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20.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/20 |
BESCHLUSS (EU) 2019/292 DES RATES
vom 12. Februar 2019
über die Ermächtigung zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen an Drittstaaten und internationale Organisationen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (1), insbesondere auf Artikel 13 sowie Anhang VI,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Union schließt Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen. |
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(2) |
Der Generalsekretär kann im Namen des Generalsekretariats des Rates Verwaltungsvereinbarungen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen schließen. |
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(3) |
Gemäß Anhang VI Nummer 37 des Beschlusses 2013/488/EU beschließt der Rat, den Generalsekretär zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen an Drittstaaten oder internationale Organisationen im Rahmen von Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen und Verwaltungsvereinbarungen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen zu ermächtigen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ist ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) zwischen der EU und einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation in Kraft, und steht dieses im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU, wird der Generalsekretär des Rates nach dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe von in den Geltungsbereich des Geheimschutzabkommens fallenden EU-Verschlusssachen bis zu dem vom Sicherheitsausschuss des Rates nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 11 des Beschlusses 2013/488/EU festgelegten Geheimhaltungsgrad an den betreffenden Drittstaat oder an die betreffende internationale Organisation ermächtigt. Der Beschluss, EU-Verschlusssachen im Rahmen eines Geheimschutzabkommens an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird vom Generalsekretär auf Einzelfallbasis gefasst.
(2) Hat der Generalsekretär des Rates nach Billigung durch den Rat und im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU eine Verwaltungsvereinbarung über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Verwaltungsvereinbarung“) mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation geschlossen, wird der Generalsekretär des Rates nach dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe von in den Geltungsbereich dieser Verwaltungsvereinbarung fallenden EU-Verschlusssachen bis zu dem darin festgelegten Geheimhaltungsgrad an den betreffenden Drittstaat oder an die betreffende internationale Organisation ermächtigt. Der Beschluss, EU-Verschlusssachen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird vom Generalsekretär auf Einzelfallbasis gefasst.
(3) Der Generalsekretär des Rates kann die in den Absätzen 1 und 2 genannte Ermächtigung an leitende Beamte des Generalsekretariats des Rates delegieren.
Artikel 2
Durch diesen Beschluss werden die folgenden Beschlüsse aufgehoben und ersetzt:
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1. |
Beschluss des Rates vom 20. Juni 2011 über die Weitergabe von Informationen im Rahmen von Dauerabkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen; |
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2. |
Beschluss des Rates vom 20. Juni 2011 über die Weitergabe von Informationen im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen mit internationalen Organisationen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen. |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E.O. TEODOROVICI