28.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/76


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Juni 2014

zur Aufhebung des Beschlusses 2010/290/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei

(2014/408/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2010/290/EU (1) hat der Rat am 2. Dezember 2009 auf Empfehlung der Kommission festgestellt, dass ein übermäßiges Defizit in der Slowakei besteht. Der Rat hielt fest, dass gemäß den Daten, die die slowakischen Behörden im November 2009 übermittelten, für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 6,3 % des BIP geplant war und der im Vertrag festgelegte Referenzwert von 3 % des BIP damit überschritten würde; der öffentliche Bruttoschuldenstand sollte den Planungen zufolge im Jahr 2009 36 % des BIP erreichen und somit weit unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP liegen. Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 erreichten schließlich 8 % des BIP bzw. 35,6 % des BIP.

(2)

Gemäß Artikel 126 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 2. Dezember 2009 eine Empfehlung an die Slowakei mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2013 zu beenden. Diese Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht.

(3)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. In Anwendung dieses Protokolls übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (3) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen.

(4)

Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten zu Daten treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird. (4)

(5)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 infolge der zum 1. April 2014 erfolgten Datenmeldung der Slowakei zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2014 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

—

Nach einem Höchststand von 8 % des BIP im Jahr 2009 hat die Slowakei das gesamtstaatliche Defizit wie im Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2009 gefordert im Jahr 2013 auf 2,8 % des BIP zurückgeführt. Diese Rückführung des Defizits ist das Ergebnis der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen, sowohl auf der Einnahmen- als auch der Ausgabenseite, sowie einmaliger Maßnahmen.

—

Im Stabilitätsprogramm 2014 wird ein Gesamtdefizit von 2,6 % des BIP im Jahr 2014 und eine weitere Verringerung auf 2,5 % des BIP im Jahr 2015, 1,6 % des BIP im Jahr 2016 und 0,5 % des BIP im Jahr 2017 anvisiert. In der Frühjahrsprognose 2014 der Kommissionsdienststellen wird ein leichter Anstieg des gesamtstaatlichen Bruttoschuldenstands auf 2,9 % des BIP im Jahr 2014 und die Rückkehr auf 2,8 % des BIP im Jahr 2015 projiziert. Das Defizit wird demnach im gesamten Prognosezeitraum unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP bleiben.

—

Der strukturelle Saldo (d. h. konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen) hat sich zwischen 2010 und 2013 um 1,5 % des BIP pro Jahr verbessert. Zwar dürfte sich dieser Wert im Jahr 2014 laut Prognose leicht verschlechtern, doch wird für 2015 unter der Annahme einer unveränderten Politik eine Erholung vorhergesagt. Gegenüber der erforderlichen Anpassung des strukturellen Saldos in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel im Jahr 2014 bildet sich also eine Lücke von 0,3 % des BIP heraus, was nahelegt, dass die haushaltspolitischen Maßnahmen verstärkt werden müssen, damit die präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts angesichts der sich abzeichnenden Gefahr einer Abweichung von dem geforderten Anpassungspfad vollständig eingehalten werden kann.

—

Der öffentliche Schuldenstand belief sich im Jahr 2013 auf 55,4 % des BIP. In der Frühjahrsprognose 2014 der Kommission wird ein weiterer Anstieg des gesamtstaatlichen Schuldenstands auf 56,3 % des BIP im Jahr 2014 und auf 57,8 % des BIP im Jahr 2015 projiziert.

(6)

Ab dem Jahr 2014, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt die Slowakei der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte daher in einem angemessenem Tempo Fortschritte in Richtung auf sein mittelfristiges Ziel, einschließlich der Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, machen.

(7)

Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(8)

Die Slowakei hat ihr übermäßiges Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert, weshalb der Beschluss 2010/290/EU aufgehoben werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass die Slowakei ihr übermäßiges Defizit korrigiert hat.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/290/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. A. HARDOUVELIS


(1)  Beschluss 2010/290/EU des Rates vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 48).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

(4)  Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ und den „Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf