32000D0113

2000/113/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/246/EG zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 033 vom 08/02/2000 S. 0023 - 0024


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2000

zur Änderung der Entscheidung 1999/246/EG zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/113/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/384/EWG(2), insbesondere auf Artikel 14b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gelten sinngemäß die Kriterien der Entscheidung 91/42/EWG der Kommission(3).

(2) Griechenland und Luxemburg haben nationale Notstandspläne zur Genehmigung vorgelegt.

(3) Die Prüfung dieser Pläne hat ergeben, daß sie die Kriterien der Entscheidung 91/42/EWG erfuellen und im Fall ihrer wirksamen Durchführung die Verwirklichung des gesetzten Ziels ermöglichen.

(4) Die Kommission hat die Notstandspläne einiger Mitgliedstaaten mit der Entscheidung 1999/246/EG(4) genehmigt.

(5) Die Entscheidung 1999/246/EG muß geändet werden, um die von Griechenland und Luxemburg vorgelegten Pläne hinzuzufügen.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 1999/246/CE wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 2000

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 21.1.1980, S. 11.

(2) ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 34.

(3) ABl. L 23 vom 29.1.1991, S. 29.

(4) ABl. L 93 vom 8.4.1999, S. 24.

ANHANG

Belgien

Dänemark

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich