit mindestens 2015 dauerhaft über dem nationalen Durchschnittswert. Tatsächlich lag die Arbeitslosenquote in Südwestoltenien in den Jahren 2015 bis 2020 zwischen 8,2 % und 5,5 %, während der nationale Durchschnitt im selben Zeitraum zwischen 5 % und 3,4 % lag, wobei die Arbeitslosenquote in Südwestoltenien stets über dem nationalen Durchschnitt lag (Erwägungsgrund 8). CE Oltenia beschäftigt Mitarbeiter im Braunkohlebergbau und in der Stromerzeugung, für die ein plötzlicher Marktaustritt mit Sicherheit bedeuten würde, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation nicht in der Lage wären, eine angemessene Beschäftigung in der Region zu finden, da keine alternativen Bergbau- oder Stromerzeugungsaktivitäten existieren. Diese Arbeitslosigkeit ging mit der Schwierigkeit einher, neue Arbeitsplätze in der Region zu schaffen, wie aus dem Territorialplan für einen gerechten Übergang des Kreises Gorj hervorgeht (Erwägungsgrund 9). |
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(168) |
Die Kommission stellt daher fest, dass die in Randnummer 44 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Umstände vorliegen. |
Mit der Beihilfe wird ein Unternehmen mit systemrelevanter Funktion in der Region Südwestoltenien unterstützt.
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(169) |
Mit der Beihilfe soll auch das Risiko abgewendet werden, dass ein Unternehmen, das eine systemrelevante Funktion innehat, aus dem Markt austritt (siehe Randnummer 44 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). |
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(170) |
CE Oltenia ist mit einem erheblichen Anteil an der installierten Produktionskapazität der drittgrößte Stromerzeuger in Rumänien (Erwägungsgrund 11). Rumänien brachte vor, dass ein Marktaustritt von CE Oltenia die Energieversorgungssicherheit in Rumänien gefährden könne (siehe Erwägungsgrund 61). Rumänien hat zwar keine Bewertung der Angemessenheit der Ressourcen nach der Methode gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (60) über den Elektrizitätsbinnenmarkt vorgelegt, doch kann die Kommission für Südwestoltenien, wo sich die Anlagen befinden, mögliche negative Auswirkungen auf die Energieversorgung auf regionaler Ebene nicht ausschließen. Die abrupte Abschaltung der Kraftwerke, die Strom und für Craiova auch Wärme liefern, oder die abrupte Einstellung der Bergbautätigkeit könnten für die Sicherstellung einer stabilen Energieversorgung auf regionaler Ebene zumindest vorübergehend zusätzliche Kosten für Unternehmen und Haushalte bedeuten. Gleichzeitig hält es die Kommission in diesem Zusammenhang nicht für erforderlich, zu dem Argument der Versorgungssicherheit auf dem nationalen rumänischen Markt insgesamt Stellung zu nehmen. |
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(171) |
Zu den potenziellen negativen Folgen, die zusätzlich zu denen aufgrund der Funktion von CE Oltenia als Energielieferant in der Region auftreten können, gehören negative Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Lage in der Region, insbesondere des Kreises Gorj. Wie in Erwägungsgrund 18 erwähnt, unterhält CE Oltenia Geschäftsbeziehungen zu rund 120 Unternehmen im Kreis Gorj, auf die 2019 rund 50 % der Wirtschaftsleistung des jährlichen Geschäftsumsatzes des Kreises entfielen. Im Falle eines Marktaustritts von CE Oltenia käme es in der Region und insbesondere im Kreis Gorj wahrscheinlich zu einem Rückgang der Wirtschaftstätigkeit und einer Minderung des geschaffenen Wirtschaftswertes. |
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(172) |
Darüber hinaus ist CE Oltenia mit etwa 12 268 Beschäftigten ein bedeutender Arbeitgeber in der Region Südwestoltenien (Erwägungsgrund 7). Das Ausscheiden des Begünstigten würde nicht nur zum direkten Verlust von mehr als 12 000 Arbeitsplätzen führen, sondern angesichts der großen Zahl derzeitiger Partner in der gesamten Wertschöpfungskette auch zum Verlust einer erheblichen Zahl indirekt abhängiger Arbeitsplätze. Die Insolvenz, die CE Oltenia ohne die Umstrukturierungsbeihilfe wohl bevorstünde, hätte somit erhebliche negative Auswirkungen auf die Region und darüber hinaus. |
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(173) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Begünstigte auf regionaler Ebene zweifellos eine wichtige systemrelevante Funktion innehat, nicht nur für die Entwicklung seiner Produktion und seines Angebots, sondern auch für die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeiten im weiteren Sinne, die sich auf eine derartige Versorgung stützen (Randnummer 44 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). |
Schlussfolgerung zur Vermeidung sozialer Härten oder eines Marktversagens
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(174) |
Rumänien berief sich auch auf die in Randnummer 44 Buchstaben b und g der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Umstände, und die Kommission ist davon überzeugt, dass diese Punkte erfüllt sind, sodass es nicht erforderlich ist, die diesbezüglichen Argumente Rumäniens zu prüfen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss keine Zweifel an der Erfüllung dieses Vereinbarkeitskriteriums geäußert und auch keine Stellungnahmen zur Nichteinhaltung dieser Bedingung durch Dritte erhalten hat. |
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(175) |
Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe zur Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Stromerzeugung und der Region Südwestoltenien beiträgt. Die Beihilfe verhindert den Marktaustritt eines in der Region Südwestoltenien ansässigen Unternehmens, einer Region, deren Arbeitslosenquote dauerhaft über dem nationalen Durchschnitt liegt und in der die Schaffung von Arbeitsplätzen mit Schwierigkeiten verbunden ist, außerdem verhindert sie potenzielle negative Auswirkungen des Marktaustritts eines Unternehmens mit systemrelevanter Funktion in Rumäniens Energieerzeugungssektor (Randnummer 44 Buchstaben a und c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). |
5.3.1.2.
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(176) |
Gemäß Randnummer 46 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der Rentabilität des Begünstigten abhängig. Die Beseitigung der Ursachen, die zu den Schwierigkeiten des Begünstigten geführt haben, durch die Erleichterung der Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Umstrukturierungsbeihilfe der Entwicklung des Wirtschaftszweigs und des Wirtschaftsgebiets dient, in denen der Begünstigte ansässig ist. |
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(177) |
Gemäß Randnummern 45 bis 48 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sollten Umstrukturierungsbeihilfen nur zur Unterstützung eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplans gewährt werden, dessen Maßnahmen darauf ausgerichtet sein müssen, die langfristige Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen, wobei weitere Beihilfen, die über den Umstrukturierungsplan des Begünstigten hinausgehen, ausgeschlossen sind. Im Umstrukturierungsplan müssen die Ursachen für die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens und dessen spezifische Schwächen genannt werden; ferner muss aufgezeigt werden, wie die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen den Problemen, die den Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens zugrunde liegen, abhelfen werden. |
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(178) |
Die Ergebnisse der Umstrukturierung müssen in einer Vielzahl von Szenarien nachgewiesen werden, insbesondere durch die Ermittlung von Leistungsparametern und der wichtigsten vorhersehbaren Risikofaktoren. Die Wiederherstellung der Rentabilität des Begünstigten muss nach Deckung der Kosten zu einer angemessenen Kapitalrendite führen, ohne von optimistischen Annahmen in Bezug auf Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen abhängig zu sein. Langfristige Rentabilität ist gegeben, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, nach Deckung aller Kosten, einschließlich der Abschreibungen und Finanzierungskosten, eine angemessene Kapitalrendite zu erwirtschaften und außerdem aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können. |
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(179) |
Der überarbeitete Umstrukturierungsplan von CE Oltenia soll die Schwierigkeiten beheben, die der Begünstigte nach eingehender Prüfung der Gründe für seine finanziellen Schwierigkeiten (siehe Erwägungsgründe 22 bis 26) festgestellt hat, und das Unternehmen wieder rentabel machen. Die sechsjährige Laufzeit des Plans, die den Zeitraum 2021 bis 2026 umfasst, ist nicht unangemessen lang, da: […]. |
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(180) |
Im nächsten Abschnitt prüft die Kommission zunächst die Glaubwürdigkeit der Annahmen, die dem Umstrukturierungsplan des Begünstigten zugrunde liegen, und anschließend die Nachweise für die Wiederherstellung der Rentabilität des Begünstigten am Ende des Umstrukturierungsplans. |
Bewertung der den Finanzprognosen zugrunde liegenden Annahmen
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(181) |
Die Kommission hat die wichtigsten Annahmen, die den finanziellen Prognosen des von Rumänien vorgelegten überarbeiteten Umstrukturierungsplans zugrunde liegen, sorgfältig geprüft. |
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(182) |
Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der den Prognosen für die Einnahmen zugrunde liegenden Annahmen stellt die Kommission fest, dass die Gesamterzeugungskapazität von CE Oltenia von […] im Jahr 2021 auf […] im Jahr 2025 und auf […] im Jahr 2026 sinken wird (Erwägungsgrund 97) und dass die Einnahmen für denselben Zeitraum einem ähnlichen Trend folgen werden (Tabelle 3). Die Gesamtproduktionskapazität wird von 2021 bis 2025 um […] % sinken, während die Einnahmen für denselben Zeitraum um […] % zurückgehen werden. Der Grund für den langsameren Rückgang der Einnahmen im Vergleich mit dem Kapazitätsabbau ist ein zweifacher: Einerseits ist er auf den Anstieg des durchschnittlichen Strompreises von 2021 bis 2026 um […] % zurückzuführen, andererseits wird CE Oltenia einen Teil der Stromverkäufe, die derzeit auf dem weniger lukrativen OPCOM-Markt getätigt werden, durch Verkäufe auf dem lukrativeren Day-Ahead-Markt ersetzen (Erwägungsgrund 99). |
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(183) |
Darüber hinaus schließen die Prognosen ab 2023, 2024 bzw. 2025 den Umsatz aus dem Wasserkraftwerk, den Fotovoltaikparks und den Gasanlagen ein. Der allmähliche Braunkohleausstieg wird in der Prognose der Einnahmen genauso berücksichtigt wie die Funktion der Braunkohlekraftwerke als Vorhaltungsreserve für das Jahr 2026 (Erwägungsgrund 97). |
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(184) |
Die Prognosen gehen von einem plötzlichen Rückgang der Einnahmen um mehr als […] % für das Jahr 2026 aus, während gasbetriebene Kraftwerke in diesem Jahr nur sechs Monate betriebsbereit sein werden (Erwägungsgrund 98). Im Jahr 2025 wird die Gesamtkapazität von CE Oltenia […] betragen, im Jahr 2027 wird sie […] erreichen, wobei die volle Kapazität der Gasanlagen berücksichtigt wird, was einem Anstieg der Gesamtkapazität von 2025 bis 2027 von […] % entspricht. Der Aufwärtstrend wird durch die Einnahmen bestätigt, die für denselben Zeitraum um denselben Prozentsatz steigen sollten (Erwägungsgrund 98). |
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(185) |
Darüber hinaus berücksichtigte CE Oltenia in seinen Einnahmenprognosen andere wichtige Faktoren wie den Durchschnittslastfaktor, technische Annahmen und das Stromabsatzvolumen nach Marktsegmenten (Erwägungsgrund 96). Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Prognosen des Begünstigten zu den Einnahmen angemessen sind. |
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(186) |
Hinsichtlich der Kosten für CO2-Zertifikate ist hervorzuheben, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan, aufgrund dessen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, auf zu niedrig kalkulierten CO2-Zertifikatspreisen beruhte (61). Dieser Plan wurde auf der Grundlage von CO2-Zertifikatspreisen von 25,30 EUR bis 31,20 EUR/t für den Zeitraum 2020-2030 erstellt, während der Preis am 24. Januar 2021 bereits 33 EUR/t betrug (Erwägungsgrund 45). Der überarbeitete Umstrukturierungsplan von Juni 2021 beruht auf Preisen zwischen 44 und 63 EUR/t für den Zeitraum 2021-2026 (Erwägungsgrund 100). In der langfristigen Perspektive, in der der Plan zu bewerten ist, liegen die Prognosen der Preise für CO2-Zertifikate für 2026 um 57 % über den Durchschnittspreisen für den Zeitraum 2017-2021. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Prognosen angemessen sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass ein weiterer Anstieg der Preise für CO2-Zertifikate keine Auswirkungen auf die Rentabilität von CE Oltenia haben wird, da CE Oltenia dann in der Lage wäre, Preiserhöhungen über höhere Strompreise (Erwägungsgrund 102) an die Kunden des Unternehmens weiterzugeben; dies wird auch durch die vorgelegte Sensitivitätsanalyse bestätigt (Erwägungsgründe 101 und 191). |
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(187) |
Hinsichtlich der Prognosen zu den Arbeitskosten stellt die Kommission fest, dass der Begünstigte beabsichtigt, Personal schrittweise über die Abschaltung von Braunkohlekraftwerksblöcken abzubauen, wozu Entlassungen und Vorruhestandsregelungen zum Einsatz kommen sollen (Erwägungsgrund 73). Die Personalkosten werden sich in den Jahren von 2021 bis 2025 auf […] belaufen (Erwägungsgrund 103), was einem Personalabbau um mehr als […] % für denselben Zeitraum entspricht. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Prognosen plausibel sind. |
Bewertung zur Wiederherstellung der Rentabilität des Begünstigten
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(188) |
Nachdem die Kommission die Glaubwürdigkeit der den Finanzprognosen zugrunde liegenden Annahmen festgestellt hat, wird sie nun auf der Grundlage dieser Prognosen prüfen, ob der Begünstigte in der Lage ist, seine Rentabilität bis zum Ende des Umstrukturierungsplans wiederherzustellen. Insbesondere wird die Kommission prüfen, ob der Begünstigte bis Ende 2026 eine ausreichende Rendite aus seinem Vorhaben erzielen kann und in der Lage sein wird, aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen. |
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(189) |
