82/460/EWG: Beschluß des Rates vom 24. Juni 1982 über eine Ergänzung zu Anhang IV des Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung
Amtsblatt Nr. L 210 vom 19/07/1982 S. 0008 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0116
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Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0213
BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juni 1982 über eine Ergänzung zu Anhang IV des Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung (82/460/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Durch den Beschluß 77/586/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 (4) hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft das Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung (im folgenden "Chemieuebereinkommen" genannt) und die Zusatzvereinbarung zu der am 29. April 1963 in Bern unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung (im folgenden "Internationale Kommission" genannt) abgeschlossen. Nach Artikel 5 des Chemieuebereinkommens schlägt die Internationale Kommission Grenzwerte für Einleitungen gewisser Stoffe in die Oberflächengewässer des Rheineinzugsgebietes vor, und zwar mit Hilfe einer Änderung des Anhangs IV des Chemieuebereinkommens ; nach Artikel 14 des Chemieuebereinkommens ist die einstimmige Annahme durch die Vertragsparteien für das Inkrafttreten dieser Änderung erforderlich. Die Internationale Kommission hat Grenzwerte für Quecksilber in Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Anhangs IV des Chemieuebereinkommens ausgearbeitet. Es ist notwendig, daß die Gemeinschaft als Vertragspartei des Chemieuebereinkommens diese Empfehlung annimmt - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Empfehlung der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung zur Ergänzung des Anhangs IV des Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung, das am 3. Dezember 1976 in Bonn unterzeichnet wurde, wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angenommen. Der Wortlaut der Empfehlung ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates notifiziert entsprechend den in dem Chemieuebereinkommen vorgesehenen Verfahren der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Annahme der in Artikel 1 genannten Empfehlung. Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1982. Im Namen des Rates Der Präsident F. ÄRTS (1) ABl. Nr. C 180 vom 18.7.1980, S. 10. (2) ABl. Nr. C 291 vom 10.11.1980, S. 57. (3) ABl. Nr. C 348 vom 31.12.1980, S. 1. (4) ABl. Nr. L 240 vom 19.9.1977, S. 51. Empfehlung der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung im Hinblick auf die Ergänzung des Anhangs IV des am 3. Dezember 1976 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung Die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung, unter Bezugnahme auf das am 3. Dezember 1976 in Bonn unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 3, 4, 5 und 14 dieses Übereinkommens, schlägt den Vertragsparteien des Übereinkommens vor, den Anhang IV des Übereinkommens vom 3. Dezember 1976 in bezug auf das Quecksilber wie folgt zu ergänzen: GRENZWERTE (Artikel 5) >PIC FILE= "T0021828"> In Anwendung der Artikel 14 und 19 des Übereinkommens treten die in der vorstehenden Tabelle enthaltenen Bestimmungen nach einstimmiger Annahme durch die Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft. Die Vertragsparteien notifizieren ihre Annahme der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die sie vom Eingang dieser Erklärungen unterrichten wird.