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28.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Januar 2011
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(2011/52/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) (im Folgenden „Landwirtschaftsabkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
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(2) |
Ein Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) (im Folgenden „Zusatzabkommen“) ist am 13. Oktober 2007 in Kraft getreten. |
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(3) |
Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ausgehandelt, mit dem das Landwirtschaftsabkommen durch die Hinzufügung eines neuen Anhangs 12 geändert worden ist. |
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(4) |
Die Europäische Union, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind übereingekommen, dass das Zusatzabkommen ebenfalls zu ändern ist, um dem Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben Rechnung zu tragen. |
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(5) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens (im Folgenden „Abkommen“) sollte im Namen der Union unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens im Namen der Union genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MATOLCSY Gy.
(1) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.
(2) ABl. L 270 vom 13.10.2007, S. 6.
(3) Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über den Abschluss veröffentlicht.