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23.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/9 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 21. April 2016
zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird
(2016/C 144/06)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. EINLEITUNG
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wurde ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt. |
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(2) |
In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung nichtkooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung muss die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Mitteilung erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. Darüber hinaus muss die Kommission gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Erwägungen machen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, und den betreffenden Ländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. |
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(4) |
Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung muss die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. |
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(5) |
Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. |
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(6) |
Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. |
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(7) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung darüber erhalten hat, welche Regelungen für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die die Fischereifahrzeuge der betreffenden Drittländer gebunden sind. |
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(8) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten. |
2. VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK SIERRA LEONE
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(9) |
Die Republik Sierra Leone (im Folgenden „Sierra Leone“) hat der Kommission keine Flaggenstaat-Mitteilung gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung vorgelegt. |
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(10) |
Zwischen 2014 und 2016 arbeitete die Kommission auf Verwaltungsebene mit den Behörden Sierra Leones zusammen. Diese Zusammenarbeit bezog sich auf die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Sierra Leone. Sie umfasste den Austausch mündlicher und schriftlicher Stellungnahmen sowie einen Vor-Ort-Besuch. Die Kommission sammelte und prüfte alle Informationen, die sie hinsichtlich Sierra Leones Regelungen für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, für erforderlich erachtete, und prüfte die von Sierra Leone ergriffenen Maßnahmen, um seinen Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nachzukommen. |
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(11) |
Sierra Leone ist Mitglied der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC). Sierra Leone hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982 ratifiziert. |
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(12) |
Um zu bewerten, ob Sierra Leone seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund (11) genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der betreffenden regionalen Fischereiorganisationen nachkommt, holte die Kommission alle erforderlichen Informationen ein und analysierte sie. |
3. MÖGLICHE EINSTUFUNG DER REPUBLIK SIERRA LEONE ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
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(13) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Pflichten der Republik Sierra Leone als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien sowie auf das anwendbare Völkerrecht. |
3.1 Wiederholtes Auftreten von IUU-Fischereitätigkeiten und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)
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(14) |
Das Dekret zur Bewirtschaftung und Entwicklung der Fischerei von 1994 und die Fischereiverordnungen von 1995 gelten nur für in den Hoheitsgewässern Sierra Leones ausgeübte Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Sierra Leones. |
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(15) |
Anhand von öffentlich zugänglichen sowie von der Kommission zusammengetragenen Informationen hat die Kommission Hinweise dafür gefunden, dass Schiffe, die zu einem früheren Zeitpunkt unter der Flagge Sierra Leones fuhren, an IUU-Fischereitätigkeiten beteiligt waren. Diese Schiffe sind in den IUU-Listen regionaler Fischereiorganisationen (2) als Schiffe verzeichnet, die nach ihrer Aufnahme in diese Listen (3) die Flagge Sierra Leones führten. Bei den Schiffen handelt es sich um BAROON, GORILERO, KUNLUN, VIKING und YONGDING. |
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(16) |
Es gibt deutliche Anzeichen dafür, dass die für die Schiffsregistrierung zuständige Behörde weder die Fischereibehörden systematisch über die Registrierung neuer Fischereifahrzeuge informiert noch eine Überprüfung der bisherigen Fischereitätigkeiten dieser Schiffe anfordert. Analog dazu konsultiert die für das Internationale Schiffsregister zuständige Stelle offenbar die nationalen Behörden nicht, bevor sie ein Fischereifahrzeug registriert, das außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Sierra Leones tätig sein wird. Daher kann die Liste der Fischereifahrzeuge unter der Flagge Sierra Leones als nicht konsolidiert gelten: Augenscheinlich hat die zuständige Fischereibehörde keine Informationen über sierra-leonische Fischereifahrzeuge, die außerhalb der AWZ Sierra Leones tätig sind, und die für die Schiffsregistrierung zuständige Behörde verfügt lediglich über lückenhafte Informationen über den Status des sierra-leonischen Flottenregisters. Aufgrund der offenkundig fehlenden Zusammenarbeit zwischen der für das Internationale Schiffsregister zuständigen Stelle und den nationalen Behörden kann davon ausgegangen werden, dass Sierra Leone nicht in der Lage ist, die Größe und die Tätigkeiten seiner Flotte hinreichend zu überwachen, so dass illegal agierende Wirtschaftsbeteiligte unerkannt unter der Flagge Sierra Leones operieren können. |
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(17) |
Die Kommission stellte fest, dass bis zu 50 Fischereifahrzeuge unter der Flagge Sierra Leones ohne Genehmigung durch die zuständigen sierra-leonischen Behörden außerhalb der AWZ Sierra Leones tätig sind. Dies stehe im Widerspruch zum nationalen Kabinettsbeschluss aus dem Jahr 2010, mit dem die Registrierung von Fischereifahrzeugen über das internationale Register ausgesetzt wurde. Darüber hinaus räumten die Behörden Sierra Leones ein, dass diese außerhalb der AWZ tätigen Fischereifahrzeuge unter der Flagge Sierra Leones nicht von der Fischereibehörde überwacht und kontrolliert werden. Sie melden weder ihre Positionsdaten an das Fischereiüberwachungszentrum Sierra Leones noch übermitteln sie Informationen über Fänge, Anlandungen oder Umladungen an die Fischereibehörden Sierra Leones. |
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(18) |
Die Kommission untersuchte, welche Maßnahmen Sierra Leone ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Sierra Leone auf den Markt gelangen. Sierra-leonische Schiffe, die außerhalb der AWZ Sierra Leones tätig sind, werden in keiner Form durch die Behörden des Landes kontrolliert. Diese Schiffe melden bzw. übermitteln keine Informationen über ihre Tätigkeiten, Anlandungen oder Umladungen an die Behörden Sierra Leones. Somit kann die Rückverfolgbarkeit von Fisch oder Fischereierzeugnissen dieser Schiffe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gewährleistet werden. |
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(19) |
Die Leistung Sierra Leones (siehe Erwägungsgründe (15) bis (18)) steht nicht mit Artikel 94 Absätze 1 und 2 des SRÜ im Einklang, wonach jeder Staat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam sicherstellen muss. Darüber hinaus missachtet Sierra Leone die Nummer 24 des Internationalen Aktionsplans der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „FAO-Aktionsplan“), wonach eine umfassende und wirksame Kontrolle von Fischereitätigkeiten vorgeschrieben ist, und die Nummer 35 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten sicherstellen sollten, dass sie vor der Registrierung eines Schiffs ihrer Verantwortung gerecht werden und gewährleisten, dass das Fischereifahrzeug keine IUU-Fischerei betreibt. Zudem verstößt das Land gegen die Nummer 36 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten keine Schiffe einflaggen sollten, die bereits gegen Vorschriften verstoßen haben, sowie gegen die Nummer 42 des FAO-Aktionsplans, wonach jeder Staat ein Schiffsregister zu führen hat, das die Namen und Einzelheiten der seine Flagge führenden Schiffe enthält. Auch der Nummer 71 des FAO-Aktionsplans wurde nicht nachgekommen, wonach den Staaten Maßnahmen empfohlen werden, um ihre Märkte transparenter zu gestalten und so die Rückverfolgbarkeit von Fisch oder Fischereierzeugnissen zu gewährleisten. Zudem wurde Artikel 11 des Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei (im Folgenden „FAO-Verhaltenskodex“) nicht beachtet, in dem bewährte Verfahren für eine verantwortungsvolle Fischverwendung sowie für einen verantwortungsvollen internationalen Handel festgelegt sind. |
