25.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/3


BESCHLUSS (EU) 2019/1037 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2016

über die Maßnahmen SA.32184-2013/C (ex 2013/NN) und SA.32669-2013/C (ex 2013/NN) Dänemarks zugunsten von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und eines Stromlieferanten, die den Regelleistungsmarkt beeinträchtigen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3003)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 29. Januar 2011 ging bei der Kommission auf elektronischem Wege eine Beschwerde von Smørum Kraftvarme wegen einer mutmaßlich rechtswidrigen staatlichen Beihilfe für DONG Energy ein. Die Beschwerde wurde unter der Nummer SA.32184 registriert.

(2)

Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 ging bei der Kommission eine Beschwerde des dänischen Branchenverbands Regelleistung (Brancheforeningen for Regulerkraft i Danmark, im Folgenden „BRD“) wegen einer mutmaßlich rechtswidrigen staatlichen Beihilfe für dezentrale Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (im Folgenden „KWK-Anlagen“) und für DONG Energy ein. Die Beschwerde wurde unter der Nummer SA.32669 registriert.

(3)

Nach weiteren diesbezüglichen Schreiben und einer Bewertung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Aspekte unterrichtete die Kommission Dänemark mit Schreiben vom 5. Juni 2013 über ihren Beschluss, in Bezug auf einige der in den beiden Beschwerden vorgebrachten Behauptungen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“).

(4)

Dänemark übermittelte am 8. Juli 2013 dazu seine Stellungnahme.

(5)

Am 8. August 2013 wurde der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich dazu zu äußern.

(6)

Am 5. September 2013 und am 10. März 2014 gingen Stellungnahmen des BRD und am 9. September 2013 eine Stellungnahme von DONG Energy bei der Kommission ein. Von Smørum Kraftvarme ging keine Stellungnahme ein. Die Kommission leitete die Stellungnahmen an Dänemark weiter mit der Aufforderung, sich dazu zu äußern. Dänemark übermittelte seine Stellungnahmen zu den Äußerungen der Beteiligten am 17. März 2014 und am 9. Dezember 2014.

(7)

Weitere Fragen der Kommission beantwortete Dänemark am 5. Februar 2015, am 10. Juni 2015 und am 7. Dezember 2015.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN

2.1.   Hintergrund

2.1.1.   Der dänische Übertragungsnetzbetreiber Energinet.dk

(8)

Energinet.dk ist der dänische Übertragungsnetzbetreiber. Nach Maßgabe des Gesetzes über Energinet.dk ist das Unternehmen für den Systembetrieb und die Stromübertragung verantwortlich und agiert als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber. Energinet.dk soll die Stromversorgung sicherstellen und im Rahmen dieser Aufgabe die technische Qualität und den Ausgleich im Stromverbundnetz gewährleisten und für ausreichende Produktionskapazität im System sorgen.

(9)

Energinet.dk ist ein unabhängiges öffentliches Unternehmen, das dem Gesetz über Energinet.dk unterliegt. Es handelt sich um eine eigenständige juristische Person, die von einem Aufsichtsrat geführt wird. Acht der elf Aufsichtsratsmitglieder, darunter der Vorsitzende, werden vom Minister für Klima, Energie und Bau ernannt. Der Minister nimmt an vierteljährlichen Aufsichtsratssitzungen teil, und kann darüber hinaus zusätzliche Ad-hoc-Sitzungen einberufen. Der Aufsichtsrat setzt eine qualifizierte Geschäftsführung ein, die für den laufenden Betrieb des Unternehmens zuständig ist. Energinet.dk verfügt selbst über seine Investitions- und Betriebsmittel.

2.1.2.   Die dänischen Märkte für Strom und für Systemdienstleistungen

(10)

Auf den Strommärkten können die Marktteilnehmer Strom bereits frei handeln, bevor er erzeugt oder verbraucht werden soll (Echtzeit). Im Day-Ahead-Handel wird der Strom einen Tag, bevor er geliefert oder verbraucht werden soll, eingekauft. Auf dem Intraday-Markt wird der Strom zwischen einem Tag und einer Stunde, bevor er geliefert oder verbraucht werden soll, eingekauft. Bei Abschluss des Intraday-Handels, d. h. bei Schließung der Orderbücher (in Dänemark eine Stunde vor Echtzeit), übernimmt der Übertragungsnetzbetreiber die Marktkontrolle, um den Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Strommarkt und die Stabilität des Systems sicherzustellen. Dieser Zeitraum nach Marktschluss wird in Dänemark als Regelleistungsmarkt bezeichnet.

(11)

Um den Systemausgleich auf dem Regelleistungsmarkt gewährleisten zu können, kaufen Übertragungsnetzbetreiber Systemdienstleistungen ein. In Dänemark kauft Energinet.dk diese Leistungen im Voraus durch einzeln ausgehandelte Verträge und in Auktionen auf dem sogenannten Reservemarkt ein. Auch auf dem Regelleistungsmarkt kauft das Unternehmen Systemdienstleistungen ein.

(12)

Am Reservemarkt schließt Energinet.dk Reserveverträge, die den Betreibern einen Leistungspreis zusichern, damit sie Strom auf Abruf liefern. Betreiber, die derartige Verträge geschlossen haben, sind zudem verpflichtet, Gebote auf dem Regelleistungsmarkt abzugeben.

(13)

Am Regelleistungsmarkt kann Energinet.dk sowohl Betreiber, die bereits Reserveverträge unterzeichnet haben, als auch andere Marktteilnehmer, die freiwillige Gebote abgegeben haben, auffordern, ihre Stromerzeugung zu erhöhen oder zu drosseln.

(14)

Dänemark ist in die beiden Übertragungsnetzzonen Dänemark West (DK1) und Dänemark Ost (DK2) unterteilt. Das Übertragungsnetz in DK1 ist mit den Übertragungsnetzen in Deutschland, Norwegen und Schweden verbunden. Das Übertragungsnetz in DK2 ist mit den Übertragungsnetzen in Deutschland und Schweden verbunden. 2010 wurden DK1 und DK2 mit der 600-MW-Verbindung über den Großen Belt erstmals miteinander verknüpft.

2.1.3.   Der Reservevertrag zwischen Energinet.dk und DONG Energy

(15)

Am 21. Dezember 2010 unterzeichnete Energinet.dk einen Fünfjahresvertrag mit DONG Energy über Systemdienstleistungen, die DONG Energy in DK2 liefern sollte. Der Vertrag mit einer Laufzeit von Januar 2011 bis Ende 2015 umfasste 300 MW schnelle Reserven (die auf Abruf von Energinet.dk mit 15 Minuten Vorlaufzeit geliefert werden sollten) und 375 MW langsam aktivierbare Reserven (mit bis zu zwei Stunden Vorlaufzeit), die von DONG Energys Kraftwerken in Kyndby und auf Masnedø geliefert werden sollten.

(16)

Der Vertrag enthielt Festkostenelemente, um sicherzustellen, dass Energinet.dk die Leistungen zum Einsatz auf dem Regelleistungsmarkt zur Verfügung stehen würden, sowie einen Arbeitspreis für alle tatsächlich abgerufenen und erbrachten Leistungen. Der an DONG Energy zu zahlende jährliche Höchstbetrag betrug 191 Mio. DKK, was über die fünfjährige Laufzeit des Vertrags 955 Mio. DKK (ca. 128 Mio. EUR) ergab.

(17)

Am 8. Februar 2013 wurde eine Vertragsänderung vorgenommen zum Ausgleich für das Unternehmen DONG Energy, dessen Kosten für die Erbringung der vertraglichen Leistungen infolge der geänderten Stickoxid-(NOx-)Steuer in Dänemark gestiegen waren. Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Vertragsänderung erhobenen Steuer wurde der vertraglich vereinbarte Festpreis um 827 000 DKK pro Jahr ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 erhöht. Dadurch entstanden Energinet.dk Mehrkosten von insgesamt ca. 332 000 EUR.

2.1.4.   Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung für Systemdienstleistungen

(18)

Die 600 MW Stromübertragungskapazität der Verbindung über den Großen Belt könnten ganz oder teilweise dem kommerziellen Stromhandel zwischen DK1 und DK2 vorbehalten bleiben oder für Energinet.dk reserviert werden, um Strom von Anbietern von Systemdienstleistungen zwischen DK1 und DK2 zu übertragen.

(19)

Vor dem Vertragsschluss mit DONG Energy errechnete Energinet.dk seinen Gesamtbedarf an Reserveleistung auf 600 MW in DK1 und 600 MW in DK2. Vor dem Bau der Übertragungsverbindung über den Großen Belt musste Energinet.dk Reserveverträge über 600 MW Regelleistung sowohl in DK1 als auch in DK2 auf lokaler Ebene schließen.

(20)

Einer der wirtschaftlichen Gründe für den Bau der Großer-Belt-Übertragungsverbindung war, dass nach der Inbetriebnahme die vertraglich vereinbarte Reservekapazität zwischen DK1 und DK2 geteilt werden und die von Energinet.dk zu beschaffende Gesamtmenge an Reservekapazität reduziert werden könnte. Im Juli 2010 genehmigte die dänische Energieregulierungsbehörde (Energitilsynet) eine Regelung, die es Energinet.dk erlaubt, Kapazität der Großer-Belt-Verbindung für die Übertragung vertraglich vereinbarter Reserveleistungen von DK2 (wo DONG Energy vertragsgemäß Systemdienstleistungen erbringen musste) nach DK1 zu reservieren. Dadurch konnte Energinet.dk die Menge der in DK1 beschafften Reserveleistungen von 600 MW auf 300 MW reduzieren.

(21)

Im Allgemeinen fließt der Strom über die Großer-Belt-Übertragungsverbindung von der Region mit dem niedrigeren Preis in die Region mit dem höheren Preis. Nach der von der Energieregulierungsbehörde genehmigten Regelung galt Folgendes:

a)

Wenn sich bei Schluss des Day-Ahead-Handels zeigen sollte, dass weniger als 300 MW Strom von DK2 nach DK1 fließen, würde eine Kapazität von 300 MW für Ströme von DK2 nach DK1 reserviert und für Marktteilnehmer am Intraday-Handel nicht zur Verfügung stehen.

b)

Wenn sich bei Schluss des Day-Ahead-Handels zeigen sollte, dass mehr als 300 MW Strom von DK2 nach DK1 fließen, würde die gesamte restliche Kapazität für Ströme von DK2 nach DK1 reserviert.

(22)

Am 30. Oktober 2012 beschloss die Energieregulierungsbehörde die Aufhebung der in den Erwägungsgründen 20 und 21 beschriebenen Regelung zur Reservierung von Kapazität zum 1. Januar 2013.

2.1.5.   Staatliche Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in Dänemark (Maßnahme N 602/2004)

(23)

Am 9. November 2005 genehmigte die Kommission sechs staatliche Beihilfemaßnahmen in Dänemark zur Unterstützung der Energieerzeugung aus Windkraft, der Energieerzeugung aus anderen erneuerbaren Energiequellen und der Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) und erklärte sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Entscheidung wurde unter der Nummer N 602/2004 registriert (KOM(2005)3910, im Folgenden „Entscheidung N 602/2004“).

(24)

Diese Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a)

sehr kleine KWK-Anlagen (< 5 MW): weiterhin Anspruch auf einen Festpreis (dreistufiger Tarif), aber mit der Möglichkeit einer Umstellung auf den Grundbetrag (Preiszuschlag);

b)

kleine KWK-Anlagen (< 10 MW): Übergangsfrist bis Ende 2006, in der sie die Möglichkeit haben, weiter den Festpreis (dreistufiger Tarif) zu erhalten, mit anschließender Verpflichtung zur Umstellung auf den Grundbetrag;

c)

große KWK-Anlagen (ab 10 MW): Übergangsfrist bis Ende 2004, in der sie die Möglichkeit haben, weiter den Festpreis (dreistufiger Tarif) zu erhalten, mit anschließender Verpflichtung zur Umstellung auf den Grundbetrag.

(25)

Dänemark hat bestätigt, dass alle KWK-Anlagen, die von den angemeldeten Regelungen profitierten, hocheffizient waren, und eine Berechnung der zusätzlichen Kosten für die unterstützte Energieform vorgelegt, die als angemessen erachtet wurden. Diesen Berechnungen zufolge deckte die Unterstützung höchstens 87 % der zusätzlichen Kosten (für dezentrale KWK-Anlagen). Außerdem wurden Berechnungen vorgelegt, aus denen hervorging, dass die Unterstützung die Abschreibungen plus einen angemessenen Kapitalertrag nicht übersteigen würde.

(26)

Die Beihilfe wurde anschließend auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 (3), insbesondere Abschnitt E.3.3.1, genehmigt. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass nur für die Differenz zwischen den Produktionskosten der umweltfreundlichen Energie und dem Marktpreis für die konventionelle Energieform ein Ausgleich gewährt werden kann. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kam die Kommission in der Entscheidung N 602/2004 zu dem Schluss, dass keine Überkompensation zugunsten der Begünstigten vorlag.

2.2.   Mutmaßliche Beihilfe

(27)

Die Beschwerdeführer brachten insbesondere zwei Behauptungen vor:

a)

Änderungen der Regelungen für die Beschaffung von Reservekapazität in Dänemark — die Umstellung auf dem Reservemarkt von Auktionen für den folgenden Monat auf Auktionen für den folgenden Tag — hätten dazu geführt, dass dezentrale KWK-Anlagen durch die staatlichen Beihilferegelungen (genehmigt durch die Entscheidung N 602/2004) überkompensiert würden. Aufgrund der Änderung habe dezentralen KWK-Anlagen ab Februar 2007 eine zusätzliche Einnahmequelle zur Verfügung gestanden, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der staatlichen Beihilfe nicht abzusehen gewesen sei. Der Grund dafür sei, dass dezentrale KWK-Anlagen am Vortag genau vorausberechnen können, welche Kapazität sie als Reserveleistung bereitstellen können. Durch diese Änderung der Auktionen auf dem Reservemarkt konnten sich die dezentralen KWK-Anlagen somit sehr viel stärker am Markt beteiligen als vorher, als die Beschaffung auf dem Reservemarkt einen Monat im Voraus erfolgte. Der BRD behauptete, dies habe zu einer Überkompensation dezentraler KWK-Anlagen geführt.

b)

DONG Energy habe durch den 2010 mit Energinet.dk geschlossenen Fünfjahresvertrag über Systemdienstleistungen mutmaßlich eine staatliche Beihilfe erhalten. Der Vertrag sei nicht öffentlich ausgeschrieben und mutmaßlich nicht zu marktüblichen Bedingungen geschlossen worden, wodurch DONG Energy ein Vorteil verschafft worden sei. Außerdem habe die Reservierung von Intraday-Kapazität für die Übertragung von Reserveleistung von DK2 nach DK1 über die Großer-Belt-Verbindung DONG Energy mutmaßlich einen Vorteil verschafft. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass Energinet.dk ein dänischer Betreiber im alleinigen Eigentum des Staates ist, der vom Staat kontrolliert wird, und dass die Tätigkeit des Unternehmens folglich dem Staat zuzurechnen sei.

2.3.   Beschluss der Kommission zur Einleitung einer förmlichen Untersuchung

(28)

In ihrem Einleitungsbeschluss stellte die Kommission aufgrund der Informationen und Berechnungen aus Dänemark, darunter Angaben zu den Einnahmen dezentraler KWK-Anlagen aus dem Verkauf von Systemdienstleistungen, fest, dass keine Überkompensation dieser Anlagen für ihre Investitionen in KWK-Kapazität vorliegt und dass die durch die Entscheidung N 602/2004 genehmigten Beihilfen für dezentrale KWK-Anlagen nach wie vor mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Dieser Aspekt der Beschwerden war daher nicht Bestandteil des förmlichen Untersuchungsverfahrens.

(29)

In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel in Bezug auf die Frage, ob DONG Energy möglicherweise eine Beihilfe gewährt worden war und ob eine solche eventuelle Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. Hinsichtlich des Vorliegens staatlicher Beihilfen und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt beschränkte sich die Kommission in ihrer Untersuchung darauf festzustellen:

a)

ob der von Energinet.dk geschlossene Vertrag mit DONG Energy über Systemdienstleistungen dem dänischen Staat zuzurechnen war;

b)

ob der zwischen Energinet.dk und DONG Energy geschlossene Vertrag über Systemdienstleistungen DONG Energy einen Vorteil verschaffte;

c)

ob die eventuell vorliegende staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar war.

3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

3.1.   Stellungnahme des BRD

(30)

Der BRD stellte fest, dass die dänischen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen zur Beschaffung von Reservestrom durch Energinet.dk enthalten. Da die Überwachung und die Genehmigung der operativen Pläne von Energinet.dk durch die dänische Energiebehörde gesetzlich vorgeschrieben seien, könne man nach Meinung des BRD jedoch davon ausgehen, dass die Energiebehörde auch den Vertrag mit DONG Energy genehmigt habe.

(31)

Nach Auffassung des BRD weisen zudem folgende Fakten auf eine Beteiligung anderer Behörden an den Entscheidungen von Energinet.dk hin:

a)

2006 habe Energinet.dk öffentlich angekündigt, in DK2 einen wettbewerbsbestimmten Markt zu schaffen, doch dieser Plan sei nicht umgesetzt worden.

b)

Der Vertrag zwischen DONG Energy und Energinet.dk enthalte Klauseln zur finanziellen Absicherung von DONG Energy gegenüber späteren Vertragsänderungen durch die Energiebehörde.

(32)

Der BRD führte folgende Argumente für seine Behauptung an, dass Energinet.dk aufgrund des Vertrags einen höheren als den marktüblichen Preis an DONG Energy gezahlt habe:

a)

Auf eine parlamentarische Anfrage vom April 2011 habe der Minister für Klima und Energie erklärt, dass der an DONG Energy gezahlte Durchschnittspreis für die 675 MW Reservekapazität 22 716 DKK/MW/Monat betrage gegenüber einem Durchschnittspreis für die kurzfristige Bereitstellung von Reservestrom in DK1 von 8 850 DKK/MW/Monat.

b)

Der Durchschnittspreis sei in Wirklichkeit höher gewesen als vom Minister in seiner Antwort angegeben, da bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei, dass 75 MW der vertraglich vereinbarten Kapazität von 675 MW wegen Wartungsarbeiten für ein Jahr von der Lieferverpflichtung ausgenommen waren. Über einen Zeitraum von fünf Jahren seien somit lediglich 660 MW eingekauft worden.

c)

Falls DONG Energy die vertraglich vereinbarte Kapazität auf Abruf nicht liefern konnte oder wollte, hätte Energinet.dk die gesamte Kapazität von anderen Lieferanten beziehen müssen. Die im Vertrag vorgesehenen Geldstrafen für ausbleibende Lieferungen hätten möglicherweise nicht ausgereicht, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die Energinet.dk für die Beschaffung von Kapazität aus anderer Quelle hätte aufbringen müssen.

d)

Auf der Grundlage der Kosten für die Schaffung von Reserven in DK1 hätten 300 MW schnelle Reserven in DK2 von neuen Anlagen zu einem Betrag von 750 Mio. DKK oder durch Verlagerung von Ausrüstung aus DK1 zu 450 Mio. DKK geliefert werden können, d. h. beide Optionen wären kostengünstiger gewesen als die insgesamt 920 Mio. DKK, die DONG Energy nach Auskunft des Ministers auf die parlamentarische Anfrage vom April 2011 aufgrund des Fünfjahresvertrags erhalten sollte.

e)

Zumindest ein Teil der in DK2 benötigten Reservekapazität hätte in DK1 beschafft werden müssen (durch die Möglichkeit, Reserven über die Großer-Belt-Übertragungsverbindung von DK1 nach DK2 zu übertragen). Der BRD behauptete, der Vertrag mit DONG Energy sei an die Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung geknüpft gewesen, mit der Systemdienstleistungen ausschließlich von DK2 nach DK1 übertragen werden durften. Die Pläne für die Reservierung dieser Kapazität seien Teil des ursprünglichen Antrags zum Bau der Übertragungsverbindung über den Großen Belt gewesen (der 2007 vom Minister für Verkehr und Energie genehmigt wurde).

f)

Der BRD wies darauf hin, dass der Vertrag mit DONG Energy bis 2015 seine Gültigkeit behalte, obwohl die Energieregulierungsbehörde die Regelung zur Reservierung von Übertragungskapazität der Großer-Belt-Verbindung zum 1. Januar 2013 aufgehoben hat.

(33)

Außerdem widersprach der BRD der Schlussfolgerung der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss, dass die Beihilfen für dezentrale KWK-Anlagen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, und bekräftigte seinen Standpunkt, dass die dezentralen KWK-Anlagen eine Überkompensation erhalten hätten.

3.2.   Stellungnahme von DONG Energy

(34)

DONG Energy erklärte, dass die ihm aufgrund des Fünfjahresvertrags über Systemdienstleistungen in DK2 gezahlte Vergütung ein marktüblicher Preis sei, der seinen Kosten für die Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich eines angemessenen Kapitalertrags entspreche.

(35)

DONG Energy machte Angaben zu den für Systemdienstleistungen im Vereinigten Königreich und in Irland gezahlten Preisen und wies darauf hin, dass diese wesentlich höher seien als die 313 000 DKK/MW, die ihm im Jahr 2013 aufgrund des Fünfjahresvertrags gezahlt werden sollten.

(36)

DONG Energy zufolge war der ihm 2013 vertragsgemäß gezahlte Preis von 313 000 DKK/MW niedriger als die Preise, die Energinet.dk früher für Systemdienstleistungen in DK1 gezahlt habe. Zum Nachweis legte DONG Energy Zahlen zu den Preisen von 2007 für Reservestrom in DK1 vor. DONG Energy wies darauf hin, dass der Preis von 2007 für Reservestrom in DK1 324 000 DKK/MW/Jahr betragen habe (zu Preisen von 2013 unter Berücksichtigung einer jährlichen Inflationsrate von 2 % — nach Angaben des dänischen Statistischen Amtes betrug die Nettoinflation in Dänemark zwischen 2007 und 2013 durchschnittlich 2,2 % pro Jahr).

