18.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/36


BESCHLUSS (GASP) 2023/124 DES RATES

vom 17. Januar 2023

zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen.

(2)

Am 17. November 2003 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP (1) angenommen, in dem die Union dazu aufgerufen wird, möglichst viele Staaten und besonders diejenigen, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen, von der Unterzeichnung des Haager Verhaltenskodex zu überzeugen. Dieser Gemeinsame Standpunkt rief auch dazu auf, dass dieser Kodex — vor allem die darin enthaltenen vertrauensbildenden Maßnahmen — weiterentwickelt und umgesetzt wird und dass eine engere Verbindung zwischen dem Kodex und dem multilateralen System der Nichtverbreitung der Vereinten Nationen gefördert wird.

(3)

In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union von 2016wird betont, dass die Union ihren Beitrag zur kollektiven Sicherheit aufstocken wird.

(4)

Im Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung von 2022 wird auf die anhaltende Bedrohung durch die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme Bezug genommen und das Ziel der Union zum Ausdruck gebracht, konkrete Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Ziele der Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle zu verstärken.

(5)

Der Rat hat bereits vier Beschlüsse zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper angenommen: den Beschluss 2008/974/GASP (2), den Beschluss 2012/423/GASP (3), den Beschluss 2014/913/GASP (4) und den Beschluss (GASP) 2017/2370 (5), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1066 (6) und den Beschluss (GASP) 2021/2074 (7) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union weiterhin die weltweite Anwendung, vollständige Umsetzung und Verbesserung des Haager Verhaltenskodex durch eine operative Maßnahme.

(2)   Die Ziele der in Absatz 1 genannten Maßnahme sind:

a)

die Förderung des weltweiten Beitritts zum Haager Verhaltenskodex,

b)

die Förderung der vollständigen Umsetzung des Haager Verhaltenskodex durch die Unterzeichnerstaaten und

c)

die Leistung eines Beitrags zur besseren Einbeziehung des Haager Verhaltenskodex in die Bemühungen zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Flugkörper.

(3)   Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 1 genannten Maßnahme ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieser Aktion ist der Hohe Vertreter zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme erfolgt durch die Fondation pour la recherche stratégique (im Folgenden „FRS“).

(3)   Die FRS nimmt die in Absatz 2 genannte Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters war. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der FRS.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme beträgt 1 042 614,72 EUR.

(2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der mit dem in Absatz 1 genannten Bezugsrahmen finanzierten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit der FRS. Nach der Vereinbarung hat die FRS sicherzustellen, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der FRS über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 17. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2003/805/GASP des Rates vom 17. November 2003 betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34).

(2)  Beschluss 2008/974/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 91).

(3)  Beschluss 2012/423/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 74).

(4)  Beschluss 2014/913/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 44).

(5)  Beschluss (GASP) 2017/2370 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 28).

(6)  Beschluss (GASP) 2020/1066 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 234 I vom 21.7.2020, S. 1).

(7)  Beschluss (GASP) 2021/2074 des Rates vom 25. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 70).


ANHANG

PROJEKTDOKUMENT

MAßNAHME ZUR UNTERSTÜTZUNG DES HAAGER VERHALTENSKODEX UND DER NICHTVERBREITUNG BALLISTISCHER FLUGKÖRPER IM RAHMEN DER UMSETZUNG DER STRATEGIE DER EU GEGEN DIE VERBREITUNG VON MASSENVERNICHTUNGSWAFFEN (HCoC V)

HR(2022) 287

1.   HINTERGRUND UND BEGRÜNDUNG

Der Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper (im Folgenden „Kodex“ oder „HCoC“) wurde 2002 vereinbart, um die Verbreitung ballistischer Flugkörper, die Massenvernichtungswaffen (MVW) hervorbringen können, einzudämmen. Der Kodex enthält auch vertrauensbildende Maßnahmen, um das Risiko von Fehlberechnungen zu verringern, das sich aus Flugtests ballistischer Flugkörper und Starts ziviler Satellitenträgerraketen ergibt.

