31984D0309

84/309/EWG: Beschluß des Rates vom 8. Mai 1984 betreffend Punkt 2 der Selbstbeschränkungsvereinbarungen für Schaf- und Ziegenfleisch zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich, Bulgarien, Ungarn, Island, Polen, der Tschechoslowakei, Uruguay und Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 154 vom 09/06/1984 S. 0036 - 0036
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0020
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0020


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BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Mai 1984

betreffend Punkt 2 der Selbstbeschränkungsvereinbarungen für Schaf- und Ziegenfleisch zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich, Bulgarien, Ungarn, Island, Polen, der Tschechoslowakei, Uruguay und Jugoslawien

(84/309/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Drittländer, die mit der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein Selbstbeschränkungsabkommen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder lebende Schafe und Ziegen geschlossen haben, haben sich durch einen Briefwechsel verpflichtet, ihre Ausfuhren nach bestimmten als empfindliche Zonen geltenden Märkten der Gemeinschaft zu begrenzen. Diese Verpflichtung ist jedoch bis zum 31. März 1984 befristet.

Die Bedingungen, die die Anerkennung der genannten Zonen begründet haben, haben sich nicht geändert, so daß die Verlängerung der Vereinbarungen über die Beschränkung der Ausfuhr nach diesen Zonen vorzusehen ist.

Die Kommission hat diesbezueglich Verhandlungen mit Österreich, Bulgarien, Ungarn, Island, Polen, der Tschechoslowakei, Uruguay und Jugoslawien geführt, und diese Verhandlungen haben zur Paraphierung eines Abkommens mit jedem dieser Länder geführt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden die Briefwechsel betreffend Punkt 2 der Selbstbeschränkungsabkommen über den Handel mit Schaf- und Ziegenfleisch mit folgenden Ländern genehmigt:

- Österreich,

- Bulgarien,

- Ungarn,

- Island,

- Polen,

- Tschechoslowakei,

- Uruguay,

- Jugoslawien.

(2) Der Wortlaut der Briefwechsel ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel 1 genannten Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROCARD