02003D0077 — DE — 11.08.2021 — 002.001


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 1. Februar 2003

zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

(2003/77/EG)

(ABl. L 029 vom 5.2.2003, S. 25)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 15. September 2008

  L 255

28

23.9.2008

►M2

BESCHLUSS (EU) 2021/1207 DES RATES vom 19. Juli 2021

  L 261

47

22.7.2021




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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 1. Februar 2003

zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

(2003/77/EG)



Artikel 1

Für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden die im Anhang aufgeführten mehrjährigen Finanzleitlinien (nachstehend als „Finanzleitlinien“ bezeichnet) festgelegt.

▼M2

Artikel 1a

Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden so verwaltet, dass im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung von 111 Mio. EUR jährliche Zahlungen zur Finanzierung der kooperativen Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren geleistet werden. Die jährlichen Zahlungen werden aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen sowie aus den Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl bis zu dem Jahresbetrag finanziert, der von der benannten Dienststelle der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2003/76/EG und der Entscheidung 2008/376/EG des Rates ( 1 ) festgelegt wurde.

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Artikel 2

Die Finanzleitlinien werden gegebenenfalls alle fünf Jahre überprüft oder ergänzt, wobei der erste Fünfjahreszeitraum am 31. Dezember 2007 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit dieser Finanzleitlinien vor und schlägt gegebenenfalls zweckdienliche Änderungen vor.

Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Sie gilt ab dem 24. Juli 2002.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M2




ANHANG

Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

1.   VERWENDUNG DER MITTEL

Das Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung, einschließlich ihres Darlehensbestands und ihrer Anlagen, wird erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der EGKS in Form von ausstehenden Anleihen, von Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen Funktionshaushaltsplänen und von nicht vorauszusehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Soweit das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl nicht benötigt werden, um den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nachzukommen, werden diese Vermögenswerte im Einklang mit dem gewählten Anlagehorizont umsichtig angelegt, um Renditen zu erzielen, die dazu verwendet werden können, die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.

Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden dazu eingesetzt, im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung von 111 Mio. EUR jährliche Zahlungen für die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu leisten. Diese Zahlungen erfolgen aus den Nettoeinnahmen, die aus den Anlagen erzielt werden. Reichen diese Nettoeinnahmen für die jährliche Mittelzuweisung nicht aus, so werden sie durch die Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ergänzt. Nach 2027 wird das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl einkommenswirksam angelegt, um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.

2.   ANLAGEHORIZONT, ANLAGEZIEL UND RISIKOTOLERANZ

Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden mit dem Ziel angelegt, den Vermögenswert zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern (im Folgenden „Anlageziel“). Das Anlageziel wird über den Anlagehorizont verfolgt und muss mit einem hohen Konfidenzniveau erreicht werden.

Das Vermögen wird gemäß den Aufsichtsregeln und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren verwaltet.

Zur Verwirklichung des Anlageziels wird eine umsichtige Anlagestrategie verfolgt, die auf einem hohen Maß an Diversifizierung zwischen den infrage kommenden Klassen von Vermögenswerten, geografischen Gebieten, Emittenten und Laufzeiten beruht (im Folgenden „Anlagestrategie“). Die Anlagestrategie wird unter Berücksichtigung des Anlagehorizonts festgelegt und stellt sicher, dass die erforderlichen Mittel bei Bedarf in ausreichend liquider Form zur Verfügung stehen.

Die Anlagestrategie wird in Form einer strategischen Portfoliostrukturierung zum Ausdruck gebracht, in der die indikativen Zielstrukturierungen in Bezug auf die verschiedenen Kategorien infrage kommender finanzieller Vermögenswerte festgelegt werden.

Die Kommission bringt die strategische Portfoliostrukturierung in Form einer strategischen Benchmark (im Folgenden „Benchmark“) zum Ausdruck, an der die Wertentwicklung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl gemessen wird.

Die Anlagestrategie und die Benchmark werden von der Kommission vorgeschlagen und mit dem Rechnungsführer der Kommission nach Konsultation mit den bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission vereinbart.

Die Anlagestrategie und die Benchmark können im Falle einer ordnungsgemäß dokumentierten und begründeten Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen, einer wesentlichen Änderung des Bedarfs und der Situation der beitragenden Instrumente oder einer signifikanten Änderung der Schätzungen der Zu- bzw. Abflüsse von der Kommission geändert werden. Das Verfahren für die Änderung der Anlagestrategie ist dasselbe wie für ihre ursprüngliche Annahme.

Bei der Festlegung der Anlagestrategie werden der Anlagehorizont und die Risikotoleranz des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl berücksichtigt.

3.   GRUNDSÄTZE DER PORTFOLIOSTRUKTURIERUNG UND INFRAGE KOMMENDE ANLAGEN

Um Anlagerisiken zu verringern, ist für eine ausreichende Diversifizierung zwischen und innerhalb aller Klassen von Vermögenswerten zu sorgen. Grundsätzlich gilt: Je risikoreicher oder weniger liquide ein Vermögenswert ist, desto weniger konzentriert sollte das Engagement sein.

Ein Engagement in den verschiedenen Klassen von Vermögenswerten und eine Diversifizierung kann auch durch Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen oder börsengehandelte Produkte erreicht werden.

Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird ausschließlich investiert in

a) 

auf Euro lautende Geldmarktvermögenswerte,

b) 

festverzinsliche Wertpapiere und

c) 

regulierte gemeinsame Anlagen in Fremd- und Eigenkapital.

Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl baut durch Anlagen in die folgenden Instrumente oder durch die Durchführung folgender Transaktionen ein Engagement in den im vorstehenden Absatz genannten Klassen von Vermögenswerten auf:

a) 

Einlagen;

b) 

Geldmarktinstrumente und Geldmarktfonds, die tägliche Liquidität bieten, im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

c) 

Schuldtitel wie Anleihen, Schatzwechsel und Schuldverschreibungen sowie verbriefte Instrumente im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) festgelegten einfachen, transparenten und standardisierten Kriterien (STS-Kriterien);

d) 

bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), einschließlich börsengehandelter Fonds, die in Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel investieren, sofern die maximalen Verluste die Anlagebeträge nicht übersteigen können;

e) 

Rückkaufsvereinbarungen im Einklang mit dem in Artikel 212 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ( 5 ) festgelegten Grundsatz;

f) 

umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen;

g) 

Wertpapierleihgeschäfte mit anerkannten Clearingsystemen wie Clearstream und Euroclear oder mit führenden und auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten.

Derivate in Form von Termingeschäften (Forwards und Futures) und Swaps werden ausschließlich zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung und nicht zum Zwecke der Spekulation oder der Hebelung von Positionen verwendet. Diese Derivate können zur Anpassung der Laufzeit, zur Minderung des Kreditrisikos oder eines anderen relevanten Risikos oder für Änderungen der Portfoliostrukturierung im Einklang mit der Anlagepolitik verwendet werden.

Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl können ausschließlich zum Zwecke der Diversifizierung und des Engagements in einer anderen Zinsstrukturkurve in hochliquide auf US-Dollar lautende Anleihen investiert werden, die von staatlichen und supranationalen Stellen begeben werden. Etwaige Währungsrisiken werden durch die angemessene Nutzung von Swaps oder anderen Instrumenten zur Absicherung gegen Fremdwährungsrisiken abgesichert, wie im vorstehenden Absatz festgelegt.

Die Kommission kann vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers das Spektrum infrage kommender Anlagen auf andere Klassen von Vermögenswerten und Anlagegeschäfte ausweiten, die mit der Anlagestrategie und den Anlagezielen im Einklang stehen, sowie auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften, die von Zeit zu Zeit vom Internationalen Währungsfonds notiert werden, vorbehaltlich einer Absicherung des Währungsrisikos. Jede Entscheidung, neue Klassen von Vermögenswerten, Anlagegeschäfte oder Währungen fortgeschrittener Volkswirtschaften aufzunehmen, ist für jede Klasse von Vermögenswerten, jedes Geschäft oder jede Währung hinreichend dahin gehend zu begründen, auf welche Weise die erweiterten Anlagemöglichkeiten die Wertentwicklung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl unter dem Aspekt des Verhältnisses von Risiko zu Rendite verbessern werden. Diese Begründung umfasst eine Bewertung der operativen Kapazitäten, die zur Unterstützung dieser neuen Anlagemöglichkeiten notwendig sind.

