01990D0176 — DE — 04.12.2018 — 005.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich) (ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 22) |
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 91/83/EWG, Euratom vom 4. Februar 1991 |
L 49 |
25 |
22.2.1991 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/824/EU, Euratom vom 19. Dezember 2012 |
L 352 |
68 |
21.12.2012 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2014/847/EU, Euratom vom 26. November 2014 |
L 343 |
39 |
28.11.2014 |
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L 319 |
42 |
25.11.2016 |
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L 308 |
47 |
4.12.2018 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. März 1990
mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(90/176/Euratom, EWG)
▼M2 —————
Artikel 2
Frankreich wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:
▼M4 —————
2. Dienstleistungen bestimmter freier Berufe (Anhang F, ex Nummer 2);
3. Lieferungen von Wasser durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Anhang F, Nummer 12);
4. Beförderung von Personen (Anhang F, ex Nummer 17).
▼M2 —————
Artikel 2a
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung wird Frankreich ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 2 des Anhangs X Teil B (freie Berufe) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 1 ) genannte Umsätze 0,004 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 2b
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung wird Frankreich ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,11 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 2c
Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung wird Frankreich ermächtigt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 8 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze 0,02 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
( 1 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).