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16.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/14 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 17. März 2008
über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Ausfuhrabgaben
(2008/306/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 14. Juni 1994 unterzeichneten die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Ukraine andererseits in Luxemburg ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das am 1. März 1998 in Kraft trat. |
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(2) |
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie die Ukraine haben sich zur Vertiefung der wirtschaftlichen Integration verpflichtet, die eine wesentliche Grundlage ihrer Partnerschaft bildet. |
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(3) |
Seit März 2007 laufen Verhandlungen über ein neues und verbessertes Abkommen zwischen der EU und der Ukraine, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzen soll. |
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(4) |
Ein Kernbestandteil des verbesserten Abkommens soll die Errichtung einer umfassenden Freihandelszone nach dem WTO-Beitritt der Ukraine sein. |
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(5) |
Im Rahmen der Verhandlungen über den WTO-Beitritt hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft umfassende Verpflichtungen zur Marktöffnung aufseiten der Ukraine ausgehandelt, die für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind, wie dies in einer Vereinbarung zwischen den Verhandlungsführern der Ukraine und der Gemeinschaft vom 17. März 2003 niedergelegt ist. |
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(6) |
Diese Verpflichtungen werden in das Protokoll über den Beitritt der Ukraine zur WTO aufgenommen. |
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(7) |
Während des WTO-Beitrittsprozesses der Ukraine hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine ausgehandelt, mit dem sich die Ukraine zur Beseitigung der Ausfuhrabgaben im Warenverkehr mit Inkrafttreten des künftigen Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Ukraine verpflichtet. |
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(8) |
Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Ausfuhrabgaben wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (1).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. JARC
(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Ausfuhrabgaben
A. Schreiben der Regierung der Ukraine
Kiew, den 11. Dezember 2007
Herr Botschafter,
im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vom 14. Juni 1994 und nach Verhandlungen über den Beitritt der Ukraine zur Welthandelsorganisation soll mit diesem Briefwechsel bestätigt werden, dass die Abgaben der Ukraine auf in die Europäische Gemeinschaft ausgeführte Waren mit Ursprung in der Ukraine mit Inkrafttreten eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Ukraine, das nach dem Vollzug des WTO-Beitritts der Ukraine im Rahmen eines neuen und verbesserten Abkommens ausgehandelt wird, beseitigt werden.
Ich schlage vor, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort darauf ein förmliches Abkommen zwischen uns bilden.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Gemeinschaft eine schriftliche Notifikation der Ukraine über den Abschluss der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren erhält.
Ich bestätige, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort darauf ein förmliches Abkommen zwischen uns bilden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen der Ukraine
M. AZAROV
B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Brüssel, den 1. April 2008
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Eingang des Schreibens der Regierung der Ukraine vom 11. Dezember 2007 zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Herr Botschafter,
im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vom 14. Juni 1994 und nach Verhandlungen über den Beitritt der Ukraine zur Welthandelsorganisation soll mit diesem Briefwechsel bestätigt werden, dass die Abgaben der Ukraine auf in die Europäische Gemeinschaft ausgeführte Waren mit Ursprung in der Ukraine mit Inkrafttreten eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Ukraine, das nach dem Vollzug des WTO-Beitritts der Ukraine im Rahmen eines neuen und verbesserten Abkommens ausgehandelt wird, beseitigt werden.
Ich schlage vor, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort darauf ein förmliches Abkommen zwischen uns bilden.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Gemeinschaft eine schriftliche Notifikation der Ukraine über den Abschluss der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren erhält.
Ich bestätige, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort darauf ein förmliches Abkommen zwischen uns bilden.“
Ich bestätige, dass dieses Schreiben und meine Antwort darauf ein förmliches Abkommen zwischen uns bilden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
P. MANDELSON