32002D0866

2002/866/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Hoch- und Ingenieurbau GmbH (HIG) gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 589)

Amtsblatt Nr. L 307 vom 08/11/2002 S. 0028 - 0036


Entscheidung der Kommission

vom 27. Februar 2002

über die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Hoch- und Ingenieurbau GmbH (HIG) gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 589)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/866/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Mit Telefaxnachricht vom 29. Dezember 1999, die von der Kommission am 10. Januar 2000 als Beihilfesache Nr. NN 3/2000 eingetragen wurde, unterrichtete Deutschland die Kommission über finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung der Hoch- und Ingenieurbau GmbH (HIG), Gera. Auf Nachfragen der Kommission vom 4. Februar 2000, 7. März 2001 und 9. Juli 2001 erteilte Deutschland mit Schreiben vom 17. März 2000, 10. Mai 2001 und 20. August 2001 weitere Auskünfte.

(2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 29. September 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. Danach wurde die Sache unter der Nr. C 67/2001 eingetragen. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Bemerkungen Deutschlands sind am 7. November 2001 eingegangen.

II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(4) Die vorliegende Beihilfesache betrifft finanzielle Maßnahmen zur Umstrukturierung der HIG, eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) in Gera (Thüringen), das in der Baubranche tätig ist. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über einige wichtige Wirtschaftsdaten:

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1. Umstrukturierung

(5) Die Umstrukturierung fand im Zeitraum von 1996 bis 2000 statt. Das Umstrukturierungskonzept sah vor, die Aktivitäten auf profitablere Geschäftsfelder zu verlegen. Andere interne Maßnahmen beinhalteten: die Einführung eines flexiblen Arbeitszeitmanagements, neue Systeme für Rechnungswesen und Controlling sowie eine bessere Auslastung von Maschinen und Geräten. Die Kosten der Umstrukturierung wurden wie folgt angegeben:

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2. Finanzieller Beitrag der öffentlichen Hand zur Umstrukturierung

(6) Am 11. April 1996 gewährte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) der HIG 1,42 Mio. DEM in Form von zwei Zuschüssen zur Umstrukturierung der HIG(3). Die erste Tranche in Höhe von 918000 DEM wurde am 18. Januar 1998 ausgezahlt(4).

(7) Das Land Thüringen beteiligte sich am 7. Juli 1997 an der Unterstützung der HIG mit einer 80 %igen Ausfallbürgschaft der Thüringer Aufbaubank (TAB), die unter das genehmigte Bürgschaftsprogramm der Thüringer Aufbaubank fällt(5). Dies entspricht einem Beitrag von 1,545 Mio. DEM, mit dem Kredite und Avale der Deutschen Kreditbank e. G. (DKB), Gera, in Höhe von 1,932 Mio. DEM besichert wurden.

(8) Drei der unter Randnummer 7 erwähnten Kredite wurden aus öffentlichen Mitteln refinanziert. Deutschland gibt an, dass zwei Kredite durch bestehende Beihilferegelungen refinanziert wurden(6): Ein Kredit in Höhe von 382000 DEM zum Jahreszinssatz von 4,75 %, der am 1. Juli 1998 ausgezahlt wurde, und ein Kredit in Höhe von 368000 DEM zum Jahreszinssatz von 6,25 %, der ebenfalls am 1. Juli 1998 ausgezahlt wurde. Ein dritter Kredit in Höhe von 400000 DEM wurde zum Jahreszinssatz von 5,5 % über die TAB refinanziert und am 31. Juli 1998 ausgezahlt. Deutschland erklärt, dass diese Maßnahme in Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen(7) bewilligt wurde.

(9) Im Jahr 1996 erhielt die HIG eine einmalige Investitionszulage in Höhe von 2500 DEM, die von einer genehmigten Investitionszulageregelung abgedeckt wurde(8).

(10) Ferner wurde ein direkter Investitionszuschuss von 325000 DEM für Investitionen in Höhe von 1,801 Mio. DEM gewährt, der laut Deutschland vom KMU-Investitionssicherungsprogramm des Landes Thüringen abgedeckt wird, das von der Kommission genehmigt wurde(9).