Nach dem Basisszenario (Tabelle 3) wird CE Oltenia in den ersten Jahren des Umstrukturierungsplans vor allem aufgrund der hohen CO2-Zertifikatskosten ein negatives EBITDA erwirtschaften. Dennoch wird das Unternehmen ab 2021 (mit Ausnahme des Jahres 2022) in der Lage sein, alle seine Betriebs- und Abschreibungskosten zu decken, was sich aus den positiven Nettoerträgen ergibt. Am Ende des Umstrukturierungszeitraums, das mit der Stilllegung der Braunkohlekraftwerksblöcke zusammenfällt, wird das EBITDA positiv sein und sich in der Zeit nach der Umstrukturierung weiter verbessern (Erwägungsgrund 104). |
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(190) |
Die kurzfristige Rentabilität von CE Oltenia wird durch die hohen Preise für CO2-Zertifikate beeinträchtigt, doch langfristig deuten die Prognosen auf eine Eigenkapitalrendite zwischen […] % und […] % für den Zeitraum 2025-2026, d. h. deutlich über den Eigenkapitalkosten von CE Oltenia von […] % (Erwägungsgrund 105). Der ROCE bleibt bis 2026 niedrig, was darauf zurückzuführen ist, dass die Investitionskosten für neue Anlagen erst kurz zuvor entstanden und noch nicht amortisiert sind. Die erwarteten Renditen stützen daher das Vorbringen, dass der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Beihilfeempfängers sichern werde. |
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(191) |
In der vorgelegten Sensitivitätsanalyse haben die rumänischen Behörden CO2-Preise in Betracht gezogen, die den aktuellen Preisen eher entsprechen (Erwägungsgrund 186), außerdem berücksichtigen sie höhere Strompreise. Rumänien legte in der Sensitivitätsanalyse Prognosen auf der Grundlage eines Preises von […] EUR vor (Erwägungsgrund 101). Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Preis der CO2-Zertifikate im Dezember 2021 auf […] EUR belaufen hat (Erwägungsgrund 25). Wie in Erwägungsgrund 101 dargelegt, stammen […] % der während des Umstrukturierungszeitraums erwarteten Gesamteinnahmen aus Verträgen mit variablen Preisen, wodurch Rumänien die Möglichkeit erhält, die Vorteile der gestiegenen Strompreise ab Juni 2022, sobald die meisten Verträge mit Festpreis auslaufen, in vollem Umfang zu nutzen. Dies bestätigt die Feststellung Rumäniens, dass die höheren CO2-Kosten durch höhere Strompreise ausgeglichen werden könnten und die langfristige Rentabilität des Begünstigten nicht ernsthaft gefährdeten (Randnummer 102). |
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(192) |
Darüber hinaus wird CE Oltenia selbst unter Berücksichtigung der aktualisierten Daten, die die höheren Kosten der CO2-Zertifikate widerspiegeln, in der Lage sein, sämtliche Betriebs- und Amortisationskosten bis 2026 vollständig zu decken. Außerdem wird davon ausgegangen, dass der Begünstigte bis 2026 ein solides Verhältnis von Verpflichtungen und Eigenkapital […] und EBITDA-Zinsdeckung […] erreichen wird (Erwägungsgrund 106). Dies zeigt, dass CE Oltenia in der Lage ist, die kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten zu bedienen, was ein Zeichen dafür ist, dass der Begünstigte in der Lage sein wird, seine Tätigkeiten langfristig ohne weitere Beihilfen auszuüben. |
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(193) |
Gemäß Randnummer 50 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien haben die rumänischen Behörden ein pessimistisches Szenario erstellt (siehe Erwägungsgrund 106), um die Auswirkungen auf die Finanzergebnisse des Unternehmens zu beobachten. Diesem Szenario liegen eher ungünstige Annahmen zugrunde: i) Senkung der Strompreise um 5 %, ii) Erhöhung der Gasbeschaffungskosten um 5 % und iii) Erhöhung der Kosten für CO2-Zertifikate um 5 %. Im Rahmen dieses Szenarios kann das Unternehmen Ende 2026 positive Nettogewinne und eine Eigenkapitalrendite von knapp über 3 % erwarten. Darüber hinaus werden die beiden Verschuldungsindikatoren (Erwägungsgrund 106) solide bleiben, um im Bedarfsfall den Zugang zu zusätzlicher (Kredit-) Marktfinanzierung zu Marktbedingungen zu ermöglichen. Diese Indikatoren zeigen, dass CE Oltenia auch bei Anwendung des pessimistischen Szenarios im Jahr 2026 noch in der Lage wäre, alle Kosten, einschließlich Abschreibungen und Schuldendiensten, zu bedienen und am Ende des Umstrukturierungsplans ohne weitere Umstrukturierungsbeihilfe auf dem Markt zu bestehen. |
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(194) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der vorgeschlagene Umstrukturierungsplan durchführbar, kohärent und weitreichend ist und außerdem die langfristige Rentabilität von CE Oltenia innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen kann, wobei der Besonderheit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und des Zeitraums Rechnung zu tragen ist, der notwendig ist, um die geplanten Investitionen umzusetzen und Nutzen aus ihnen zu ziehen. In diesem Zusammenhang sollte Rumänien angesichts der Dauer und des Inhalts des Umstrukturierungsplans und der Eigenheiten des Marktes, auf dem CE Oltenia tätig ist, dafür sorgen, dass CE Oltenia die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen als Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe rechtzeitig und wirksam umsetzt. Rumänien bzw. CE Oltenia sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um mögliche Abweichungen vom finanziellen Kurs und den Prognosen, die dem Umstrukturierungsplan zugrunde liegen, zu bekämpfen. |
5.3.2. Die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsgebieten überwiegen die negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverfälschungen und nachteiligen Auswirkungen auf den Handel
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(195) |
Um beurteilen zu können, ob die Beihilfe die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen übermäßig beeinträchtigt, müssen die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe geprüft und die Transparenz sichergestellt werden. Ferner sind die Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel zu prüfen und die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die Entwicklung der Wirtschaftszweige und -gebiete, die mit der Beihilfe unterstützt werden sollen, sowie andere positive Auswirkungen dieser Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt abzuwägen. |
5.3.2.1.
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(196) |
Nach Randnummer 53 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien müssen Mitgliedstaaten, die Umstrukturierungsbeihilfen gewähren wollen, einen Vergleich mit einem realistischen Alternativszenario ohne staatliche Beihilfe vorlegen und nachweisen, dass die in Abschnitt 3.1.1 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erwähnte Entwicklung der Wirtschaftszweige oder -gebiete, auf die sich die Beihilfe bezieht, ohne die Beihilfe nicht oder nur in geringerem Maße erreicht werden würde. |
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(197) |
Mit der Umstrukturierungsbeihilfe soll verhindert werden, dass CE Oltenia die Geschäftstätigkeit einstellt, und dadurch ein Marktversagen und soziale Härten vermieden werden, die die Entwicklung von Stromerzeugungsdiensten in Rumänien beeinträchtigen würden. Dieses Ziel wird durch die Durchführung des Umstrukturierungsplans erreicht, der zum Teil durch die Umstrukturierungsbeihilfe finanziert wird, wodurch die Insolvenz und ein Ausscheiden aus dem Markt abgewendet werden, die ohne Beihilfe mit Sicherheit eintreten würden. Aus dem Umstrukturierungsplan geht hervor, dass sowohl Liquiditäts- als auch Solvenzprobleme des Begünstigten angegangen werden müssen, um seine finanziellen Probleme zu lösen. Auf kurze Sicht ist CE Oltenia nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen aus den anfallenden Umweltschutzkosten nachzukommen oder Zugang zu den Finanzmärkten zu erhalten, außer bei künftigen Projekten, die als Zweckgesellschaften mit Mitinvestoren konzipiert sind und mithilfe von Beihilfen kofinanziert werden sollen. Langfristig wäre CE Oltenia angesichts der aufgelaufenen Verluste von rund 345 Mio. EUR, die ohne Beihilfe über einen längeren Zeitraum hinweg bestehen würden, nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es sei daran erinnert, dass CE Oltenia bereits seit dem 31. Dezember 2019 die Kriterien für die Einleitung eines kollektiven Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt (siehe Erwägungsgrund 22). Daher wäre ohne die Umstrukturierungsbeihilfe sein Marktaustritt unvermeidlich. Die Umstrukturierungsbeihilfe ist daher für den erfolgreichen Abschluss des Umstrukturierungsplans erforderlich, dessen Durchführung seinerseits wiederum die Entwicklung von Stromerzeugungsleistungen in Rumänien und insbesondere in der Region Südwestoltenien erleichtern soll. |
5.3.2.2.
