02004D0842 — DE — 18.06.2021 — 002.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4493) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 21) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/320 DER KOMMISSION vom 3. März 2016 |
L 60 |
88 |
5.3.2016 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/985 DER KOMMISSION vom 3. Juni 2021 |
L 216 |
204 |
18.6.2021 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2004
über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4493)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/842/EG)
KAPITEL I
Allgemeines
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Entscheidung werden die Vorschriften festgelegt, nach denen ein Mitgliedstaat die Genehmigung erteilen kann, folgendes Saatgut in den Verkehr zu bringen:
Saatgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG beantragt wurde, unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel II dieser Entscheidung oder
Saatgut von Sorten von Gemüsearten, für die in mindestens einem Mitgliedstaat die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/55/EG beantragt wurde und für die spezifische technische Informationen vorgelegt wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel III dieser Entscheidung.
KAPITEL II
Landwirtschaftliche Pflanzenarten
Artikel 2
Genehmigung
Artikel 3
Antrag
Der Antragsteller übermittelt folgende Angaben:
vorgesehene Tests und Versuche,
Name des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen diese Tests und Versuche durchgeführt werden sollen,
Beschreibung der Sorte,
Erhaltung der Sorte.
Artikel 4
Zweck
Genehmigungen werden nur für Tests oder Versuche erteilt, die in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden, um Informationen über den Anbau oder die Verwendung der Sorte zu gewinnen.
Artikel 5
Technische Anforderungen
Das Futterpflanzensaatgut muss den Anforderungen gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 66/401/EWG für
zertifiziertes Saatgut (alle Arten außer Pisum sativum und Vicia faba) oder
„zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung “(Pisum sativum, Vicia faba)
genügen.
Das Getreidesaatgut muss den Anforderungen gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 66/402/EWG für
zertifiziertes Saatgut (Phalaris canariensis, außer Hybriden, Secale cereale, Sorghum bicolor, Sorghum sudanense, Zea mays und Hybriden von Avena sativa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta und x Triticosecale, außer selbstbefruchtenden Sorten) oder
„zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ (Avena sativa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta und selbstbefruchtende Sorten von x Triticosecale, jeweils außer Hybriden)
genügen.
Das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen muss den Anforderungen gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/57/EWG für
zertifiziertes Saatgut (alle Arten außer Linum usitatissimum)
„zertifiziertes Saatgut der zweiten und dritten Vermehrung“ (Linum usitatissimum)
genügen.
Artikel 6
Prüfung
Die Einhaltung der in Artikel 5 genannten Anforderungen wird wie folgt beurteilt:
bei Pflanzkartoffeln durch eine amtliche Prüfung,
in den anderen Fällen durch eine amtliche Prüfung oder eine Prüfung unter amtlicher Überwachung.
Das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind wie folgt festgelegt:
Futterpflanzen: Anhang III der Richtlinie 66/401/EWG;
Getreide: Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG;
Betarüben: Anhang II der Richtlinie 2002/54/EG;
Öl- und Faserpflanzen: Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG.
Artikel 7
Mengen
Die je Sorte genehmigten Mengen dürfen die folgenden prozentualen Anteile an Saatgut derselben Art nicht übersteigen, das jährlich in dem/den Mitgliedstaat(en), für den/die das Saatgut bestimmt ist, verwendet wird:
bei Hartweizen: 0,05 %;
bei Futtererbsen, Ackerbohnen, Hafer, Gerste und Weizen: 0,3 %;
in allen anderen Fällen: 0,1 %.
Reichen diese Mengen nicht aus, um in jedem Mitgliedstaat, für den das Saatgut bestimmt ist, eine Fläche von 10 ha einzusäen, so kann die für diese Fläche erforderliche Menge genehmigt werden.
Artikel 8
Verpackung und Verschluss
Das Saatgut darf nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen mit einem Verschluss in Verkehr gebracht werden. Die Saatgutpackungen und -behältnisse werden amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 9 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Zur Sicherung der Verschließung umfasst das Verschlusssystem mindestens entweder das amtliche Etikett oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung.
Für Pflanzkartoffeln sind neue Verpackungen bzw. saubere Behältnisse zu verwenden.
Artikel 9
Etikettierung
Das Etikett gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:
die Anerkennungsstelle und den Mitgliedstaat oder ihre eindeutige Abkürzung;
die amtlich zugeteilte Seriennummer;
die Partienummer;
Monat und Jahr der Verpackung;
Pflanzenart;
die Bezeichnung der Sorte, unter der das Saatgut in den Verkehr gebracht werden soll (Angaben zum Züchter, vorgeschlagene Bezeichnung oder genehmigte Bezeichnung) und, falls vorhanden, die amtliche Nummer des Antrags auf Aufnahme der Sorte in den Katalog;
den Hinweis „Sorte noch nicht amtlich zugelassen“;
den Hinweis „nur für Tests und Versuche“;
gegebenenfalls den Hinweis „genetisch veränderte Sorte“;
Größe (nur für Pflanzkartoffeln);
das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der reinen Körner oder gegebenenfalls der Samenknäuel;
bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner oder gegebenenfalls der Samenknäuel und dem Gesamtgewicht.