4.   STELLUNGNAHME DÄNEMARKS

(37)

Dänemark erklärte, dass die Maßnahmen von Energinet.dk aus folgenden Gründen nicht dem Staat zuzurechnen seien:

a)

Energinet.dk sei ein unabhängiges öffentliches Unternehmen, das für die Versorgungssicherheit und den Systemausgleich zuständig sei und dafür zu sorgen habe, dass im System ausreichende Produktionskapazität vorhanden ist.

b)

Es gebe keine speziellen Rechtsvorschriften für den Abschluss oder den Inhalt von Verträgen, die Energinet.dk im Rahmen seiner Zuständigkeiten abschließen will. Energinet.dk könne solche Verträge ohne Zustimmung des Ministers für Klima, Energie und Bau abschließen und müsse den Minister auch nicht darüber informieren. An den Vertragsverhandlungen zwischen Energinet.dk und DONG Energy seien keine Vertreter des Ministeriums beteiligt gewesen, und das Ministerium habe sich auch nicht an der Festlegung der Rahmenbedingungen für die Verhandlungen und der Preisgestaltung beteiligt. Energinet.dk habe den Minister nicht über den Inhalt der Verhandlungen informiert, und auch die endgültigen Vertragsbedingungen seien dem Minister nicht zur Genehmigung oder Stellungnahme vorgelegt worden.

c)

Der Minister sei berechtigt, über alle Aspekte der Geschäftspolitik von Energinet.dk zu entscheiden. Er habe diese Befugnis jedoch niemals in Bezug auf den Abschluss konkreter Verträge über Reserveleistung wahrgenommen, auch nicht in Bezug auf den Vertrag mit DONG Energy.

d)

Energinet.dk habe den dänischen Staat auch nicht auf andere Weise einbezogen und habe auch keine Anweisungen seitens des Staates in Bezug auf den Vertragsabschluss mit DONG Energy erhalten.

(38)

Dänemark bekräftigte, dass der von Energinet.dk geschlossene Vertrag DONG Energy keinen Vorteil verschafft habe, der als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gelten könnte, und übermittelte folgende Stellungnahmen von Energinet.dk zu diesem Aspekt der Untersuchung:

a)

Aufgrund der Vereinbarung über den Nordischen Netzbetrieb müsse Energinet.dk in jeder der beiden Zonen (DK1 und DK2) ausreichende Reserven zur Deckung der Kapazitäten zur Verfügung haben, die bei einem eventuellen Ausfall der größten Anlage in der Zone benötigt würden. DONG Energy sei als einziger Betreiber in der Lage gewesen, eine ausreichende Reservekapazität (600 MW) in DK2 bereitzustellen. Alle anderen potenziellen Anbieter zusammen hätten keine Reservekapazität liefern können, die ausgereicht hätte, um auf einen Vertrag mit DONG Energy verzichten zu können.

b)

Da der Großteil der Kosten dadurch entstehe, dass DONG Energy die Anlagen in Betriebsbereitschaft halten müsse, wären die Gesamtkosten für Reserveleistungen von DONG Energy für 400 MW ebenso hoch gewesen wie für 600 MW. Dies sei von der dänischen Wettbewerbsbehörde überprüft worden.

c)

2009 habe Energinet.dk die potenziellen Anbieter von Reservekapazität in DK2 geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass von anderen Betreibern als DONG Energy höchstens 150 MW eingekauft werden konnten. Energinet.dk zufolge wäre es nicht möglich gewesen, Verträge über eine Reservekapazität von 600 MW in DK2 zu schließen, ohne DONG Energy einzubeziehen; die Kosten für die Beschaffung von Reservestrom in DK2 sowohl von DONG Energy als auch von anderen Anbietern wären höher gewesen als beim ausschließlichen Bezug dieser Leistungen von DONG Energy.

d)

Zumindest für Schwarzstartleistungen, bei denen ein Kraftwerk in der Lage sein muss, ohne Energie aus dem Stromnetz anzufahren, wäre es nicht möglich gewesen, in DK1 Reservestrom für DK2 einzukaufen, da das schwarzstartfähige Kraftwerk direkt mit dem wieder anzufahrenden Kraftwerk verbunden sein muss.

e)

Energinet.dk habe mit DONG Energy einen Preis ausgehandelt, der die Kosten von DONG Energy deckte zuzüglich eines Gewinns von [1-7] %.

(39)

Dänemark übermittelte außerdem Anmerkungen von Energinet.dk zu der Entscheidung, Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung von DK2 nach DK1 zu reservieren. Energinet.dk erläuterte, dass ohne Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung sowohl in DK1 als auch in DK2 eine Reservekapazität von jeweils 600 MW, also insgesamt 1 200 MW beschafft werden müssten. Durch die Reservierung konnte der Gesamtbedarf auf 900 MW reduziert werden.

(40)

Auf die Behauptung des BRD, die Reservierung könne so organisiert werden, dass Strom von DK1 nach DK2 statt von DK2 nach DK1 fließt, entgegnete Energinet.dk, dass die Reservierung von DK2 nach DK1 den Markt weitaus weniger beeinträchtige, als wenn Kapazität für Stromflüsse in entgegengesetzter Richtung reserviert würde.

(41)

Energinet.dk legte Analysen vor, um zu zeigen, dass die in Anbetracht der allgemeinen Überschusskapazität in DK1 gegenüber DK2 niedrigeren Preise in DK1 dazu führten, dass über die Großer-Belt-Übertragungsverbindung in 72,7 % der Zeit Strom von DK1 nach DK2 und in 16,7 % der Zeit Strom von DK2 nach DK1 floss. Energinet.dk plante die Reservierung so, dass Kapazität erst nach Schließung des Day-Ahead-Marktes reserviert wurde und auch nur, wenn der Day-Ahead-Handel darauf schließen ließ, dass Strom von DK2 nach DK1 fließen würde. Auf diese Weise wurde die Reservierung nur in 16,7 % der Zeit genutzt. Bei einem anderen Reservierungsmodell müsste nach Angaben von Energinet.dk Kapazität für sehr viel mehr Stunden reserviert werden, was zu größeren Beeinträchtigungen des Intraday-Marktes führen würde, weil weniger Übertragungskapazität für den Handel der Marktteilnehmer zur Verfügung stünde.

5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME

(42)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nur wenn alle Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne dieses Artikels.

(43)

Wie in Erwägungsgrund 29 erläutert wurde, konzentrierte sich die förmliche Untersuchung in Bezug auf das Vorliegen staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darauf festzustellen, a) ob die Vertragsunterzeichnung von Energinet.dk mit DONG Energy dem dänischen Staat zuzurechnen war und b) ob der Vertrag über Reserveleistungen DONG Energy einen Vorteil verschafft hat oder zu marktüblichen Bedingungen geschlossen wurde.

5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — Staatliche Mittel

(44)

Nur wenn eine Maßnahme direkt oder indirekt mit staatlichen Mitteln gewährt wurde, ist sie als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten.

(45)

Nach der Rechtsprechung gelten die Mittel eines Unternehmens als staatliche Mittel, wenn der Staat durch seinen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen über die Verwendung der Mittel des Unternehmens bestimmen kann (4).

(46)

Energinet.dk ist ein öffentliches Unternehmen im alleinigen Eigentum des dänischen Staates. Da der dänische Staat alleiniger Anteilseigner ist und auf die Verwendung der Finanzmittel von Energinet.dk Einfluss nehmen kann, sind dessen Finanzmittel als staatliche Mittel zu betrachten (5).

5.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — Zurechenbarkeit

(47)

In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob der von Energinet.dk mit DONG Energy geschlossene Vertrag dem Staat zuzurechnen war.

(48)

In seinem Urteil in der Rechtssache Stardust Marine (6) wies der Gerichtshof darauf hin, dass selbst wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeit auszuüben, nicht ohne Weiteres vermutet werden kann, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird. Es müsse außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren. Der Gerichtshof räumte ein, dass es möglicherweise nicht immer möglich sei, in einem konkreten Fall nachzuweisen, dass Beihilfemaßnahmen eines solchen Unternehmens tatsächlich auf Anweisung der Behörden erlassen wurden. Deshalb seien weitere Indizien von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit schließen zu können, beispielsweise (die Aufzählung ist weder erschöpfend noch zwingend):

a)

inwieweit das öffentliche Unternehmen (in diesem Fall Energinet.dk) die Entscheidung treffen kann, ohne den Anforderungen der Behörden Rechnung tragen zu müssen;

b)

inwieweit Leitlinien der Behörden von dem öffentlichen Unternehmen (in diesem Fall Energinet.dk) zu berücksichtigen sind;

c)

inwieweit das öffentliche Unternehmen (in diesem Fall Energinet.dk) in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung integriert ist;

d)

welcher Art die Tätigkeit des Unternehmens und ihre Ausübung auf einem Markt unter normalen Wettbewerbsbedingungen mit privaten Betreibern ist;

e)

welchen Rechtsstatus das öffentliche Unternehmen (in diesem Fall Energinet.dk) hat, d. h. ob es dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt;

f)

in welchem Umfang die Entscheidungen des öffentlichen Unternehmens (in diesem Fall Energinet.dk) behördlicher Aufsicht unterliegen.

