2003/626/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen"(Bekannt gegeben unter der Aktenzeichen K(2002) 4358) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Amtsblatt Nr. L 223 vom 05/09/2003 S. 0032 - 0046
Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen" (Bekannt gegeben unter der Aktenzeichen K(2002) 4358) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/626/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Übereinkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Die Richtlinie zum Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (nachfolgend "die Richtlinie") ist am 16. Januar 1996 mit unbefristeter Laufzeit in Kraft getreten(1). Die Richtlinie wurde von den Landesbehörden als mit der im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(2) (nachfolgend "KMU-Gemeinschaftsrahmen") von 1992 vorgesehenen "De minimis"-Regelung übereinstimmend betrachtet und nicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben SG (99) D/760 vom 1. Februar 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission hat alle Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert, hat jedoch von anderen Beteiligten keine Stellungnahmen erhalten. (4) Mit Schreiben vom 2. März 1999 erbat Deutschland eine Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme, die mit Schreiben der Kommission vom 11. März 1999 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 8. März 1999 bat die Kommission um Klarstellung von Angaben, die seitens der deutschen Behörden in dem Verfahren betreffend die Beihilfe zugunsten der Korn Fahrzeuge und Technik GmbH (C 36/99, ex NN 29/98) gemacht worden waren(4). (5) Die Stellungnahme Deutschlands erfolgte mit Schreiben vom 29. März 1999, vom 19. August und vom 26. August 1999. (6) Mit Schreiben vom 15. März 2001 erbat die Kommission weitere statistische Informationen betreffend die Anwendung der Richtlinie nach 1998, die mit Schreiben vom 19. April 2001 von Deutschland übersandt wurden. In diesem Schreiben informierte Deutschland die Kommission darüber, dass die Richtlinie zum 1. Juni 1999 durch eine neue Richtlinie ersetzt worden war. Diese neue Beihilferegelung ist nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung. (7) Ein Gespräch zwischen Vertretern der Kommission und Deutschlands fand am 24. April 2001 in Brüssel statt. Deutschland übersandte eine abschließende Stellungnahme mit Schreiben vom 1. Februar 2002. 2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1. Titel und Rechtsgrundlage (8) Die Zuwendungen werden von der öffentlichen Thüringer Aufbaubank im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft auf der Grundlage der §§ 23, 44 und 44a der Thüringer Landeshaushaltsordnung nach Maßgabe der Richtlinie vergeben. 2.2. Empfänger (9) Gemäß Ziffer 3 der Richtlinie ("Zuwendungsempfänger") richtet sich diese an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), wobei die Definition des jeweils geltenden KMU-Gemeinschaftsrahmens zugrunde gelegt wird, und an die wirtschaftsnahen Freien Berufe. In Ausnahmefällen und nach Einwilligung des zuständigen Ministers kann die Beihilfe auch Großunternehmen gewährt werden. Für die Beihilfen an Unternehmen in den sensiblen Sektoren ist Ziffer 3 der Richtlinie zufolge im Einzelfall die Genehmigung der Kommission erforderlich. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht über die Durchführung der Richtlinie im Jahre 1997, dass diese Bestimmung in einigen Fällen nicht befolgt wurde (z. B. Beihilfen an die Ferkelaufzucht GmbH, die Spedition Rothe GmbH, die Dreistreif Kaffeerösterei, die Fleisch- und Wurstwaren GmbH, die Meininger Privatbrauerei Müller und die PAFAHG Mischfutter GmbH). 2.3. Laufzeit (10) Die Richtlinie ist am 16. Januar 1996 mit unbefristeter Laufzeit in Kraft getreten und wurde am 1. Juni 1999 durch eine neue Beihilfenregelung zum Thüringer Darlehensprogramm ("Existenzfestigungs- und Betriebsmitteldarlehen-Programm" der Thüringer Aufbaubank) ersetzt(5). 2.4. Zielsetzung (11) Die Richtlinie gliedert sich in die zwei Teile Umlaufmitteldarlehen und Konsolidierungsdarlehen, die vorangegangene eigenständige Programme zusammenführen. (12) Gemäß Ziffer 2 Buchstabe a) der Richtlinie ("Gegenstand der Förderung") sind die Umlaufmitteldarlehen für Unternehmen bestimmt, die nicht über ausreichende Besicherungsmöglichkeiten verfügen. So können die Umlaufmittel, einschließlich der Vor- und Zwischenfinanzierungen des Unternehmens, finanziert werden. Das Unternehmen kann bei seiner Gründung, Erweiterung oder bei seiner Sicherung unterstützt werden, insbesondere um Gefahren für den Betrieb und den Bestand von Arbeitsplätzen abzuwenden. Diese Darlehen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass das Unternehmen ein mittelfristiges Planungskonzept zur Sicherung des Rentabilitäts- und Liquiditätsbedarfs vorlegt. Sie werden für eine Laufzeit von bis zu drei Jahren zu einem Zinssatz von 4,5 bis 8 % und bei einer tilgungsfreien Zeit von bis zu drei Jahren gewährt. (13) Laut Ziffer 5 der Richtlinie ("Art, Umfang und Höhe der Zuwendung") darf der Darlehensbetrag nicht über den unmittelbar zur Beseitigung der Schwierigkeiten erforderlichen Rahmen hinausgehen. (14) Gemäß Ziffer 2 Buchstabe b) der Richtlinie ("Gegenstand der Förderung") sind die Konsolidierungsdarlehen für Unternehmen mit Liquiditäts- und Rentabilitätsschwierigkeiten bestimmt. Sie bezwecken die Umschuldung der kurzfristigen Verbindlichkeiten in langfristige, zinsgünstige Darlehen. Die Umschuldung bestehender Kreditobligen der Hausbank oder anderer Finanzierungsinstitute mit Haftungsbeteiligung der Thüringer Aufbaubank ist ausgeschlossen. (15) Die Konsolidierungsdarlehen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass das Unternehmen ein tragfähiges Gesamtkonsolidierungskonzept vorlegt, das unter Einbeziehung des Konsolidierungsdarlehens eine dauerhafte Beseitigung der Schwierigkeiten erwarten lässt. Im Konzept sind der Konsolidierungsbedarf des Unternehmens und die Beiträge des Zuwendungsempfängers und der Hausbank sowie die bereits gewährten öffentlichen Finanzierungsbeihilfen anzugeben. (16) Die Darlehen werden für eine Laufzeit von drei bis zehn Jahren zu einem Zinssatz von 4,5 bis 8 % und einer tilgungsfreien Zeit von bis zu zwei Jahren gewährt. (17) Auch bei Konsolidierungsdarlehen darf die Darlehenshöhe nicht über den Betrag hinausgehen, der zur Beseitigung der Schwierigkeiten des Unternehmens erforderlich ist (Ziffer 5 der Richtlinie). (18) Die Beihilfe wird in beiden Komponenten durch die Thüringer Aufbaubank in Form zinsgünstiger Darlehen gewährt, die - in der Regel und in allen bekannten Anwendungsfällen - über die Hausbank in deren Primärhaftung an die Empfängerunternehmen ausgereicht werden. Der Bank kann eine Haftungsfreistellung von bis zu 60 % des Darlehensbetrages bei einer Gebühr von 1 % p. a. dieses Betrages eingeräumt werden. Die Thüringer Aufbaubank und die Hausbank können eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,1 % des Darlehensbetrages erhalten. 2.5. Intensität (19) In der Richtlinie wird unter Ziffer 5 ("Art, Umfang und Höhe der Zuwendung") ausdrücklich auf den "De minimis"-Charakter des Programms verwiesen. (20) Nach der Richtlinie wird das Beihilfeelement eines zinsgünstigen Darlehens auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Effektivzinssatz und einem angenommenen Referenzzinsatz berechnet. Weder das sich aus der Haftungsfreistellung ergebene Beihilfeelement noch die Tatsache, dass die Empfängerunternehmen mit besonderen Risiken behaftet sind, werden berücksichtigt. Der Darlehensbetrag hat keine Hoechstgrenze. Der Beihilfebetrag, den das Unternehmen erhalten kann (gemeint ist das Beihilfeelement, das sich aus der Zinsvergünstigung ergibt), darf nicht die "De minimis"-Schwelle überschreiten, wie sie in der jeweils geltenden "De minimis"-Regelung festgesetzt ist. (21) In der Richtlinie ist ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, die Höhe der Zinsvergütung gegenüber dem Referenzzinssatz zu verändern, um den für erforderlich gehaltenen Darlehensbetrag genehmigen zu können. 2.6. Kumulierung (22) Gemäß Ziffer 4 der Richtlinie sind öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Zuwendungsempfänger bereits gewährt wurden, bei der Antragstellung anzugeben. Eine sich daraus ergebende praktische Konsequenz ist nicht ersichtlich. 