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4.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/23 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 19. Oktober 2009
über die Unterzeichnung der Satzung der Internationalen Agentur für erneuerbare Energien (IRENA) durch die Europäische Gemeinschaft
(2009/806/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 sowie auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 26. Januar 2009 wurde die Satzung der Internationalen Agentur für erneuerbare Energien (1) (nachstehend: „die Satzung“) auf der Gründungskonferenz in Bonn durch fünfundsiebzig Staaten unterzeichnet, darunter zwanzig EU-Mitgliedstaaten. |
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(2) |
Laut der Satzung fördert die Internationale Agentur für erneuerbare Energien („IRENA“) „die umfassende und verstärkte Einführung sowie die nachhaltige Nutzung aller Formen von erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung der nationalen und internen Prioritäten und der Vorteile, die sich aus einem kombinierten Einsatz von erneuerbaren Energien und Energieeffizienzmaßnahmen ergeben, und des Beitrags, den erneuerbare Energien leisten durch die Entlastung der natürlichen Ressourcen und die Verringerung der Entwaldung, insbesondere der Abholzung tropischer Wälder, der Wüstenbildung und des Verlustes an biologischer Vielfalt zur Erhaltung der Umwelt, sowie des Beitrags zum Klimaschutz, zum Wirtschaftswachstum und sozialen Zusammenhalt einschließlich der Armutslinderung und der nachhaltigen Entwicklung, zum Zugang zur Energieversorgung, zur regionalen Entwicklung und in Bezug auf die Verantwortung zwischen den Generationen“. |
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(3) |
In den unter die Satzung fallenden Gebieten haben sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten. Einige Bestimmungen der Satzung könnten sich auf Regelungen auswirken, die in Rechtsakten der Gemeinschaft in den Bereichen Umwelt und Energie festgelegt sind. |
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(4) |
Da die Satzung erst am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfundzwanzigsten Ratifikationsurkunde in Kraft treten wird und bis zu diesem Zeitpunkt zur Unterzeichnung aufliegt, sollte sie für die Europäische Gemeinschaft gemäß ihrem Artikel XIX A unterzeichnet werden. Auf der Gründungskonferenz der IRENA am 26. Januar 2009 wurde eine Vorbereitungskommission eingesetzt (2). Nach Nummer 3 der von der Gründungskonferenz angenommenen Entschließung zur Einsetzung einer Vorbereitungskommission für die IRENA besteht die Vorbereitungskommission aus je einem Vertreter eines jeden Unterzeichnerstaats der Satzung. Die Vorbereitungskommission soll für eine rasche und effektive Einrichtung der IRENA sorgen, auch durch Aufstellung eines vorläufigen Arbeitsprogramms und eines vorläufigen Haushalts. Es wird als zweckmäßig erachtet, ab der Unterzeichnung in vollem Umfang an den Tätigkeiten der IRENA mitzuwirken. Daher sollte die Gemeinschaft ab der Unterzeichnung in der IRENA-Vorbereitungskommission vertreten sein und mitwirken — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Satzung der am 26. Januar 2009 in Bonn gegründeten Internationalen Agentur für erneuerbare Energien im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 2
Kraft ihrer Unterzeichnung der Satzung wird die Gemeinschaft in der von der Konferenz zur Gründung der IRENA eingerichteten Vorbereitungskommission für die IRENA vertreten sein.
Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. ERLANDSSON
(1) Die auf der Konferenz angenommene Erklärung betreffend verbindliche Wortlaute der Satzung ist Bestandteil der Satzung.
(2) IRENA/FC/res.1: Entschließung zur Einrichtung einer Vorbereitungskommission für die IRENA; Bonn, 26. Januar 2009.