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20.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/12 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 7. Juli 2004
zur Ermächtigung der türkisch-zyprischen Handelskammer gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2583)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(2004/604/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 muss den Waren, die aus Gebieten, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Gebiete verbracht werden, die einer solchen Kontrolle unterliegen, ein Dokument beigefügt werden, das von der türkisch-zyprischen Handelskammer ausgestellt wird, der die Kommission zu diesem Zweck in Einvernehmen mit der Regierung der Republik Zypern eine Ermächtigung erteilt. |
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(2) |
Es ist daher notwendig, der türkisch-zyprischen Handelskammer zu diesem Zweck eine Ermächtigung zu erteilen. |
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(3) |
Die Regierung der Republik Zypern hat der Erteilung dieser Ermächtigung zugestimmt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die türkisch-zyprische Handelskammer wird ermächtigt, Begleitdokumente nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 auszustellen.
Ein Muster des Begleitdokuments befindet sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission (2).
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.
Brüssel, den 7. Juli 2004
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 51.
(2) Vgl. Seite 3 dieses Amtsblatts.