2.7. Gründe für die Einleitung des Verfahrens (23) Dadurch, dass die Richtlinie bei der Berechnung des Beihilfebetrags nicht die mit der Haftungsbeteiligung verbundenen Beihilfeelemente und die besonderen Schwierigkeiten der Empfängerunternehmen berücksichtigte, beruhte sie auf einer unrichtigen Anwendung der "De minimis"-Regelungen. Entgegen dem Wortlaut wurden nach der Richtlinie auch Unternehmen in sensiblen Sektoren begünstigt, so dass die Richtlinie aufgrund ihrer Wirkung in den sensiblen Sektoren zur Anwendung gelangte, obwohl diese von den jeweils geltenden "De minimis"-Regelungen ausgenommen waren. (24) Die zinsgünstigen Darlehen mit der Haftungsbeteiligung der Thüringer Aufbaubank konnten die "De minimis"-Schwellen überschreiten und daher staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen an die Empfängerunternehmen darstellen. Mit diesen Beihilfen konnten die begünstigten Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit erhalten oder erweitern. Damit waren die Maßnahmen aus Sicht der Kommission geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. (25) Aus dem Wortlaut der Richtlinie war ersichtlich, dass das Programm, zumindest was die Konsolidierungsdarlehen, in geringerem Maße aber auch was die Umlaufmitteldarlehen betraf, sofern diese der Sicherung des Unternehmens dienten, für in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen (gemäß der Definition der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6) von 1994 (nachfolgend "Leitlinien von 1994") galt. (26) Deutschland hat im Vorprüfverfahren die Geltung der Regelung für Unternehmen in Schwierigkeiten bestritten und brachte vor, dass die Darlehen in der Primärhaftung der Hausbank ausgereicht werden, bei der in jedem Falle - nach Abzug der Haftungsfreistellung von 60 % - ein Risiko von 40 % verbliebe. Dieses Risiko könne nicht Gegenstand einer Haftung aus einer anderen Quelle sein. Den deutschen Angaben zufolge könne eine Bank normalerweise keine Darlehen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten ohne genügende Banksicherheiten ausreichen. (27) Dieses Argument ist aus Sicht der Kommission nicht stichhaltig, da Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Darlehensprogramm nicht ausgeschlossen wurden. Durch Vergleich der Listen aus dem Jahr 1997 von Empfängern bestimmter genehmigter Beihilfen für in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen in Thüringen (NN 74/95 und N 370/97) mit den Begünstigten des vorliegenden Darlehensprogramms für das Jahr 1997 zeigte sich, dass in einigen Fällen Unternehmen aus zwei Regelungen begünstigt wurden, so zum Beispiel die Automatisierungs- und Elektronik GmbH, die Allenburger Automaten und Metallgießerei GmbH und die Dreistreif Kaffeerösterei. (28) Weiter vertrat die Kommission hinsichtlich der Konsolidierungsdarlehen und der Umlaufmitteldarlehen die Ansicht, dass aus dem Darlehensprogramm im Rahmen der Umschuldung der Verbindlichkeiten der Unternehmen in Schwierigkeiten in einigen Fällen auch die Risiken, denen die Banken ursprünglich ausgesetzt waren, erheblich vermindert wurden. (29) Die Kommission beschloss in diesem Stadium davon auszugehen, dass sich die Richtlinie - mit Ausnahme der Umlaufmitteldarlehen, sofern diese die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffen - an Unternehmen in Schwierigkeiten richtete. (30) Soweit sich die Richtlinie an Unternehmen in Schwierigkeiten richtete, bestand ihr Ziel gemäß Ziffer 2 Buchstabe a) (Umlaufmitteldarlehen) darin, Gefahren für den Betrieb und den Bestand von Arbeitsplätzen abzuwenden und gemäß Ziffer 2 Buchstabe b) (Konsolidierungsdarlehen) darin, die Umstrukturierung des Unternehmens zu bewirken. In beiden Fällen war die Vereinbarkeit der Regelung auf der Grundlage der Leitlinien von 1994 zu prüfen. (31) Insoweit die Richtlinie die Rettung eines Unternehmens in Schwierigkeiten zum Ziel hat, ist nach den Leitlinien von 1994 Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Rettungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, dass diese in Form staatlicher Darlehen zu Marktkonditionen oder in Form einer Kreditbürgschaft für ein Darlehen von privater Seite gewährt werden. Diese Voraussetzung war nicht erfuellt, da im vorliegenden Fall zinsgünstige Darlehen gewährt werden. Da die Richtlinie auch nicht die in den Leitlinien von 1994 vorgesehene Einzelfallnotifizierung für Großunternehmen und für Unternehmen in sensiblen Sektoren vorsah, Beihilfen an Großunternehmen nicht ausschloss und in einem sensiblen Sektor zur Anwendung kam, hegte die Kommission Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Bereich Rettungsbeihilfen. (32) Insoweit die Richtlinie die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten zum Ziel hat, stellte die Kommission fest, dass die Leitlinien von 1994 als Vereinbarkeitsvoraussetzung im Wesentlichen die Einhaltung folgender Bedingungen vorsehen: a) Vorlage und Durchführung eines Umstrukturierungsplans zur langfristigen Wiederherstellung der Unternehmensrentabilität; b) Begrenzung des Beihilfebetrags auf das für die Erreichung des Ziels notwendige Maß; c) angemessener Beitrag des Empfängerunternehmens und seiner Gesellschafter; d) Einhaltung der spezifischen Anwendungsregeln für sensible Sektoren, einschließlich grundsätzlich der Anmeldung von Einzelfällen; e) Einzelnotifizierung von Beihilfen für Großunternehmen; f) außer in Sonderfällen, die nicht vorhersehbar sind und sich der Verantwortung des Unternehmens entziehen, Verbot der wiederholten Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen; g) Vorlage eines detaillierten Berichts über die Durchführung der Regelungen zugunsten der KMU. (33) Im Darlehensprogramm ist weder die Einzelnotifizierung der Beihilfen für Großunternehmen noch ein Verbot der wiederholten Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehen. Die Leitlinien von 1994 sehen zwar die Einzelanmeldung der Fälle in sensiblen Sektoren vor, die Prüfung des von Deutschland vorgelegten Berichts für das Jahr 1997 zeigte jedoch, dass diese Bestimmung nicht in allen Fällen eingehalten wurde. (34) In Anbetracht dessen hegte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Darlehensprogramms im Bereich der Umstrukturierungsbeihilfen. (35) Insoweit sich das Programm im Bereich Umlaufmittel an wirtschaftlich gesunde Unternehmen richtete und die Gründung und Erweiterung von Unternehmen förderte, handelte es sich nach Auffassung der Kommission um Betriebsbeihilfen, die anhand der einschlägigen Regeln für Regionalbeihilfen zu prüfen waren. Für diese Beihilfen gilt insbesondere Folgendes: a) Sie müssen zeitlich begrenzt und degressiv sein; b) sie dürfen nur in Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden; c) die sensiblen Sektoren sind auszuschließen. (36) Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie nicht zeitlich begrenzt ist, keine Degressivität vorsieht, von der Wirkung her die sensiblen Sektoren von ihrer Anwendung nicht ausschließt und in Anbetracht ihrer unbefristeten Dauer für Regionen gelten könnte, denen nicht mehr die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag zugute kommt. (37) Daher hegte die Kommission auch für diesen Bereich Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Darlehensprogramms mit dem Gemeinsamen Markt. 3. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (38) Deutschland beziffert in seinen Stellungnahmen die Anzahl der im Zeitraum vom 16. Januar 1996 bis zum 1. Juni 1999 ausgereichten Darlehen mit insgesamt 624, die ein Gesamtvolumen von 124,6 Mio. EUR aufweisen. (39) Deutschland stimmt der Kommission zu, dass sich das Thüringer Darlehensprogramm sowohl an gesunde Unternehmen als auch an Unternehmen in Schwierigkeiten gerichtet habe. So lange sich der Beihilfewert, auch unter Anrechnung anderer "De minimis"-Beihilfen, unterhalb der "De minimis"-Schwelle bewegt habe, sei das Programm jedoch mit der "De minimis"-Regelung unabhängig davon vereinbar, ob es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe oder nicht. (40) Zu den von der Kommission genannten Einzelfällen führt Deutschland Folgendes aus: (41) Der Altenburger Automaten und Metallgießerei GmbH waren im Jahr 1995 Darlehen/Beteiligungen aus dem Konsolidierungsfonds(7) gewährt worden. In der Folgezeit habe sich die Unternehmensentwicklung als positiv dargestellt, so dass zum Zeitpunkt der Gewährung des Konsolidierungsdarlehens (Juni 1997) das Unternehmen als nicht in Schwierigkeiten befindlich zu betrachten gewesen sei. (42) Der Dreistreif Kaffeerösterei sei Ende 1996 eine Finanzierung aus Mitteln des Konsolidierungsfonds(8) gewährt worden. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Konsolidierungsdarlehen (Ende 1997) habe sich das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten befunden. (43) Der Automatisierungs- und Elektronik GmbH ist mit Datum vom 22. Juni 1995 ein Konsolidierungsdarlehen in Höhe von 500000 DEM gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten befunden. Eine Beteiligung aus Mitteln des Konsolidierungsfonds(9) in Höhe von 500000 DEM sei im Februar 1997 erfolgt. Damit konnten die Schwierigkeiten des Unternehmens beseitigt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt sei nochmals ein Konsolidierungsdarlehen in Höhe von 150000 DEM an das Unternehmen ausgereicht worden. (44) Insgesamt ist Deutschland der Auffassung, dass es sich bei den genannten Unternehmen im Zeitpunkt der Gewährung der Konsolidierungsdarlehen gemäß der Richtlinie nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe und die "De minimis"-Obergrenzen in keinem der Fälle überschritten wurden. (45) Für das Jahr 1996 und 1997 erfolgte die Berechnung der Beihilfeintensität ausschließlich aus dem Element der Zinsverbilligung, da erst in der Folgezeit als Ergebnis einer Unterredung zwischen Vertretern Deutschlands und der Kommission im Herbst 1997 sowohl das Beihilfeelement aus der Zinsverbilligung als auch das mit der Haftungsfreistellung verbundene Beihilfeelement bei der Berechnung des Beihilfewerts berücksichtigt wurde. (46) Die Haftungsfreistellung sei gegen Erhebung einer gesonderten Gebühr von jeweils 1 % p. a. des freizustellenden Darlehensbetrags erfolgt. Deutschland war ursprünglich der Ansicht, dass eine Haftungsfreistellung kein Beihilfenelement enthalte, wenn ein marktmäßig kalkulierter Risikoaufschlag gezahlt wird. Da dies bei dem Darlehensprogramm der Fall sei, sei eine Berechnung der Beihilfewertes für Haftungsfreistellungen nicht für notwendig erachtet worden. (47) Durch die Entwicklung in den Jahren 1996 und 1997 habe sich herausgestellt, dass die angesetzte Risikoprämie nicht Risiko deckend gewesen sei und der Haftungsfreistellung ein eigener Beihilfewert zukam. (48) Endgültig sei, nach Auffassung Deutschlands, die Berechnung des Beihilfewertes für Haftungsfreistellungen mit Schreiben der Kommission D/54570 vom 11. November 1998 festgelegt worden(10). (49) Ab dem 1. Januar 1998 habe die Berechnung des Beihilfewertes für Haftungsfreistellungen entsprechend den Vorgaben der Kommission stattgefunden, so dass Überschreitungen der "De minimis"-Schwelle ab diesem Zeitpunkt nicht aufgetreten seien. Den Angaben Deutschlands zufolge wurde ab Januar 1998 der Beihilfewert von 0,5 % für Haftungsfreistellungen an gesunde Unternehmen zugrunde gelegt. Für Unternehmen in Schwierigkeiten wurde der Beihilfewert einer Haftungsfreistellung entsprechend einer Einzelfallaufstellung für das Jahr 1999 mit 100 % bemessen. (50) Den Angaben Deutschlands zufolge habe es sich bei der Haftungsbeteiligung der Hausbank in Höhe von 40 % um ein echtes Eigenrisiko gehandelt. Es sei ausgeschlossen gewesen, dass dieses Eigenrisiko der Hausbank Gegenstand einer Haftung aus einer anderen öffentlichen Quelle sein könne. Wie aus der Auflistung der Beihilfen aus dem Jahr 1997 ersichtlich sei, handle es sich bei der 40%-igen Haftungsbeteiligung der Hausbank um ein Mindestobligo. (51) Werde das Darlehen in der Primärhaftung der Hausbank an eine andere Bank durchgeleitet, so sei eine Umschuldung bestehender Kreditobligen der Hausbank mit Haftungsbeteiligung der Thüringer Aufbaubank ausgeschlossen. Bei der Hausbank bestehende Kreditlinien, durch die Barmittel in Anspruch genommen werden können, müssten daher für die Laufzeit des haftungsfrei gestellten Kredites in voller Höhe aufrechterhalten werden. (52) Jedoch hat Deutschland mit Schreiben vom 27. Juli 1999 in dem Beihilfeverfahren C 36/99 betreffend die Korn Fahrzeuge und Technik GmbH ausgeführt, dass Darlehen aus dem hier in Rede stehenden Darlehensprogramm entweder durch Bürgschaften bis zu 80 % gemäß der "Richtlinie des Freistaates Thüringen für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien zugunsten der Wirtschaft und der freien Berufe durch die Thüringer Aufbaubank"(11) oder aber durch eine Haftungsfreistellung gemäß dieser Richtlinie abgesichert werden konnten. Folglich war es möglich, Darlehen aus der Richtlinie bis zu 80 % zu verbürgen. (53) Soweit Betriebsbeihilfen an gesunde Unternehmen betroffen sind, macht Deutschland geltend, dass sowohl das Umlaufmitteldarlehen als auch das Konsolidierungsdarlehen zeitlich begrenzt seien. Die maximale Laufzeit eines Umlaufmitteldarlehens betrage drei Jahre, die maximale Laufzeit des Konsolidierungsdarlehens zehn Jahre. Die Degressivität des Darlehensprogramms sei in der Form gegeben, dass die Darlehen in den festgelegten Fristen vollständig im Rahmen des Tilgungsplans zurückzuzahlen sind. Sofern das Unternehmen in einem sensiblen Sektor tätig ist, sehe das Darlehensprogramm das Erfordernis einer Einzelfallnotifizierung vor. Bei dem Land Thüringen handele es sich um eine wirtschaftlich schwache Region im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. (54) In Bezug auf die sensiblen Sektoren betont Deutschland, das Darlehensprogramm sehe bei einer Darlehensgewährung an Unternehmen, die in einem sensiblen Sektor tätig sind, das Erfordernis einer Einzelfallnotifizierung vor. (55) Eine Prüfung der Darlehensgewährung an die Unternehmen Spedition Rothe GmbH, Dreistreiff Kaffeerösterei GmbH und der Meininger Privatbrauerei Müller habe ergeben, dass eine Notifizierung der Maßnahmen an diese Unternehmen nicht notwendig gewesen sei, da diese Unternehmen nicht in einem Sektor tätig seien, für den besondere Gemeinschaftsvorschriften gelten. (56) Erst seit 1998 habe das Beihilfensonderrecht des Gemeinschaftsrahmens betreffend Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse(12) von 1996 gemäß der Entscheidung 1999/183/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung(13) Gültigkeit erlangt. Für das Nahrungs- und Genussmittelgewerbe habe folglich kein Beihilfesonderrecht existiert. (57) Deutschland räumt ein, dass in folgenden Fällen das Einzelfallnotifizierungserfordernis nicht befolgt wurde: a) Getreidemühle Hans-Georg Hirn (Darlehenszusage vom 5. Juni 1996), b) PAFAHG Mischfutter GmbH (Darlehenszusage vom 7. November 1997), c) Ferkelaufzucht GmbH (Darlehenszusage vom 29. April 1997). (58) Für die Beihilfen an die Ostthüringer Obst- und Gemüsezentrale Laasdorf NN 108/98 (ex N 801/97), die Hohenölsener Fleisch- und Wurstwaren GmbH (N 628/97), die Molkerei Großbraunshain GmbH NN 35/98 (ex N 796/97) und die AGK Fleisch- und Wurstwaren Kölleda (N 799/97) wurden die Notifizierungsverfahren eingeleitet. (59) Im Rahmen der Besprechung am 24. April 2001 hat Deutschland ausgeführt, dass in Einzelfällen Darlehen unter der Umlaufmittelkomponente der Richtlinie in Verbindung mit weiteren Beihilfen aus genehmigten Beihilferegelungen an Unternehmen in Schwierigkeiten ausgereicht worden sind. In solchen Fällen sahen die genehmigten Beihilfeprogramme als Voraussetzung vor, dass ein Umstrukturierungsplan vorliegen musste, der die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens sicherstellte. 4. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 4.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (60) Auch wenn jede finanzielle Zuwendung an ein Unternehmen die Wettbewerbsbedingungen in einem gewissen Maße verändert, so haben doch nicht alle Beihilfen spürbare Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund werden von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag diejenigen Beihilfen ausgenommen, die einen absoluten Hoechstbetrag nicht überschreiten und als "De minimis"-Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (61) Eine Bestimmung dessen, was unter "De minimis"-Beihilfen zu verstehen ist, wurde erstmals im KMU-Gemeinschaftsrahmen(14) festgelegt. (62) Unter Randnummer 3.2 wird der Anwendungsbereich der "De minimis"-Regelung auf einen Beihilfebetrag von 50000 EUR pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren in Bezug auf eine bestimmte Hauptkategorie von Ausgaben (z. B. Investitionen, Ausbildung) festgesetzt. Somit waren einmalige Beihilfezahlungen bis zu 50000 EUR für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben sowie Beihilferegelungen, nach denen Beihilfezahlungen an Unternehmen für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes auf diesen Betrag begrenzt waren, nicht mehr nach Artikel 88 Absatz 3 (früher Artikel 93 Absatz 3) EG-Vertrag anmeldungspflichtig. Eine Bedingung bestand allerdings darin, dass im Einzelvergabebescheid bzw. in der Beihilferegelung ausdrücklich festgelegt war, dass der Beihilfebetrag einschließlich jeder weiteren Beihilfe, die dasselbe Unternehmen eventuell für dieselbe Ausgabenart aus anderen Quellen oder aufgrund anderer Regelungen erhält, 50000 EUR nicht überschreiten durfte. In Randziffer 3.2 wurde klargestellt, dass die "De minimis"-Regelung in den sensiblen Sektoren (Stahl, Schiffbau, Kunstfaser, KfZ-Industrie, Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr und Kohlebergbau) keine Anwendung findet. (63) In der Mitteilung der Kommission über "De minimis"-Beihilfen(15) von 1996 wurde die "De minimis"-Regel des KMU-Gemeinschaftsrahmens modifiziert. Der maximale Gesamtbetrag der "De minimis"-Beihilfe wurde auf 100000 EUR innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten "De minimis"-Beihilfe festgesetzt. Dieser Betrag umfasste alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als "De minimis"-Beihilfe gewährt wurden und berührte nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von der Kommission genehmigter Regelungen andere Beihilfen erhielt. (64) Die unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereiche, der Schiffbau, der Verkehrssektor und die Beihilfen für Ausgaben für die landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Fischerei waren vom Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen. (65) Mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De minimis"-Beihilfen(16) wurde der Anwendungsbereich der "De minimis"-Regelung in Artikel 1 erweitert, doch findet diese Verordnung weiterhin keine Anwendung auf Beihilfen im Verkehrsektor und für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Waren beziehen. Ebenfalls keine Anwendung findet die Verordnung auf Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen. Schließlich