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(198) |
Umstrukturierungsbeihilfen werden nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn weniger verfälschende Maßnahmen es ermöglichen, dasselbe Ziel zu erreichen; die Beihilfe muss angemessen vergütet werden, und die gewählten Instrumente müssen dem Solvenz- oder Liquiditätsproblem, das sie beheben sollen, angemessen sein (62). |
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(199) |
Die Umstrukturierungsbeihilfe erfolgt in Form von Zuschüssen, einer staatlichen Bürgschaft für ein Darlehen, einer Kapitalzuführung und einer Umwandlung von Darlehen in Finanzhilfen (Erwägungsgrund 27). |
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(200) |
Wie in Erwägungsgrund 79 beschrieben, trägt Rumänien vor, dass sich die Umstrukturierungskosten, die im Zeitraum 2021-2026 anfallen dürften, auf bis zu 3,94 Mrd. EUR belaufen. Davon würden etwa 1,76 Mrd. EUR vom Staat bereitgestellt (einschließlich eines Rettungsdarlehens in Höhe von 251 Mio. EUR, das in einen Zuschuss umgewandelt werden soll, um den Verlustvortrag zu verringern, 226 Mio. EUR durch eine Kapitalerhöhung, 195,8 Mio. EUR durch eine staatliche Bürgschaft für ein Darlehen und 1 090 Mio. EUR durch einen Zuschuss) (63) sowie 895,3 Mio. EUR für neue Investitionen durch einen Zuschuss aus dem Modernisierungsfonds, wobei Rumänien zuvor die entsprechenden Investitionsvorschläge vorlegen muss und diese durch die Europäische Investitionsbank oder den Investitionsausschuss des Modernisierungsfonds zu bestätigen sind. |
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(201) |
Die Vergütung des Staates wird zunächst durch erwartete positive Nettogewinne erreicht, die den Wert der staatlichen Beteiligung an CE Oltenia (etwa 95 % nach der Kapitalerhöhung) ansteigen lassen, sowie durch die Veräußerung von mindestens 20 % der Beteiligung des Staates an CE Oltenia. Durch die Herabsetzung des Aktienkapitals und die anschließende Kapitalzuführung wird der staatliche Anteil an CE Oltenia von derzeit 77,15 % auf etwa 95 % steigen (Erwägungsgründe 93 und 94). Diese Kapitalzuführung, die nicht Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung war, wird es dem Staat ermöglichen, die von CE Oltenia erwirtschafteten Einnahmen wiederzugewinnen, unabhängig davon, dass ein Teil der Beihilfe über direkte Zuschüsse an den Begünstigten gelangt ist. Angesichts der neuen Aktionärsstruktur wird es dem Staat durch die 95%ige Beteiligung tatsächlich möglich sein, von der Beihilfe in Form des der CE Oltenia als direktem Zuschuss oder als Bürgschaft zugeführten Kapitals zu profitieren und dafür vergütet zu werden, da höhere Nettoerträge von CE Oltenia, die aufgrund der im Vergleich zu einer Finanzierung zu Marktbedingungen niedrigeren oder fehlenden Vergütung der Finanzinstrumente entstehen, den Wert der Beteiligung erhöhen. |
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(202) |
Darüber hinaus haben sich die rumänischen Behörden, wie in Erwägungsgrund 81 dargelegt, verpflichtet, vor Ablauf des Umstrukturierungszeitraums im Jahr 2026 ausreichende Anteile des rumänischen Staates an CE Oltenia, d. h. mindestens 20 % der Eigentumsrechte, zu veräußern. Rumänien legte eine Bewertungsanalyse vor, in der der indikative Marktwert einer Beteiligung des Staates am Eigenkapital von CE Oltenia in Höhe von 20 % zum 31. Dezember 2026 auf […] EUR im Basisszenario bzw. auf […] EUR im Alternativszenario geschätzt wurde (Erwägungsgrund 84). Nach der Umsetzung stellt der Betrag von […] EUR (Richtwert) eine nachträgliche Vergütung des Staates für die Unterstützung von CE Oltenia dar. Rumänien hat sich daher nachdrücklich verpflichtet, die Eigentumsrechte von mindestens 20 % zu veräußern, hat sich jedoch auf keinen bestimmten Mindestpreis für eine solche Veräußerung festgelegt; bei der angegebenen Spanne handelt es sich vielmehr um einen Richtwert. Für die Berechnung der nachträglichen Vergütung des Staates zieht die Kommission […] EUR als konservative Annahme heran. Durch die Veräußerung zu Marktbedingungen verringert sich der Betrag der nachträglichen Beihilfen. Eine solche nachträgliche Vergütung des Staates kann als angemessen angesehen werden, sodass die geplante Umstrukturierungsbeihilfe angemessen vergütet wird. |
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(203) |
Darüber hinaus müssen die gewählten Instrumente gemäß Randnummer 58 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien geeignet sein, um die betreffenden Solvenz- bzw. Liquiditätsfragen angehen zu können. Die Umstrukturierungsbeihilfe wird in Form einer Vielzahl von Instrumenten gewährt (Zuschüsse, staatliche Bürgschaft für ein Darlehen zur Liquiditätshilfe und Kapitalzuführung zur Eigenkapitalförderung), die CE Oltenia die notwendigen Eigenkapitalmittel zur Verfügung stellen, mit denen die Solvabilität und die Bilanzposition gestärkt und gleichzeitig die notwendigen Investitionen unterstützt werden sollen, damit CE Oltenia seinen Brennstoffmix grundlegend ändern und seine CO2-Kosten decken kann, bis die neuen Kraftwerksanlagen vollständig in Betrieb sind. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass sich mit den gewählten Instrumenten sowohl die Liquiditäts- als auch die Solvenzprobleme des Begünstigten lösen lassen. |
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(204) |
Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe geeignet ist. |
5.3.2.3.
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(205) |
Gemäß Randnummer 38 Buchstabe e der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien dürfen Umstrukturierungsbeihilfen das zum Erreichen des mit der Beihilfe angestrebten Ziels erforderliche Mindestmaß nicht überschreiten. Höhe und Intensität von Umstrukturierungsbeihilfen müssen sich auf das Minimum beschränken, das angesichts der verfügbaren Finanzmittel des begünstigten Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, für die Umstrukturierung unbedingt erforderlich ist (Randnummer 61 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). Insbesondere müssen ein ausreichender Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten und, wenn die staatliche Unterstützung in einer Form gewährt wird, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens stärkt, eine ausreichende Lastenverteilung gewährleistet sein. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen werden alle zuvor gewährten Rettungsbeihilfen berücksichtigt. |
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(206) |
Der Eigenbeitrag des Begünstigten zum Umstrukturierungsplan muss konkret und tatsächlich sein und sollte in der Regel hinsichtlich der Auswirkungen auf die Solvenz- oder Liquiditätsposition des Begünstigten mit der gewährten Beihilfe vergleichbar sein. Gemäß Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien muss die Kommission prüfen, ob die verschiedenen Quellen für den Eigenbeitrag tatsächlich und beihilfefrei sind. Gemäß Randnummer 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien betrachtet die Kommission den Eigenbeitrag in der Regel als ausreichend, wenn er mehr als 50 % der Umstrukturierungskosten beträgt. |
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(207) |
Die Kommission muss prüfen, ob die verschiedenen in den Erwägungsgründen 79 bis 91 beschriebenen Finanzierungsquellen für den Plan beihilfefrei und konkret sind, d. h., ob hinreichend sicher ist, dass sie im Laufe der Durchführung des geänderten Umstrukturierungsplans – ohne die für die Zukunft erwarteten Gewinne — zustande kommen. |
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(208) |
Wie in Erwägungsgrund 81 erwähnt, können die Investitionen in neue DuG- und Fotovoltaikanlagen teilweise aus dem Modernisierungsfonds finanziert werden, sofern Rumänien die entsprechenden Investitionsvorschläge vorlegt und diese von der Europäischen Investitionsbank oder dem Investitionsausschuss des Modernisierungsfonds bestätigt werden. Die Zuschüsse aus dem Modernisierungsfonds stellen staatliche Beihilfen dar (siehe Erwägungsgrund 124) und werden daher als Beihilfebetrag und nicht als Quelle des Eigenbeitrags angerechnet. |
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(209) |
Die Hauptquelle des Eigenbeitrags von CE Oltenia sind Einnahmen aus Stromverkäufen. Die Gesamtumsatzerlöse für den Zeitraum 2021-2025 werden auf 1 275 Mio. EUR geschätzt. Obwohl in Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ausgeführt wird, dass erwartete künftige Einnahmen nicht als hinreichend sicherer und tatsächlicher Eigenbeitrag zur Deckung der reinen Investitionen und sonstigen Kosten angesehen werden können, ist zu berücksichtigen, dass 574 Mio. EUR des Betrags von rund 1 275 Mio. EUR bereits eingelöst wurden (siehe Erwägungsgrund 87). Aus dem Gesamtbetrag der von CE Oltenia als Eigenbeitrag betrachteten Umsatzerlöse akzeptiert die Kommission daher nur den bereits eingelösten Betrag von 574 Mio. EUR als konkret und tatsächlich. |
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(210) |
Um den Ausstieg aus der Braunkohle zu erleichtern, hat sich CE Oltenia verpflichtet, in Fotovoltaik- und Gasenergieprojekte zu investieren. Die Investitionen werden durch i) Bankdarlehen, ii) private Investoren und iii) Sachleistungen von CE Oltenia finanziert. |
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(211) |
Was die Bankfinanzierung betrifft, so erhielt CE Oltenia von Finanzinstituten, die Interesse an einer Beteiligung an den Projekten im Bereich erneuerbare Energien und Gas bekundeten, unverbindliche Absichtserklärungen über Darlehen in Höhe von insgesamt […] EUR (Erwägungsgrund 92). Auch wenn diese Absichtserklärungen weder eine verbindliche Finanzierungszusage der Banken noch unterzeichnete Finanzierungsvereinbarungen darstellen, zeigen sie ein ernsthaftes Interesse der Banken an einer Finanzierungsbeteiligung für die Projekte. Darüber hinaus liegt die Höhe der Finanzierung, die diese Finanzinstitute in Aussicht gestellt haben, deutlich über dem Betrag von […] EUR, den Rumänien aus Bankdarlehen in Anspruch nehmen will. Unter diesen Umständen ist die Kommission davon überzeugt, dass eine Finanzierung durch Finanzinstitute hinreichend wahrscheinlich ist. Die Kommission kann daher, konservativ betrachtet, einen Betrag von bis zu […] EUR als tatsächlichen Eigenbeitrag annehmen, der durch Bankdarlehen zu leisten ist. |
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(212) |
Darüber hinaus belaufen sich die Verpflichtungen privater Investoren, die aus Ausschreibungsverfahren hervorgegangen sind, auf bis zu […] EUR (Erwägungsgrund 90). Dabei handelt es sich um verbindliche Angebote der ausgewählten Marktinvestoren, und sie können daher als hinreichend sichere Quelle für einen Eigenbeitrag betrachtet werden. Wie in Erwägungsgrund 115 dargelegt, ging für das GuD-Kraftwerksprojekt Ișalnița kein verbindliches Angebot ein. Angesichts der Tatsache, dass Rumänien beabsichtigt, das GuD-Kraftwerksprojekt Ișalnița mit oder ohne private Beteiligung durchzuführen, ist die Kommission der Auffassung, dass sich der Gesamtbetrag des von Finanzinstituten und privaten Investoren zugesagten Eigenbeitrags in Höhe von […] EUR unabhängig vom Ergebnis der Neuausschreibung des GuD-Kraftwerksprojekts Ișalnița nicht ändern wird. Daher kann es zwar zu einer Erhöhung des Eigenbeitrags privater Investoren kommen, wenn zu diesem Projekt ein verbindliches Angebot abgegeben wird, dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Bewertung des Beitrags. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass der von Dritten zu leistende Eigenbeitrag in Höhe von […] EUR (Privatinvestoren ([…] EUR) und Finanzinstitute ([…] EUR)) konkret und tatsächlich ist und aus allen möglichen Quellen für Eigenbeiträge stammt, sodass der Betrag von […] EUR eine neue Finanzierung darstellt. |
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(213) |
CE Oltenia wird mit Grundstücken und verschiedenen anderen Vermögenswerten mit einem beizulegenden Zeitwert von insgesamt 104 Mio. EUR zum Kapital der Zweckgesellschaften beitragen. Der Betrag wurde von PwC und den (ausgewählten) Investoren in Zweckgesellschaftsprojekte bestätigt (Erwägungsgrund 91) und wird daher als konkreter Eigenbeitrag betrachtet. |
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(214) |
In Anbetracht obiger Ausführungen beläuft sich der Gesamtbetrag, der als konkreter und tatsächlicher Beitrag des Begünstigten angesehen werden kann, auf 1 278 Mio. EUR, was etwa 32 % der Umstrukturierungskosten in Höhe von 3,94 Mrd. EUR entspricht und somit unter 50 % liegt. |
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(215) |
Wenn jedoch die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beschriebenen besonderen Umstände in Fördergebieten dies erfordern, z. B. wenn ein Beihilfeempfänger aufgrund seines Standorts in einem Fördergebiet besondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung neuer Marktfinanzierungsmittel hat, kann die Kommission einen Beitrag akzeptieren, der unter 50 % der Umstrukturierungskosten liegt (Randnummer 98 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen). CE Oltenia ist in der Region Südwestoltenien ansässig, bei der es sich um ein Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV handelt (64). |
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(216) |
Darüber hinaus kann die Kommission im Einklang mit Randnummer 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien einen Beitrag akzeptieren, der unter außergewöhnlichen Umständen und in besonderen Härtefällen 50 % der Umstrukturierungskosten nicht erreicht. Diese außergewöhnlichen Umstände und Härtefälle müssen vom Mitgliedstaat nachgewiesen werden, solange die Höhe des Beitrags erheblich bleibt. |
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(217) |
Unter den derzeitigen Umständen nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie ist die Kommission der Auffassung, dass es im Fall von CE Oltenia und gemäß den Leitlinien des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 vom 19. März 2020 gerechtfertigt sein kann, dass der Eigenbeitrag unter die Schwelle von 50 % der Umstrukturierungskosten fällt, da er nach wie vor erheblich ist und zusätzliche neue Mittel zu Marktbedingungen enthält (65). |
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(218) |
Die Kommission stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie und die zu ihrer Eindämmung ergriffenen Maßnahmen für den Begünstigten zu außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit beträchtlichen Störungen des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geführt haben. In diesem Zusammenhang war die Tätigkeit von CE Oltenia seit 2020 sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite von der Pandemie beeinträchtigt (Erwägungsgrund 19). Die COVID-19-Pandemie hat dazu geführt, dass die Fremdfinanzierungsmärkte für bestimmte Sektoren weitgehend geschlossen oder eingeschränkt wurden und die Finanzinstitute im Allgemeinen ihre Kreditlimits gesenkt haben. |
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(219) |
Da sich der Eigenbeitrag auf 32 % der Umstrukturierungskosten beläuft und die Hälfte davon als Neufinanzierung bereitgestellt wird, und angesichts der Tatsache, dass der Begünstigte in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV ansässig ist, sowie der außergewöhnlichen Umstände, die durch die beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV verursacht werden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall ein Beitrag von weniger als 50 % annehmbar ist. |
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(220) |
Gemäß den Randnummern 65 bis 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kann eine staatliche Unterstützung, die die Eigenkapitalposition des Begünstigten stärkt, dazu führen, dass Anteilseigner und nachrangige Gläubiger vor den Folgen ihrer Entscheidung, in den Beihilfeempfänger zu investieren, geschützt werden, wodurch ein „Moral Hazard“ entsteht und die Marktdisziplin untergraben wird. Folglich sollten Beihilfen zur Deckung von Verlusten nur zu Bedingungen gewährt werden, die eine angemessene Lastenverteilung durch bestehende Investoren beinhalten, und staatliche Eingriffe sollten erfolgen, nachdem die Verluste vollständig berücksichtigt und den bestehenden Anteilseignern und Inhabern nachrangiger Schuldtitel zugerechnet wurden. Eine angemessene Lastenverteilung beinhaltet auch, dass staatliche Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens verbessern, zu Konditionen gewährt werden sollten, die dem Staat einen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers zusichern, der angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten angemessen ist. |
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(221) |
Die Umstrukturierungsbeihilfe schafft keinen Anreiz für einen „Moral Hazard“ oder für die Übernahme übermäßiger Risiken zugunsten von Anteilseignern oder Gläubigern. Tatsächlich hat der rumänische Staat, der jetzt der Beihilfegeber ist, alle strategischen und kommerziellen Entscheidungen von CE Oltenia überwacht und als Mehrheitsaktionär getroffen und der Betrieb des Unternehmens wurde nicht mit nachrangigen Verbindlichkeiten oder (verlustabsorbierenden) Hybridfinanzierungen finanziert, die im Einklang mit den Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zur Lastenverteilung wahrscheinlich teilweise abgeschrieben hätten werden können. In diesem Rahmen wird die Lastenverteilung durch Fondul Proprietatea durch eine teilweise Verlustübernahme, gefolgt von einer Kapitalerhöhung, erreicht. Zunächst wird der Verlustvortrag von CE Oltenia in Höhe von ca. 251 Mio. EUR (1 217 Mio. RON), d. h. ein Teil des zum 31. Dezember 2020 vorgetragenen Verlusts in Höhe von rund 345 Mio. EUR (1 710 Mio. RON), durch eine Kapitalherabsetzung ausgeglichen (Erwägungsgrund 93). Danach wird das Aktienkapital durch den Staat von bis zu […] EUR erhöht, wodurch die Beteiligung von Fondul Proprietatea an CE Oltenia von […] % auf etwa […] % verwässert wird (Erwägungsgrund 94). In dieser Hinsicht trägt Fondul Proprietatea durch Übernahme von Verlusten ihrer Anteile und eine angemessene Verwässerung der Beteiligung zur Umstrukturierung bei, wodurch der Bedarf an staatlichen Beihilfen verringert und die Gefahr eines „Moral Hazard“ reduziert wird. |
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(222) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe verhältnismäßig ist und eine angemessene Lastenverteilung beinhaltet. |
5.3.2.4.
