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18.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/36 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/124 DES RATES
vom 17. Januar 2023
zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen. |
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(2) |
Am 17. November 2003 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP (1) angenommen, in dem die Union dazu aufgerufen wird, möglichst viele Staaten und besonders diejenigen, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen, von der Unterzeichnung des Haager Verhaltenskodex zu überzeugen. Dieser Gemeinsame Standpunkt rief auch dazu auf, dass dieser Kodex — vor allem die darin enthaltenen vertrauensbildenden Maßnahmen — weiterentwickelt und umgesetzt wird und dass eine engere Verbindung zwischen dem Kodex und dem multilateralen System der Nichtverbreitung der Vereinten Nationen gefördert wird. |
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(3) |
In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union von 2016wird betont, dass die Union ihren Beitrag zur kollektiven Sicherheit aufstocken wird. |
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(4) |
Im Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung von 2022 wird auf die anhaltende Bedrohung durch die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme Bezug genommen und das Ziel der Union zum Ausdruck gebracht, konkrete Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Ziele der Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle zu verstärken. |
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(5) |
Der Rat hat bereits vier Beschlüsse zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper angenommen: den Beschluss 2008/974/GASP (2), den Beschluss 2012/423/GASP (3), den Beschluss 2014/913/GASP (4) und den Beschluss (GASP) 2017/2370 (5), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1066 (6) und den Beschluss (GASP) 2021/2074 (7) — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union weiterhin die weltweite Anwendung, vollständige Umsetzung und Verbesserung des Haager Verhaltenskodex durch eine operative Maßnahme.
(2) Die Ziele der in Absatz 1 genannten Maßnahme sind:
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a) |
die Förderung des weltweiten Beitritts zum Haager Verhaltenskodex, |
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b) |
die Förderung der vollständigen Umsetzung des Haager Verhaltenskodex durch die Unterzeichnerstaaten und |
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c) |
die Leistung eines Beitrags zur besseren Einbeziehung des Haager Verhaltenskodex in die Bemühungen zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Flugkörper. |
(3) Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 1 genannten Maßnahme ist im Anhang enthalten.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieser Aktion ist der Hohe Vertreter zuständig.
(2) Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme erfolgt durch die Fondation pour la recherche stratégique (im Folgenden „FRS“).
(3) Die FRS nimmt die in Absatz 2 genannte Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters war. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der FRS.
Artikel 3
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme beträgt 1 042 614,72 EUR.
(2) Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der mit dem in Absatz 1 genannten Bezugsrahmen finanzierten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit der FRS. Nach der Vereinbarung hat die FRS sicherzustellen, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
(4) Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Artikel 4
(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der FRS über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
(2) Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.
Geschehen zu Brüssel am 17. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SVANTESSON
(1) Gemeinsamer Standpunkt 2003/805/GASP des Rates vom 17. November 2003 betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34).
(2) Beschluss 2008/974/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 91).
(3) Beschluss 2012/423/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 74).
(4) Beschluss 2014/913/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 44).
(5) Beschluss (GASP) 2017/2370 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 28).
(6) Beschluss (GASP) 2020/1066 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 234 I vom 21.7.2020, S. 1).
(7) Beschluss (GASP) 2021/2074 des Rates vom 25. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 70).
ANHANG
PROJEKTDOKUMENT
MAßNAHME ZUR UNTERSTÜTZUNG DES HAAGER VERHALTENSKODEX UND DER NICHTVERBREITUNG BALLISTISCHER FLUGKÖRPER IM RAHMEN DER UMSETZUNG DER STRATEGIE DER EU GEGEN DIE VERBREITUNG VON MASSENVERNICHTUNGSWAFFEN (HCoC V)
HR(2022) 287
1. HINTERGRUND UND BEGRÜNDUNG
Der Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper (im Folgenden „Kodex“ oder „HCoC“) wurde 2002 vereinbart, um die Verbreitung ballistischer Flugkörper, die Massenvernichtungswaffen (MVW) hervorbringen können, einzudämmen. Der Kodex enthält auch vertrauensbildende Maßnahmen, um das Risiko von Fehlberechnungen zu verringern, das sich aus Flugtests ballistischer Flugkörper und Starts ziviler Satellitenträgerraketen ergibt.
Zwanzig Jahre nach seiner Annahme ist der Kodex wichtiger denn je, da Ballistiktechnologien in vielen Regionen der Welt weiterentwickelt werden und die Spannungen zwischen den Ländern, die über diese Technologien verfügen, jedem Transparenz- und Kommunikationsmechanismus im Hinblick auf eine Eskalationsvermeidung wesentliche Bedeutung verleihen. Während der Kodex derzeit 143 Mitgliedstaaten zählt, sind weitere Anstrengungen im Hinblick auf seine vollständige Universalisierung erforderlich. Die EU leistet mit wesentlichen Outreach-Anstrengungen einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Universalisierung des Kodex sowie zu seiner Umsetzung und zu seiner Integration in die weiter gefasste Nichtverbreitungsregelung.
