11985I223

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 223

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0090


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Artikel 223

( 1 ) Die Portugiesische Republik kann die Liberalisierung des in den Listen A und B der Ersten Richtlinie des Rates vom 11 . Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des EWG-Vertrags und der Zweiten Richtlinie des Rates vom 18 . Dezember 1962 zur Ergänzung und Änderung der ersten Richtlinie zur Durchführung des Artikels 67 des EWG-Vertrags genannten Kapitalverkehrs im Rahmen der in den Artikeln 224 bis 229 genannten Bedingungen und Fristen aufschieben .

( 2 ) Zwischen den portugiesischen Behörden und der Kommission finden rechtzeitig geeignete Konsultationen über die Einzelheiten der Liberalisierungs - oder Lockerungsmaßnahmen statt , deren Durchführung gemäß den nachstehenden Bestimmungen aufgeschoben werden kann .