31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2013

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Portugal 2007 und 2008 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2864)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2013/251/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 6 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (2) (nachstehend „Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 84,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (3) (nachstehend „Anwendungsbestimmungen“), geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte der Maßnahme bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Blauzungenkrankheit schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an förderfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (4) sind die Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates festgelegt. In Artikel 3 der genannten Verordnung ist festgelegt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/655/EG der Kommission (5) wurde eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2007 und 2008 gewährt.

(5)

Portugal legte am 30. März 2009 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die förderfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Portugal mit Schreiben vom 16. Februar 2012 mitgeteilt. Die endgültige Antwort mit der Zustimmung der portugiesischen Behörden ging am 3. August 2012 ein.

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Die portugiesischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2008/655/EG die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den förderfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Blauzungenkrankheit in Portugal 2007 und 2008 entstanden sind.

(9)

Eine erste Tranche von 1 498 023,27 EUR, eine zweite Tranche von 900 000,00 EUR und eine dritte Tranche von 550 000,00 EUR wurden bereits ausgezahlt.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in Portugal 2007 und 2008 entstandenen Kosten wird auf 2 986 419,35 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Haushaltsordnung dar.

Artikel 2

Angesichts des Gesamtbetrags der Beteiligung der Union von 2 986 419,35 EUR bleibt ein Restbetrag der finanziellen Beteiligung von 38 396,08 EUR zu zahlen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 27. Mai 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)   ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(4)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(5)   ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66.