sind Beihilfen von dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von Importwaren abhängig gemacht werden. (66) Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung darf die Gesamtsumme der einem einzelnen Unternehmen gewährten "De minimis"-Beihilfe den Betrag von 100000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. (67) Bedingt durch die Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erst am 2. Februar 2001 in Kraft trat - die Laufzeit der vorliegenden zu prüfenden Richtlinie jedoch in den Zeitraum vom 16. Januar 1996 bis zum 1. Juni 1999 fiel - ist es fraglich, ob die Kommission für ihre Entscheidung die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 rückwirkend auf die vor ihrem Inkrafttreten ausgereichten finanziellen Maßnahmen anwenden kann, oder ob die im maßgeblichen Zeitraum geltende "De minimis"-Regel des KMU-Gemeinschaftsrahmens von 1992 und die "De minimis"-Mitteilung der Kommission herangezogen werden müssen (consecutio legis). (68) Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission trifft keine Aussage darüber, ob sie auf die Beurteilung von Beihilfen anwendbar ist, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden. Allerdings schließt der Wortlaut die Anwendung auf vorhergehende Fälle nicht aus, die ohnehin dem Kontrollmechanismus nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 unterliegen. Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund des Fehlens einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 auf "De minimis"-Beihilfen Anwendung finden soll, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden. Auf der einen Seite stellt die Verordnung (EG) Nr. 69/2001, soweit sie eine bestimmte Kategorie von Maßnahmen von der Notifizierungspflicht freistellt, eine verfahrensrechtliche Regelung dar und sollte damit unverzüglich Anwendung auf laufende Verfahren finden. Auf der anderen Seite steht die unverzügliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 im Einklang mit den ihr zugrunde liegenden Zielen der Verfahrensvereinfachung und Dezentralisierung. Lediglich für Beihilfen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen und folglich nicht auf dieser Basis freigestellt werden können, wird die Kommission diejenigen Regelungen heranziehen, die im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Kraft waren. Da die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 grundsätzlich großzügiger ist als ihre "De minimis"-Vorgängerregelungen und da diese Regelungen in jedem Fall zur Anwendung gelangen, sofern die Beihilfe nicht unter der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 freigestellt ist, wird dem allgemeinen Rechtsprinzip des Vertrauensschutzes und dem Grundsatz der Rechtssicherheit in angemessener Weise Rechnung getragen. Von einem ökonomischen Gesichtspunkt aus betrachtet ist die Kommission der Ansicht, dass eine finanzielle Maßnahme, die unter der heute geltenden Verordnung (EG) Nr. 69/2001 nicht als "Beihilfe" im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in einem integrierten Markt eingestuft werden kann, in der Vergangenheit keine "Beihilfe" in einem weniger integrierten Markt begründet haben kann. Die Kommission wird somit bei ihrer weiteren Prüfung der finanziellen Maßnahmen die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 zugrunde legen, was die Möglichkeit nicht ausschließt, diejenigen Regelungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Vollziehung der Maßnahmen in Kraft waren, soweit diese Maßnahmen nicht unter der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 freigestellt werden. (69) Von der Verfahrenseinleitung umfasst sind damit sowohl die Richtlinie als auch die Anwendungsfälle, die nicht in den sektoralen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. anderer "De minimis"-Regelungen fallen, bzw. die Fälle, die zwar in den sektoralen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder anderer relevanter "De minimis"-Regelungen fallen, in denen aber der festgelegte "De minimis"-Schwellenwert überschritten wird. (70) Sämtliche Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Waren beziehen, sind von dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und den "De minimis"-Vorgängerregelungen ausgenommen. Demzufolge vertritt die Kommission die Ansicht, dass an Unternehmen der Ernährungsindustrie ausgereichte Darlehen, sofern sie die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von Waren des Anhangs I des EG-Vertrages zum Gegenstand haben, nicht von der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und ihren Vorgängerregelungen erfasst sein können. (71) Das Argument Deutschlands, dass das Beihilfensonderrecht des Gemeinschaftsrahmens betreffend Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse von 1996 erst seit 1998 gelte, ist hier unerheblich, da dieses Sonderrecht den Anwendungsbereich der "De minimis"-Regelungen nicht beeinflusst hat(17). (72) Zu einer Überschreitung des verbleibenden Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. der anderen relevanten "De minimis"-Regelungen konnte es nach Ansicht der Kommission dadurch kommen, dass der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. der in anderen "De minimis"-Regelungen festgesetzte Schwellenwert aufgrund des entweder nicht berücksichtigten Beihilfenelements der Haftungsfreistellung bzw. der Art und Weise der Berechnung des Beihilfeelements der Haftungsfreistellung bei der Ausreichung von Darlehen überschritten werden konnte. Die Richtlinie bietet keinerlei Gewähr dafür, dass die "De minimis"-Grenze in jedem Fall eingehalten wurde. Dies ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn sich die Richtlinie an Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem dort gegebenen hohen Ausfallrisiko richtet. (73) Bei den Begünstigten der Richtlinie handelte es sich nach Auffassung der Kommission zumindest in weiten Teilen um Unternehmen in Schwierigkeiten. (74) Um ein Unternehmen in Schwierigkeiten von anderen Unternehmen abgrenzen zu können, hat die Kommission in Randnummer 2.1 der Leitlinien von 1994 eine Erläuterung des Begriffs Unternehmen in Schwierigkeiten eingefügt(18). (75) Der Begriff eines Unternehmens in Schwierigkeiten wird in den Leitlinien von 1994 als ein Unternehmen beschrieben, das "sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen kann. Zu den typischen Symptomen einer solchen Situation gehören eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lager, Überkapazitäten, verminderter Cash-flow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie ein niedriger Nettobuchwert. In akuten Fällen ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, oder hat Konkurs angemeldet". (76) Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge bestand der Gegenstand der Förderung gemäß Ziffer 2 Buchstabe a) (Umlaufmitteldarlehen) darin, Unternehmen bei der Errichtung, Erweiterung oder Sicherung, insbesondere um Gefahren für den Betrieb und den Bestand von Arbeitsplätzen abzuwenden, zu unterstützen. Unter Ziffer 2 Buchstabe b) (Konsolidierungsdarlehen) richtete sich die Richtlinie an Unternehmen, die wegen ihrer oft schwierigen Finanz- und Ertragslage Liquiditäts- und Rentabilitätsprobleme haben. (77) Deutschland hat argumentiert, dass für den Fall einer erfolgten Haftungsfreistellung das Eigenobligo der Hausbank 40 % betragen habe und es ausgeschlossen gewesen sei, dass dieses Eigenrisiko der Hausbank Gegenstand einer Haftung aus einer anderen öffentlichen Quelle sein konnte. Dieses Eigenrisiko der Hausbank habe für den Kreditgeber einen angemessenen Anreiz dargestellt, die Bonität des Kreditnehmers ordnungsgemäß zu überprüfen, um das Ausfallrisiko zu verringern. (78) Dieses Vorbringen ist als Nachweis für die Nichtanwendung der Richtlinie auf Unternehmen in Schwierigkeiten nicht überzeugend. Ihrem Wortlaut zufolge bestand der Zweck der Richtlinie gerade darin, Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, insbesondere Konsolidierungsdarlehen, aber auch Umlaufmitteldarlehen und Haftungsfreistellungen für Darlehen zu gewähren. Zwar wurde die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem Empfänger tatsächlich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, durch das verbleibende Eigenrisiko der Hausbank verringert, ausgeschlossen wurde die Begünstigung von Unternehmen in Schwierigkeiten durch den Wortlaut der Richtlinie jedoch keinesfalls. (79) Darüber hinaus hat Deutschland eingeräumt, dass ein Darlehen gemäß der Richtlinie entweder bis zu 80 % nach der "Richtlinie des Freistaates Thüringen für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien zugunsten der Wirtschaft und der freien Berufe durch die Thüringer Aufbaubank" oder aber durch eine Haftungsfreistellung unter der in Rede stehenden Richtlinie gesichert werden konnte. (80) Das Argument des Eigenobligos der Banken von 40 % als Ausschlusskriterium für Unternehmen in Schwierigkeiten ist damit aus Sicht der Kommission nicht zutreffend. (81) Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass es für die Hausbank, insbesondere bei Unternehmen in Schwierigkeiten, vorteilhaft sein