European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/792

8.4.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/792 DES RATES

vom 24. Februar 2026

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines umfangreichen Pakets von Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Konsolidierung, Vertiefung und Ausweitung ihrer bilateralen Beziehungen und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2024/995 (1) ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden auch „Schweiz“) über ein umfangreiches Paket von Abkommen über Maßnahmen im Zusammenhang mit den bilateralen Beziehungen zur Schweiz, das institutionelle Bestimmungen und Bestimmungen über staatliche Beihilfen in und erforderlichenfalls spezifische Anpassungen zu bestehenden Abkommen zwischen der Union und der Schweiz in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt (im Folgenden „Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt“), nämlich dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (2) (im Folgenden „Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße“), dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (3) (im Folgenden „Abkommen über den Luftverkehr“), dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (4) (im Folgenden „Abkommen über die Freizügigkeit“), dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (5) (im Folgenden „Abkommen über die gegenseitige Anerkennung“), und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (6) (im Folgenden „Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“), die alle am 21. Juni 1999 unterzeichnet wurden, umfasst.

(2)

Mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2024/995 wurde die Kommission auch ermächtigt, Verhandlungen mit der Schweiz über ein Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union, über einen rechtsverbindlichen Mechanismus zur Gewährleistung des dauerhaften finanziellen Beitrags der Schweiz zum Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Union, und über neue Abkommen in den Bereichen Strom, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit aufzunehmen. Darüber hinaus wurde mit diesem Beschluss die Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und an der Eisenbahnagentur der Europäischen Union sowie über die Änderung des Abkommens über den Luftverkehr zur Ermöglichung der Kabotage genehmigt.

(3)

Das von der Kommission im Namen der Union ausgehandelte umfangreiche Paket umfasst Protokolle über institutionelle, Beihilfe- und Änderungsbestimmungen zu bestehenden Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums (im Folgenden „Protokoll zur Lebensmittelsicherheit“), das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität (im Folgenden „Abkommen über Elektrizität“), das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit (im Folgenden „Abkommen über die Gesundheit“), das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union (im Folgenden „Kohäsionsabkommen“), das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen über Programme der Union“), das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „EUSPA-Abkommen“) sowie das Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die parlamentarische Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit“).

(4)

Die institutionellen Bestimmungen der institutionellen Protokolle zum Abkommen über die Freizügigkeit, zum Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, zum Abkommen über den Luftverkehr und zum Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (im Folgenden „institutionelle Protokolle“) sowie das Abkommen über Elektrizität, das Abkommen über die Gesundheit und das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit enthalten Verpflichtungen für die im Rahmen dieser Abkommen und Protokolle eingesetzten Gemischten Ausschüsse, alle in den Anwendungsbereich dieser Abkommen fallenden Rechtsakte der Union aufzunehmen, sowie Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass alle Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, einheitlich ausgelegt und angewendet werden. Wenn die Anwendung dieser Abkommen und Protokolle Begriffe des Unionsrechts umfasst, sind diese Begriffe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen und anzuwenden. Die institutionellen Bestimmungen sehen auch einen wirksamen Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren vor, einschließlich der Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union in allen Fragen des Unionsrechts. Wenn einer Entscheidung des Schiedsgerichts nicht nachgekommen wird, sieht das umfangreiche Paket verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen vor, die im Rahmen des betreffenden Abkommens oder eines der Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, zu ergreifen sind.

(5)

Mit den Änderungsprotokollen, die Teil des umfangreichen Pakets sind, werden die notwendigen inhaltlichen Änderungen an den bestehenden Abkommen zwischen der Union und der Schweiz vorgenommen, um die Kohärenz mit dem neuen institutionellen Rahmen zu gewährleisten. Darüber hinaus sieht das Änderungsprotokoll zum Abkommen über den Luftverkehr den gegenseitigen Austausch von Kabotagerechten vor.

(6)

Das umfangreiche Paket enthält auch Protokolle über staatliche Beihilfen zum Abkommen über den Luftverkehr und zum Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnahme der Schweiz am Binnenmarkt in den unter diese Abkommen fallenden Bereichen zu gewährleisten. Gemäß diesen Protokollen wendet die Schweiz materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften, einschließlich Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen, an, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.

(7)

Das umfangreiche Paket enthält auch ein Änderungsprotokoll zum Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, um den Streitbeilegungsmechanismus dieses Abkommens im Einklang mit der gängigen Praxis in den Handelsabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, zu aktualisieren.

(8)

Das umfangreiche Paket enthält ein gesondertes Protokoll zum Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, um einen gemeinsamen Raum für Lebensmittelsicherheit zu schaffen, der alle Aspekte der Lebensmittelkette abdeckt. Dieses Protokoll enthält die institutionellen Bestimmungen, die allen Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind.

(9)

Im Abkommen über Elektrizität, das Teil des umfangreichen Pakets ist, sind die Vorschriften und Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz am Elektrizitätsbinnenmarkt festgelegt. Dieses Abkommen enthält die institutionellen Bestimmungen, die allen Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, sowie Vorschriften über staatliche Beihilfen, die mit denen, die für die Bereiche Luft- und Landverkehr gelten, fast identisch sind.

(10)

Das Abkommen über die Gesundheit, das Teil des umfangreichen Pakets ist, zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren zu stärken; die institutionellen Bestimmungen, die den Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, gelten entsprechend. Dieses Abkommen ist mit der Teilnahme der Schweiz am Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit („Programm EU4Health“) verbunden.

(11)

Das Kohäsionsabkommen, das Teil des umfangreichen Pakets ist, enthält die Rechtsgrundlage und die Parameter für den regelmäßigen finanziellen Beitrag, den die Schweiz im Rahmen des umfangreichen Pakets zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Union leistet. Dieses Abkommen umfasst einen Streitbeilegungsmechanismus. Wenn einem Schiedsspruch nicht nachgekommen wird, sieht das Abkommen verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen vor, die im Rahmen eines der Abkommen, auf die sich das umfangreiche Paket bezieht, zu ergreifen sind.

(12)

Im EUSPA-Abkommen, das Teil des umfangreichen Pakets ist, sind die Bedingungen festgelegt, unter denen sich die Schweiz an der Arbeit der EUSPA beteiligen kann.

(13)

Identische Bestimmungen in den institutionellen Protokollen und neuen Abkommen, die Teil des umfangreichen Pakets sind, sollen gewährleisten, dass die Schweiz einen finanziellen Beitrag zu den Kosten der Informationssysteme und Agenturen leistet, an denen sie sich beteiligt.

(14)

Mit dem Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit wird ein Gemischter Parlamentarischer Ausschuss als Forum für Dialog und Debatte zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Schweizerischen Bundesversammlung eingesetzt, der das beiderseitige Verständnis der umfassenden Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz, einschließlich ihrer möglichen Weiterentwicklung, und die Reflexion darüber fördern soll.

(15)

Die Abkommen und Protokolle, die Teil des umfangreichen Pakets sind, bilden ein kohärentes Ganzes; sie legen die Architektur einer gestärkten und umfassenden Partnerschaft in vielen verschiedenen von den Verträgen erfassten Bereichen fest, die auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten beruht. Dieser Beschluss sollte sich daher auf die materielle Rechtsgrundlage stützen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Herstellung einer Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren vorgesehen ist.

(16)

Damit die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit ausweiten können, ist im EUSPA-Abkommen vorgesehen, dass sie es im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anwenden, und zwar ab dem 1. Januar 2026, wenn der Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens vor dem 1. Juli 2026 liegt, bzw. ab dem 1. Januar des auf seine Unterzeichnung folgenden Jahres, wenn der Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens nach dem 30. Juni 2026 liegt. Dieses Abkommen sollte daher bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden.

(17)

Die Unterzeichnung des Abkommens über Programme der Union unterliegt einem gesonderten Verfahren.

(18)

Die Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufnahme eines Dialogs auf hoher Ebene über das umfangreiche bilaterale Paket und die mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz sollte genehmigt werden.

(19)

Die Abkommen und Protokolle, die Teil des umfangreichen Pakets sind, sollten im Namen der Union unterzeichnet werden, und die diesen Abkommen und Protokollen beigefügten gemeinsamen Erklärungen sollten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung der folgenden Abkommen und Protokolle im Namen der Union wird vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt (7):

a)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;

b)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;

c)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

d)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

e)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

f)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;

g)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;

h)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;

i)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;

j)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;

k)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

l)

Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums;

m)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität;

n)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit;

o)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;

p)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm;

q)

Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die parlamentarische Zusammenarbeit.

Artikel 2

(1)   Die Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufnahme eines Dialogs auf hoher Ebene über das umfangreiche bilaterale Paket und die mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz wird genehmigt (8).

(2)   Die folgenden gemeinsamen Erklärungen zu den in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Abkommen und Protokollen werden genehmigt:

a)

die gemeinsamen Erklärungen zu dem in Artikel 1 Buchstabe a dieses Beschlusses genannten Änderungsprotokoll (9), nämlich:

i)

Gemeinsame Erklärung zur Unionsbürgerschaft,

ii)

Gemeinsame Erklärung zur Verhinderung und Bekämpfung des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Richtlinie 2004/38/EG,

iii)

Gemeinsame Erklärung zur Verweigerung von Sozialhilfe und Beendigung des Aufenthalts vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt,

iv)

Gemeinsame Erklärung zur Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung,

v)

Gemeinsame Erklärung zum Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen,

vi)

Gemeinsame Erklärung zu offenen Stellen,

vii)

Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Zielen in Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr während bis zu 90 Arbeitstagen und die Gewährleistung der Rechte entsandter Arbeitnehmer,

viii)

Gemeinsame Erklärung zu wirksamen Kontrollsystemen, einschließlich des schweizerischen Systems der doppelten Durchsetzung,

ix)

Gemeinsame Erklärung zum Grundsatz des „gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ und zu einem verhältnismäßigen und angemessenen Schutzniveau für entsandte Arbeitnehmer,

x)

Gemeinsame Erklärung zur Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten der Europäischen Arbeitsbehörde,

xi)

Gemeinsame Erklärung zum deklaratorischen Registrierungssystem für Grenzgänger,

xii)

Gemeinsame Erklärung zur Aufnahme von zwei EU-Rechtsakten in Anhang I des Abkommens;

b)

die gemeinsame Erklärung zu dem in Artikel 1 Buchstabe e dieses Beschlusses genannten Protokoll über staatliche Beihilfen;

c)

die gemeinsame Erklärung zu dem in Artikel 1 Buchstabe f dieses Beschlusses genannten Änderungsprotokoll;

d)

die gemeinsame Erklärung zu dem in Artikel 1 Buchstabe h dieses Beschlusses genannten Protokoll über staatliche Beihilfen;

e)

die gemeinsame Erklärung zu dem in Artikel 1 Buchstabe m dieses Beschlusses genannten Abkommen.

(3)   Der Rat nimmt Kenntnis von den folgenden Erklärungen der Schweiz:

a)

Erklärung der Schweiz zu Maßnahmen in Bezug auf Selbstständige im Rahmen des Meldeverfahrens für kurzfristige Arbeitsaufenthalte, die dem in Artikel 1 Buchstabe a dieses Beschlusses genannten Änderungsprotokoll beigefügt ist;

b)

Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die analoge Aufnahme der institutionellen Elemente in das Gesundheitsabkommen, die dem in Artikel 1 Buchstabe n dieses Beschlusses genannten Abkommen beigefügt ist.

Artikel 3

Das in Artikel 1 Buchstabe p dieses Beschlusses genannte Abkommen wird unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit nach Artikel 15 Absatz 3 des genannten Abkommens vorläufig angewendet (10).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. RAOUNA


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2024/995 des Rates vom 12. März 2024 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über institutionelle Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Bezug zum Binnenmarkt, über ein Abkommen über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union und über ein Abkommen, das die Grundlage für den ständigen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Zusammenhalt der Union bildet (ABl. L, 2024/995, 26.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/995/oj).

(2)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/309(3)/oj.

(3)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/309(2)/oj.

(4)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/309(1)/oj.

(5)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 369, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/309(5)/oj.

(6)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/309(4)/oj.

(7)  Der Wortlaut der Abkommen und Protokolle wird zusammen mit dem Beschluss über ihren Abschluss veröffentlicht. Das EUSPA-Abkommen wird jedoch zusammen mit diesem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.

(8)  Die Erklärung wird zusammen mit dem Beschluss über den Abschluss veröffentlicht.

(9)  Die Erklärungen werden zusammen mit den Abkommen oder Protokollen, denen sie beigefügt sind, veröffentlicht.

(10)  Der Tag, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird im Amtsblatt veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/792/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)