31982D0004

82/4/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1981 über eine Beihilfe, die die belgische Regierung zugunsten von bestimmten Investitionen eines Unternehmens der chemischen Industrie in Antwerpen zur Herstellung von Polyäther-Polyol zu gewähren beabsichtigt (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/1982 S. 0013 - 0015


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 1981

über eine Beihilfe, die die belgische Regierung zugunsten von bestimmten Investitionen eines Unternehmens der chemischen Industrie in Antwerpen zur Herstellung von Polyäther-Polyol zu gewähren beabsichtigt

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(82/4/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Das belgische Gesetz vom 17. Juli 1959 und der zu seiner Durchführung erlassene Königliche Erlaß vom 17. August 1959 (1) führten allgemeine Maßnahmen zur Förderung der belgischen Wirtschaft ein, insbesondere gewisse Zinszuschüsse für Investitionsdarlehen, staatliche Bürgschaften zur Absicherung von zinsverbilligten Bankdarlehen an Unternehmen sowie eine fünfjährige Steuerbefreiung für Einkünfte aus Grundvermögen.

Bei der Prüfung des belgisches Gesetzes nach dem Verfahren gemäß Artikel 93 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag wies die Kommission darauf hin, daß es sich um eine allgemeine Beihilferegelung handele, da sie keine industriellen oder regionalen Zielsetzungen beinhalte und die Gewährung von Beihilfen für Investitionen beliebiger Firmen in beliebigen Gebieten oder Industrien betraf. Für diese Regelung kam daher eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) von der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen nicht in Betracht. Ohne nähere Angaben über diese industriellen oder regionalen Zielsetzungen war es der Kommission nicht möglich, die Auswirkungen der Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb und damit ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen.

Bei solchen allgemeinen Beihilferegelungen gibt die Kommission üblicherweise dann ihre Zustimmung, wenn entweder der betreffende Mitgliedstaat ihr einen regionalen oder sektoralen Anwendungsplan vorlegt oder, falls dies nicht möglich ist, wichtige Einzelanwendungsfälle mitteilt.

Gemäß der Entscheidung 75/397/EWG der Kommission (2) hat die Regierung des Königreichs Belgien der Kommission wichtige Einzelanwendungsfälle des belgischen Gesetzes von 17. Juli 1959 über die Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaftsexpansion und Schaffung neuer Industrien rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit diese über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt befinden kann.

II

Mit Fernschreiben vom 18. Januar 1979 hat die belgische Regierung die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet, die in dem genannten Gesetz vorgesehenen Beihilfen zugunsten der Investitionen eines chemischen Unternehmens in Antwerpen zu gewähren.

Die von der belgischen Regierung beabsichtigte Beihilfe soll eine Investition zur Schaffung einer jährlichen Produktionskapazität von 50 000 Tonnen Polyäther-Polyol erleichtern. Die geplante Investition würde 45 neue Arbeitsplätze schaffen.

Das begünstigte Unternehmen beschäftigt 3 000 Arbeitskräfte und erzielte 1979 einen Umsatz von 21 Milliarden bfrs, wovon 78 % in die übrigen Mitgliedstaaten ausgeführt wurden. Ein wesentlicher Teil der neuen Produktionskapazität ist ebenfalls für die Ausfuhr in die übrigen Mitgliedstaaten bestimmt.

Die Beihilfe soll als Zinsvergütung von 3 % während einer Laufzeit von fünf Jahren für einen Kredit in Höhe von zwei Dritteln der Investition (519 Millionen bfrs) gewährt werden. Diese Maßnahme entspricht nach Angaben der belgischen Behörden einem Zuschuß in Höhe von 8 % der Investition.

III

Die belgische Regierung ist der Auffassung, daß es im vorliegenden Fall um die normale Entwicklung des Standortes des begünstigten Unternehmens in Antwerpen geht. Ihrer Auffassung nach dient die Beihilfe in erster Linie dazu, einen Ausgleich für bestimmte Kosten herzustellen, die in Belgien höher sind als in dem Land, in dem die betreffende Gruppe ihren Hauptsitz hat.

Ferner ist die belgische Regierung der Auffassung, daß die Beeinträchtigung des Handels, die sich aus dem Vorhandensein der neuen Kapazität ergeben kann, dadurch verringert wird, daß es sich zum grössten Teil um Verlagerungen innerhalb dieser Gruppe handelt.

IV

In Konsultationen der Beteiligten hat die Regierung eines Mitgliedstaats darauf hingewiesen, daß die von der belgischen Regierung geplante Beihilfe nicht durch Gründe gerechtfertigt werden könne, die sich aus dem Markt für Polyäther-Polyol ergeben. Die Regierung eines anderen Mitgliedstaats widersetzt sich im vorliegenden Fall nicht der geplanten Beihilfe, unterstützt aber die grundsätzliche Haltung der Kommission gegenüber dieser Beihilfeart.

V

Die von der belgischen Regierung in Aussicht genommene Beihilfe ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag zu beeinträchtigen. Sie verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen, da sie das betreffende Unternehmen oder den Produktionszweig begünstigt.

Überdies verliert eine nationale Maßnahme, die zumindest grundsätzlich bestimmte Verzerrungen ausgleichen kann, die die Kosten der Unternehmen eines Mitgliedstaats gegenüber solchen in einem anderen Mitgliedstaat erhöhen, nicht ihren Beihilfecharakter; der Gerichtshof hat sich eindeutig in diesem Sinn in den Urteilen vom 10. Dezember 1969 (1) und 2. Juli 1974 (2) geäussert, in denen die französische und italienische Regierung zur Begründung bestimmter Beihilfen sich auf Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten berufen hatten, und zwar die eine bereits damals auf die Zinsunterschiede und die andere auf das unterschiedliche Niveau bestimmter Lohnkosten.