konnte, sich an der Gewährung von Darlehen aus der Richtlinie zu beteiligen, da sich durch die Ausreichung der jeweiligen Umlaufmittel- bzw. Konsolidierungsdarlehen die Liquidität der begünstigten Unternehmen insgesamt verbesserte und sich das Ausfallrisiko hinsichtlich bereits früherer durch die Hausbank bereitgestellter Darlehen verringerte. In der Tat kann es für eine Bank ökonomisch sinnvoll sein, ein bestehendes hohes Ausfallrisiko für Altdarlehen dadurch zu verringern, dass dem Unternehmen neue Mittel zu seiner Restrukturierung zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das damit verbundene Risiko teilweise vom Staat übernommen wird. (82) Die von Deutschland übersandten Einzelaufstellungen der zugesagten bzw. ausgezahlten Beihilfen aus der Richtlinie belegen schließlich, dass Unternehmen in Schwierigkeiten gefördert wurden. (83) Die Kommission kann die Auffassung Deutschlands nicht teilen, dass es sich bei den in der Verfahrenseinleitung genannten Einzelfällen (der Automatisierungs- und Elektronik GmbH, der Altenburger Automaten und Metallgießerei GmbH und der Dreistreiff Kaffeerösterei) nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe. An sämtliche dieser Unternehmen sind, bevor es zu einer Begünstigung aus der hier in Rede stehenden Richtlinie kam, finanzielle Mittel aus dem Konsolidierungsfonds des Landes Thüringen ausgereicht worden. Demzufolge befanden sich die Unternehmen in einem durch staatliche Beihilfen geförderten Prozess der Umstrukturierung, in dessen Verlauf lediglich weitere Mittel aus der Richtlinie an die Unternehmen ausgereicht wurden. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich insgesamt jedoch nur um einen Umstrukturierungsvorgang, so dass die Unternehmen nach wie vor als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden müssen, obwohl die unmittelbaren finanziellen Schwierigkeiten als Ergebnis der Beihilfen behoben wurden. Die Mittel aus der Richtlinie sind daher als erneute Restrukturierungsbeihilfen bzw. als Verstärkung eines bestehenden Restrukturierungsplanes zu bewerten. (84) Die Ausführungen Deutschlands, insbesondere betreffend die Automatisierungs- und Elektronik GmbH, wonach an ein sich zunächst nicht in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen ein Konsolidierungsdarlehen ausgereicht wurde, anschließend dem Unternehmen Mittel aus dem Konsolidierungsfond gewährt wurden (um die Schwierigkeiten des Unternehmens zu beseitigen), das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Konsolidierungsdarlehen erhielt, und sich trotz alledem nach wie vor nicht in Schwierigkeiten befinden sollte, sind für die Kommission nicht nachvollziehbar. (85) Letzten Endes hat auch Deutschland in einer Stellungnahme eingeräumt, dass sich die Richtlinie zum Thüringer Darlehensprogramm sowohl an gesunde als auch an Unternehmen in Schwierigkeiten richtete. (86) Das Beihilfeelement der Haftungsfreistellung war bei der Berechnung des Beihilfewertes der ausgereichten Darlehen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Ausfallrisiken bei Unternehmen in Schwierigkeiten. (87) Diese Bewertung ändert sich auch dadurch nicht, dass Deutschland in einer Stellungnahme zu bedenken gibt, dass den deutschen Behörden die Berücksichtigung des mit der Haftungsfreistellung und den besonderen Risiken für die Gewährung von Darlehen an Unternehmen in Schwierigkeiten verbundenen Beihilfeelements bei der Berechnung des Beihilfewertes in den Jahren 1996 und 1997 nicht bekannt war. (88) Die Kommission kann diesen Standpunkt nicht teilen, da sie bereits im Jahr 1989 ein Schreiben an die Mitgliedstaaten versandt hat, in dem sie darauf hinwies, dass ihrer Auffassung nach alle vom Staat übernommenen Bürgschaften in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen(19). (89) Den deutschen Behörden hätten im Zusammenhang mit der Gewährung von Haftungsfreistellungen für Darlehen an Unternehmen mit Liquiditätsschwierigkeiten zumindest Bedenken hinsichtlich des Beihilfecharakters der Maßnahmen kommen müssen, und sie hätten die in der Regelung enthaltenen Maßnahmen rechtzeitig bei der Kommission anmelden müssen, so dass diese sich dazu hätte äußern können(20). (90) Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(21) lässt sich das Barzuschussäquivalent einer Haftungsfreistellung in einem bestimmten Jahr folgendermaßen berechnen: a) genauso wie das Zuschussäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens; der Zinszuschuss macht dabei die Differenz zwischen dem Marktzins und dem Zins aus, der Dank der staatlichen Garantie angewandt wird, nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen; b) als Differenz zwischen dem ausstehenden garantierten Betrag, multipliziert mit dem Risikofaktor (Ausfallwahrscheinlichkeit), und allen gezahlten Garantieprämien, d. h. (garantierter Betrag × Risiko) - Prämie; c) mit Hilfe anderer sachlich gerechtfertigter und allgemein akzeptierter Verfahren. (91) Die Kommission bestätigt ihre in der genannten Mitteilung geäußerte Ansicht, dass, sofern der Gewährung von Haftungsfreistellungen wie im vorliegenden Fall eine Beihilferegelung zugrunde liegt, die zweite Methode die Standardvariante der Berechnung darstellen soll. (92) Die Kommission bestätigt gleichzeitig ihre seit langer Zeit vertretene Ansicht, dass, wenn im Zeitpunkt der Darlehensentscheidung die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensschuldners offensichtlich sehr hoch ist, der Wert der Beihilfe bis zur Höhe der durch die Haftungsfreistellung effektiv gesicherten Summe gehen kann. (93) Im Übrigen kann das Beihilfeelement der Haftungsfreistellung auch bei gesunden Unternehmen zu einem Überschreiten der "De minimis"-Grenze führen. (94) Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei der Richtlinie und deren Anwendung um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, sofern sie nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen bzw. dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 unterliegen, jedoch den festgesetzten Schwellenwert gemäß Artikel 2 Absatz 2 überschreiten. Dasselbe gilt entsprechend für die anderen "De minimis"-Regelungen, die zu der Zeit in Kraft waren, als die Maßnahmen vollzogen wurden. (95) Die Richtlinie ermöglicht es, sofern sie sich an Unternehmen in Schwierigkeiten richtet, dass begünstigte Unternehmen von einer Privatbank Finanzmittel erhalten, die andernfalls aufgrund ihrer finanziellen Lage keine Unterstützung mehr von privaten Kreditinstituten nach deren üblichen Kreditbedingungen erhalten würden. Diese Finanzmittel ermöglichen es den begünstigten Unternehmen, ein Ausscheiden aus dem Markt zu verhindern bzw. ihre Marktstellung zu verbessern. Bei einem Ausscheiden des Unternehmens aus dem Markt würden entweder bestehende Überkapazitäten abgebaut bzw. die frei gewordenen Marktanteile von Wettbewerbern übernommen werden, die in beiden Fällen ihre Rentabilität verbessern könnten. Die von diesem Verfahren erfassten Darlehen schließen die Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die Produkte herstellen oder Dienstleistungen erbringen, bei denen innergemeinschaftlicher Handel stattfindet, nicht aus. Daher ist davon auszugehen, dass die vom Verfahren betroffenen finanziellen Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. (96) Auch gesunde Unternehmen würden zu den gebotenen Konditionen diese finanziellen Mittel nicht erhalten und konnten folglich durch die ausgereichten Umlaufmitteldarlehen ihre Marktstellung auf dem Gemeinsamen Markt gegenüber Mitbewerbern verbessern. Dies gilt insbesondere für gesunde Unternehmen, die in den sensiblen Sektoren tätig sind. Die Märkte der sensiblen Sektoren sind durch Überschusskapazitäten gekennzeichnet. Die durch die Darlehen herbeigeführte finanzielle Begünstigung dieser spezifischen Unternehmen führt dazu, dass die Stellung der Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt wird und es folglich zu einer Handelsbeeinträchtigung kommen kann. (97) Damit kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie und deren Anwendung Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu Gunsten von Unternehmen darstellen, die im innergemeinschaftlichen Handel tätig sind. (98) Die Kommission ist aufgrund der Stellungnahme der deutschen Behörden zu der Ansicht gelangt, dass die Privatbank als Kreditgeber von der Gewährung der Konsolidierungsdarlehen nicht in wettbewerbsverzerrender Weise profitiert hat. (99) In der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften geht die Kommission davon aus, dass, sofern für einen bereits gewährten Kredit oder eine sonstige bereits eingegangene finanzielle Verpflichtung eine staatliche Garantie übernommen wird, ohne dass die Konditionen des Kredits oder der finanziellen Verpflichtung entsprechend angepasst werden, oder wenn ein mit einer Garantie versehener Kredit dazu benutzt wird, um einen anderen, nicht mit einer Garantie ausgestatteten Kredit an dasselbe Kreditinstitut zurückzuzahlen, die Garantie auch eine Beihilfe für den Kreditgeber darstellen kann, da die Kredite stärker gesichert werden. (100) Obwohl dem Wortlaut von Ziffer 2 Buchstabe b) der Richtlinie zufolge die bestehenden Liquiditätsprobleme der Unternehmen durch eine Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten in zinsgünstige Darlehen beseitigt werden sollen, hat Deutschland in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine Umschuldung der bestehenden Kreditobligen der Hausbank durch die Thüringer Aufbaubank ausschließlich ohne deren Haftungsbeteiligung möglich war. (101) Da eine Umschuldung bestehender Kreditobligen der Hausbank mit Haftungsbeteiligung der Thüringer Aufbaubank ausgeschlossen wurde, sind in der Richtlinie keine Beihilfen für den Kreditgeber ersichtlich. Dass eine Stabilisierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten allen Gläubigern dieses Unternehmens zugute kommt, ist eine normale Folge von Beihilfen und stellt per se keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten dieser Gläubiger dar. 4.