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(223) |
Um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe begrenzt sind, übermäßige Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel vermieden werden und die Gesamtbilanz positiv ist (66), müssen Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nach dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden. |
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(224) |
Die Kommission genehmigt Umstrukturierungsbeihilfen nur zur Unterstützung einer einzigen Umstrukturierungsmaßnahme und gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass seit der Gewährung einer früheren Umstrukturierungsbeihilfe oder dem Abschluss oder der Einstellung des Umstrukturierungsplans mehr als zehn Jahre vergangen sind (67). Die Kommission lässt Ausnahmen von dieser Regel zu, wenn Umstrukturierungsbeihilfen im Anschluss an eine Rettungsbeihilfe als Teil einer einzigen Umstrukturierungsmaßnahme gewährt werden (68). |
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(225) |
Die Umstrukturierungsbeihilfe für CE Oltenia dient nur der Unterstützung einer einzigen Umstrukturierungsmaßnahme. CE Oltenia, einschließlich der vom Unternehmen kontrollierten Tochtergesellschaften, erhielt in den letzten zehn Jahren keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, abgesehen von den bereits gewährten und in den Erwägungsgründen 28 und 31 genannten Maßnahmen, die Teil der zu prüfenden Umstrukturierungsbeihilfe sind. Außerdem besteht ein Zusammenhang mit der im Februar 2020 genehmigten Rettungsbeihilfe, die in einer einzigen Umstrukturierungsmaßnahme für sechs Monate gewährt wurde. Daher wurde der Grundsatz der einmaligen Beihilfe eingehalten. |
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(226) |
Wie in Erwägungsgrund 107 dargelegt, schlägt Rumänien folgende Maßnahmen vor, um Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen: i) die Schließung von Kraftwerksblöcken oder Bergwerken, ii) die Gründung von Zweckgesellschaften für neue Investitionen und iii) die Ausgliederung des KWK-Kraftwerksblocks S. E. Craiova II durch Übertragung an die Gemeinde. |
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(227) |
Die in Erwägungsgrund 226 Ziffern i und iii genannten Maßnahmen können nach Auffassung der Kommission nicht als Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschung verstanden werden. Die vorgeschlagene Schließung von leistungsschwachen Kraftwerksblöcken oder Bergwerken ist auf jeden Fall unvermeidlich, da sie nicht rentabel sind (siehe Erwägungsgrund 108) und Craiova II, die hauptsächlich thermische Energie für Craiova erzeugt, ist defizitär und wird voraussichtlich keine Erlöse aus der Übertragung erzielen. |
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(228) |
Was die in Erwägungsgrund 226 Ziffer ii genannte Maßnahme anbelangt, so wird die Gründung von Zweckgesellschaften für neue Investitionen dazu führen, dass die verfügbare Nettokapazität von CE Oltenia (auf der Grundlage neuer Projekte im Bereich Erdgas und erneuerbare Energien) bei einer Beteiligung der CE Oltenia an den Zweckgesellschaften zwischen 45 % und 50 % von […] auf etwa […] zurückgeht (Erwägungsgrund 72). Dadurch wird eine verfügbare Nettokapazität von etwa […] geschaffen, die den an den Zweckgesellschaften beteiligten Marktteilnehmern zur Verfügung stehen wird. Diese Maßnahme wird somit die verfügbare Nettokapazität des Beihilfeempfängers verringern und seinen Wettbewerbern auf dem Markt erhebliche Kapazitäten eröffnen. |
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(229) |
Rumänien verpflichtet sich zu folgenden in Randnummer 84 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Verhaltensmaßregeln: i) CE Oltenia wird während des Umstrukturierungszeitraums keine Unternehmensanteile erwerben, es sei denn, dies ist für die Sicherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens unerlässlich, was jedoch der Genehmigung durch die Kommission bedarf, und ii) CE Oltenia wird bei der Vermarktung seiner Produkte und Dienstleistungen nicht mit staatlichen Beihilfen als Wettbewerbsvorteil werben (Randnummer 118). Gemäß Randnummer 83 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien soll durch diese Maßnahmen gewährleistet werden, dass die Beihilfe nur zur Finanzierung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität verwendet und nicht zur Verlängerung schwerwiegender und anhaltender Marktstörungen oder zur Abschottung des begünstigten Unternehmens vom gesunden Wettbewerb missbraucht wird. |
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(230) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen geeignet sind, die negativen Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe zu mindern. |
5.3.2.5.
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(231) |
Gemäß Randnummer 38 Buchstabe g der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien müssen die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit problemlos Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und relevanten Informationen über die gewährten Beihilfen haben. Zu diesem Zweck haben sich die rumänischen Behörden verpflichtet, die Transparenzbestimmungen gemäß Randnummer 96 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien anzuwenden, indem sie die einschlägigen Informationen auf der Website www.ajutordestat.ro zur Verfügung stellen. |
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(232) |
Die Kommission hält es für erforderlich, dass Rumänien ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums regelmäßig alle sechs Monate Berichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans vorlegt. Diese Berichte enthalten insbesondere Angaben zu den Terminen der tatsächlichen Auszahlung der vom Staat zugesagten Finanzmittel und des Eigenbeitrags, zu etwaigen Abweichungen von den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen finanziellen oder operativen Zielvorgaben, Kosteneindämmungen, Kostensenkungen und durch die Umstrukturierungsmaßnahmen erzielten Gewinne sowie gegebenenfalls die von Rumänien oder vom Begünstigten geplanten oder getroffenen Abhilfemaßnahmen. |
5.3.2.6.
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(233) |
Eine sorgfältig konzipierte staatliche Beihilfemaßnahme muss sicherstellen, dass die Auswirkungen der Maßnahme insgesamt positiv sind und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(234) |
In den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien legt die Kommission die Kriterien fest, die sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Binnenmarkt prüft, um sicherzustellen, dass die Entwicklung der betreffenden Wirtschaftstätigkeit die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Wie in den Unterabschnitten 5.3.2.1, 5.3.2.2 und 5.3.2.3 erläutert, ist die Umstrukturierungsbeihilfe notwendig, angemessen und verhältnismäßig. Darüber hinaus gibt es ausreichende Vorkehrungen zur Minimierung von Wettbewerbsverfälschungen (Unterabschnitt 5.3.2.4), einschließlich der Transparenz (Unterabschnitt 5.3.2.5). |
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(235) |
Die vorgeschlagenen Wettbewerbsmaßnahmen werden zusammen mit dem Gesamtabbau der Produktionskapazität von CE Oltenia die Präsenz von CE Oltenia auf dem Markt verringern, auf dem das Unternehmen nach der Umstrukturierung noch tätig bleiben wird, was zu einer gewissen Marktöffnung führen wird. |
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(236) |
Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen zur Begrenzung der durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverfälschungen geeignet sind, die negativen Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe zu verringern. |
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(237) |
Folglich überwiegen die positiven Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit und des betreffenden Wirtschaftsgebiets die potenziellen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel, die nicht in einer Weise beeinträchtigt werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
5.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit
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(238) |
Nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 sind Beschlüsse zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens zu erlassen, sobald die Bedenken zur Vereinbarkeit einer angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt ausgeräumt sind. |
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(239) |
Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von ihr im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken zwar ausgeräumt wurden, die negativen Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf den Wettbewerb und den Handel jedoch begrenzt sind, insbesondere angesichts der Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschungen, deren Umsetzung Rumänien sicherstellen sollte. Die positiven Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf die Entwicklung der Energieerzeugungstätigkeit und der Region Südwestoltenien — sofern Rumänien die Umsetzung des Umstrukturierungsplans (69) sicherstellt — überwiegen folglich die verbleibenden negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel, die daher nicht in einer Weise beeinträchtigt werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die von Rumänien eingegangenen Verpflichtungen sollten daher als Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgelegt werden. |
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(240) |
In ihrer Würdigung kommt die Kommission, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Dritter und Rumäniens sowie der zur Ausräumung der aufgeworfenen Bedenken eingeführten Änderungen des Umstrukturierungsplans und der unterstützenden Umstrukturierungsbeihilfen, zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist, da sie die Entwicklung der Stromerzeugungstätigkeiten und der Region Südwestoltenien erleichtert und den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht in einer Weise verfälscht, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(241) |
Schließlich hält es die Kommission für erforderlich, dass Rumänien bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums regelmäßig alle sechs Monate Berichte über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans vorlegt. Diese Berichte enthalten insbesondere Angaben zu den Terminen der Auszahlung der von Rumänien zugesagten Finanzmittel und des Eigenbeitrags des Begünstigten, zu etwaigen Abweichungen von den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen finanziellen oder operativen Zielvorgaben in Bezug auf die Einnahmen, die Eindämmung der Kosten und die durch die Umstrukturierungsmaßnahmen erzielten Kostensenkungen und zu den Erträgen sowie gegebenenfalls zu den von Rumänien oder vom Begünstigten geplanten oder getroffenen Abhilfemaßnahmen. |
6. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(242) |
Die Kommission stellt fest, dass Rumänien einen Teil der fraglichen Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Umstrukturierungsbeihilfe für die Complexul Energetic Oltenia S. A. (CE Oltenia), die Rumänien teilweise in Form von Zuschüssen, einer staatlichen Bürgschaft für ein Darlehen, einer Kapitalzuführung und einer Umwandlung von Darlehen in Höhe von 2 658,1 Mio. EUR zu Zuschüssen gewährt hat, ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 2
(1) Rumänien sollte sicherstellen, dass CE Oltenia innerhalb der im überarbeiteten Umstrukturierungsplan vorgesehenen Fristen oder gegebenenfalls spätestens bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums die im Umstrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschung wie folgt vollständig umsetzt:
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a) |
Abschaltung oder Reservevorhaltung aller Braunkohlenerzeugungskapazitäten und Inbetriebnahme der neuen Produktionskapazitäten zwischen 2023 und 2026, unbeschadet der im nationalen Aufbau- und Resilienzplan Rumäniens festgelegten Stilllegung von Kapazitäten; bei den Kapazitäten, die Rumänien endgültig stilllegen wird, handelt es sich um die Kapazitäten, die im Rahmen des nationalen Aufbau- und Resilienzplans genehmigt wurden, |
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b) |
schrittweise Verringerung des Personals, |
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c) |
schrittweise Verringerung der CO2-Emissionen in Verbindung mit Investitionen in die Senkung anderer umweltschädlicher Emissionen, |
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d) |
Herabsetzung des Gesellschaftskapitals und anschließende Kapitalerhöhung, |
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e) |
Gründung von Zweckgesellschaften als Gemeinschaftsunternehmen mit Mitinvestoren, |
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f) |
Unterzeichnung von Finanzvereinbarungen mit Finanzinstituten, |
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g) |
Ausgliederung des Kraftwerks Craiova, |
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h) |
Schaffung einer eigenen Tochtergesellschaft von CE Oltenia, in deren Eigentum die bestehenden Braunkohlekraftwerksblöcke und damit verbundenen Vermögenswerte von CE Oltenia, die nicht für den Übergang zu Gas oder erneuerbaren Energien bestimmt sind, übergehen und die diese betreibt. |
(2) Rumänien wird bis zum 31. Dezember 2026 mindestens 20 % seiner Beteiligung an CE Oltenia veräußern.
(3) Rumänien sollte der Kommission ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums am 31. Dezember 2026 regelmäßig alle sechs Monate über die Durchführung des Umstrukturierungsplans Bericht erstatten. Diese Berichte sollten insbesondere Angaben enthalten zum Termin der tatsächlichen Auszahlung der vom Staat zugesagten Finanzmittel und der Eigenbeiträge des Beihilfeempfängers, zur Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen, zu etwaigen Abweichungen von den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen finanziellen oder operativen Zielvorgaben, Kosteneindämmungen und Kostensenkungen und die durch die Umstrukturierungsmaßnahmen erzielten Gewinne sowie die gegebenenfalls von Rumänien oder vom Begünstigten geplanten oder getroffenen Abhilfemaßnahmen.
Artikel 3
Rumänien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die im Sinne dieses Beschlusses eingeleiteten Maßnahmen.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 26. Januar 2022
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 94 vom 19.3.2021, S. 10.
(2) Diese Kontakte begannen am 29. Juni 2020, als Rumänien den Entwurf eines Umstrukturierungsplans voranmeldete, und umfassten bis zur förmlichen Anmeldung den Austausch von E-Mails, Fachgespräche im Rahmen von Video- und Telekonferenzen und vorläufige Rückmeldungen zum Entwurf des Umstrukturierungsplans.
(3) Vgl. Fußnote 1.
(4) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).
(5) Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021.
(6) Fondul Proprietatea wurde durch das Gesetz 247 vom 22. Juli 2005 gegründet, um Personen zu entschädigen, die im ehemaligen Regime missbräuchlich enteignet wurden, und war ursprünglich mit Anteilen an unterschiedlichen Gesellschaften ausgestattet. Die Stimmrechte der Anteile von Fondul Proprietatea verteilen sich zum 31. Dezember 2021 auf rumänische institutionelle Anteilseigner (40,58 %) oder Privatpersonen (21,84 %), die Bank of New York Mellon (18,2 %), nicht rumänische institutionelle Anleger (15,76 %) oder Privatpersonen (3,51 %) und das Ministerium für öffentliche Finanzen (0,11 %).
(7) Daten vom INSTITUTUL NATIONAL DE STATISTICA abrufbar unter http://statistici.insse.ro:8077/tempo-online/#/pages/tables/insse-table.
(8) https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tgs00010/default/table?lang=de
(9) Der Territorialplan für einen gerechten Übergang des Kreises Gorj wird von externen Beratern erstellt, die die lokalen Behörden unterstützen. Der Kreis Gorj ist (bezogen auf die gesamte Region) am stärksten von der Verkleinerung des Fußabdrucks von CE Oltenia betroffen.
(10) Braunkohle ist ein fossiler Sedimentbrennstoff aus natürlich verdichtetem Torf mit einem Kohlenstoffgehalt von etwa 60 % bis 70 %. Braunkohlen- und Steinkohlenbergbau gehören in der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) in unterschiedliche Klassen, Steinkohlenbergbau in die Klasse0510, Braunkohlenbergbau in Klasse 0520.
(11) Stand Januar – März 2021: Report Autoritatea Națională de Reglementare in Domeniul Energiei, 2021 1st quarter, https://www.anre.ro/en/press/newsletter/2021-1st-quarter-newsletter.
