02009D0791 — DE — 13.11.2024 — 005.001
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ENTSCHEIDUNG (2009/791/EG) DES RATES vom 20. Oktober 2009 (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 55) |
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Amtsblatt |
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L 319 |
8 |
16.11.2012 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2428 DES RATES vom 10. Dezember 2015 |
L 334 |
12 |
22.12.2015 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2060 DES RATES vom 20. Dezember 2018 |
L 329 |
20 |
27.12.2018 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1776 DES RATES vom 5. Oktober 2021 |
L 360 |
112 |
11.10.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/2885 DES RATES vom 5. November 2024 |
L 2885 |
1 |
13.11.2024 |
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ENTSCHEIDUNG (2009/791/EG) DES RATES
vom 20. Oktober 2009
zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Artikel 1
Deutschland wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2027.
Jeder Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Sondermaßnahme ist der Kommission bis zum 31. März 2027 vorzulegen.
Dem Antrag nach Absatz 2 ist ein Bericht über die Anwendung dieser Sondermaßnahme beigefügt, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.