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (102) Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Beihilfen in fehlerhafter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgereicht hat. 4.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, sofern der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder der einer anderen relevanten "De minimis"-Regelungen überschritten wird (103) Bei Prüfung des Darlehensprogramms stellt die Kommission fest, dass es sich sowohl an gesunde Unternehmen als auch an Unternehmen in Schwierigkeiten richtete. (104) Sofern die Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ausgereicht wurden, handelte es sich um Umstrukturierungsbeihilfen bzw. Rettungsbeihilfen in der Terminologie der Leitlinien von 1994, die durch die Leitlinien von 1999 bestätigt werden(22). (105) Sofern die Beihilfen an gesunde Unternehmen ausgereicht wurden, liegen Betriebsbeihilfen im Sinne der Mitteilung der Kommission von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regionalbeihilfen(23) vor. Diese Mitteilung wurde durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(24) aus dem Jahr 1998, geändert durch die Änderung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(25) aus dem Jahre 2000 im Wesentlichen bestätigt und detaillierter ausgestaltet. (106) Im Weiteren wird die Vereinbarkeit für jeden dieser Anwendungsbereiche vor dem Hintergrund der jeweils anwendbaren Bestimmungen geprüft(26). 4.3.1. Umstrukturierungsbeihilfen gemäß der Richtlinie (107) Soweit es um die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geht ist festzustellen, dass gemäß den Leitlinien von 1994 als Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich die folgenden Kriterien vorgesehen waren: a) Vorlage und Durchführung eines Umstrukturierungsplans, der langfristig die Wiederherstellung der Rentabilität der Unternehmen ermöglicht; b) angemessener Beitrag des begünstigten Unternehmens und seiner Gesellschafter; c) Begrenzung des Beihilfebetrages auf das notwendige Mindestmaß; d) Einhaltung der besonderen Anwendungsregeln für die sensiblen Sektoren, was die Notifizierung von Einzelfällen erfordert; e) Umstrukturierungsbeihilfen dürfen, sofern keine unvorhersehbaren Ausnahmesituationen vorliegen, für die das Unternehmen nicht verantwortlich gemacht werden kann, nur einmal gewährt werden. Ab dem Jahr 1995 entwickelte die Kommission eine Entscheidungspraxis, der zufolge eine wiederholte Vergabe von Restrukturierungsbeihilfen an dasselbe Unternehmen einzeln zu notifizieren war, sofern der Betrag der früher gewährten Restrukturierungsbeihilfe über 1 Million EUR hinausging(27); f) Einzelnotifizierung von Beihilfen zugunsten großer Unternehmen. (108) Die Richtlinie sieht als Voraussetzung für die Gewährung von Umlaufmitteldarlehen die Vorlage eines mittelfristigen Planungskonzeptes zur Sicherung des Rentabilitäts- und Liquiditätsbedarfs vor. Darüber hinaus müssen sich das Unternehmen und die Hausbank in angemessener Weise mit eigenen Mitteln beteiligen. Die Vorlage eines Restrukturierungsplans ist nicht erforderlich. (109) Voraussetzung für die Gewährung von Konsolidierungsdarlehen unter der Richtlinie ist das Vorliegen eines tragfähigen Gesamtkonsolidierungskonzeptes, das unter Einbeziehung des Darlehens nach seiner Verwirklichung eine dauerhafte Beseitigung der Schwierigkeiten des Unternehmens erwarten lässt. Auch hier müssen sich das Unternehmen und die Hausbank in angemessener Weise mit eigenen Mitteln beteiligen. (110) Die Richtlinie sieht in Bezug auf das Mindestmaßgebot vor, dass bei der Vergabe von Konsolidierungs- und Umlaufmitteldarlehen der Darlehenshöchstbetrag nicht über den unmittelbar zur Beseitigung der Schwierigkeiten erforderlichen Rahmen hinausgehen darf. (111) In der Richtlinie ist zwar die Einzelanmeldungspflicht von Anwendungsfällen in den sensiblen Sektoren enthalten, diese Bestimmung wurde jedoch zumindest teilweise in dem sensiblen Sektor Landwirtschaft nicht befolgt. (112) Ein Verbot der wiederholten Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen bzw. die Notifizierung der wiederholten Gewährung von Beihilfen, sofern der Betrag der früher gewährten Umstrukturierungsbeihilfe über 1 Million EUR hinausging, sind im Wortlaut der Richtlinie nicht enthalten. Die Richtlinie sieht schließlich keine Einzelnotifizierung von Beihilfen zugunsten großer Unternehmen vor. (113) Die Kommission ist zu der Ansicht gelangt, dass die Richtlinie selbst damit den Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 nicht gerecht wird und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Sofern Umstrukturierungsbeihilfen unter der Richtlinie an Unternehmen in Schwierigkeiten ausgereicht wurden, sind diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. 4.3.2. Rettungsbeihilfen (114) Soweit es um die Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten geht ist festzustellen, dass die Leitlinien von 1994 als Vereinbarkeitsvoraussetzung fordern, dass Rettungsbeihilfen auf die Beihilfeformen des öffentlichen Darlehens zu Marktkonditionen oder der staatlichen Bürgschaften für private Kredite beschränkt sind. Diese Voraussetzung wird im vorliegenden Fall nicht erfuellt, da die Darlehen zinsbegünstigt sind. (115) Soweit die Ausreichung von Rettungsbeihilfen unter der Richtlinie betroffen ist, sind diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. 4.3.3. Betriebsbeihilfen zugunsten gesunder Unternehmen (116) Sofern Darlehen zugunsten wirtschaftlich gesunder Unternehmen ausgereicht wurden, stellen diese dem Wortlaut der Richtlinie zufolge den begünstigten Unternehmen investitionsunspezifische Liquidität zur Verfügung. Die Kommission bewertet diese Beihilfen als Betriebsbeihilfen, die nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regionalbeihilfen und nachfolgender Kommissionspraxis, bestätigt durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 zu prüfen sind. (117) Bei dem Land Thüringen handelte es sich nach der im Zeitraum 1996 bis 1999 geltenden Regionalförderkarte um ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Die genannte Mitteilung der Kommission von 1988 sieht vor, dass die Kommission in Anerkennung der besonderen Schwierigkeiten in den Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag (früher Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag) ausnahmsweise bestimmte Betriebsbeihilfen in diesen Gebieten genehmigen kann, sofern die Beihilfe zeitlich begrenzt und zur Überwindung der strukturellen Benachteiligungen von Unternehmen in solchen Regionen bestimmt ist und nicht in sensiblen Sektoren ausgereicht wird. (118) Darüber hinaus hat die Kommission in den neunziger Jahren eine Praxis entwickelt, der zufolge die Beihilfen degressiv ausgestaltet sein müssen. Dieses Erfordernis findet sich bestätigt in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998. (119) Aus Sicht der Kommission wird dem Erfordernis der zeitlichen Begrenzung der Richtlinie nicht Rechnung getragen, auch wenn die Richtlinie zum 31. Mai 1999 auslief(28). (120) Wenn die Kommission das Erfordernis der zeitlichen Befristung der in Frage stehenden Richtlinie prüft, kann sie diese Prüfung nicht ausschließlich auf diese Richtlinie beschränken, sondern muss die Tatsache berücksichtigen, dass diese Richtlinie zwei Vorgängerregelungen abgelöst hat(29). Diese zwei Vorgängerregelungen sind am 20. Juli 1993 in Kraft getreten und wurden durch die hier zu prüfende Richtlinie am 16. Januar 1996 ersetzt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verlängerung der beiden Vorgängerregelungen durch die hier zu prüfende Richtlinie nicht in Übereinstimmung mit dem Grundgedanken der zeitlichen Befristung steht, wie er in der Mitteilung der Kommission von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regionalbeihilfen und in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung dargestellt wird. Darüber hinaus hat Deutschland kein Argument vorgetragen, welches die Möglichkeit ausschließt, dass unter der hier zu prüfenden Richtlinie seit dem 20. Juli 1993 bis zum 31. Mai 1999 Betriebsbeihilfen ausgereicht wurden. Dies steht nicht im Widerspruch zu dem Argument, dass jedes einzelne der Darlehen für sich genommen zeitlich befristet war. (121) In den neunziger