Artikel 10
Chemische Behandlung
Jede chemische Behandlung ist entweder auf dem amtlichen Etikett gemäß Artikel 9 oder auf einem Etikett des Lieferanten und auf oder in der Packung oder auf dem Behältnis zu vermerken.
Artikel 11
Gültigkeitsdauer
Unbeschadet der Artikel 13 und 14 gelten die gemäß dieser Entscheidung gewährten Genehmigungen für höchstens ein Jahr und können gemäß Artikel 12 verlängert werden.
Artikel 12
Verlängerung der Genehmigungen
Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
ein Verweis auf die ursprüngliche Genehmigung;
alle verfügbaren Informationen zur Ergänzung der bereits vorliegenden Informationen in Bezug auf Beschreibung, Erhaltung und/oder Anbau oder Verwendung der Sorte, für die die ursprüngliche Genehmigung gilt;
ein Nachweis darüber, dass die Bewertung zwecks Aufnahme in den betreffenden Sortenkatalog noch im Gang ist, sofern diese Informationen dem Mitgliedstaat nicht anderweitig vorliegen.
Artikel 13
Ende der Gültigkeit
Die Gültigkeit der Genehmigungen erlischt, falls der Antrag auf Aufnahme in den einzelstaatlichen Katalog zurückgenommen oder abgelehnt wird oder die Sorte in den Katalog aufgenommen wird.
Artikel 14
Schutzmaßnahmen
Ungeachtet einer nach Artikel 2 erteilten Genehmigung kann ein Mitgliedstaat die Verwendung der Sorte in seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil seines Hoheitsgebiets untersagen oder Bedingungen für den Anbau der Sorte und in den unter Buchstabe c) vorgesehenen Fällen Bedingungen für die Verwendung der aus diesem Anbau hervorgegangenen Erzeugnisse festlegen,
wenn festgestellt wird, dass sich der Anbau der Sorte auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken könnte, oder
wenn amtliche Anbauversuche im Antrag stellenden Mitgliedstaat zeigen, dass mit der Sorte in keinem Teil des Hoheitsgebiets Ergebnisse erzielt werden, die den mit einer vergleichbaren, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zugelassenen Sorte erzielten Ergebnissen entsprechen, oder wenn bekannt ist, dass sich die Sorte wegen ihrer Reifeeinstufung in keinem Teil seines Hoheitsgebiets für den Anbau eignet, oder
wenn der Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass die Sorte eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.
Artikel 15
Berichterstattungspflicht
Der genehmigende Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, über Folgendes Bericht erstattet:
Ergebnisse der Tests oder Versuche, die in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt wurden, um Informationen über den Anbau oder die Verwendung der Sorte zu gewinnen;
während des Genehmigungszeitraums in den Verkehr gebrachte Saatgutmengen und Mitgliedstaat, für den das Saatgut bestimmt war.
Artikel 16
Erhaltungskontrollen
Der genehmigende Mitgliedstaat kann die Erhaltung der Sorte kontrollieren.
Findet die Erhaltung in einem anderen als dem genehmigenden Mitgliedstaat statt, so leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe bei den erforderlichen Kontrollen.
Ein Mitgliedstaat kann der Erhaltung in einem Drittland zustimmen, wenn gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/53/EG festgestellt wurde, dass die Kontrollen von Erhaltungszüchtungen die gleiche Gewähr bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen.
Artikel 17
Mitteilungen
Die Mitgliedstaaten teilen einander und der Kommission Folgendes mit:
einen Antrag, sobald er eingeht, und die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung und
Erteilung, Verlängerung, Widerruf oder Entzug einer Genehmigung.
Artikel 18
Informationsaustausch
Die Parteien nutzen die bestehenden Systeme der elektronischen Datenübermittlung, um den Austausch von Informationen über die Anträge auf Aufnahme von Sorten in die einzelstaatlichen Kataloge und über die Genehmigung für Saatgut noch nicht aufgeführter Sorten zu erleichtern.
Artikel 19
Veröffentlichung einer Liste von Sorten
Die Kommission kann unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen eine Liste der genehmigten Sorten veröffentlichen.
KAPITEL III
Gemüsearten
Artikel 20
Genehmigung
Artikel 21
Antrag
Der Antragsteller übermittelt folgende Angaben:
Beschreibung der Sorte,
Erhaltung der Sorte.
Artikel 22
Zweck
Genehmigungen werden nur erteilt, um Erkenntnisse aus praktischen Erfahrungen während des Anbaus zu gewinnen.
Artikel 23
Technische Anforderungen
Das Gemüsesaatgut muss den Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG genügen.
Artikel 24
Prüfung
Artikel 25
Genetisch veränderte Sorten
Bei genetisch veränderten Sorten darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle geeigneten Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verhindern. Das genetisch veränderte Material muss entweder gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen sein.
