81/194/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,ORTEC- Gamma-X Detector, model 2112-10175" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 088 vom 02/04/1981 S. 0041 - 0041
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. März 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät "ORTEC-Gamma-X Detector, model 2112-10175" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (81/194/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die dänische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 8. September 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "ORTEC-Gamma-X Detector, model 2112-10175", das zu Forschungszwecken für Aktivierungsanalysen und insbesondere für Untersuchungen radioaktiver Isotope verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 5. März 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Gamma-X-Detektor handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere des Auflösungsvermögens sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät "Détecteur coaxial en germanium intrinsèque, Series EG PC" der Firma "Enertec-Schlumberger, 1, rü Nieuport, 78140 Vélizy-Villacoublay/France", die Geräte "High Purity germanium H.P. Ge Coaxial Detector Systems" der Firma "Harshaw Chemie B.V., Strijkviertel 67, 3454 Z G de Meern/Nederland" und Geräte "Séries Si(Li) X" der Firma "Laben, via Bassini 15, 20133 Milano/Italia" - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "ORTEC-Gamma-X Detector, model 2112-10175", das Gegenstand des Antrags der dänischen Regierung vom 8. September 1980 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. März 1981 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.