02025D0793 — DE — 22.04.2025 — 000.001
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BESCHLUSS (EU) 2025/793 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. April 2025 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 793 vom 22.4.2025, S. 1) |
Berichtigt durch:
BESCHLUSS (EU) 2025/793 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. April 2025
über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind:
die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Vorbedingung,
kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch ein nicht der Vorsorge dienendes Finanzhilfeprogramm des IWF unterstützt wird, und
zufriedenstellende Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.
Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Freigabe der dritten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche.
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht
prüft sie die Fortschritte bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union;
bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Jordaniens und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen erzielt worden sind;
erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, Jordaniens aktueller Wirtschafts- und Finanzlage und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( ) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj).
( ) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).