4.   ÖKOLOGISCHE, SOZIALE, GOVERNANCE-BEZOGENE UND MORALISCHE ERWÄGUNGEN

Es gelten die nachstehenden ökologischen, sozialen und Governance-bezogenen Kriterien (ESG-Faktoren):

a) 

Die Anlage des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl erfolgt gemäß dem politischen Ziel der Union, ein nachhaltiges Finanzwesen und soziale Gerechtigkeit in dem Umfang zu fördern, der mit dem Erhalt des Vermögenskapitals vereinbar ist;

b) 

die Umsetzung der Anlagepolitik erfolgt im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften zur Förderung von Finanzierungsinstrumenten, bei denen ESG-Faktoren berücksichtigt werden, und unter Beachtung der einschlägigen Standards, Systeme, Kriterien und Verfahren, die im Rechtsrahmen der Union festgelegt sind;

c) 

die Kommission kann die Expertengruppe der EU für nachhaltiges Finanzwesen oder deren Nachfolger zur Umsetzung der ESG-Faktoren im Rahmen der Anlagestrategie für das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl konsultieren;

d) 

die Kommission überwacht das ESG-Profil des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und erstattet im Rahmen des in Nummer 7 (Verwaltungsverfahren) genannten Jahresberichts darüber Bericht.

Die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten werden aus ethischen oder moralischen Gründen für Anlagezwecke ausgeschlossen:

a) 

Anlagen in Wertpapiere, die von Unternehmen ausgegeben werden, für die, nach Kenntnis der Kommission, mit einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie Tätigkeiten wahrnehmen, die

i) 

gemäß dem Rechtsrahmen der Union und internationalen Übereinkünften und Abkommen als rechtswidrig oder aus ethischen oder moralischen Gründen als verboten gelten;

ii) 

in Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Handel von Munition oder Waffen stehen, die nach dem anwendbaren Völkerrecht verboten sind;

b) 

Anlagen in Wertpapiere, die von Unternehmen ausgegeben werden, die nach Kenntnis der Kommission mehr als 25 % ihrer jährlichen Gesamteinnahmen aus den nachstehend aufgeführten Tätigkeiten erwirtschaften:

i) 

Glücksspiel (Tätigkeiten im Zusammenhang mit Herstellung, Bau, Vertrieb, Verarbeitung, Handel und Software);

ii) 

Erzeugnisse und Tätigkeiten, die mit Tabak in Zusammenhang stehen (Herstellung, Vertrieb, Verarbeitung und Handel);

iii) 

Sexhandel und entsprechende Infrastrukturen, Dienste und Medien.

5.   ÜBERTRAGUNG AUF DEN GESAMTHAUSHALTSPLAN DER UNION

Die Nettoeinnahmen aus der Anlage des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie die Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils dieser Vermögenswerte werden als zweckgebundene Einnahme in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt und bei Bedarf aus der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl übertragen, um die Verpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten von mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu erfüllen.

6.   RECHNUNGSLEGUNG

Über die Mittelverwaltung wird in den Jahresabschlüssen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl Rechnung gelegt. Die Jahresabschlüsse werden im Einklang mit den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Rechnungslegungsregeln der Kommission und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl erstellt und dargestellt. Sie werden von der Kommission angenommen und vom Rechnungshof geprüft. Die Kommission beauftragt externe Unternehmen mit der jährlichen Prüfung ihrer Abschlüsse.

7.   VERWALTUNGSVERFAHREN

Die Kommission führt die vorstehend genannten Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Einklang mit diesen Leitlinien und gemäß ihren zum Zeitpunkt der Auflösung der EGKS geltenden oder gegebenenfalls nach diesem Zeitpunkt neu gefassten Vorschriften und Verfahren durch.

Einmal jährlich wird von der Kommission ein ausführlicher Bericht über die entsprechend diesen Finanzleitlinien durchgeführten Verwaltungstätigkeiten erstellt und den Mitgliedstaaten übermittelt. In diesem Jahresbericht macht die Kommission Angaben zur Verwendung der verschiedenen Klassen von Vermögenswerten, zu den Gründen für ihre Entscheidung, in bestimmte Klassen von Vermögenswerten zu investieren, sowie zur beobachteten Wertentwicklung der einzelnen Klassen von Vermögenswerten.



( 1 ) Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7).

( 2 ) Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).

( 3 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

( 4 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

( 5 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).