(12) Die „Analysis on the impact of CE Oltenia’s closure on the prices related to the Day Ahead Market, Balancing Market and Centralised Market for Bilateral Contracts for 2019 – 2030“ (Analyse zu den Auswirkungen der Schließung von CE Oltenia auf die Preise im Zusammenhang mit dem Day-Ahead-Markt, dem Regelreservemarkt und dem zentralisierten Markt für bilaterale Verträge für den Zeitraum 2019-2030) wurde 2020 im Auftrag des Energieministeriums von der OPCOM durchgeführt.
(13) OPCOM ist ein rumänischer Gas- und Strommarktteilnehmer, der die Stromhandelsmärkte wie den Day-Ahead-Markt, den Intraday-Markt, den organisierten Rahmen für den wettbewerbsorientierten Handel mit bilateralen Stromverträgen durch erweiterte Ausschreibungen (PCCB-LE) und durch kontinuierliche Verhandlungen (PCCBNC) sowie den Regelreservemarkt bewirtschaftet und verwaltet.
(*1) Vertrauliche Daten.
(14) Siehe den Bericht der Internationalen Energieagentur mit dem Titel „Covid-19 impact on electricity“ (Die Auswirkungen von Covid-19 auf die Elektrizität): https://www.iea.org/reports/covid-19-impact-on-electricity.
(15) Für den in Fußnote 17 genannten Rettungsbeihilfebeschluss wurde der am 29. Januar 2020 gültige Wechselkurs von 1 RON = 0,20904 EUR zugrunde gelegt.
(16) Erhöhung des Preises für CO2-Zertifikate von 7 EUR pro Zertifikat im Dezember 2017 auf 20 EUR pro Zertifikat im Jahr 2018 und über 27 EUR pro Zertifikat im Jahr 2019.
(17) Beschluss C(2020) 1068 final der Kommission vom 24. Februar 2020 in der Sache SA.56250 (2020/N) — Rumänien — Rettungsbeihilfe für Complexul Energetic Oltenia S. A. (ABl. C 112 vom 3.4.2020, S. 1) (im Folgenden „Rettungsbeihilfebeschluss“).
(18) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.
(19) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32) (im Folgenden „Richtlinie 2003/87/EG“).
(20) https://tradingeconomics.com/commodity/carbon
(21) Der Modernisierungsfonds ist ein spezielles Finanzierungsprogramm der Union zur Unterstützung Bulgariens, Estlands, Kroatiens, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, der Slowakei, Tschechiens und Ungarns beim Übergang zur Klimaneutralität durch Unterstützung von Investitionen in die Modernisierung der Energiesysteme und die Verbesserung der Energieeffizienz. Er wurde durch die Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG eingesetzt.
(22) Für den vorliegenden Beschluss wurde der Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 von 1 RON = 0,2020 EUR zugrunde gelegt.
(23) Erwägungsgrund 45 des Einleitungsbeschlusses.
(24) Erwägungsgründe 47 bis 49 des Einleitungsbeschlusses.
(25) Erwägungsgrund 53 des Einleitungsbeschlusses.
(26) Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses.
(27) Erwägungsgrund 52 des Einleitungsbeschlusses.
(28) Erwägungsgründe 56 bis 60 des Einleitungsbeschlusses.
(29) Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses.
(30) Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses.
(31) Erwägungsgrund 65 des Einleitungsbeschlusses.
(32) Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses.
(33) Das Europäische Umweltbüro übermittelte seine Stellungnahme am 15. April 2021.
(34) Bankwatch Romania und ClientEarth übermittelten ihre Stellungnahmen am 15. April 2021.
(35) Greenpeace übermittelte seine Stellungnahme am 19. April 2021.
(36) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(37) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(38) Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1).
(39) Dies betrifft insbesondere die (Nicht-)Einhaltung der BVT-Merkblätter für Großfeuerungsanlagen, die im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen angenommen wurden. Wie das EUB vorträgt, habe die rumänische Regierung befristete Ausnahmen in Bezug auf die NOx-Werte erhalten.
(40) Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 20, 44-45, 100 und 119.
(41) Vorbringen Rumäniens vom 8. März 2021.
(42) Durchführungsbeschluss des Rates vom 3. November 2021 zur Billigung der Prüfung des nationalen Aufbau- und Resilienzplans Rumäniens (noch nicht veröffentlicht).
(43) Am 24. Januar 2022 bekräftigte Rumänien die Zusagen im Hinblick auf den nationalen Aufbau- und Resilienzplan in Bezug auf die Stilllegung kohlebasierter Stromerzeugungskapazitäten (Braun- und Steinkohle) und betonte, dass die Durchführungsmaßnahmen sowie der Zeitplan für den Ausstieg aus der Kohleverstromung und die Ökologisierung Teil des Dekarbonisierungsgesetzes sein werden, das, wie im Plan vorgesehen, im zweiten Quartal 2022 abgeschlossen sein soll.
(44) Gemäß dem Beschluss Nr. 780/2006 der rumänischen Regierung über den Handel mit Treibhausgasemissionen.
(45) Das Budget des Modernisierungsfonds setzt sich zusammen aus: i) Einnahmen aus der Versteigerung von 2 % der Gesamtzertifikate für 2021-2030 des EU-Emissionshandelssystems und ii) zusätzlichen Zertifikaten ausgewählter Mitgliedstaaten (Kroatien, Litauen, Rumänien, Slowakei und Tschechien).
(46) Der Pool werde […] umfassen.
(47) Der Pool werde […] umfassen.
(48) Am 9. Dezember 2021 unterzeichnete die […] die unverbindlichen Absichtserklärungen für die Finanzierung der beiden GuD-Kraftwerksprojekte. Am 10. Dezember 2021 unterzeichnete die […] die unverbindlichen Absichtserklärungen für die Finanzierung von acht Fotovoltaikparks.
(*2) Der Umstrukturierungszeitraum erstreckt sich von 2021 bis 2026. Die Daten für die Zeit nach der Umstrukturierung (die Jahre 2027 und 2028) sind nur zur Veranschaulichung in die Tabelle aufgenommen worden.
(49) […].
(50) Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, ECLI:EU:C:2017:706, Rn. 59, Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 78, 79 und 103.
(51) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a./La Poste, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60, Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41.
(52) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60.
(53) Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 18 bis 20.
(54) Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 19.
(55) Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, Randnummer 16, wonach Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten keine Umwelt- und Energiebeihilfen gewährt werden dürfen.
(56) Erwägungsgrund 40 des Einleitungsbeschlusses.
(57) Erwägungsgründe 17 und 33 des Rettungsbeihilfebeschlusses.
(58) Siehe Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).
(59) Erwägungsgrund 41 des Einleitungsbeschlusses.
(60) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).
(61) Erwägungsgrund 59 und Fußnote 17 des Einleitungsbeschlusses.
(62) Erwägungsgrund 59 und Fußnote 17 des Einleitungsbeschlusses.
Randnummer 38 Buchstabe c sowie Randnummern 54 und 58 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.
(63) Dies schließt einen bereits gewährten Zuschuss des Staates in Höhe von 241 Mio. EUR für den Erwerb von CO2-Zertifikaten für 2020 sowie einen Teil des angemeldeten Umstrukturierungspakets ein.
(64) Siehe Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2021 in der Sache SA.100199 (2021/N) — Fördergebietskarte für Rumänien (1. Januar 2022-31. Dezember 2027), noch nicht veröffentlicht.
(65) Mitteilung der Kommission — Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1), geändert durch die Mitteilungen C(2020) 2215 (ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1), C(2020) 3156 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3), C(2020) 4509 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3), C(2020) 7127 (ABl. C 340 I vom 13.10.2020, S. 1), C(2021) 564 (ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6) und C(2021) 8442 (ABl. C 473 vom 24.11.2021, S. 1), Randnummern 3 und 14a.
(66) Randnummer 38 Buchstabe f der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.
(67) Randnummern 70 und 71 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.
(68) Randnummer 72 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.
(69) Randnummer 122 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.