Artikel 26
Lieferant
Die für die Anbringung des Etiketts, des Aufdrucks oder des Stempels auf den Verpackungen zuständigen Personen
melden dem Mitgliedstaat die Daten von Beginn und Abschluss ihrer Tätigkeit;
führen über alle Saatgutpartien Buch und halten diese Bücher mindestens drei Jahre für die Mitgliedstaaten zur Verfügung;
ziehen von jeder Partie, die in Verkehr gebracht werden soll, Proben und halten diese mindestens zwei Jahre für die Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Die Tätigkeiten gemäß den Buchstaben b) und c) werden amtlichen Stichprobenkontrollen unterzogen.
Artikel 27
Verpackung und Verschluss
Das Saatgut darf nur in geschlossenen Verpackungen mit einem Verschluss in Verkehr gebracht werden. Die Saatgutpackungen werden so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 28 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
Artikel 28
Etikettierung
Das Etikett gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:
die Partienummer;
Monat und Jahr der Verpackung;
Pflanzenart;
die Bezeichnung der Sorte, unter der das Saatgut in den Verkehr gebracht werden soll (Angaben zum Züchter, vorgeschlagene Bezeichnung oder genehmigte Bezeichnung) und, falls vorhanden, die amtliche Nummer des Antrags auf Aufnahme der Sorte in den Katalog;
den Hinweis „Sorte noch nicht amtlich zugelassen“;
gegebenenfalls den Hinweis „genetisch veränderte Sorte“;
das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der reinen Körner oder gegebenenfalls der Samenknäuel;
bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner oder gegebenenfalls der Samenknäuel und dem Gesamtgewicht.
Artikel 29
Chemische Behandlung
Jede chemische Behandlung ist entweder auf dem amtlichen Etikett gemäß Artikel 28 und auf oder in der Packung zu vermerken.
Artikel 30
Gültigkeitsdauer
Unbeschadet der Artikel 32 und 33 gelten die gemäß dieser Entscheidung gewährten Genehmigungen für höchstens ein Jahr und können gemäß Artikel 31 verlängert werden.
Artikel 31
Verlängerung der Genehmigungen
Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
ein Verweis auf die ursprüngliche Genehmigung;
alle verfügbaren Informationen zur Ergänzung der bereits vorliegenden Informationen in Bezug auf Beschreibung, Erhaltung und/oder Erkenntnisse aus praktischen Erfahrungen beim Anbau der Sorte, für die die ursprüngliche Genehmigung gilt;
ein Nachweis darüber, dass die Bewertung zwecks Aufnahme in den betreffenden Sortenkatalog noch im Gang ist, sofern diese Informationen dem Mitgliedstaat nicht anderweitig vorliegen.
Artikel 32
Ende der Gültigkeit
Die Gültigkeit der Genehmigungen erlischt, falls der Antrag auf Aufnahme in den einzelstaatlichen Katalog zurückgenommen oder abgelehnt wird oder die Sorte in den Katalog aufgenommen wird.
Artikel 33
Schutzmaßnahmen
Ungeachtet einer nach Artikel 20 erteilten Genehmigung kann ein Mitgliedstaat ermächtigt werden, die Verwendung der Sorte in seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil seines Hoheitsgebiets zu untersagen oder Bedingungen für den Anbau der Sorte und in den unter Buchstabe b) vorgesehenen Fällen Bedingungen für die Verwendung der aus diesem Anbau hervorgegangenen Erzeugnisse festlegen,
wenn festgestellt wird, dass sich der Anbau der Sorte auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken könnte, oder
wenn der Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass die Sorte eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.
Artikel 34
Berichterstattungspflicht
Der genehmigende Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, über Folgendes Bericht erstattet:
Erkenntnisse aus den praktischen Erfahrungen während des Anbaus,
während des Genehmigungszeitraums in den Verkehr gebrachte Saatgutmengen und Mitgliedstaat, für den das Saatgut bestimmt war.
Artikel 35
Erhaltungskontrollen
Der genehmigende Mitgliedstaat kann die Erhaltung der Sorte kontrollieren.
Findet die Erhaltung in einem anderen als dem genehmigenden Mitgliedstaat statt, so leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe bei den erforderlichen Kontrollen.
Ein Mitgliedstaat kann der Erhaltung in einem Drittland zustimmen, wenn gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/55/EG festgestellt wurde, dass die Kontrollen von Erhaltungszüchtungen die gleiche Gewähr bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen.
Artikel 36
Mitteilungen
Die Mitgliedstaaten teilen einander und der Kommission Folgendes mit:
einen Antrag, sobald er eingeht, und die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung und
Erteilung, Verlängerung, Widerruf oder Entzug einer Genehmigung.
Artikel 37
Informationsaustausch
Die Parteien nutzen die bestehenden Systeme der elektronischen Datenübermittlung, um den Austausch von Informationen über die Anträge auf Aufnahme von Sorten in die einzelstaatlichen Kataloge und über die Genehmigung für Saatgut noch nicht aufgeführter Sorten zu erleichtern.
Artikel 38
Veröffentlichung einer Liste von Sorten
Die Kommission kann unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen eine Liste der genehmigten Sorten veröffentlichen.
KAPITEL IV
Artikel 39
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
( 1 ) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).