Zwanzig Jahre nach seiner Annahme ist der Kodex wichtiger denn je, da Ballistiktechnologien in vielen Regionen der Welt weiterentwickelt werden und die Spannungen zwischen den Ländern, die über diese Technologien verfügen, jedem Transparenz- und Kommunikationsmechanismus im Hinblick auf eine Eskalationsvermeidung wesentliche Bedeutung verleihen. Während der Kodex derzeit 143 Mitgliedstaaten zählt, sind weitere Anstrengungen im Hinblick auf seine vollständige Universalisierung erforderlich. Die EU leistet mit wesentlichen Outreach-Anstrengungen einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Universalisierung des Kodex sowie zu seiner Umsetzung und zu seiner Integration in die weiter gefasste Nichtverbreitungsregelung.

2.   ALLGEMEINES ZIEL

Das allgemeine Ziel dieser Maßnahme ist es, zu Frieden und Sicherheit in der Welt, zu Vertrauen und Transparenz sowie zur Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen beizutragen, indem die Universalisierung, die vollständige Umsetzung und die Verbesserung des Kodex gefördert werden. Die Maßnahme wird die diplomatischen Bemühungen der Union gegenüber den Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten des Kodex ergänzen und unterstützen.

3.   EINZELZIELE

Folgendes sind die spezifischen Ziele der Maßnahme:

a.

Förderung des Beitritts zum Kodex im Hinblick auf seine universelle Geltung, auch durch die Förderung des Dialogs zwischen Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten;

b.

Förderung der vollständigen Umsetzung des Kodex durch die Unterzeichnerstaaten;

c.

Leistung eines Beitrags zur besseren Einbeziehung des Kodex in die Bemühungen zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Flugkörper. Dazu gehört die Stärkung der Sichtbarkeit des Kodex und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Risiken und Bedrohungen, die von der Verbreitung ballistischer Flugkörper ausgehen, sowie die Untersuchung — insbesondere durch Studien — der Dynamik bei der Verbreitung ballistischer Flugkörper, der Entwicklungen im Weltraum und der Möglichkeiten zur Verbesserung des Kodex und zur Förderung der Interaktion zwischen dem Kodex und anderen einschlägigen multilateralen Instrumenten.

4.   ERWARTETE ERGEBNISSE

a.

Die Ergebnisse im Zusammenhang mit der Universalisierung des Kodex werden aus verschiedenen Outreach-Anstrengungen bestehen. Die Outreach-Veranstaltungen werden darauf abzielen, das Bewusstsein für die Verbreitung ballistischer Flugkörper und die Bedeutung des Haager Verhaltenskodex im Weltraumbereich zu schärfen, eine Plattform für Experten für den informellen Austausch über strategische Fragen zu bieten und so zur Vertrauensbildung unter den Staaten beizutragen und die Ziele der Union im Hinblick auf die Universalität des Kodex zu fördern. Insbesondere wird die Stiftung für strategische Forschung (Fondation pour la Recherche Stratégique/FRS) Folgendes organisieren:

i.

Treffen mit Beamten aus fünf ausgewählten Nichtunterzeichnerstaaten, die ein potenzielles Interesse an einem Beitritt zum Kodex zeigen. Die Outreach-Maßnahmen zielen auf ein behördenübergreifendes Engagement auf hoher Ebene ab. Um Kontinuität und maßgeschneiderte Informationen zu gewährleisten, wird während des gesamten Projekts für Folgemaßnahmen gesorgt. Dieser zielgerichtete Ansatz stützt sich auf Rückmeldungen des Vorsitzes, des EAD, der Zentralen Kontaktstelle (ICC) und der EU-Mitgliedstaaten und erfolgt — soweit möglich — zur Unterstützung ihrer Bemühungen. An den Sitzungen können der Vorsitz und Vertreter aus mehreren EU-Staaten und Unterzeichnerstaaten beteiligt werden;

ii.

bis zu fünf regionale und/oder subregionale Seminare in Lateinamerika und der Karibik, im Nahen und Mittleren Osten sowie in Afrika und Südostasien. Diese Veranstaltungen werden in enger Zusammenarbeit mit den Regierungen der jeweiligen Gastländer und gegebenenfalls Vertretern einschlägiger wissenschaftlicher Einrichtungen durchgeführt; Die Veranstaltungen werden vorrangig zugunsten der Nichtunterzeichnerstaaten durchgeführt. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf die Teilnahme von Unterzeichnerstaaten gelegt, die „regionale Spitzenreiter“ sind, um Prioritäten und Perspektiven aus regionaler Sicht anzugehen. Regionale Experten, Vertreter regionaler Organisationen, FRS-Experten, Beamte der EU und der Mitgliedstaaten, der Vorsitz und der IStGH werden einbezogen;

iii.