Jahren entwickelte die Kommission eine ständige Praxis, der zufolge Betriebsbeihilfen degressiv auszugestalten waren(30). Die Kommission ist der Ansicht, dass die Richtlinie selbst und deren Anwendung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 16. Januar 1996 dem Erfordernis der Degressivität gerecht werden mussten. Dies war unter der Richtlinie nicht vorgesehen. (122) Die Richtlinie sieht auch das Erfordernis der einmaligen Gewährung eines Darlehens im Wortlaut nicht vor. Im Gegenteil, in wenigstens einem Fall (Automatisierungs- und Elektronik GmbH) ist zu Tage getreten, dass ein Unternehmen sowohl am 22. Juni 1995 unter dem Thüringer Konsolidierungsprogramm als auch unter der hier zu prüfenden Richtlinie Beihilfen erhalten hat. Auch hat Deutschland die Notwendigkeit der fortgesetzten Beihilfengewährung nicht dargelegt. (123) An dieser Stelle erscheint es notwendig, den besonderen Ausnahmecharakter zu unterstreichen, den die Kommission der Möglichkeit beimisst, Betriebsbeihilfen zu genehmigen. Weder die Mitteilung der Kommission von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regionalbeihilfen, noch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 (Nummer 4.15) bieten eine Genehmigungsmöglichkeit für strukturerhaltende Betriebsbeihilfen. Die letzteren bestätigen die Orientierung der Methode von 1988 in verallgemeinernder Form, indem sie fordern, dass Betriebsbeihilfen aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt, und in ihrer Höhe den auszugleichenden und vom Mitgliedstaat nachzuweisenden Nachteilen angemessen sein müssen. (124) Das Gebiet der ehemaligen DDR, zu dem Thüringen zählt, kannte zwar in den ersten Jahren nach der Deutschen Einigung noch Infrastrukturnachteile. Nach Ansicht der Kommission waren diese Nachteile aber bis zum Jahre 1996, in dem das hier vorliegende Thüringer Programm anlief, durch erhebliche Infrastrukturinvestitionen Deutschlands im Rahmen des Aufbaus Ost deutlich entschärft. Der Kommission wurde im Rahmen des Verfahrens übrigens in keiner Weise vorgetragen, dass die durchgeführten Beihilfen zur Kompensation erheblicher Kosten- und Infrastrukturnachteile notwendig waren. (125) Auch kann angesichts der bedeutsamen Investitionsaktivität in Thüringen für den Zeitraum ab 1996 nicht die Rede davon sein, dass die Aufrechterhaltung vorhandener Investitionen unabdingbare Voraussetzung zur Heranführung neuer Investitionen sei. Ein solches Argument der Erhaltung "industrieller Kerne" mag für die Frühphase der Integration der neuen Länder in das vereinte Deutschland gegolten haben und wurde von der Kommission auch in ihren Entscheidungen zum Komplex der Treuhandanstalt und einigen Großprojekten (etwa EKO-Stahl, Leuna 2000) gewürdigt; für den hier fraglichen Zeitraum ist dieses Argument aber abzulehnen und wurde von Deutschland auch nicht vorgetragen. (126) Weiter stellt die Kommission fest, dass das Darlehensprogramm des Landes Thüringen auch nicht klar auf Kleinbetriebe in herkömmlichen Wirtschaftszweigen ausgerichtet ist, die ohne Hilfe von außen nicht expandieren können. Die Kommission stellt fest, dass im Bereich der Investitionsförderung in den neuen Ländern zum damaligen Zeitpunkt kein Mangel an von der Kommission genehmigten Instrumenten der Erstinvestitionsfinanzierung bestand. Die Kommission hat in der Tat in verschiedenen Entscheidungen anerkannt, dass die neuen Länder unter einer historisch bedingen Eigenkapitalschwäche leiden, die sich aus fehlenden Möglichkeiten der Vermögensbildung im Bereich der ehemaligen DDR ergeben. Auf dieser Grundlage hat die Kommission auch eine Reihe von sehr eng begrenzten Betriebsbeihilfen genehmigt. (127) Der Fördergegenstand der Richtlinie schließt zwar nicht die Möglichkeit der Wachstumsfinanzierung aus; insgesamt ist das Programm aber nicht offensiv wachstumsorientiert und damit den industriellen Strukturwandel fördernd, sondern überwiegend defensiv und damit den Strukturwandel behindernd ausgerichtet. Den Strukturwandel behindernde Maßnahmen sind aber langfristig nicht geeignet, zur erfolgreichen Regionalentwicklung beizutragen. (128) Die Kommission sieht aufgrund dieser Ausführungen den Beitrag der fraglichen Betriebsbeihilfen zur Regionalentwicklung nicht als erwiesen an. (129) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass die sensiblen Sektoren, entgegen dem Wortlaut der Richtlinie, nicht von der Gewährung von Betriebsbeihilfen ausgeschlossen sind. Die Anwendung der Richtlinie in dem sensiblen Sektor Landwirtschaft zeigt, dass die Richtlinie entgegen ihrem eigenen Wortlaut in zumindest einem sensiblen Sektor Anwendung fand. (130) Aus all den vorgenannten Gründen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass, sofern Betriebsbeihilfen zugunsten gesunder Unternehmen unter der Richtlinie ausgereicht wurden, diese nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Richtlinie verlängert den Zeitraum, in welchem Betriebsbeihilfen gewährt werden können, die Richtlinie verlangt nicht, dass Beihilfen degressiv ausgestaltet sein müssen, noch schließt die Beihilferegelung - in ihrer Anwendung - sensible Sektoren von der Begünstigung aus und ist somit unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. (131) Die Kommission ist der Ansicht, dass für den vorliegenden Fall die Ausnahmetatbestände des Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag nicht eingreifen, da die Richtlinie keines der dort aufgeführten Ziele verfolgt. Auch hat Deutschland das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände nicht vorgetragen(31). (132) Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass außer den Regelungen für die Beurteilung von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten keine speziellen Regelungen betreffend Beihilfen mit horizontaler Zielsetzung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf die Richtlinie anwendbar sind, da die Richtlinie weder eines der speziellen Ziele verfolgt, noch Deutschland geltend gemacht hat, dass dies der Fall sei. (133) Die Beihilfen verfolgen nach Auffassung der Kommission auch nicht den Zweck, wichtige Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates zu beheben. Auch dienen die Beihilfen nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Die Kommission kommt somit zu dem Ergebnis, dass weder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) noch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag auf die vorliegende Richtlinie anwendbar sind. (134) Einige von der vorliegenden Richtlinie erfasste Anwendungsfälle waren möglicherweise Gegenstand eines anderweitigen förmliche Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Die vorliegende Entscheidung betrifft diese Fälle nicht. 5. SCHLUSSFOLGERUNG (135) Die Beihilferegelung ist nicht notifiziert worden und demnach gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig. Beihilfen jenseits des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder, sofern sie nicht darunter fallen, jenseits der anderen "De minimis"-Regelungen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft waren, als die Maßnahme zugunsten von Unternehmen, die im innergemeinschaftlichen Handel tätig sind, vollzogen wurde, sind unrechtmäßig gewährt worden. (136) Die Anwendung der Richtlinie ist unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt - soweit der innergemeinschaftliche Handel berührt ist -, als sie es außerhalb des "De minimis"-Bereiches möglich macht, dass Rettungsbeihilfen zu zinsvergünstigten Konditionen vergeben werden, es ermöglicht, dass Umstrukturierungsbeihilfen mehr als einmal ausgereicht werden, beziehungsweise nicht vorsieht, dass die wiederholte Gewährung von Beihilfen notifiziert wird, sofern der gewährte Betrag 1 Million EUR überschreitet. Sofern Umstrukturierungsbeihilfen unter der Umlaufmittelkomponente der Richtlinie ausgereicht wurden, war die Vorlage eines Umstrukturierungsplans nicht erforderlich. Weiterhin ist die Richtlinie in wenigstens einem sensiblen Sektor angewandt worden und sieht Betriebsbeihilfen für gesunde Unternehmen vor, ohne degressiv ausgestaltet zu sein. (137) Folglich ist die Anwendung der Richtlinie außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. der relevanten Vorgängerregelungen betreffend Unternehmen in Schwierigkeiten und betreffend Betriebsbeihilfen an gesunde Unternehmen unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. (138) Nach ständiger Entscheidungspraxis der Kommission sind gemäß Artikel 87 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährte und unvereinbare Beihilfen von dem Beihilfenempfänger zurückzufordern, soweit die Beihilfen nicht durch "De minimis"-Regelungen abgedeckt sind. Diese Praxis wurde bestätigt durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 92 des EG-Vertrags(32). Entsprechend Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hat der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Um die Anzahl der durch die Rückforderung betroffenen Fälle abschließend zu klären, ist die Kommission der Auffassung, dass Deutschland eine Liste aller Unternehmen anfertigen muss, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 