4.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/137


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 21. April 2004

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan II — Rat

(2004/723/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002,zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 276, Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (operationelle Ausgaben);

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY

Der Präsident

Pat COX


(1)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIESSUNG

des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan II — Rat

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 276, Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

1.

unterstreicht die Notwendigkeit eines umfassenderen Informationsaustauschs zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament; begrüßt deshalb die Bereitschaft des Rates zu einem informellen Dialog zwischen den beiden Organen im Vorfeld des Entlastungsverfahrens;

2.

erinnert daran, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle darum gebeten hatte, dass der Rat ihm folgende Dokumente übermittelt: eine Liste von mit Dritten abgeschlossenen Verträgen, die vollständigen Unterlagen des finanziell weitreichendsten Vertrags, die geltenden Regelungen über den Gebrauch von Dienstfahrzeugen sowie die Berichte des Finanzkontrolleurs;

3.

nimmt mit Unverständnis die Antwort zur Kenntnis, die der Vorsitzende des Ausschusses der Ständigen Vertreter am 11. Dezember 2003 zu dem vom Ausschuss für Haushaltskontrolle am 26. November 2003 übersandten Fragebogen erteilte: „Die in Ihrem Fragenkatalog in der Rubrik ‚Allgemeine Fragen an alle Organe‛ gestellten Fragen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Haushaltsrechnung des Rates für 2002 oder dem Jahresbericht des Rechnungshofes zu diesem Jahr. Der Rat vertritt die Ansicht, dass diese Fragen über den Bereich des Entlastungsverfahrens hinausgehen“;

4.

stellt ferner fest, dass der Jahresbericht 2002 des Rechnungshofes zwar allgemeine Bemerkungen zur Vornahme der administrativen Ausgaben durch die Organe der Gemeinschaft enthält, aber keinerlei spezifische Bemerkungen zum Haushalt des Rates; begrüßt die Ankündigung des Rechnungshofes, dass sein nächster Jahresbericht Bemerkungen zur Vornahme der administrativen Ausgaben für jedes der Organe der Gemeinschaft enthalten wird;

5.

unterstreicht, dass sein Auskunftsbegehren an die Adresse des Rates in vollem Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung (insbesondere den Artikeln 146 und 182) steht;

6.

fordert den Rat auf, spätestens bis zum 1. Juli 2004 auf den vom Ausschuss für Haushaltskontrolle vorgelegten Fragebogen zu antworten;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rat vom nächsten Jahr an dem Europäischen Parlament einen zusammenfassenden Bericht gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung übermitteln wird, der die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt;

8.

erbittet Aufklärung darüber, welche Maßnahmen der Rat im Jahr 2002 ergriffen hat, um die Analyse seiner Haushaltsführung zu verbessern;

9.

erinnert daran, dass 2001 Unterschiede zwischen den körperlichen und buchmäßigen Bestandsverzeichnissen existierten; fragt, ob dieser Fehler abgestellt wurde;

10.

wünscht, dass der Rechnungshof der Überprüfung der Haushaltsführung und des Bestandsverzeichnisses im Haushalt des Rates für 2003 angemessene Aufmerksamkeit schenkt;

11.

unterstreicht angesichts der gemachten Erfahrungen die Bedeutung, die es der Mobilität der Anweisungsbefugten beimisst;

12.

begrüßt die gemeinsame Erklärung des Rates, der Kommission und des Parlaments vom 25. November 2002 (4) über die vorherige Unterrichtung des Europäischen Parlaments im Beschlussfassungsprozess der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und fragt, wie sich diese in der praktischen Zusammenarbeit niedergeschlagen hat;

13.

erinnert erneut an die Empfehlung des Rechnungshofes in seinem Sonderbericht Nr. 13/2001 über die Verwaltung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (5) auf der Grundlage seiner Prüfungsfeststellungen, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf interinstitutioneller Ebene eindeutige operationelle Grundsätze und Regelungen im Hinblick auf die Rolle der Kommission und des Rates bei der Durchführung der GASP festlegen sollten und die Finanzierung der GASP-Aktionen transparenter gestaltet werden sollte.

(1)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  Angenommene Texte vom 19. Dezember 2002, P5-TA(2002) 0624, Anlage 1.

(5)   ABl C 338 vom 30.11.2001, S. 1.