82/47/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1981 über ein Beihilfevorhaben der britischen Regierung zugunsten der Ausfuhr von zwei Schiffen nach Panama (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 020 vom 28/01/1982 S. 0043 - 0044
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1981 über ein Beihilfevorhaben der britischen Regierung zugunsten der Ausfuhr von zwei Schiffen nach Panama (Nur der englische Text ist verbindlich) (82/47/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 und im Hinblick auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Beihilfen der Mitgliedstaaten zugunsten von Krediten für die Schiffsausfuhr unterliegen Artikel 2 der Richtlinie 81/363/EWG des Rates vom 28. April 1981 betreffend die Beihilfen für den Schiffbau (1). Dieser Artikel verweist auf die Bestimmungen der Entschließung des ÖCD-Rates vom 30. Juli 1981. Nach Artikel 7 des Anhangs der Entscheidung 73/391/EWG des Rates (2) müssen Einzelvorhaben über die Gewährung von Beihilfen in Form von Krediterleichterungen einem vorherigen Konsultationsvorhaben der Gemeinschaft unterworfen werden. Mit Fernschreiben vom 19. Juni 1981 hat die britische Regierung die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Verfahrens von ihrer Absicht unterrichtet, für die Dauer von zehn Jahren einen zu 9 % verzinslichen Kredit für 95 % des Verkaufspreises der beiden Tanker von 29 900 BRT zu gewähren. Das Bestimmungsland für beide Schiffe ist Panama. Gemäß der Entschließung des ÖCD-Rats vom 30. Juli 1981, die von der Gemeinschaft unterzeichnet wurde, und mithin des Artikels 2 der Richtlinie 81/363/EWG dürfen staatliche Krediterleichterungen nicht länger als 8,5 Jahre gewährt werden. Der Zinssatz darf 8 % nicht unterschreiten, und die spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung geleistete Anzahlung darf nicht unter 20 % liegen. Die britische Regierung hat sich bereit erklärt, die angebotenen Kreditbedingungen an diejenigen anzupassen, die die schwedische Regierung bei der Lieferung gleichartiger Schiffe einräumen will. Die schwedische Regierung hat bestätigt, daß sie im Rahmen einer Hilfsaktion für ein Entwicklungsland Kreditbedingungen für die Lieferung von zwei ähnlichen Schiffen nach Indonesien unterbreitet hat. Sie hatte die Absicht, einen Zuschuß für 25 % des Vertragspreises zu gewähren und 95 % des Restbetrags während einer Dauer von zehn Jahren zu finanzieren. II Im Rahmen des durch Entscheidung 73/391/EWG eröffneten Verfahrens hat die Kommission der britischen Regierung am 25. Juni 1981 eine ablehnende Stellungnahme zu der geplanten Beihilfe mitgeteilt, da diese nicht für die in der ÖCD-Entschließung vom 30. Juli 1981 vorgesehenen Ausnahmevorschriften in Frage zu kommen schien. Mit Schreiben vom 11. August 1981 hat die Kommission die britische Regierung gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWGV aufgefordert, sich zur mutmaßlichen Unvereinbarkeit der geplanten Beihilfe zu äussern. Die britische Regierung hat ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 11. September 1981 mitgeteilt, wobei sie darauf hinwies, daß sie eine Anpassung an das schwedische Angebot für begründet halte. Da die vorgesehenen Verfahren eingehalten worden waren, konnte sich die Kommission ihrerseits zu der Angelegenheit äussern. III Die Prüfung dieser Vorhaben im Rahmen des Arbeitskreises zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite aufgrund der Ratsentscheidung 73/391/EWG kann in keiner Weise der Prüfung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 92 EWGV und der Richtlinie 81/363/EWG hinsichtlich von Schiffbaubeihilfen vorgreifen. Die von der britischen Regierung beabsichtigte Beihilfe kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWGV verfälschen, da sie den Bau und den Absatz von Schiffen begünstigt. Die Gewährung solcher Absatzbeihilfen ermöglicht es, bestimmte Produktionskapazitäten im Schiffbausektor beizubehalten und die finanzielle Lage bestimmter Unternehmen im Vereinigten Königreich zu verstärken, während die Werften der übrigen Mitgliedstaaten, die solche Beihilfen nicht oder in einem geringeren Umfang erhalten, alle beim Absatz ihrer Schiffe anfallenden Kosten selbst tragen müssen. Die Richtlinie 81/363/EWG sieht in Artikel 2 vor, daß die von den Mitgliedstaaten eingeräumten Krediterleichterungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn sie der Entschließung des ÖCD-Rats vom 30. Januar 1980 oder den an ihre Stelle tretenden Vereinbarungen d. h. der Entschließung vom 30. Juli 1981 entsprechen. Die britische Regierung beabsichtigt, die Gewährung von Krediterleichterungen für die Schiffsausfuhr zu günstigeren Bedingungen als die normalerweise in der Entschließung des ÖCD-Rats vom 30. Juli 1981 vorgesehenen auf die in Artikel 8 dieser Entschließung vorgesehene Möglichkeit zu stützen, wonach die betreffenden Regierungen solche Konditionen einräumen können, um sich den staatlich geförderten Transaktionen anzupassen oder den gegebenenfalls von anderen Parteien begangenen Verstössen entgegenzutreten oder dem Wettbewerb von Ländern, die der Entschließung nicht beigetreten sind, zu begegnen. Im vorliegenden Fall hatte die Kommission keine Kenntnis von einem Angebot eines dieser Länder, und die britische Regierung hat auf ein solches Angebot auch nicht hingewiesen. Ferner lag kein Verstoß seitens eines anderen Beteiligten gegen die normalen Bedingungen der Entschließung vom 30. Juli 1981 vor. Das schwedische Angebot, das im übrigen die gleichen Schiffe wie die im Rahmen des britischen Angebots betreffen dürfte, bezieht sich auf einen indonesischen Reeder, womit die Gewährung günstigerer Kreditbedingungen wegen einer echten Hilfeleistung gerechtfertigt sein dürfte. Das britische Angebot hingegen betrifft einen in Panama eingetragenen Reeder. Für die britische Regierung besteht daher kein triftiger Grund, Kreditbedingungen zu gewähren, die günstiger als die normalen Bedingungen im Rahmen der Entschließung vom 30. Juli 1981 sind. Mit dieser Entschließung wollten die Unterzeichner im übrigen vermeiden, daß derartige Bedingungen Schiffen eingeräumt werden, die die Flagge eines Landes mit offener Registrierung führen sollen. Die britische Regierung hat in ihrem Schreiben vom 11. September 1981 selbst festgestellt, daß der Artikel 6 der Entschließung des ÖCD-Rats keine Anwendung findet. Sie hat eine etwaige Anwendung des Artikels 7 dieser Entschließung nicht rechtfertigen können. Die von der britischen Regierung notifizierte Beihilfe erfuellt daher nicht eine der in der Entschließung des ÖCD-Rats vorgesehenen Ausnahmebedingungen. Daher können auf das vorgenannte Vorhaben die Ausnahmevorschriften des Artikels 2 der Richtlinie 81/363/EWG nicht angewandt werden, die als einzige Bestimmung der Richtlinie in Frage kommen könnte. Aus denselben Gründen können die Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 EWGV auf die Beihilfe keine Anwendung finden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich darf sein der Kommission durch Fernschreiben vom 19. Juni 1981 mitgeteiltes Vorhaben zur Gewährung von Krediterleichterungen für den Verkauf von zwei Tankern an einen in Panama eingetragenen Reeder nicht durchführen. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1981 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 137 vom 23. 5. 1981, S. 39. (2) ABl. Nr. L 346 vom 17. 12. 1973, S. 1.