2. ALLGEMEINES ZIEL
Das allgemeine Ziel dieser Maßnahme ist es, zu Frieden und Sicherheit in der Welt, zu Vertrauen und Transparenz sowie zur Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen beizutragen, indem die Universalisierung, die vollständige Umsetzung und die Verbesserung des Kodex gefördert werden. Die Maßnahme wird die diplomatischen Bemühungen der Union gegenüber den Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten des Kodex ergänzen und unterstützen.
3. EINZELZIELE
Folgendes sind die spezifischen Ziele der Maßnahme:
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a. |
Förderung des Beitritts zum Kodex im Hinblick auf seine universelle Geltung, auch durch die Förderung des Dialogs zwischen Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten; |
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b. |
Förderung der vollständigen Umsetzung des Kodex durch die Unterzeichnerstaaten; |
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c. |
Leistung eines Beitrags zur besseren Einbeziehung des Kodex in die Bemühungen zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Flugkörper. Dazu gehört die Stärkung der Sichtbarkeit des Kodex und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Risiken und Bedrohungen, die von der Verbreitung ballistischer Flugkörper ausgehen, sowie die Untersuchung — insbesondere durch Studien — der Dynamik bei der Verbreitung ballistischer Flugkörper, der Entwicklungen im Weltraum und der Möglichkeiten zur Verbesserung des Kodex und zur Förderung der Interaktion zwischen dem Kodex und anderen einschlägigen multilateralen Instrumenten. |
4. ERWARTETE ERGEBNISSE
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a. |
Die Ergebnisse im Zusammenhang mit der Universalisierung des Kodex werden aus verschiedenen Outreach-Anstrengungen bestehen. Die Outreach-Veranstaltungen werden darauf abzielen, das Bewusstsein für die Verbreitung ballistischer Flugkörper und die Bedeutung des Haager Verhaltenskodex im Weltraumbereich zu schärfen, eine Plattform für Experten für den informellen Austausch über strategische Fragen zu bieten und so zur Vertrauensbildung unter den Staaten beizutragen und die Ziele der Union im Hinblick auf die Universalität des Kodex zu fördern. Insbesondere wird die Stiftung für strategische Forschung (Fondation pour la Recherche Stratégique/FRS) Folgendes organisieren:
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b. |
Die Maßnahme wird Ergebnisse hervorbringen, die zur Stärkung des Kodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Allgemeinen beitragen. Die FRS wird den IStGH insbesondere dabei unterstützen, mögliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Kodex zu ermitteln, Erkenntnisse von Experten zu erhalten und aktuelle Analysen und Forschungsarbeiten zur Verbreitung von Flugkörpern und zur Flugkörpertechnologie auszutauschen.
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c. |
Die Maßnahme wird Ergebnisse hervorbringen, die auf eine bessere Einbeziehung des Kodex in die Bemühungen zur Eindämmung der Verbreitung von Flugkörpern abzielen. Es wird angestrebt, regionale Experten für Nichtverbreitung zu erreichen, soziale Netzwerke besser zu nutzen, um das Bewusstsein für den Kodex zu schärfen, Netzwerke junger Experten aufzubauen und die Bedeutung des Kodex im Raumfahrtbereich hervorzuheben.
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5. ENDBEGÜNSTIGTE
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a. |
Staaten, sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten des Kodex; |
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b. |
Regierungsbeamte, politische Entscheidungsträger, Regulierungsstellen, Experten, insbesondere soweit eine jüngeren Generation von Experten vertreten ist; |
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c. |
internationale, regionale und subregionale Organisationen; |
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d. |
wissenschaftliche Einrichtungen und die Zivilgesellschaft, insbesondere soweit eine jüngeren Generation von Experten vertreten ist; |
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e. |
der Vorsitz der HCoC; |
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f. |
die zentrale HCoC-Kontaktstelle (das österreichische Außenministerium). |
6. ORT
Die FRS wird in Absprache mit den zuständigen Dienststellen des EAD Orte auswählen, die für die Treffen, Workshops und sonstigen Veranstaltungen infrage kommen. Eines der Auswahlkriterien wird sein, inwieweit der betreffende Staat oder die betreffende zwischenstaatliche Organisation in einer bestimmten Region sich bereit erklärt und verpflichtet, die Veranstaltung auszurichten. Ob bestimmte Örtlichkeiten für Länderbesuche oder länderspezifische Maßnahmen ausgewählt werden, wird von den Einladungen interessierter Staaten oder zwischenstaatlicher Organisationen abhängen. Obwohl Präsenzsitzungen und -veranstaltungen ihrem Wert nach größte Bedeutung zukommt, werden gegebenenfalls virtuelle Sitzungen organisiert, um die Kosteneffizienz zu gewährleisten.
7. LAUFZEIT
Die Gesamtlaufzeit der Maßnahme beträgt voraussichtlich 36 Monate.