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31.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 28/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Januar 2014
über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits
(2014/48/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 28. Juni 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 753/2007 (1) über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands (2) andererseits verabschiedet (im Folgenden „Abkommen“). Ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach diesem Abkommen (3) (im Folgenden „aktuelles Protokoll“) war beigefügt. Das aktuelle Protokoll läuft am 31. Dezember 2012 aus. |
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(2) |
Die Union hat mit der Regierung Dänemarks und der Regierung Grönlands ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen ausgehandelt (im Folgenden „Protokoll“). |
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(3) |
Das Protokoll wurde auf der Grundlage des Beschlusses 2012/653/EU der Kommission (4) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet und wird ab dem 1. Januar 2013 vorläufig angewendet. |
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(4) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits wird im Namen der Union genehmigt (5).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
(1) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 1.
(2) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.
(3) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 9.
(4) ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 4.
(5) Der Wortlaut des Protokolls wurde im ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5 zusammen mit dem Beschluss der Unterzeichnung veröffentlicht.