3. Finanzielle Beiträge aus anderen Quellen

(11) Im Verlauf der vorläufigen Prüfung der Beihilfe gab Deutschland die folgenden Beiträge aus Mitteln des Empfängers oder Fremdfinanzierung an:

- Zwischenfinanzierungskredit der Sparkasse Gera über 750000 DEM zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Umsetzung der BvS- und KMU-Maßnahmen, der gemeinsam von den beiden Investoren bis zu einer Höhe von 300000 DM besichert wurde;

- Persönliche Haftung der beiden Investoren, Knauthe und Müller, für Kredite und Avalrahmen der DKB in Höhe von jeweils 966000 DEM vorrangig zu der 80 %igen Ausfallbürgschaft;

- Kontokorrentkredit der DKB in Höhe von 382000 DEM, zum Jahreszinssatz von 7,5 % sowie ein Avalrahmen von 400000 DEM zum Jahrszinssatz von 1 %. Beide Kredite wurden von der 80 %igen Ausfallbürgschaft der TAB abgedeckt;

- Verzicht der Mitarbeiter auf das jährliche Weihnachtsgeld im Zeitraum 1997-1999 in Höhe von insgesamt 951000 DEM;

- Cashflow in Höhe von 186000 DEM.

4. Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(12) In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stufte die Kommission den unter Randnummer 10 erwähnten direkten Investitionszuschuss von 325000 DEM, der angeblich auf der Grundlage einer genehmigten Regelung für KMU-Investitionen(10) gewährt wurde, als Ad-hoc-Beihilfe ein, weil Deutschland mit Schreiben vom 26. August 1993 ausdrücklich die Anwendung dieser Regelung auf Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen hatte.

(13) Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Sie hält es für fraglich,

- ob der Zwischenfinanzierungskredit der Sparkasse Gera in Höhe von 750000 DEM aus fremden Mitteln finanziert wurde, da es nach den von Deutschland bei der vorläufigen Prüfung gemachten Angaben unklar war, in welcher Höhe der Beitrag besichert war;

- ob der Cashflow in Höhe von 189000 DEM als Eigenbeitrag zur Umstrukturierung berücksichtigt werden kann, da er vorwiegend auf der Grundlage zu gewährender Beihilfemaßnahmen realisiert wird und seine in Ansatz gebrachte Höhe nicht garantiert werden kann;

- ob der Verzicht der Mitarbeiter auf ihr jährliches Weihnachtsgeld als ein Eigenbeitrag zur Umstrukturierung gewertet werden kann, da die Mitarbeiter keine Investoren des Unternehmens sind;

- ob die vorrangige persönliche Haftung der Investoren vor der 80 %igen staatlichen Bürgschaft einen fremdfinanzierten Beitrag darstellt, da nach Ansicht der Kommission die für die Gewährung der Kredite "erhebliche" Haftung in der Ausfallbürgschaft liegt und nicht in der persönlichen Haftung;

- ob die 20 % der Beiträge, die nicht von der staatlichen Ausfallbürgschaft gedeckt sind, einen fremdfinanzierten Beitrag darstellen, da diese Beiträge ebenfalls aus öffentlichen Mitteln zu Vorzugsbedingungen gewährt oder refinanziert wurden und somit zwei Beihilfeelemente in ein und demselben Beitrag vorliegen;

- ob der Kontokorrentkredit in Höhe von 382000 DEM als Fremdfinanzierung betrachtet werden kann, da er doppelt berücksichtigt erscheint.

(14) Die Kommission hat daher Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Sinne der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(11) (Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen), da es unklar ist, ob das begünstigte Unternehmen einen Beitrag zur Umstrukturierung aus eigenen oder fremdfinanzierten Mitteln leistete.

III. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(15) In seiner Antwort vertritt Deutschland die Auffassung, der direkte Investitionszuschuss, der angeblich im Rahmen des KMU-Investitionssicherungsprogramms des Landes Thüringen(12) gewährt worden ist, sei erst nach dem 15. Juli 1998 bewilligt worden, d. h., nachdem die Kommission die Verlängerung der Regelung genehmigt hatte.

(16) Die Beiträge des Beihilfeempfängers aus eigenen oder fremdfinanzierten Mitteln seien als ausreichend im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zu bewerten, da die persönliche Haftung der Investoren zu berücksichtigen sei. In diesem Zusammenhang wurde die Kommission darüber informiert, dass von den beiden Investoren ebenfalls finanziertes Kapital in Höhe von 51000 DEM zu berücksichtigen sei, obwohl es in früheren Mitteilungen nicht als Investorbeitrag ausgewiesen wurde.

(17) Weiterhin würde der Zwischenfinanzierungskredit der Sparkasse Gera in Höhe von 750000 DEM den Marktbedingungen entsprechen. Für die bereitgestellten Sicherheiten wurde klargestellt, dass die beiden Investoren persönlich für den Kredit jeweils in Höhe von 300000 DEM haften. Der Kredit sei außerdem in der ersten Hälfte des Jahres 1996 gewährt worden, in dem der Referenzsatz 6,69 % betrug.

(18) Im Unterschied zu früheren Mitteilungen wurde betont, die Sicherheiten, die von den Investoren für den TAB-Kredit in Höhe von 1932000 DEM gewährt wurden, hätten nicht ausschließlich aus persönlicher Haftung, sondern auch aus der Abtretung von Forderungen und Anlagevermögen sowie Pfandrechten an den Grundstücken des Unternehmens bestanden.

(19) In Bezug auf die vorrangige persönliche Haftung vor der 80 %igen staatlichen Ausfallbürgschaft stellt Deutschland in Abrede, dass die staatliche Bürgschaft die "erhebliche" Haftung für diesen Teil des Kredits ausmacht, da sämtliche gewährten Sicherheiten als Teil eines Gesamtkonzepts gesehen werden sollten. Auch die persönlichen Haftungen sollten daher als Investorbeiträge berücksichtigt werden.

(20) Die 20 % der Kredite, die nicht von der staatlichen Ausfallbürgschaft gedeckt sind, würden keine ermäßigten Zinssätze enthalten. Die Zinssätze entsprächen dem Marktzins, da die Kredite nicht einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden, sondern den Investoren, die als zahlungsfähige Kreditnehmer zu betrachten seien. Außerdem betrage der maßgeblich Referenzsatz für diese Maßnahmen 6,69 %.

(21) Der vermeintlich doppelt berücksichtigte Kontokorrentkredit in Höhe von 382000 DEM sei versehentlich als Kreditlinie ausgewiesen worden, obwohl es tatsächlich durch den Cashflow des Unternehmens finanziert worden sei.

(22) Hinsichtlich des zur Finanzierung der Umstrukturierung genutzten Cashflows seien die staatlichen Maßnahmen überwiegend für das Umlaufvermögen genutzt worden. Der Cashflow stamme daher zum überwiegenden Teil aus der laufenden Geschäftstätigkeit.

(23) Im Hinblick auf den Verzicht der Mitarbeiter auf das jährliche Weihnachtsgeld sei das Unternehmen als Ganzes als Beihilfeempfänger zu betrachten. Da der Verzicht der Mitarbeiter auf das jährliche Weihnachtsgeld den Beihilfebedarf des Unternehmens reduziere, müsse der Betrag als Beitrag des Empfängers zur Umstrukturierung gewertet werden.

IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(24) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen, die bestimmten Unternehmen aus staatlichen Mitteln gewährt werden, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

1. Staatliche Beihilfe

(25) Den vorliegenden Informationen zufolge fallen die Zinszuschüsse des TAB-refinanzierten Kredits in Höhe von 400000 DEM in den Geltungsbereich der Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen und brauchen daher in dieser Entscheidung nicht weiter gewürdigt werden.

(26) Alle übrigen finanziellen Maßnahmen, die Deutschland zugunsten des begünstigten Unternehmens ergriffen hat, fallen unter das Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Durch diese Maßnahmen werden einem bestimmten Unternehmen wirtschaftliche Vorteile gewährt, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte. Diese Maßnahmen stellen daher Beihilfen dar, die aufgrund ihrer Art geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen. Angesichts der Art der Unterstützung und aufgrund der Tatsache, dass es im Wirtschaftszweig des begünstigten Unternehmens zwischenstaatlichen Handel im Gemeinsamen Markt gibt, fallen die gewährten finanziellen Maßnahmen unter das Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(27) Die Kommission stellt aufgrund der ihr vorliegenden Information fest, dass die 80 %ige Ausfallbürgschaft der TAB (Randnummer 7), die zwei unter dem ERP-Existenzgründungsprogramm refinanzierten Kredite der DKB (Randnummer 8) und die Investitionszulage (Randnummer 9) unter genehmigte Regelungen fallen und in dieser Entscheidung nicht weiter gewürdigt werden müssen.

