2000/113/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/246/EG zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 033 vom 08/02/2000 S. 0023 - 0024
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Januar 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/246/EG zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/113/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/384/EWG(2), insbesondere auf Artikel 14b, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gelten sinngemäß die Kriterien der Entscheidung 91/42/EWG der Kommission(3). (2) Griechenland und Luxemburg haben nationale Notstandspläne zur Genehmigung vorgelegt. (3) Die Prüfung dieser Pläne hat ergeben, daß sie die Kriterien der Entscheidung 91/42/EWG erfuellen und im Fall ihrer wirksamen Durchführung die Verwirklichung des gesetzten Ziels ermöglichen. (4) Die Kommission hat die Notstandspläne einiger Mitgliedstaaten mit der Entscheidung 1999/246/EG(4) genehmigt. (5) Die Entscheidung 1999/246/EG muß geändet werden, um die von Griechenland und Luxemburg vorgelegten Pläne hinzuzufügen. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 1999/246/CE wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. Januar 2000 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 47 vom 21.1.1980, S. 11. (2) ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 34. (3) ABl. L 23 vom 29.1.1991, S. 29. (4) ABl. L 93 vom 8.4.1999, S. 24. ANHANG Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Finnland Schweden Vereinigtes Königreich