02017D0131(01) — DE — 06.06.2025 — 001.001
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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. Januar 2017 zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für den Tierschutz“ (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. C 031 vom 31.1.2017, S. 61) |
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. November 2019 2019/C 405/05 |
C 405 |
5 |
2.12.2019 |
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C 185 |
7 |
12.5.2021 |
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C 3123 |
1 |
6.6.2025 |
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BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. Januar 2017
zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für den Tierschutz“
(Text von Bedeutung für den EWR)
2017/C 31/12
Artikel 1
Gegenstand
Hiermit wird eine Expertengruppe mit dem Namen „Plattform für den Tierschutz“ (im Folgenden „die Plattform“) eingesetzt.
Artikel 2
Aufgaben
Die Plattform hat folgende Aufgaben:
Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung und dem Austausch koordinierter Maßnahmen mit dem Ziel, zur Umsetzung und Anwendung von Tierschutzvorschriften der Europäischen Union sowie — inner- und außerhalb der Union — zum Verständnis der Unionsvorschriften sowie internationaler Tierschutzstandards beizutragen;
Förderung der Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Verpflichtungen seitens der Unternehmen zur Verbesserung des Tierschutzes;
Beitrag zur Förderung der Tierschutzstandards der Union im Hinblick auf die Aufwertung des Marktwerts von Produkten der Union auf globaler Ebene;
Förderung des Dialogs zwischen den zuständigen Behörden, Unternehmen, der Zivilgesellschaft, Wissenschaftlern, Forschern und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen über Tierschutzthemen, die für die Union von Bedeutung sind;
Förderung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren, wissenschaftlichen Erkenntnissen und Innovationen betreffend Tierschutzthemen, die für die Union von Bedeutung sind;
Austausch von Informationen über die Politikentwicklung in den vorgenannten Bereichen und über die vorgenannten Maßnahmen.
Artikel 3
Konsultation
Die Kommission kann die Plattform in allen Fragen konsultieren, die den Tierschutz betreffen und für die Union von Bedeutung sind.
Artikel 4
Zusammensetzung
Die Plattform hat folgende Mitglieder:
für den Tierschutz zuständige Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Nicht-EU-Länder, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (im Folgenden „die EWR-Mitglieder“);
Unternehmens- und Berufsorganisationen, die auf Unionsebene in der Lebensmittelversorgungskette tätig sind, sofern Tiere oder Tierprodukte involviert sind, oder die Tiere zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken halten;
Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf Unionsebene im Tierschutzbereich tätig sind;
unabhängige Experten aus wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungsinstituten, die wissenschaftliche Maßnahmen im Tierschutzbereich durchführen, welche sich auf die Politik der Union auswirken;
internationale zwischenstaatliche Organisationen, die im Tierschutzbereich tätig sind ( 1 );
die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.
Artikel 5
Auswahlverfahren
Die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beschreibt eindeutig die Auswahlkriterien, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der zu vertretenden Interessen in Bezug auf die auszuführende Arbeit. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
Artikel 6
Vorsitz
Den Vorsitz über die Gruppe führt der Generaldirektor für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder dessen Stellvertreter.
Artikel 7
Arbeitsweise
Artikel 8
Untergruppen
Artikel 9
Geladene Experten
Der Vorsitzende kann Experten mit spezifischem Fachwissen bezüglich eines bestimmten Tagesordnungspunkts einladen, um an der Arbeit der Plattform oder der Untergruppen auf Ad-hoc-Basis teilzunehmen.
Artikel 10
Beobachter
Artikel 11
Geschäftsordnung
Auf Vorschlag und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden gibt sich die Plattform in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen durch einfache Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.
Artikel 12
Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder der Plattform und ihre Vertreter sowie eingeladene Experten und Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 ( 4 ) und (EU, Euratom) 2015/444 ( 5 ). Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 13
Beziehungen zum Europäischen Parlament
Das Europäische Parlament wird über die Arbeit der Plattform informiert. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments und gemäß den Modalitäten in der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission ( 6 ) kann die Kommission das Parlament auffordern, Sachverständige zu entsenden, die an den Sitzungen teilnehmen.
Artikel 14
Transparenz
In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe werden die folgenden Daten im Register der Expertengruppen veröffentlicht:
die Namen von ad personam ernannten Einzelpersonen;
die Namen von Mitgliedsorganisationen; das vertretene Interesse wird offengelegt;
die Namen von anderen öffentlichen Einrichtungen;
die Namen von Beobachtern.
Artikel 15
Sitzungskosten
Artikel 16
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2030.
( 1 ) Darunter die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).
( 2 ) Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
( 3 ) Siehe Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 2 der horizontalen Bestimmungen.
( 4 ) ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41.
( 5 ) ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53.
( 6 ) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).