herausfallen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie zum Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden "die Richtlinie") begründet staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Richtlinie begründet keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit sich die Zuwendungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 befinden, bzw., sofern sie nicht darunter fallen, sich im Anwendungsbereich der "De minimis"-Regelungen befinden, die im Zeitpunkt des Vollzugs der Maßnahme galten, und kumuliert mit weiteren "De minimis"-Beihilfen den entsprechenden "De minimis"-Schwellenwert der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. anderer relevanter "De minimis"-Regelungen nicht überschreiten. Die Richtlinie begründet keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit die Zuwendungen zugunsten Unternehmen ausgereicht wurden, die Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, die nicht Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind. Soweit die Richtlinie unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, begründet die Richtlinie eine unrechtmäßige Beihilfe. Artikel 2 Sofern die Richtlinie Betriebsbeihilfen zugunsten gesunder Unternehmen begründet, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Artikel 3 Sofern die Richtlinie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten begründet, ist sie unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, soweit sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Artikel 4 Diese Entscheidung bezieht sich nicht auf diejenigen Anwendungsfälle der Richtlinie, die bereits Gegenstand eines anderweitigen förmlichen Prüfverfahrens oder einer förmlichen Entscheidung der Kommission waren. Deutschland erstellt im Rahmen der Umsetzung der Entscheidung eine Liste der betroffenen Unternehmen. Artikel 5 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 und Artikel 3 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Die Beitreibung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 6 Deutschland erstellt im Rahmen der Durchführung dieser Entscheidung eine Liste der Unternehmen, die vom sektoralen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ausgeschlossen sind bzw. unter Einbeziehung des Beihilfeelements der Haftungsfreistellung und anderer im relevanten Zeitpunkt gewährter "De minimis"-Beihilfen den Schwellenwert der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 überschreiten. Im Rahmen dieser Liste werden Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. gesunde Unternehmen und das der Förderung zugrunde liegende Teilprogramm gesondert ausgewiesen. Dabei benennt Deutschland die Kriterien, die der Einstufung eines Unternehmens in Schwierigkeiten zugrunde lagen. Deutschland entwickelt in diesem Zusammenhang eine Methode zur Identifizierung des Beihilfeelements der Haftungsfreistellung auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften. Deutschland erstellt im Rahmen der Durchführung dieser Entscheidung eine Liste der Unternehmen, die gemäß der Richtlinie gefördert wurden und nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen und die Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, die nicht Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind, und benennt die Kriterien. Artikel 7 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 27. November 2002. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) Thüringer Staatsanzeiger Nr. 7/1996, S. 390. (2) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (3) ABl. C 108 vom 17.4.1999, S. 29. (4) An die Korn Fahrzeuge und Technik GmbH wurde ein Darlehen gemäß der hier in Rede stehenden Richtlinie vergeben. (5) Thüringer Staatsanzeiger Nr. 22/1999, S. 1236-1237. (6) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (7) Gemeint ist offensichtlich das Verfahren NN 74/95. (8) Gemeint ist offensichtlich das Verfahren NN 74/95. (9) Gemeint ist offensichtlich das Verfahren NN 74/95. (10) Diesem Schreiben zufolge ist für gesunde Unternehmen ein Beihilfewert von 0,5 % des haftungsfrei gestellten Darlehensbetrages zugrunde zu legen, bei Unternehmen in Schwierigkeiten kann dieser Beihilfenwert bis zu 100 % der haftungsfrei gestellten Darlehenssumme betragen. (11) Beihilfe N 117/96 (ABl. C 288 vom 23.9.1997, S. 5). (12) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 2. (13) ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 61. (14) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (15) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (16) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (17) Im Übrigen: Dieser Gemeinschaftsrahmen ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft getreten. Mit der Entscheidung 1999/183/EG hat die Kommission festgestellt, dass nationale Beihilferegelungen Deutschlands im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, sofern sie dem Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen (betreffend staatliche Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse), die Deutschland mit Schreiben Nr. SG (95) D/13086 vom 20. Oktober 1995 mitgeteilt wurden, zuwiderlaufen. (18) Betreffend nicht notifizierte Beihilfen ist in Randnummer 101 Buchstabe b) der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999 (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2) festgelegt, dass die Kommission sämtliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission und somit im Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt werden, auf Grundlage der Leitlinien prüft, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten. Folglich hat die Kommission die Richtlinie auf der Basis der Leitlinien von 1994 geprüft. (19) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989. (20) Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung der Kommission betreffend die staatliche Beihilfe C 19/95 - Deutschland: endgültige negative Entscheidung über staatliche Bürgschaften der Länder Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Nordrhein-Westphalen, Rheinland-Pfalz, Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachsen für Umstrukturierungsmaßnahmen von großen Unternehmen in Schwierigkeiten (Schreiben SG(96) D/3694 vom 3. April 1996), in der sich die Kommission umfassend zu dem Beihilfecharakter von Bürgschaften äußert. (21) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (22) Gemäß Nummer 2.2 der Leitlinien von 1994 fanden diese Leitlinien nur soweit Anwendung, als sie mit den spezifischen Vorschriften in den sensiblen Sektoren übereinstimmten. Zu der in Rede stehenden Zeit bestanden besondere Vorschriften für staatliche Beihilfen in der Landwirtschaft, in der Fischerei, im Stahlsektor, im Schiffbau, in der Textil- und Bekleidungsindustrie, im Kunstfasersektor, in der Kraftfahrzeugindustrie, im Verkehr und in der Kohleindustrie. Für den Landwirtschaftsbereich stand es im Ermessen der Mitgliedstaaten, alternativ zu diesen Leitlinien weiterhin die besonderen Vorschriften der Kommission für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten einzelner Beihilfeempfänger in diesem Sektor anzuwenden. Am 1. Januar 1998 traten die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Kraft, die sich lediglich für den Agrarsektor von den vorhergehenden, in den Leitlinien von 1994 enthaltenen Bestimmungen unterscheiden (ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2). (23) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2. (24) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (25) ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5. (26) ABl. C 119 vom 22.5.2002. (Für die definitorische Abgrenzung verweist die Kommission auf die genannten Texte. Die Kommission hat die Beihilfen an gesunde Unternehmen nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regionalbeihilfen geprüft. Die Beurteilung würde durch die Anwendung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 nicht verändert werden.) (27) Z. B. Entscheidung der Kommission SG(96) D/1946 vom 6. Februar 1996 betreffend die staatliche Beihilfe NN 74/95 - Thüringer Konsolidierungsfonds für Unternehmen in Schwierigkeiten. (28) Die Kommission stellt fest, dass das in Frage stehende Thüringer Darlehensprogramm zum 1. Juni 1999 durch ein neues Darlehensprogramm ersetzt wurde, welches prima facie mit den anwendbaren "De minimis"-Regeln übereinzustimmen scheint. (29) Thüringer Konsolidierungsprogramm, C 85/98, und Thüringer Umlaufmittelprogramm, C 28/99. (30) Diese Praxis wurde mit Verabschiedung der zweckdienlichen Maßnahmen zur Anpassung bestehender Regionalbeihilferegelungen an die Bestimmungen der Regionalleitlinien aus dem Jahr 2000 mit Schreiben der Kommission SG (98) D/1670 vom 24.2.1998 bestätigt. (31) Zur Anwendung des Ausnahmetatbestandes des Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag verweist die Kommission auf die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu § 52 Abs. 8 des deutschen Einkommenssteuergesetzes, siehe Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C 156/98 Deutschland/Kommission (noch nicht veröffentlicht). (32) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.