17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/66


BESCHLUSS (EU) 2021/972 DES RATES

vom 14. Juni 2021

über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zum Antrag der Europäischen Union auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Ermöglichung autonomer Handelspräferenzen für den Westbalkan zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) sind die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind (im Folgenden „Multilaterale Handelsübereinkommen“), einschließlich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“), Bestandteil des WTO-Übereinkommens und für alle Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO), einschließlich der Union, verbindlich.

(2)

Nach Artikel IV Absatz 1 des WTO-Übereinkommens kann die WTO in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse fassen.

(3)

Gemäß Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens kann die WTO unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen oder einem anderen der Multilateralen Handelsübereinkommen zu entbinden.

(4)

Der Union wurde zunächst am 8. Dezember 2000 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 eine Ausnahmegehmigung zur Entbindung von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 erteilt, welche zuletzt am 7. Dezember 2016 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 entsprechend verlängert wurde und welche in dem Maße galt, in dem dies erforderlich war, um die Union in die Lage zu versetzen, in Betracht kommenden Waren mit Ursprung im Westbalkan (Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo (*), Montenegro, Nordmazedonien und Serbien) eine Präferenzbehandlung zu gewähren.

(5)

Am 16. Dezember 2020 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2020/2172 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) an und verlängerten damit die Geltungsdauer autonomer Handelspräferenzen für den Westbalkan weiter, und zwar bis zum 31. Dezember 2025.

(6)

Ohne eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der WTO-Verpflichtungen müsste die Anwendung autonomer Handelspräferenzen durch die Union auf den Westbalkan bis zum 31. Dezember 2025 auf alle anderen WTO-Mitglieder ausgedehnt werden.

(7)

Der Antrag auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der WTO-Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII GATT 1994 zur Ermöglichung autonomer Handelspräferenzen für den Westbalkan ist angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage in der Region und der Tatsache, dass die Präferenzbehandlung in Betracht kommender Waren, die die Union diesen Ländern gewährt, die wirtschaftliche Entwicklung im Einklang mit den Zielen des GATT 1994 fördern und keine Hindernisse für den Handel anderer WTO-Mitglieder errichten soll, gerechtfertigt.

(8)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung für die dem Westbalkan von der Union gewährten autonomen Handelspräferenzen für die Mitglieder der WTO verbindlich sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist jener, dass ein Antrag auf Verlängerung der bestehenden WTO-Ausnahmegenehmigung für die dem Westbalkan von der Union gewährten autonomen Handelspräferenzen bis zum 31. Dezember 2026 gestellt und die Annahme dieses Antrags unterstützt wird.

Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. MENDES-GODINHO


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Verordnung (EU) 2020/2172 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 7).