(28) Der direkte Investitionszuschuss von 325000 DEM ist nach Ansicht Deutschlands aufgrund einer genehmigten KMU-Investitionsregelung des Landes Thüringen(13) nach deren Verlängerung gewährt worden. Die Kommission stellt jedoch fest, dass auch die Verlängerung der Regelung auf der Grundlage erfolgte, dass die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen ist. Nach den ihr vorliegenden Informationen muss die Kommission jedoch davon ausgehen, dass die in Rede stehenden Maßnahmen einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden und sie daher ganz offensichtlich nicht von den Genehmigungsvoraussetzungen der Regelung gedeckt sind. Die Maßnahme ist daher in dieser Entscheidung als Ad-hoc-Beihilfe anzusehen.

(29) Der Kontokorrentkredit von 382000 DEM und der durch den Avalrahmen gewährte Kredit der DKB in Höhe von 400000 DEM wurden aus öffentlichen Mitteln zu Vorzugsbedingungen gewährt. Die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den marktüblichen Kosten ist in dieser Entscheidung als Ad-hoc-Beihilfe zu betrachten.

(30) Der tatsächliche Jahreszins des DKB-Avalrahmens betrug 7,5 %. Da ein Vergleich der Bedingungen mit den tatsächlichen Marktbedingungen gegenwärtig nicht möglich ist, wurde der um 4 % erhöhte Referenzsatz der Kommission zum Maßstab genommen(14). Als die Maßnahme in der ersten Hälfte des Jahre 1998 gewährt wurde, betrug der Referenzsatz 5,94 %. Folglich liegt der tatsächliche Jahreszinssatz von 7,5 % um 2,44 % unter dem erhöhten Referenzsatz von 9,94 %. Die Zinsvergünstigung von 2,44 % jährlich ist als in dieser Maßnahme enthaltene Ad-hoc-Beihilfe zu behandeln.

(31) Bei dem DKB-Kredit durch den Avalrahmen handelt es sich um eine Eventualhaftung, so dass er eher mit einer Bürgschaft als mit einem Kredit zu vergleichen ist. Der Kommission vorliegenden Informationen kann entnommen werden, dass ein kleiner oder mittlerer Betrieb (KMU) in vergleichbarer Situation wie die HIG zwischen 1998 und 1999 einen Jahreszinssatz von mindestens 3 % für einen entsprechenden marktüblichen Avalrahmen hätte zahlen müssen. Der tatsächliche Jahreszinssatz von 1 % liegt 2 % unter dem marktüblichen Zinssatz. Die Zinsvergünstigung von 2 % jährlich ist als in dieser Maßnahme enthaltene Ad-hoc-Beihilfe zu behandeln Daher betrachtet die Kommission den Betrag, der dem vergünstigten Jahreszinssatz von 2 % für diese Maßnahme entspricht, als Ad-hoc-Beihilfe.

(32) Der Zuschuss in Höhe von 1,02 Mio. DEM und das zinsfreie Darlehen in Höhe von 400000 DM, die von der BvS gewährt wurden, stellen ebenfalls Maßnahmen dar, die die HIG nicht ohne Entgelt aus kommerziellen Quellen hätte erhalten können und die daher in dieser Entscheidung als Ad-hoc-Beihilfen einzustufen sind.

(33) Die Kommission stellt außerdem fest, dass Deutschland seiner Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist. Die Beihilfe ist daher aus formellen Gründen rechtswidrig. Dies bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die einzelnen Maßnahmen sind daher gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag zu prüfen.

2. Freistellung vom Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag

(34) Maßnahmen, die unter das Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und keine bestehende Beihilfe darstellen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder eine Freistellung vom Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absätze 2 oder 3 EG-Vertrag erfuellen. Im vorliegenden Fall ist Artikel 87 Absatz 3 einschlägig.

(35) In den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen(15) legte die Kommission die Voraussetzungen für eine zustimmende Ausübung ihrer Ermessensbefugnisse gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag im Einzelnen fest. Gemäß Randnummer 101 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999(16) gelten die Leitlinien in der geänderten Fassung nur in den Fällen, in denen die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach deren Veröffentlichung gewährt worden ist. Da die fraglichen Beihilfen dem Empfänger vor der Veröffentlichung der überarbeiteten Leitlinien im Jahr 1999 gewährt wurden, finden die Leitlinien in der Fassung von 1994 Anwendung.

(36) Die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sehen drei Kriterien für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen vor: 1. Wiederherstellung der Rentabilität, 2. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen und 3. Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen der Umstrukturierung. Alle drei Kriterien sind im Eröffnungsbeschluss eingehend analysiert worden. Die Kommission gelangte dabei zu der Schlussfolgerung, dass die ersten zwei Kriterien erfuellt sind wohingegen an der Einhaltung des letztgenannten Kriteriums Zweifel bestanden.

(37) Den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zufolge muss der Beihilfeempfänger in der Regel einen erheblichen Beitrag zur Umstrukturierung aus eigenen oder fremdfinanzierten Mitteln leisten. Der Begriff der Fremdfinanzierung wird in der Praxis der Kommission mit Finanzierung zu Marktbedingungen gleichgesetzt.

(38) Nach den neusten von Deutschland vorgelegten Informationen sind die Umstrukturierungskosten in Höhe von 5,951 Mio. DEM wie folgt finanziert worden:

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(39) Deutschland ist der Ansicht, dass sich die Beiträge des begünstigten Unternehmens aus eigenen oder fremdfinanzierten Mitteln auf 44,7 % belaufen, die sich aus Maßnahmen unter Punkt 5 bis 8 und einer Eigenobligation von 20 % bzgl. der Maßnahmen unter Punkt 9 zusammensetzen.

(40) Die Kommission stellt fest, dass das von den Investoren zur Verfügung gestellte Grundkapital in Höhe von 51000 DEM (Punkt 5) als Beitrag des Beihilfeempfängers gewertet werden kann.

(41) Hinsichtlich des Zwischenfinanzierungskredits in Höhe von 750000 DEM (Punkt 6) stellte Deutschland in seiner Antwort auf den Verfahrenseinleitungsbeschluss klar, dass die Investoren für 80 % des Kredits persönlich hafteten. Der Kredit ist in der ersten Hälfte des Jahres 1996 zu einem Jahreszinssatz von 10,5 % gewährt worden, während der Referenzsatz 6,69 % betrug. Er wurde außerdem für einen begrenzten Überbrückungszeitraum von 18 Monaten gewährt. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falls wertet die Kommission diesen Kredit als einen fremdfinanzierten Beitrag zur Umstrukturierung.

(42) Bezüglich der Anmerkungen Deutschlands zu dem Cashflow (Punkt 7) hält die Kommission ihren im Verfahrenseinleitungsbeschluss vertretenen Standpunkt aufrecht. Der Cashflow kann grundsätzlich nicht als Beitrag des begünstigten Unternehmens gewertet werden, da er direkt oder indirekt auf der Grundlage gewährter Beihilfemaßnahmen realisiert wird und der genaue Betrag zum Zeitpunkt der Erstellung des Umstrukturierungsplans noch nicht garantiert werden kann. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass diese Maßnahme nicht als Beitrag des begünstigten Unternehmens betrachtet werden kann.

(43) Die Kommission teilt nicht die Auffassung Deutschlands, wonach die Mitarbeiter als Teil des Beihilfeempfängers im Sinne von Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen anzusehen sind. Die Beiträge der Mitarbeiter können daher nicht als Beitrag des begünstigten Unternehmens gewertet werden.

(44) Die Kommission stellt fest, dass kein Teil der Kredite und Avalrahmen, die von der DKB in Höhe von insgesamt 1932000 DEM (Punkt 9) gewährt wurden, einen Beitrag des begünstigten Unternehmens darstellt.

(45) Zunächst ist festzustellen, dass 80 % der Kredite durch eine staatliche Ausfallbürgschaft auf der Grundlage einer genehmigten Regelung besichert worden sind. In seiner Antwort auf den Verfahrenseinleitungsbeschluss betont Deutschland, dass die Gesamtsumme der Kredite auch durch private Sicherheiten besichert war, die einen Beitrag des begünstigten Unternehmens darstellen. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Bank von der Bewertung des Ausfallrisikos für den entsprechenden Teil des Kredits durch die staatlichen Bürgschaften entlastet wurde, da das Ausfallrisiko vom Staat getragen wurde, d. h. von einem fraglos zahlungsfähigen Schuldner. Daher ist die von der 80 %igen staatlichen Ausfallbürgschaft abgedeckte Gesamtsumme als Beihilfe zu betrachten.

(46) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass alle Kredite und Avalrahmen von der öffentlichen Hand zu günstigeren als den Marktbedingungen gewährt wurden und daher Beihilfeelemente in Form von Zinsvergünstigungen enthalten. Auch die Differenz zwischen dem ermäßigten und dem marktüblichen Zinssatz ist als Beihilfe zu betrachten. Deutschland ist der Ansicht, dass zumindest der nach Abzug der Garantie und Zinsvergünstigung verbleibende Betrag als Beitrag des begünstigten Unternehmens zu bewerten ist. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass aufgrund der Kumulierung der beiden Beihilfeelemente kein Teil dieser Maßnahmen unter marktüblichen Bedingungen gewährt wurde und insofern kein Beitrag des begünstigten Unternehmens vorliegt.

