81/525/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1981 über die Anträge auf Vorschüsse und Erstattungen der Prämien, die für die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen gezahlt werden
Amtsblatt Nr. L 196 vom 18/07/1981 S. 0011 - 0018
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0145
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0145
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juni 1981 über die Anträge auf Vorschüsse und Erstattung der Prämien, die für die Umstrukturierung der Reibflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen gezahlt werden (81/525/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 458/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anträge auf Vorschüsse und Erstattung der im Rahmen der Umstrukturierungsaktion gezahlten Prämien müssen bestimmte Angaben enthalten, damit geprüft werden kann, ob die Ausgaben den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 und den Angaben entsprechen, die bei der Vorlage der nach Artikel 7 Absatz 1 derselben Verordnung zu genehmigenden Vorhaben gemacht wurden. Um eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen, ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten nach Zahlung der letzten Erstattung für ein Vorhaben die entsprechenden Belege drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission halten. Damit die Kommission von der Möglichkeit der Vorschußgewährung Gebrauch machen kann, sind geeignete Modalitäten und Verfahren festzulegen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Anträge auf Erstattung nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 müssen den Übersichten in den Anhängen I, II und III entsprechen. (2) Mit ihrem ersten Erstattungsantrag übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut ihrer jeweiligen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsanweisungen sowie die Formblätter und alle anderen Unterlagen, die der verwaltungsmässigen Abwicklung der Aktion dienen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten halten nach Zahlung der letzten Erstattung für ein Vorhaben alle in ihrem Besitz befindlichen Belege oder beglaubigten Kopien der Belege, anhand deren über die Prämiengewährung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 entschieden wurde, der Kommission drei Jahre lang zur Verfügung. Artikel 3 Die Anträge auf Vorschüsse auf die im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, erstattungsfähigen Ausgaben müssen der Übersicht in Anhang IV entsprechen. Artikel 4 (1) Die Vorschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, dürfen höchstens 80 % der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der für das Bezugsjahr vorgesehenen Ausgaben entsprechen. (2) Vorschüsse, die in dem Jahr, für das sie gezahlt wurden, nicht ausgegeben wurden, werden vom Vorschuß des folgenden Jahres abgezogen. Artikel 5 (1) Vor Ablauf eines jeden Jahres, für das die Vorschüsse gezahlt wurden, legen die Mitgliedstaaten einen der Übersicht in Anhang V entsprechenden Bericht über den Verlauf der Arbeiten während der ersten zehn Monate des Jahres vor. (1) ABl. Nr. L 57 vom 29.2.1980, S. 27. (2) Vorschüsse für das nächste Jahr können erst gezahlt werden, wenn der obengenannte Bericht der, Kommission vorliegt. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. Juni 1981 Für die Kommission Der Präsident Gaston THORN ANHANG I Antrag auf Erstattung der 19.. getätigten Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 über die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen GESAMTÜBERSICHT >PIC FILE= "T0020334"> Die Verwaltungseinheiten im Sinne von Anhang II bis V sind: - in Deutschland die Bundesländer, - in Italien die Regionen, - in Frankreich die Departements. ANHANG II A >PIC FILE= "T0020335"> ANHANG II B >PIC FILE= "T0020336"> ANHANG III Im Kalenderjahr 19.. wiedereingezogene Beträge >PIC FILE= "T0020337"> ANHANG IV Antrag auf Vorschuß für das Jahr 19.. nach der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 über die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen >PIC FILE= "T0020338"> Es wird bestätigt, daß - die beantragten Vorschüsse nur Vorhaben betreffen, die von der Kommission nach Artikel 7 der Verordnung (EWG Nr. 458/80 genehmigt wurden; - die für die finanzielle Beteiligung des Mitgliedstaats erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und den Begünstigten im Laufe des Jahres, für das die Vorschüsse beantragt werden, gezahlt werden; - die in Spalte 4 genannten vorgesehenen Ausgaben in dem Jahr zu tätigen sind, für das die Vorschüsse beantragt werden; - die Vorschüsse den Begünstigten für die Kosten gewährt werden, die er in dem Jahr, für das die Vorschüsse beantragt werden, zu tragen hat. ... (Dienstsiegel und Unterschrift der zuständigen Dienststelle) ANHANG V >PIC FILE= "T0020339">