Erstellung von zwei Videos, mit denen gezielte Informationen über den Kodex verbreitet werden können. Diese werden ein unterstützendes Instrument für die Universalisierung darstellen und bei Outreach-Veranstaltungen eingesetzt, aber auch an den IStGH, den Vorsitz und freiwillige Unterzeichnerstaaten im Hinblick auf diplomatische Demarchen im Zusammenhang mit dem Kodex übermittelt;

iv.

zwei dem Kodex gewidmete Nebenveranstaltungen, davon eine am Rande der Tagung des Ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung im Jahr 2024 in New York und eine am Rande einer anderen einschlägigen multilateralen Veranstaltung. Darüber hinaus werden ein oder mehrere diplomatische Frühstücke oder Mittagessen am Rande multilateraler Veranstaltungen wie der VN-Generalversammlung im Hinblick auf die Unterstützung des Dialogs zwischen dem Vorsitz, dem IStGH und/oder EU-Mitgliedstaaten und bestimmten Nichtunterzeichnerstaaten eingerichtet.

b.

Die Maßnahme wird Ergebnisse hervorbringen, die zur Stärkung des Kodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Allgemeinen beitragen. Die FRS wird den IStGH insbesondere dabei unterstützen, mögliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Kodex zu ermitteln, Erkenntnisse von Experten zu erhalten und aktuelle Analysen und Forschungsarbeiten zur Verbreitung von Flugkörpern und zur Flugkörpertechnologie auszutauschen.

i.

Die FRS wird die Bemühungen der einschlägigen Akteure um eine noch wirksamere Umsetzung des Kodex-Instruments unterstützen. Sie wird — insbesondere in Zusammenarbeit mit dem IStGH — einen Arbeitsplan ausarbeiten, um Staaten zu erreichen, die Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Kodex haben. Sie wird den IStGH bei der Aktualisierung und Übersetzung eines „Handbuchs der Unterzeichnerstaaten“ unterstützen. Diese Tätigkeit wird zur Unterstützung der bereits vom IStGH, vom Vorsitz und gegebenenfalls von anderen EU-Mitgliedstaaten angelegten Tätigkeiten durchgeführt, insoweit sie für die Förderung der Umsetzung des Kodex hilfreich ist.

ii.

Die FRS wird am Rande der ordentlichen HCoC-Jahrestagungen in Wien drei Nebenveranstaltungen organisieren, um die Interaktion und den Austausch zwischen Beamten, die an der Tagung teilnehmen, Delegierten aus Nichtunterzeichnerstaaten in Wien und Experten, die sich mit Fragen der Verbreitung ballistischer Flugkörper befassen, zu fördern.

iii.

Es wird ein informeller Workshop veranstaltet, um praktische Möglichkeiten zur Verbesserung der Umsetzung des Kodex zu erörtern und Raum für Diskussionen über die aktuellen und künftigen Herausforderungen für den Kodex zu schaffen, wobei alle staatlichen und nichtstaatlichen Akteure einbezogen werden.

iv.

Die FRS wird gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich des Kodex in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einen Besuch einer internationalen Expertengruppe an einem Standort einer Weltraumstartanlage — vorzugsweise in einem geeigneten asiatischen Land — organisieren;

c.

Die Maßnahme wird Ergebnisse hervorbringen, die auf eine bessere Einbeziehung des Kodex in die Bemühungen zur Eindämmung der Verbreitung von Flugkörpern abzielen. Es wird angestrebt, regionale Experten für Nichtverbreitung zu erreichen, soziale Netzwerke besser zu nutzen, um das Bewusstsein für den Kodex zu schärfen, Netzwerke junger Experten aufzubauen und die Bedeutung des Kodex im Raumfahrtbereich hervorzuheben.

i.

