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28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/76 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. Juni 2014
zur Aufhebung des Beschlusses 2010/290/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei
(2014/408/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss 2010/290/EU (1) hat der Rat am 2. Dezember 2009 auf Empfehlung der Kommission festgestellt, dass ein übermäßiges Defizit in der Slowakei besteht. Der Rat hielt fest, dass gemäß den Daten, die die slowakischen Behörden im November 2009 übermittelten, für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 6,3 % des BIP geplant war und der im Vertrag festgelegte Referenzwert von 3 % des BIP damit überschritten würde; der öffentliche Bruttoschuldenstand sollte den Planungen zufolge im Jahr 2009 36 % des BIP erreichen und somit weit unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP liegen. Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 erreichten schließlich 8 % des BIP bzw. 35,6 % des BIP. |
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(2) |
Gemäß Artikel 126 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 2. Dezember 2009 eine Empfehlung an die Slowakei mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2013 zu beenden. Diese Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht. |
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(3) |
Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. In Anwendung dieses Protokolls übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (3) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen. |
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(4) |
Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten zu Daten treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird. (4) |
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(5) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 infolge der zum 1. April 2014 erfolgten Datenmeldung der Slowakei zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2014 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
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(6) |
Ab dem Jahr 2014, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt die Slowakei der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte daher in einem angemessenem Tempo Fortschritte in Richtung auf sein mittelfristiges Ziel, einschließlich der Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, machen. |
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(7) |
Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
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(8) |
Die Slowakei hat ihr übermäßiges Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert, weshalb der Beschluss 2010/290/EU aufgehoben werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass die Slowakei ihr übermäßiges Defizit korrigiert hat.
Artikel 2
Der Beschluss 2010/290/EU wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. A. HARDOUVELIS
(1) Beschluss 2010/290/EU des Rates vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 48).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(3) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
(4) Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ und den „Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf