15.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/18


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2010

über die von den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor auf die Betriebsprämienregelung übertragenen Beträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7042)

(Nur der englische, der französische, der griechische, der maltesische und der spanische Text sind verbindlich)

(2010/618/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103za,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 103n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Aufteilung der verfügbaren Gemeinschaftsmittel sowie die Haushaltsobergrenzen für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor in Anhang Xb der genannten Verordnung festgesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 haben einige Mitgliedstaaten die Übertragung von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung oder anschließende Änderungen ihrer nationalen Stützungsprogramme vorgesehen.

(3)

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (2) teilen die Mitgliedstaaten nachfolgende Übertragungen auf die Betriebsprämienregelung bis zum 1. Dezember vor dem Kalenderjahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung mit.

(4)

Im Interesse der Klarheit und im Einklang mit Artikel 103za der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mitgeteilten Beträge veröffentlichen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den nationalen Stützungsprogrammen auf die Betriebsprämienregelung übertragenen Beträge für die Haushaltsjahre 2010-2013 sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.


ANHANG

Von den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor auf die Betriebsprämienregelung übertragene Beträge (Haushaltsjahre 2010-2013)

(EUR 1000)

Haushaltsjahr

2010

2011

2012

2013

Bulgarien

 

 

 

 

Tschechische Republik

 

 

 

 

Deutschland

 

 

 

 

Griechenland

13 000

13 000

16 000

16 000

Spanien

19 507

142 749

142 749

142 749

Frankreich

 

 

 

 

Italien

 

 

 

 

Zypern

 

 

 

 

Litauen

 

 

 

 

Luxemburg

467

485

595

587

Ungarn

 

 

 

 

Malta

318

329

407

401

Österreich

 

 

 

 

Portugal

 

 

 

 

Rumänien

 

 

 

 

Slowenien

 

 

 

 

Slowakei

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

61

67

124

120