(49)

Der Kommission wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass der dänische Staat in irgendeiner Weise an der Planung, den Verhandlungen oder der Genehmigung des von Energinet.dk mit DONG Energy geschlossenen Vertrags beteiligt gewesen wäre. Wie im Urteil in der Rechtssache Stardust Marine festgestellt wurde, müsste die Zurechenbarkeit daher aus anderen konkreten Indizien für die Beteiligung des Staates an dem Vertragsabschluss abgeleitet werden. Dies wurde in der Rechtssache SACE genauer ausgeführt, in der der Gerichtshof feststellte, dass der Beweis auf der Grundlage „hinreichend präziser und übereinstimmender Indizien für die tatsächliche Einflussnahme oder die tatsächlich ausgeübte Kontrolle des Staates“ (7) geführt werden könne.

(50)

Energinet.dk ist ein unabhängiges öffentliches Unternehmen, das nicht in die normalen Strukturen der öffentlichen Verwaltung eingebunden ist. Energinet.dk unterliegt nicht dem normalen Gesellschaftsrecht, sondern dem Gesetz über Energinet.dk und wird nach Maßgabe der Unternehmenssatzung geführt. Die Eigenständigkeit des Unternehmens geht aus seiner Satzung hervor, wonach es sich bei Energinet.dk um eine unabhängige juristische Person handelt, die ihrer Tätigkeit ohne jegliche Haftung seitens des dänischen Staates nachgeht. Zudem ist das Gesellschaftsvermögen von Energinet.dk vom Vermögen des dänischen Staates getrennt, und Energinet.dk verfügt selbst über seine Investitions- und Betriebsmittel in dem vorgegebenen Rahmen.

(51)

Energinet.dk wird von einem Aufsichtsrat und einer Geschäftsführung geleitet. Acht der elf Aufsichtsratsmitglieder, darunter der Vorsitzende, werden vom Minister für Klima, Energie und Bau ernannt. Zwei dieser acht Mitglieder ernennt der Minister auf Empfehlung der Energiewirtschaft. Die Aufsichtsratsmitglieder setzen eine qualifizierte Geschäftsführung ein, die unterhalb des Aufsichtsrates angesiedelt ist. Das Recht auf Ernennung der Aufsichtsratsmitglieder verleiht dem Minister Einfluss auf die allgemeine Geschäftstätigkeit von Energinet.dk. Die Tatsache, dass der Staat Einfluss auf die allgemeine Geschäftstätigkeit hat, zeugt von den Eigentumsverhältnissen, ist jedoch an sich noch kein Indiz für die Beteiligung des Staates an irgendeiner konkreten Maßnahme von Energinet.dk. Dies hat auch das Gericht in der Rechtssache SACE bestätigt, indem es zunächst feststellt, dass die Ernennung des Verwaltungsrates durch den italienischen Staat einen Beleg für die besonderen Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den Behörden darstellt, und danach ausführt, dass „diese organisationsrechtlichen Indizien … allein nicht aus[reichen], eine konkrete Beteiligung des Staates am Erlass der streitigen Maßnahmen nachzuweisen“ (8).

(52)

Dänemark zufolge ist das Recht des Ministers zur Ernennung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht darin begründet, dass auf Verträge, die Energinet.dk schließt, Einfluss genommen werden soll. Dänemark erläuterte außerdem, dass in Paragraf 9 der Satzung von Energinet.dk, der die Aufgaben des Aufsichtsrates regelt, die Bestimmungen des Paragrafen 115 des dänischen Gesetzes über Aktiengesellschaften aufgenommen worden seien, in dem die Aufgaben des Aufsichtsrates solcher Gesellschaften geregelt sind. Die Verbindung zum allgemeinen Gesellschaftsrecht wurde bei der Vorbereitung des Gesetzes über Energinet.dk ausdrücklich anerkannt, in dem es heißt, dass die Aufgaben des Aufsichtsrates von Energinet.dk im Wesentlichen den allgemeinen Bestimmungen zur Verteilung von Zuständigkeiten und Aufgaben zwischen Aufsichtsrat und Geschäftsführung entsprechen, die sich aus dem Gesetz über Aktiengesellschaften ergeben. Dänemark erläuterte zudem, dass in der Praxis die Geschäftsführung und nicht der Aufsichtsrat den Vertrag mit DONG Energy ausgehandelt habe.

(53)

Ferner wies Dänemark darauf hin, dass der Minister für Klima, Energie und Bau weder an einer Genehmigung noch an den Verhandlungen über den Vertrag zwischen Energinet.dk und DONG Energy beteiligt und über den Verlauf der Verhandlungen nicht informiert gewesen sei. Zwar könne der Minister Entscheidungen über jeden Aspekt der Geschäfte von Energinet.dk treffen, doch habe er dieses Recht niemals in Bezug auf konkrete von Energinet.dk geschlossene Verträge über Reserveleistungen genutzt, wie Dänemark betonte. Dänemark zufolge soll durch diese Zuständigkeit sichergestellt werden, dass der Minister eingreifen kann, wenn es notwendig ist, um dafür zu sorgen, dass Energinet.dk innerhalb des rechtlich abgesteckten Rahmens handelt und finanziell solide geführt wird. Der Minister greife durchaus in Entscheidungen über neue Netzinfrastruktur oder wesentliche Änderungen der bestehenden Netzinfrastruktur ein, doch seine Zuständigkeit werde nicht durch Eingreifen in konkrete Maßnahmen ausgenutzt, die Energinet.dk durchführt (oder Verträge, die das Unternehmen schließt), um seinen gesetzlich verankerten Aufgaben gerecht zu werden.

(54)

Im Gegensatz zu manchen anderen Maßnahmen, die von Energinet.dk betrieben werden und die im dänischen Recht (9) verankert sind, ist in den dänischen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen oder beschrieben, wie Reserveleistung beschafft werden soll. Es gibt keine staatliche Regulierung oder ausdrückliche Genehmigung der Entscheidungen und Handlungen in Bezug auf Reserveleistung, für die Energinet.dk rechtlich verantwortlich ist. Die Rechtsvorschriften enthalten auch keine konkreten Anforderungen an den Inhalt von Verträgen, die Energinet.dk schließen kann, um seinen gesetzlich verankerten Pflichten nachzukommen.

(55)

Da die dänischen Rechtsvorschriften die Überwachung und Genehmigung der allgemeinen operativen „Strategieplanung“ von Energinet.dk durch die dänische Energiebehörde vorsehen, war nach Meinung des BRD jedoch davon auszugehen, dass der Staat den Vertrag mit DONG Energy im Rahmen seiner Genehmigung dieser Pläne genehmigt habe. Das Gericht stellte in seinem Urteil in der Rechtssache SACE fest, dass die Genehmigung der Finanzprognose für die öffentlichen Unternehmen durch ein staatliches Organ zeige, dass das Unternehmen seine Tätigkeit nicht in vollständiger unternehmerischer Selbständigkeit ausübe und somit als ein Unternehmen angesehen werden könne, das unter der Kontrolle der Behörden handele, zumindest was die Beschlussfassung über wichtige Entscheidungen betrifft (10). Anders als in der Rechtssache SACE war der Vertrag mit DONG Energy jedoch nie Teil der Strategiepläne von Energinet.dk (ebenso wenig wie andere Verträge über Reserveleistung).

(56)

Dänemark gab an, dass der Vertrag mit DONG Energy in den Jahresbericht 2010 von Energinet.dk aufgenommen worden sei, dass jedoch keine vorherige staatliche Genehmigung erforderlich gewesen sei; der Jahresbericht 2010 sei dem Ministerium für Klima, Energie und Bau erst im März 2011 vorgelegt worden, nachdem der Vertrag bereits unterzeichnet war. Die erste vierteljährliche Sitzung von Ministerium und Aufsichtsrat von Energinet.dk, in der der Vertrag zur Sprache gekommen sei, habe im März 2011 stattgefunden. In der Rechtssache T-305/13 stellte das Gericht fest, da die finanziellen und politischen Kontrollen zum einen erst nachträglich stattfinden und zum andern grundsätzlich sämtliche Abschlüsse oder Aktivitäten des öffentlichen Unternehmens betreffen, sie für sich genommen nicht den Schluss zulassen, die Behörden hätten Entscheidungen wie den Erlass der streitigen Maßnahmen schon im Vorhinein konkret beeinflusst (11).

(57)

Die vierteljährlichen Sitzungen, an denen der Aufsichtsrat von Energinet.dk und das Ministerium teilnehmen, sowie die Jahresberichte von Energinet.dk für seinen Anteilseigner ermöglichen dem Staat eine gewisse Kontrolle über die allgemeine Tätigkeit von Energinet.dk, doch nach Auskunft Dänemarks beschränkt sich das Eingreifen des Staates darauf, dafür zu sorgen, dass Energinet.dk ganz allgemein seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt solche allgemeine Kontrolle nicht, um einen bestimmten Vertrag dem Staat zuzurechnen (12).

(58)

Hinsichtlich der Art der Tätigkeit von Energinet.dk sieht das Gesetz über Energinet.dk vor, dass das Unternehmen für den Systembetrieb und die Stromübertragung verantwortlich ist und als unabhängiger Systembetreiber agiert. Energinet.dk soll die Stromversorgung sicherstellen und im Rahmen dieser Aufgabe die technische Qualität und den Ausgleich im Stromverbundnetz gewährleisten und für ausreichende Produktionskapazität im System sorgen. Dies sind typische Tätigkeiten eines Übertragungsnetzbetreibers, die naturgemäß häufig mit den Zuständigkeiten des Staates verbunden sind, unabhängig davon, wie sie organisiert sind.

(59)

Der in Rede stehende Aspekt der Tätigkeit von Energinet.dk ist der Abschluss von Verträgen über Systemdienstleistungen. Bei der Beschaffung von Systemdienstleistungen nimmt Energinet.dk am Markt teil und kauft solche Leistungen von den auf dem Markt verfügbaren Anbietern ein. Daher ist es möglich, dass ein Übertragungsnetzbetreiber durch die Beschaffung von Systemdienstleistungen als Marktteilnehmer auftreten kann, ohne dass der Staat beteiligt ist.

(60)

Der Beschwerdeführer behauptete, Energinet.dk habe 2006 öffentlich angekündigt, in DK2 einen wettbewerbsbestimmten Markt zu schaffen, was jedoch letztlich nicht durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sah hierin ein Indiz für das Eingreifen des Staates in die Entscheidungsfindung bei Energinet.dk. Dass Energinet.dk seine 2006 angekündigten Pläne vermutlich nicht weiter verfolgt hat, ist an sich aber noch kein Hinweis auf staatliches Eingreifen in die Entscheidungsfindung des Unternehmens.

(61)

Dem Beschwerdeführer zufolge ließen auch Klauseln im Vertrag zwischen Energinet.dk und DONG Energy, die DONG Energy für den Fall eventueller Vertragsänderungen durch die Energiebehörde vor Verlusten bewahren würden, auf ein Eingreifen der Energiebehörde in Entscheidungen von Energinet.dk schließen. In dem Vertrag wird die Energiebehörde jedoch gar nicht erwähnt; es heißt darin lediglich, falls die dänische Energieregulierungsbehörde verlangen sollte, dass eine oder beide Parteien Vertragsbedingungen ändern, werde die Vereinbarung entsprechend angepasst. Der Vertrag enthält keinen Hinweis darauf, dass der Staat den Vertrag mit DONG Energy überprüft oder genehmigt haben könnte, und Dänemark zufolge wurde der Vertrag vom Staat auch weder überprüft noch genehmigt. Wie in Erwägungsgrund 56 erläutert wurde, unterlag der Vertrag keiner vorherigen Überprüfung, Überwachung oder Genehmigung durch den Staat, und erst durch den Jahresbericht, der dem Ministerium für Klima, Energie und Bau im März 2011 vorgelegt wurde, nachdem der Vertrag bereits unterzeichnet war, erfuhr Dänemark von dem Vertrag.

(62)

Hinsichtlich der allgemeineren Anzeichen für eine staatliche Beteiligung stellt die Kommission fest, dass es Indizien gibt, die in beide Richtungen weisen. Obwohl Energinet.dk ein hohes Maß an Unabhängigkeit hat, kann der dänische Staat einen gewissen Einfluss auf die normale Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausüben.

(63)

In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 85 und 86 genannten Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage, ob die Maßnahmen DONG Energy einen Vorteil verschafft haben und eine staatliche Beihilfe darstellten, ist es jedoch nicht erforderlich, zur Frage der Zurechenbarkeit abschließend Stellung zu beziehen.

5.3.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — Vorteil

(64)

In ihrem Einleitungsbeschluss war sich die Kommission zudem unsicher, ob der von Energinet.dk mit DONG Energy geschlossene Vertrag von einem marktüblichen Preis für die gelieferten Leistungen ausging und ob DONG Energy damit ein Vorteil verschafft wurde. In Anbetracht der vom BRD aufgeworfenen Fragen in Bezug auf die Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung und die Gesamtmenge der Kapazität, die Energinet.dk von DONG Energy in DK2 eingekauft hat, prüfte die Kommission den Bedarf an den von Energinet.dk in DK2 eingekauften Systemdienstleistungen, die Entscheidung von Energinet.dk, mit DONG Energy über die Lieferung der benötigten Leistungen zu verhandeln, und den letztlich an DONG Energy gezahlten Preis für diese Leistungen.

5.3.1.   Der Bedarf an den von Energinet.dk in DK2 eingekauften Systemdienstleistungen

(65)

Wie in den Erwägungsgründen 19, 20, 21 und 41 ausgeführt wurde, benötigte Energinet.dk in DK2 Systemdienstleistungen im Umfang von 600 MW auf der Grundlage einer Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Verbindung zur Übertragung von Systemdienstleistungen zwischen DK1 und DK2, durch die der Gesamtbedarf an Systemdienstleistungen in Dänemark verringert und zugleich Interferenzen mit dem kommerziellen Handel zwischen DK1 und DK2 verringert werden sollten. Der BRD behauptete, der Umfang des mit DONG Energy geschlossenen Vertrags sei eine Konsequenz der Entscheidung von Energinet.dk gewesen, Kapazitäten der Großer-Belt-Verbindung für Stromflüsse von DK2 nach DK1 zu reservieren, was vom dänischen Staat als Teil des Antrags für den Bau der Verbindung genehmigt worden sei. Der BRD behauptete ferner, dass eine Reservierung auch in entgegengesetzter Richtung (von DK1 nach DK2) oder in beiden Richtungen möglich gewesen wäre, sodass sich die Kosten der Systemdienstleistungen durch verstärkten Wettbewerb reduziert hätten.