Um dieses Ziel sicher zu erreichen, werden FRS-Experten an wichtigen Meilensteinveranstaltungen der internationalen Nichtverbreitungsagenda teilnehmen, die darauf abzielen, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen einzudämmen.

ii.

Die FRS wird die Sichtbarkeit des Projekts durch die Erstellung einer aktualisierten grafischen Identität, die Aktualisierung und Verbreitung von Faltblättern und Begrüßungspaketen, die Darstellung des HCoC-Projekts in den sozialen Medien und die Erstellung eines Informationsblatts über durchgeführte Tätigkeiten erhöhen. Dieses Material wird dem IStGH und dem Vorsitz bei der Durchführung ihrer Mission behilflich sein.

iii.

Die FRS wird eine „Jugendgruppe“ einrichten, die Fachwissen über Fragen im Zusammenhang mit Flugkörpern entwickeln soll. Diese Gruppe würde während des Durchführungszeitraums zweimal physisch und mehrmals online zusammentreten. Jede Sitzung wird die Gelegenheit bieten, zur Veröffentlichung von Dokumenten durch die Mitglieder der Gruppe zu ermutigen. 15 Mitglieder werden als Teil der „Jugendgruppe“ ausgewählt, die bestimmten Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten offensteht. Die Gruppe wird aus jungen Fachkräften und Studierenden zusammengesetzt sein, und bei der Auswahl wird auf geografische und geschlechterbezogene Ausgewogenheit sowie auf Vielfalt geachtet. Durch diese Maßnahme wird das Wissen über den Kodex verbessert, indem sichergestellt wird, dass Vertreter der jüngeren Generation, die weltweit mit Abrüstungs- und Nichtverbreitungsfragen befasst sind, mit den Besonderheiten der Verbreitung von Flugkörpern vertraut sind.

iv.

Ferner wird die FRS Fachwissen über ballistische Flugkörper, Trägerraketen und Proliferationsdynamik bereitstellen. Die FRS wird die Datenbank für Flugkörper und Trägerraketen weiterentwickeln, um sie auf dem neuesten Stand zu halten und die Zahl der Infografiken auf den einschlägigen Webseiten zu erhöhen. Die FRS wird drei Forschungspapiere und drei Kurzberichte zu technischen, rechtlichen oder politischen Aspekten im Zusammenhang mit dem Kodex verfassen bzw. in Auftrag geben und veröffentlichen, die mit den oben beschriebenen einschlägigen Outreach-Veranstaltungen und thematischen Workshops verknüpft werden könnten.

5.   ENDBEGÜNSTIGTE

a.

Staaten, sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten des Kodex;

b.

Regierungsbeamte, politische Entscheidungsträger, Regulierungsstellen, Experten, insbesondere soweit eine jüngeren Generation von Experten vertreten ist;

c.

internationale, regionale und subregionale Organisationen;

d.

wissenschaftliche Einrichtungen und die Zivilgesellschaft, insbesondere soweit eine jüngeren Generation von Experten vertreten ist;

e.

der Vorsitz der HCoC;

f.

die zentrale HCoC-Kontaktstelle (das österreichische Außenministerium).

6.   ORT

Die FRS wird in Absprache mit den zuständigen Dienststellen des EAD Orte auswählen, die für die Treffen, Workshops und sonstigen Veranstaltungen infrage kommen. Eines der Auswahlkriterien wird sein, inwieweit der betreffende Staat oder die betreffende zwischenstaatliche Organisation in einer bestimmten Region sich bereit erklärt und verpflichtet, die Veranstaltung auszurichten. Ob bestimmte Örtlichkeiten für Länderbesuche oder länderspezifische Maßnahmen ausgewählt werden, wird von den Einladungen interessierter Staaten oder zwischenstaatlicher Organisationen abhängen. Obwohl Präsenzsitzungen und -veranstaltungen ihrem Wert nach größte Bedeutung zukommt, werden gegebenenfalls virtuelle Sitzungen organisiert, um die Kosteneffizienz zu gewährleisten.

7.   LAUFZEIT

Die Gesamtlaufzeit der Maßnahme beträgt voraussichtlich 36 Monate.