17.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. März 2011

über die Ernennung der griechischen, französischen, italienischen, ungarischen und slowakischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

2011/C 83/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (1), insbesondere auf Artikel 6,

nach Kenntnisnahme der Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeberverbänden vorgelegt wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 22. November 2010 (2) hat der Rat — mit einigen Ausnahmen — die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2013 ernannt.

(2)

Die Regierungen Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Ungarns und der Slowakei sowie die Arbeitnehmerorganisationen haben für eine Reihe der noch zu besetzenden Posten Kandidaten vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern beziehungsweise stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen werden für die Zeit bis zum 30. November 2013 folgende Personen ernannt:

I.   REGIERUNGSVERTRETER

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Italien

Herr Michele TIRABOSCHI

Herr Francesco CIPRIANI

Ungarn

 

Frau Eszter ENYEDI

Slowakei

Frau Lilit MAMIKONYAN

Frau Silvia GREGORCOVÁ


II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Griechenland

Herr Alexandros KALIVIS

Herr Konstantinos ISSYCHOS

Frankreich

 

Herr Jean-Jacques DANIS

Ungarn

 

Herr László GYIMESI

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

CZOMBA S.


(1)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 322 vom 27.11.2010, S. 8.