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(20) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Fakten und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Elemente sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass es deutliche Anzeichen dafür gibt, dass Sierra Leone seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- und Marktstaat in Bezug auf IUU-Schiffe und IUU-Fischerei, die von Schiffen unter der Flagge Sierra Leones oder von sierra-leonischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht nachgekommen ist und nicht verhindert hat, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen. |
3.2 Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)
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(21) |
Die Fischereibehörden Sierra Leones zeigten sich gegenüber der Kommission in der Regel kooperativ, beantworteten Auskunftsersuchen und gaben Feedback, wobei sie aufgrund des Status des internationalen Registers und der fehlenden Zusammenarbeit zwischen der für das internationale Schiffsregister zuständigen Stelle und den nationalen Behörden (siehe Abschnitt 3.1) auf bestimmte Fragen nur eingeschränkt antworten konnten. |
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(22) |
Sierra Leone ist ein wichtiger Küstenstaat in Westafrika, dessen Gewässer aufgrund reichhaltiger Fischgründe Schiffe aus Drittländern anziehen. Im November 2015 hatten 155 Schiffe unter ausländischer Flagge eine Fanglizenz für die Gewässer Sierra Leones. Bei all diesen Schiffen, mit Ausnahme der Thunfischfänger, ist ein Beobachter an Bord. Nicht alle Schiffe verfügen über ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) an Bord. Ohne den umfassenden Einsatz von Beobachtern in allen Flottensegmenten und den Einsatz eines VMS auf allen gewerblichen Schiffen kann Sierra Leone nicht zuverlässig kontrollieren, ob Fischereifahrzeuge an IUU-Fischereitätigkeiten beteiligt sind. Die Anzahl der vergebenen Lizenzen entspricht weder der Kontrollkapazität noch den verfügbaren Ressourcen. |
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(23) |
Sierra Leone ist ferner ein wichtiger Flaggenstaat, der ein internationales Register führt, und zieht Fischereifahrzeuge aus Drittländern an, die keinen direkten Bezug zu dem Land haben. Wie in Erwägungsgrund (17) erläutert, sind diese Schiffe außerhalb der AWZ Sierra Leones, auf Hoher See und in den Gewässern von Drittländern tätig. Die Kommission stellte fest, dass Sierra Leone zwar im Rahmen der Subregionalen Fischereikommission (SRFC) mit den Ländern in der Teilregion zusammenarbeitet, offenbar jedoch nicht mit Drittländern außerhalb der Region kooperiert, obwohl dort sierra-leonische Fischereifahrzeuge tätig sind. Diese mangelnde Zusammenarbeit könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Behörden Sierra Leones augenscheinlich wenig oder keine Informationen über Schiffe unter der Flagge Sierra Leones haben, die außerhalb der nationalen AWZ tätig sind. |
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(24) |
Die nationale Fischereigesetzgebung (4) ist veraltet und muss überarbeitet werden, um die Kohärenz zwischen den nationalen Rechtsvorschriften und internationalen sowie regionalen Vorschriften zu gewährleisten. Gemäß der Begriffsbestimmung umfassen Fischereitätigkeiten die Suche nach, den Fang, die Entnahme und die Ernte von Fisch sowie alle Tätigkeit zur Unterstützung oder Vorbereitung dieser Tätigkeiten, unter anderem durch die Nutzung von Luftfahrzeugen. Die Begriffsbestimmung für Fischereifahrzeuge schließt Schiffe ein, die fischereibezogene Tätigkeiten betreiben. Zu den fischereibezogenen Tätigkeiten gehören Umladung, Lagerung, Verarbeitung, Transport sowie Betankung und Versorgung von Fischereifahrzeugen. Allerdings enthalten die Texte keine eigenen Begriffsbestimmungen für IUU-Fischereitätigkeiten und schwere Verstöße, wie sie nach internationalem Recht definiert sind, und sehen auch keine ausdrücklichen Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen gegenüber außerhalb der Hoheitsgewässer Sierra Leones tätigen Schiffen oder Staatsangehörigen des Landes vor, die IUU-Fischerei unterstützen oder betreiben. Es liegen deutliche Hinweise vor, dass das Sanktionssystem Sierra Leones nicht abschreckend und verhältnismäßig ist, wie es gemäß internationalen Verpflichtungen gefordert wird. Die Höhe der Geldbußen hängt nicht vom Wert des illegal gefangenen Fisches ab und bringt somit die Täter nicht systematisch um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten. Ebenso wenig hängt die Höhe der Geldbußen von der Höhe der Schäden an den Fischereiressourcen und der Umwelt ab. |
