1996D0580 — DE — 02.08.2001 — 001.001
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2.8.2001 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 24. Juni 1996
über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Vorhangfassaden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(96/580/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob entweder für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kritierien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.
Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenwert, das Konzept der Produkte und Produktfamilien festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrundegelegt wurde.
Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmte Systemen der Vorzug gegeben wird.
Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne Überwachung, Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit Überwachung festgelegt sind.
Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.
Artikel 2
Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.
Artikel 3
Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
VORHANGFASSADEN
Bausätze für Vorhangfassaden zur Verwendung als Außenwände, bei denen keine Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden, oder als Außenwände, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden, die aber nicht zu den Fällen gehören, die für diese Erzeugnisse in Anhang II aufgeführt sind.
ANHANG II
VORHANGFASSADEN
Bausätze für Vorhangfassaden zur Verwendung als Außenwände, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und die in eine der Klassen A1 ( 3 ), A2 ( 4 ), B ( 5 ), C ( 6 ) eingestuft wurden.
ANHANG III
PRODUKTFAMILIE
VORHANGFASSADEN (1/1)
Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse (Brandverhalten) (1) |
System der Konformitätsbescheinigung |
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Bausätze für Vorhangfassaden |
als Außenwände, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden |
1 (4) |
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D, E, (A1 bis E) (6), F ◄ |
3 (5) |
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als Außenwände, bei denen keine Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden |
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3 (5) |
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(1) Brandverhalten vgl. ►M1 Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14) ◄ . (2) ►M1 Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ◄ . (3) ►M1 Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 nicht zutrifft ◄ . (4) System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung. (5) System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 2. (6) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission). |
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Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
( 1 ) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.
( 2 ) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.
( 3 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)
( 4 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)
( 5 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)
( 6 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)