(47) Der Beitrag des begünstigten Unternehmens aus eigenen oder fremdfinanzierten Mitteln beläuft sich daher auf 801000 DEM, d. h. 13,45 %. HIG ist ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) in einem Fördergebiet mit etwa 50 Mitarbeitern. In ihrer bisherigen Praxis hat die Kommission Beihilfen an KMU mit entsprechenden Investorbeiträgen genehmigt(17). In diesen Fällen wiesen die gewährten Beihilfen eine begrenzte Liquiditätswirkung auf, die verhinderte, dass den Unternehmen überschüssige Liquidität zufloss, die sie zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten gegenüber den Wettbewerbern verwenden könnten. Zudem hatten die Investoren mit ihrem Privatvermögen selbst zur Umstrukturierung beigetragen.

(48) Im vorliegenden Fall wird der größte Teil der Beihilfen im Rahmen genehmigter Regelungen gewährt (etwa 1,75 Mio. DEM). Die Ad-hoc-Beihilfe in Höhe von rund 1,8 Mio. DEM wurde für den Erwerb der Vermögenswerte des Unternehmens verwendet. Damit hatte sie eine begrenzte Liquiditätswirkung. Zudem ist ein Betrag von 2532000 DEM der dem Unternehmen gewährten Kredite und Bankdarlehen im Gesamtumfang von 2682000 DEM auch durch gegenüber den öffentlichen Garantien vorrangige persönliche Sicherheiten der Investoren besichert worden. Somit haben die Investoren sich mit ihrem Privatvermögen in derUmstrukturierung engagiert.

(49) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der Beitrag des Beihilfeempfängers als erheblich im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gewertet werden kann. Damit erfuellt die Beihilfe die Voraussetzung von Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien, wonach Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen müssen.

V. SCHLUSSFOLGERUNG

(50) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Allerdings befindet die Kommission, dass die Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, da sie im Einklang mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994 steht -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Hoch- und Ingenieurbau GmbH (HIG) gewährt hat und die aus einem Betrag in Höhe von 892204 EUR (1745000 DEM) und den Zinsvergünstigungen in Höhe von 2,44 % jährlich für den Kontokorrentkredit in Höhe von 195313 EUR (382000 DEM) und 2 % jährlich für den Avalrahmen über 204516 EUR (400000 DEM) der Deutschen Kreditbank Gera besteht, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 335 vom 29.11.2001, S. 2.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) Laut Deutschland waren diese Maßnahmen zweckgebunden zur Finanzierung des Anlagevermögens.

(4) Die zweite Tranche in Höhe von 385000 DEM wurde im September 1998 und die dritte Tranche in Höhe von 117000 DEM im Dezember 1999 ausbezahlt.

(5) Bürgschaftsrichtline der Thüringer Aufbaubank, SG(96) D/11696 vom 27. Dezember 1996 (N 117/96).

(6) ERP-Existenzgründungsprogramm SG(97) D/1413 vom 25. Februar 1997 (E 4/94).

(7) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(8) Investitionszulage für die neuen Bundesländer, SG(95) D/17154 vom 27. Dezember 1995, geändert durch SG(96) D/3794 vom 12. April 1996 (N 494/A/95).

(9) KMU-Investitionssicherungsprogramm des Landes Thüringen, SG(93) D/19245 vom 26. November 1993, geändert durch SG(98) D/4313 vom 2. Juni 1998 (N 408/93).

(10) Siehe Fußnote 9.

(11) ABl. C 368 vom 23.12.1994.

(12) KMU-Investitionssicherungsprogramm des Landes Thüringen, SG(93) D/19245 vom 26. November 1993, geändert durch SG(98) D/4313 vom 2. Juni 1998 (N 408/93).

(13) Siehe Fußnote 9.

(14) In Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, ABl. C 273 vom 9.9.1997.

(15) Siehe Fußnote 11.

(16) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(17) Beihilfesachen: KHK Verbindetechnik GmbH Brotterode (11,5 %), ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 80; GMB Magnete Bitterfeld (12 %), ABl. C 50 vom 17.2.1998, S. 6; Stahl- und Maschinenbau Rostock (12 %), ABl. C 365 vom 18.12.1999, S. 9; Draiswerke (11 %), ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 44.