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(25) |
Das gemeinsame Operationszentrum (JOC) ist für die Umsetzung der Pflichten im Bereich der Fischereiüberwachung und -kontrolle verantwortlich. Durch finanzielle Unterstützung im Rahmen internationaler Projekte wurde das JOC so ausgestattet, dass es Überwachungs- und Kontrollaufgaben wahrnehmen kann. Doch aufgrund begrenzter Mittelausstattung funktioniert das JOC offenbar nur eingeschränkt, denn es wurden keine oder nur unzureichende Mittel zur Deckung der Betriebskosten des JOC zugewiesen. Daher mangelt es Sierra Leone offenbar an materiellen und finanziellen Ressourcen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei. |
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(26) |
Der Rechtsrahmen und die Durchsetzungsmaßnahmen in Sierra Leone entsprechen nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß den Artikeln 61, 62, 117, 118 und 119 des SRÜ. Die in den Erwägungsgründen (20) bis (24) erläuterten Fakten weisen darauf hin, dass Sierra Leone die Bedingungen des Artikels 94 des SRÜ nicht erfüllt hat, wonach ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. Sierra Leone kann offenbar nicht nachweisen, dass es ein angemessenes Sanktionssystem zur Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß Nummer 21 des FAO-Aktionsplans eingeführt hat. Sierra Leone missachtet augenscheinlich auch die Empfehlungen unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft auch über die Anlandung hinaus bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollen; dies schließt auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden VMS ein. |
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(27) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Fakten und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Elemente sowie aller Aussagen des Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass es deutliche Anzeichen dafür gibt, dass Sierra Leone seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist. |
3.3 Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)
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(28) |
Sierra Leone hat 1994 das SRÜ ratifiziert und ist Vertragspartei der ICCAT und der IOTC. |
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(29) |
Von 2009 bis 2012 stufte die ICCAT Sierra Leone als Land ein, das die Vorschriften nicht einhält. Diese Einstufung wurde 2013 aufgehoben, doch die Situation im Jahr 2014 war erneut bedenklich, da der ICCAT 2015 keine jährlichen Berichte oder Übereinstimmungstabellen vorgelegt wurden. Auch im IOTC-Übereinstimmungsbericht für Sierra Leone wurden mehrere wiederholte Verstöße festgestellt, insbesondere eine generelle Nichteinhaltung der IOTC-Maßnahmen und fehlende Berichte und Informationen gemäß den Resolutionen 12/11, 01/06, 10/09, SC04 und S17. Sierra Leone ist lediglich Vertragspartei der ICCAT und der IOTC, nicht jedoch anderer regionaler Fischereiorganisationen, und dies trotz der Struktur und des Einsatzgebiets der Fischereiflotte Sierra Leones. |
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(30) |
Sierra Leones Verstöße gegen ICCAT- und IOTC-Vorschriften sind ein Beleg für das Versäumnis Sierra Leones, seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat gemäß Artikel 94 des SRÜ und Nummer 24 des FAO-Aktionsplans nachzukommen. |
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(31) |
Sierra Leone hat mit Ausnahme des SRÜ keine internationalen Rechtsinstrumente für das Fischereimanagement ratifiziert. Die Leistung Sierra Leones bei der Umsetzung internationaler Instrumente steht nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Nummer 11 des FAO-Aktionsplans, worin die Staaten aufgerufen werden, vorrangig das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des SRÜ über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UNFSA) und das FAO-Einhaltungsübereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder diesen beizutreten. Zudem wird gegen die Nummer 14 verstoßen, wonach die Staaten den Verhaltenskodex und die damit verbundenen internationalen Aktionspläne uneingeschränkt und wirksam umsetzen sollten. |
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(32) |
Da es in Sierra Leone keinen speziell bezeichneten Fischereihafen gibt, landen Fischereifahrzeuge ihre Erzeugnisse direkt auf Landungsstegen von Unternehmen oder im Handelshafen an. Sierra Leone hat das FAO-Übereinkommen von 2009 über Hafenstaatmaßnahmen nicht ratifiziert. |
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(33) |
Sierra Leone hat entgegen den Empfehlungen der Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt. |
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(34) |
Wie in Erwägungsgrund (17) dargelegt, wird das internationale Register Sierra Leones von einem privaten Unternehmen mit Sitz außerhalb des Landes geführt, und Sierra Leone hat es offenkundig versäumt sicherzustellen, dass Schiffe unter seiner Flagge eine echte Verbindung zu dem Land haben. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 91 des SRÜ, wonach eine echte Verbindung zwischen dem Flaggenstaat und seinen Schiffen bestehen muss. |
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(35) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Fakten und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Elemente sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass es deutliche Anzeichen dafür gibt, dass Sierra Leone seine ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat. |
3.4 Besondere Sachzwänge von Entwicklungsländern
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(36) |
Gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (UNHDI) (5) galt Sierra Leone 2015 als ein Land mit niedriger menschlicher Entwicklung (Platz 181 unter 188 Ländern). |
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(37) |
Obwohl es hinsichtlich Überwachung und Kontrolle spezifische Kapazitätslücken geben mag, lassen sich nicht alle in den vorstehenden Abschnitten festgestellten Mängel durch die spezifischen, aufgrund des Entwicklungsstands in Sierra Leone bestehenden Sachzwänge rechtfertigen. Dies betrifft vor allem die Registrierung von Fischereifahrzeugen im internationalen Register Sierra Leones und fehlendes Wissen über diese Schiffe. |
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(38) |
Die festgestellten Mängel beruhen offenbar in erster Linie auf unzureichenden administrativen Rahmenbedingungen, durch die Sierra Leone seine Pflichten als Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Marktstaat nicht effizient und wirksam erfüllen kann. Sierra Leone hat seitens regionaler Initiativen Unterstützung erhalten, durch die die Verwaltung gestärkt und IUU-Fischerei, unter anderem durch verbesserte Überwachung und Kontrolle, bekämpft werden sollte. Allerdings wurde diese Finanzierung wegen politischer Bedenken im Jahr 2015 ausgesetzt, und ohne diese Gelder kann das gemeinsame Operationszentrum nicht wirksam betrieben werden. |
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(39) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Fakten und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Elemente sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Sierra Leones Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnten. Der Entwicklungsstand des Landes kann angesichts der Art der festgestellten Defizite die im Bereich der Fischereiwirtschaft erbrachte Gesamtleistung Sierra Leones als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat und die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei jedoch nicht umfassend erklären oder rechtfertigen. |
4. SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
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(40) |
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge Sierra Leone seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht nachkommt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. |
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(41) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission Sierra Leone darüber informieren, dass das Land möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Darüber hinaus sollte sie gegenüber Sierra Leone alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. |
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(42) |
Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Sierra Leone, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Die Republik Sierra Leone wird darüber informiert, dass sie von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird.
Brüssel, den 21. April 2016
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) Bei den regionalen Fischereiorganisationen handelt es sich um CCAMLR, SEAFO, GFCM, NEAFC, NAFO und IOTC. Quelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.199.01.0012.01.DEU
(3) Siehe Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 468/2010.
(4) Dekret zur Bewirtschaftung und Entwicklung der Fischerei von 1994 und Fischereiverordnungen von 1995.
(5) Quelle: http://hdr.undp.org/sites/default/files/2015_human_development_report_1.pdf