01990D0176 — DE — 04.12.2018 — 005.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 1990

mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(90/176/Euratom, EWG)

(ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 22)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 91/83/EWG, Euratom vom 4. Februar 1991

  L 49

25

22.2.1991

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/824/EU, Euratom vom 19. Dezember 2012

  L 352

68

21.12.2012

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2014/847/EU, Euratom vom 26. November 2014

  L 343

39

28.11.2014

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/2060 DER KOMMISSION Nur der französische Text ist verbindlich vom 23. November 2016

  L 319

42

25.11.2016

►M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/1887 DER KOMMISSION Nur der französische Text ist verbindlich vom 30. November 2018

  L 308

47

4.12.2018




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 1990

mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(90/176/Euratom, EWG)



▼M2 —————

▼B

Artikel 2

Frankreich wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:

▼M4 —————

▼B

2. Dienstleistungen bestimmter freier Berufe (Anhang F, ex Nummer 2);

3. Lieferungen von Wasser durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Anhang F, Nummer 12);

4. Beförderung von Personen (Anhang F, ex Nummer 17).

▼M2 —————

▼M3

Artikel 2a

In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung wird Frankreich ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 2 des Anhangs X Teil B (freie Berufe) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 1 ) genannte Umsätze 0,004 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2b

In Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung wird Frankreich ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,11 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

▼M5

Artikel 2c

Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung wird Frankreich ermächtigt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 8 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze 0,02 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

▼B

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.



( 1 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).