(66)

Zweck der Investition in die Verbindung war es jedoch, den Markt funktionsfähiger zu machen und es den Marktteilnehmern zu erschweren, bei Übertragungsengpässen ihre Marktmacht auszunutzen (13). Eine mögliche Optimierung der Nutzung von Systemdienstleistungen war nur einer von vielen Vorteilen der Investition in die Großer-Belt-Übertragungsverbindung, mit denen Dänemark rechnete. Wie Dänemark erläutert hat, war die mögliche Verteilung von Reserveleistung zwischen DK1 und DK2 kein ausschlaggebender Faktor für die Entscheidung der Regierung, den Bau der Großer-Belt-Übertragungsverbindung zu genehmigen; diese Möglichkeit sei in der Genehmigung des Projekts durch die Regierung auch nicht ausdrücklich erwähnt worden.

(67)

Von Dänemark vorgelegte Unterlagen zeigen, dass eine Reservierung in entgegengesetzter Richtung weitaus häufiger zu einer Verfälschung des Intraday-Marktes geführt hätte aufgrund des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage in DK1 und DK2 und der Tatsache, dass in 72,7 % der Zeit Strom aus DK1 nach DK2 fließt. Da Dänemark nachgewiesen hat, dass bei einer Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung in entgegengesetzter Richtung oder in beiden Richtungen mit einer stärkeren Verfälschung des Marktes zu rechnen gewesen wäre, weist die Kommission das Argument des Beschwerdeführers ab, dass Energinet.dk eine Kapazitätsreservierung in entgegengesetzter Richtung oder in beiden Richtungen hätte vornehmen sollen.

(68)

Nachdem die Reservierung von Kapazität bestätigt war, konnte der Bedarf an Systemdienstleistungen in DK1 und DK2 festgelegt werden. Mit der im Zeitraum 2010 bis 2012 vorgenommenen Reservierung benötigte Energinet.dk 600 MW Systemdienstleistungen in DK2. Der Bedarf an Kapazität in DK2 hat sich durch die Aufhebung der Regelung für die Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung nicht geändert.

5.3.2.   Die von Energinet.dk getroffene Entscheidung, mit DONG Energy über die Lieferung der benötigten Leistungen zu verhandeln

(69)

Noch vor Beginn der Verhandlungen mit DONG Energy gab Energinet.dk 2009 eine Marktstudie in Auftrag, um die verschiedenen Optionen für die Deckung des ermittelten Bedarfs an Reserveleistung in DK2 auszuloten. Die Ergebnisse der Marktstudie von 2009 zeigen, dass die 600 MW Systemdienstleistungen, die in DK2 benötigt wurden, nicht hätten beschafft werden können, ohne zumindest einen Teil der Kapazität bei DONG Energy einzukaufen. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass „feststeht, dass die Anlage in Kyndby allein schon wegen ihrer Größe eine absolut entscheidende Rolle für die Reservesituation in Ost-Dänemark spielt“.

(70)

Insbesondere war damit zu rechnen, dass die Systemdienstleistungen, die außer DONG Energy auch andere Anbieter hätten erbringen können, nur zu einem relativ hohen Preis zur Verfügung stehen würden. So führt der Bericht beispielsweise Gespräche mit Projektentwicklern an, von denen einer den Bau einer neuen 150-MW-Anlage zu einem Preis von 65 000 DKK/MW/Monat für einen Dreijahresvertrag und ein anderer die Errichtung einer 50-MW-Anlage zu einem Preis von 50 000 DKK/MW/Monat für einen Dreijahresvertrag anbot.

(71)

Der BRD behauptete, dass 300 MW auch von anderen Anbietern als DONG Energy in DK2 hätten geliefert werden können, legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass die restliche Reservekapazität von 300 MW, die zusätzlich erforderlich gewesen wäre, auf anderem Wege als von DONG Energy oder durch eine andere Form der Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung hätte beschafft werden können.

(72)

Ergänzend zu der Studie von Energinet.dk von 2009 erläuterte Dänemark, dass selbst wenn etwa 300 MW neue Kapazität in DK2 hätten bereitgestellt werden können, diese zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit DONG Energy noch gar nicht auf dem Markt zur Verfügung gestanden hätten und es etwa fünf Jahre gedauert hätte, die entsprechenden Anlagen zu errichten. Selbst wenn diese 300 MW zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit DONG Energy auf dem Markt verfügbar gewesen wären, wäre es nicht möglich gewesen, die gesamte in DK2 benötigte Kapazität von 600 MW unter Ausschluss von DONG Energy zu beschaffen.

(73)

Aufgrund der vorgelegten Nachweise kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass Systemdienstleistungen von DONG Energy in jedem Fall hätten eingekauft werden müssen, um die gesamten in DK2 benötigten Systemdienstleistungen sicher zur Verfügung zu haben. Es muss aber noch geprüft werden, ob für Energinet.dk kostengünstigere Alternativen für Systemdienstleistungen zur Verfügung gestanden hätten im Vergleich zu dem DONG Energy für sämtliche Leistungen gezahlten Preis.

5.3.3.   Der an DONG Energy letztlich gezahlte Preis für Systemdienstleistungen in DK2

(74)

Energinet.dk bezog von DONG Energy Systemdienstleistungen im Umfang von 675 MW in DK2. Unter Berücksichtigung der Befreiung von der Lieferverpflichtung für Wartungsarbeiten beliefen sich die Systemdienstleistungen, die während der fünfjährigen Vertragslaufzeit erbracht werden mussten, auf durchschnittlich 600 MW. Dänemark hat Unterlagen von Energinet.dk vorgelegt, denen zufolge die von DONG Energys Kraftwerken in Kyndby und auf Masnedø bereitgestellte Kapazität, unabhängig von der Menge der eingekauften Kapazität, nur zu einem Festpreis erhältlich war.

(75)

Aus den von Dänemark vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass Energinet.dk in den Verhandlungen mit DONG Energy eine prozentuale Senkung der Kosten verlangt hatte, wenn 600 MW statt der vertraglich vereinbarten Kapazität von 675 MW geliefert würden. Dies wurde von DONG Energy jedoch wegen der hohen Festkosten abgelehnt, die durch die Bereitstellung der Systemdienstleistungskapazität entstünden und die sich auch dann nicht ändern würden, wenn weniger Kapazität vereinbart würde.

(76)

DONG Energy erhielt im Rahmen des Vertrags einen Höchstbetrag von 957 481 000 DKK einschließlich des zusätzlichen Ausgleichs für die erhöhten NOx-Steuern. Das entspricht 24 178 DKK/MW/Monat für Systemdienstleistungen im Umfang von 660 MW (verfügbare Kapazität nach Genehmigung der Befreiung von der Lieferverpflichtung wegen Wartungsarbeiten). Bezogen auf den von Energinet.dk ermittelten Bedarf von 600 MW ergibt das einen Betrag 26 597 DKK/MW/Monat.

(77)

Von DONG Energy vorgelegte Informationen legen nahe, dass der für Systemdienstleistungen in DK2 gezahlte Preis niedriger war als der Preis, den Übertragungsnetzbetreiber in Irland und Großbritannien für ähnliche Leistungen erhielten. Die Kommission stellt fest, dass die britischen und die irischen Preise nicht zum Vergleich mit dem an DONG Energy gezahlten Preis herangezogen werden können, da es verschiedene Gründe dafür geben kann, dass die Preise für Systemdienstleistungen in verschiedenen Märkten erheblich voneinander abweichen, beispielsweise die örtliche Nachfrage und das örtliche Angebot und die jeweiligen Regelungen für den Einkauf von Systemdienstleistungen; DONG Energy hat auch nicht begründet, weshalb die Preise in Großbritannien und Irland relevant und als Vergleichsmaßstab für die marktübliche Höhe des vertraglich vereinbarten Preises geeignet sein sollten.

(78)

DONG Energy hat auch darauf hingewiesen, dass der an ihn gezahlte Preis unter den Preisen lag, die 2007 für Systemdienstleistungen in DK1 gezahlt wurden. Wie der BRD festgestellt hat, war der Preis, den DONG Energy erhalten hat, jedoch erheblich höher als die Preise, die 2011 für Systemdienstleistungen in DK1 gezahlt wurden. Die Preise von 2011 in DK1 könnten infolge der 2007 vorgenommenen Umstellung von einem Month-Ahead- auf einen Day-Ahead-Handel gesunken sein, weil dadurch der Wettbewerb der Anbieter von Systemdienstleistungen zugenommen hat. Auch Angebot und Nachfrage könnten in DK1 anders sein als in DK2. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass weder der Preis von 2007 in DK1 noch der Preis von 2011 in DK1 zum Vergleich mit dem von 2011 bis 2015 an DONG Energy für Systemdienstleistungen in DK2 gezahlten Preis geeignet ist.

(79)

Der BRD behauptete, dass die 300 MW Systemdienstleistungen, die ihm zufolge in DK2 von anderen Anbietern als DONG Energy hätten geliefert werden können, zu einem Betrag zwischen 450 und 750 Mio. DKK erhältlich gewesen wären. Das entspricht einem Betrag zwischen 25 000 und 41 667 DKK/MW/Monat, was bedeuten würde, dass die Gesamtkosten für diese 300 MW höher gewesen wären als die Kosten für 300 MW der Kapazität, die Energinet.dk von DONG Energy für 26 597 DKK/MW/Monat (für 600 MW) eingekauft hat.

(80)

Auch wenn Dänemark erklärt hat, dass neue Kapazitäten nicht rechtzeitig ab Januar 2011 zur Verfügung gestanden hätten, stellt die Kommission fest, dass die Studie von Energinet.dk von 2009 zwei potenzielle neue Projekte von insgesamt 200 MW nennt, die hätten gebaut werden können, wenn Dreijahresverträge mit Energinet.dk angeboten worden wären. Berechnet man die Kosten für fünf statt für drei Jahre unter der Annahme, dass sich der für die Dreijahresverträge angegebene Betrag auf fünf Jahre verteilt hätte (wobei die Kosten möglicherweise aufgrund des längeren Zeitraums durch zu deckende Festkosten gestiegen wären), hätten potenziell 150 MW zu 39 000 DKK/MW/Monat und weitere 50 MW zu 30 000 DKK/MW/Monat zur Verfügung gestanden. Diese indikativen Kosten waren höher als der Preis, den Energinet.dk an DONG Energy gezahlt hat.

(81)

Schließlich behauptete der BRD, dass die im Vertrag mit DONG Energy vorgesehenen Geldstrafen für ausbleibende Lieferungen möglicherweise nicht ausgereicht hätten, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die Energinet.dk für die Beschaffung von Kapazität aus anderer Quelle hätte aufbringen müssen. Dänemark hielt die Geldstrafen für ausreichend: 2014 habe die gegen DONG Energy verhängte Geldstrafe [50-70] DKK/MW betragen, und die alternative Kapazität sei zu durchschnittlich 58 DKK/MW eingekauft worden.

(82)

Die Kommission stellt fest, dass die von potenziellen alternativen Lieferanten verlangten Preise für Systemdienstleistungen, die vom BRD und von Energinet.dk ermittelt worden sind, höher waren als der an DONG Energy gezahlte Preis. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Energinet.dk für die in DK2 benötigten Systemdienstleistungen einen wettbewerbsfähigen Preis erzielt hat, der besser war als verfügbare Alternativen.

5.3.4.   Lohnender Vertrag für DONG Energy

(83)

Die Kommission hat auch geprüft, wie sich der wettbewerbsfähige Preis auf den durch den Vertrag erzielten Gewinn ausgewirkt hat. In Anbetracht der Position von DONG Energy als zentraler Lieferant von Systemdienstleistungen in DK2 könnte die Möglichkeit der Ausübung von Marktmacht in den Verhandlungen mit Energinet.dk bestanden haben. Deshalb hat die Kommission auch die Möglichkeit geprüft, dass DONG Energy einen unzulässigen Gewinn aus seiner Marktposition gezogen haben könnte.

(84)

Von Dänemark vorgelegte Unterlagen zeigen, dass DONG Energy auf der Grundlage der am Ende ausgehandelten Preise mit einem Gewinn von [1-7] % aus dem Vertrag über Systemdienstleistungen rechnen konnte. Dieser Gewinn wurde mit der Rendite von Staatsanleihen verglichen, die als alternative Investition zur Verfügung gestanden hätten. Die Rendite fünfjähriger dänischer Staatsanleihen lag im Dezember 2010 bei durchschnittlich 2,13 %. In Anbetracht der Risiken, die DONG Energy mit der Zusicherung einging, die für die Bereitstellung der Systemdienstleistungen vorgesehenen Anlagen zuverlässig zu betreiben, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Gewinn von [1-7] % nicht unangemessen war im Vergleich zu den 2,13 % für eine fünfjährige Staatsanleihe.

5.3.5.   Schlussfolgerung

(85)

Energinet.dk prüfte die Angebotslage auf dem Markt 2009 und alle Optionen für die Beschaffung der benötigten Systemdienstleistungen. Dabei wurden die möglichen Kosten für Verträge mit anderen Lieferanten ermittelt, und es bestätigte sich, dass abgesehen von DONG Energy, kein Anbieter über ausreichende Kapazitäten verfügte, um den Bedarf von Energinet.dk an Systemdienstleistungen zu decken. Dies wird vom Beschwerdeführer insofern bestätigt, als der BRD darauf hingewiesen hat, dass nur die Hälfte der benötigten Kapazität von anderen Anbietern als DONG Energy hätte bereitgestellt werden können. Durch die Verhandlungen mit DONG Energy erzielte Energinet.dk einen Preis unter den Vergleichspreisen, die in seiner Marktstudie ermittelt worden waren, und unter den Preisen, zu denen dem Beschwerdeführer zufolge 300 MW von potenziellen neu zu errichtenden Anlagen in DK2 hätten geliefert werden können. Energinet.dk konnte zudem einen Preis aushandeln, der den Gewinn von DONG Energy auf [1-7] % begrenzte, was nicht unangemessen ist.

(86)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Energinet.dk als umsichtiger Marktinvestor gehandelt hat und dass der Vertrag DONG Energy keinen Vorteil verschafft hat, der als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden könnte.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(87)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Vertrag zwischen Energinet.dk und DONG Energy nicht alle kumulativen Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt und daher keine staatliche Beihilfe darstellt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der zwischen Energinet.dk und DONG Energy geschlossene Vertrag vom 21. Dezember 2010 stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 2016

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 230 vom 8.8.2013, S. 23.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 38.

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Hellenische Republik/Kommission, C-278/00, ECLI:EU:C:2004:239, Rn. 54.

(6)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 52.

(7)  Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, ECLI:EU:T:2015:435, Rn. 51.

(8)  Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, ECLI:EU:T:2015:435, Rn. 63.

(9)  Siehe z. B. Beihilfesachen N 354/2008 — Änderung der Regelung „Förderung der umweltfreundlichen Stromerzeugung“ (N 602/2004), Zuschläge für Strom aus neuen Windkraftanlagen (ABl. C 143 vom 24.6.2009, S. 6); und N 356/2008 — Änderung der Regelung „Förderung der umweltfreundlichen Stromerzeugung“ (N 602/2004), Zuschläge für Strom aus Biogas (ABl. C 151 vom 3.7.2009, S. 16).

(10)  Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, ECLI:EU:T:2015:435, Rn. 76.

(11)  Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, ECLI:EU:T:2015:435, Rn. 73.

(12)  Siehe Fußnote 6.

(13)   „Energistrategi 2025“ des dänischen Ministeriums für Verkehr und Energie, Juni 2005.