Nach dem EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehenen Kriterien erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen sind nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nur möglich, wenn die Beihilfen Zielen dienen, die im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur für das einzelne Unternehmen von Nutzen sind. Diese Ausnahmebestimmungen sind bei der Prüfung regionaler und sektoraler wie auch der Einzelanwendungsfälle allgemeiner Beihilfesysteme eng auszulegen. So sind Ausnahmen insbesondere dann, wenn die Kommission nachweisen kann, daß ohne eine solche Beihilfe das freie Spiel der Kräfte allein nicht ausreichen würde, die betreffenden Unternehmen zu einem Marktverhalten zu veranlassen, das zur Erreichung eines der vorgenannten Ziele beitragen würde.

Würden Ausnahmen ohne eine solche Gegenleistung zugelassen, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen und nicht zuletzt beträchtliche ungerechtfertigte Vorteile zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten hingenommen werden müssten, ohne daß dies durch einen Vorteil für das Gemeinschaftsinteresse ausgeglichen würde.

Wenn die Kommission die obenerwähnten Grundsätze bei der Prüfung der Einzelanwendungsfälle der allgemeinen Beihilfesysteme anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß eine besondere Notwendigkeit besteht, die Beihilfe gerade diesem Unternehmen zu gewähren, weil die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele beiträgt. Kann dies nicht nachgewiesen werden, und würde insbesondere die als beihilfebegünstigt vorgesehene Investition ohnedies vorgenommen, so trägt die Beihilfe offensichtlich nicht zur Erreichung der in den Ausnahmebestimmungen umrissenen Ziele bei, sondern vergrössert lediglich die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens.

Im vorliegenden Fall ist eine solche Gegenleistung auf seiten des begünstigten Unternehmens nicht ersichtlich.

Weder hat die belgische Regierung eine ausreichende Begründung dafür geliefert, noch hat die Kommission entsprechende Gründe erkennen können, aus denen hervorgegangen wäre, daß die Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt.

Die Tatsache, daß Belgien eine so hohe Arbeitslosenzahl verzeichnet, so daß die Kommission eine Ausnahme für eine Beschäftigungsbeihilferegelung mit einer ernstlichen Störung im belgischen Wirtschaftsleben begründet hat, bedeutet noch nicht, daß jede von der belgischen Regierung vorgeschlagene andere Beihilfe ohne weiteres in den Genuß einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag gelangt, da jede gemeldete Beihilfe anhand der besonderen Kriterien geprüft werden muß.

Was schließlich die Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete anbetrifft, so ist festzustellen, daß die sozio-ökonomische Lage des Antwerpener Raums im Vergleich zu anderen Regionen Belgiens weiterhin günstig ist. Insoweit als das allgemeine Arbeitslosenproblem auch im Raum Antwerpen besteht, findet bereits die allgemeine Regelung zur Förderung der Beschäftigung Anwendung. Es besteht somit kein Grund, auch noch diese Beihilfe mit der Begründung, sie fördere die Entwicklung dieses Gebietes, vom Beihilfeverbot auszunehmen, zumal dies auch vorderhand gar nicht ihr Zweck ist.

Zu einer etwaigen Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) sind bei der fraglichen Investition keine besonderen Merkmale erkennbar, die es ermöglichen würden, sie als ein Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats anzusehen, die eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag vom allgemeinen Beihilfeverbot von Artikel 92 Absatz 1 rechtfertigen würde.

Was schließlich die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag enthaltene Ausnahmebestimmung für »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" betrifft, so ergibt die Prüfung der Lage des Marktes für Polyäther-Polyol, daß die Marktkräfte allein und ohne staatliche Beteiligung in der Lage sein müssten, die normale Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs zu gewährleisten. Überdies wird der grösste Teil der Produktion von Polyäther-Polyol in andere Mitgliedstaaten ausgeführt, weshalb die Beihilfe den Handel in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse zu beeinträchtigen droht.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Wirtschaftszweig, in dem die Produktionskapazitäten normal ausgelastet sind; jede Beihilfe, mit der zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden sollen, ist geeignet, für die vorhandenen Kapazitäten Probleme zu schaffen und die Rentabilität der auf diesem Gebiet, insbesondere in den übrigen Mitgliedstaaten, tätigen Unternehmen zu verringern.

Ferner handelt es sich für das begünstigte Unternehmen um eine normale Erweiterung des Standorts in Antwerpen im Rahmen der Gesamtstrategie der Gruppe, zu dem das Unternehmen gehört.

Aus alledem erhellt, daß das belgische Beihilfevorhaben nicht die Voraussetzungen erfuellt, um eine der Ausnahmevorschriften von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in Anspruch nehmen zu können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien darf sein Vorhaben, das der Kommission mit Fernschreiben vom 18. Januar 1979 mitgeteilt wurde und das die Gewährung von Beihilfen aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1959 »zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und zur Schaffung neuer Industrien" für bestimmte von einem chemischen Unternehmen in Antwerpen durchgeführte Investition vorsieht, nicht durchführen.

Artikel 2

Das Königreich Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 1981

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission

(1) Moniteur belge vom 29. 8. 1959.

(2) ABl. Nr. L 177 vom 8. 7. 1975, S. 13.

(1) Verbundene Rechtssachen 6 und 11/69, Slg. 1969, 523.

(2) Rechtssache 173/73, Slg. 1974, 709.